Posts by Voorbode

    Excellentie Koenraad van Beek,

    dank Uwe Majesteits weisem Rathschluß sollt ihr nunmehr als Chargé d'Affaires und Plenipotentiary der Kronen der Hullande und Patteniens an den Hof zu Glenverdeen entsendet werden:

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    An:

    Ihre Majestät, die Königin

    Hermione III.

    Verness Castle

    Glenverdeen

    Sassburg, den 6. April 2025

    Ew. Majestät,

    In der festen Überzeugung, dass die Bande zwischen Unserem Reich und den Königlichen Gefilden von Glenverness im Geiste von Vertrauen und Zusammenarbeit gestärkt werden mögen, haben Wir beschlossen, Seine Exzellenz Koenraad van Beek als Chargé d'Affaires and Plenipotentiary an Euren ehrenwerten Hof zu entsenden.

    Wir haben die höchste Zuversicht in Seine Exzellenz, Koenraad van Beek, und sind überzeugt, dass seine Weisheit, sein diplomatisches Geschick und sein unermüdlicher Einsatz dem Ziel einer vertieften Freundschaft und einer fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen Unseren beiden Königreichen dienen werden.

    Seine Exzellenz ist befugt, alle Angelegenheiten in Unserem Namen zu vertreten und das edle Streben nach Eintracht, Wohlstand und Frieden zu fördern. Wir bitten Eure Majestät, ihm die Ehre und den Respekt entgegenzubringen, die ihrer Position gebühren, und sie herzlich als Unseren Vertreter zu empfangen.

    Möge dies der Beginn einer gedeihlichen Partnerschaft und eines regen Austausches zwischen Unseren Königreichen sein. Wir stehen im festen Glauben an die Stärke der Diplomatie als Mittel zum Wohle Aller.

    Mit den besten Wünschen für Eure Majestät und Euer Volk,

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    Aleydis

    Königin der Hollunderlande

    Wet over de Koning en de koninklijke Regering

    Hoofstuck I: De Koning.

    Artikel 1.

    1. Der Koning ist das Haupt des Rijks, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist unverletzlich.

    2. Der Koning übt die völkerrechtliche Vertretung des hulländischen Rijks und der hulländischen Staaten aus.

    3. Er stellt die Ambassdeurs und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.

    4. Der Koning ist die Quelle der Gerichtsbarkeit.

    5. Der Koning übt das Recht der Begnadigung und Strafmilderung in den vor den Gerichten des Rijks verhandelten Prozessen aus.

    Artikel 2.

    1. Die Würde des Konings wird dem Oberhaupt des Hauses Oranje-Welkom übertragen. Diese Würde ist erblich, sie wird soweit möglich vererbt im Mannstamme nach dem Recht der Erstgeburt.

    2. Das Oberhaupt des Hauses Oranje-Welkom muß mindestens 21 Jahre alt sein um den Thron zu besteigen. Ist das Oberhaupt des Hauses Oranje-Welkom jünger als 21 Jahre, so nimmt das in der Erbfolge nächste Mitglied über 21 Jahren die Amtsgeschäfte des Konings als Prinsregent wahr.

    3. Der Koning führt den Titel "Koning der Hollunderlande, Prins van Oostfield en Protecteur van Feldenau". Der Thronfolger führt den Titel "Erfprins van Oostfield, Prins der Hollunderlande, Jonkheer".

    4. Residentie des Konings ist Vereniging.

    Artikel 3.

    Der Koning hat das Recht, Titel, Rang, Würden und Ehrenzeichen zu verleihen und Standeserhöhungen vorzunehmen.

    Hoofstuck II: De Regering.

    Artikel 4.

    1. Der Minister-President ist das Oberhaupt der Rijksregering.

    2. Der Minister-President bestimmt die Richtlinien der Regierungsarbeit und trägt dafür die Verantwortung.

    3. Der Minister-President wird vom Koning ernannt.

    4. Der Minister-President schlägt dem Koning die Minister zur Ernennung vor.

    Artikel 5.

    1. Der Minister-President muß seinen Vertreter (Vicepremier) aus den Reihen des Raad van State spätestens 3 Tage nach Amtsantritt dem Koning zur Ernennung vorschlagen.

    2. Der Vicepremier übernimmt die Amtgeschäfte des Minister-Presidenten bei dessen Abwesenheit.

    Artikel 6.

    Dem Minister-President kann durch Beschluß der ersten Kammer der Staten-Generaal das Vertrauen entzogen werden. Er wird dadurch seines Amtes verlustig.

    Artikel 7.

    1. Die Regierung besteht aus dem Minister-Presidenten und den Ministern.

    2. Dem Raad van State wird im Abstand von vier Wochen vom Minister-President ein Bericht über die Arbeit der Regierung vorgelegt.

    3. Spätestens 7 Tage nach Amtsantritt der Regierung verliest der Minister-President eine Regierungserklärung, in der er die Ziele der Regierung zu umreißen hat.

    Artikel 8.

    1. Die Amtszeit eines Exekutivorgans kann vorzeitig enden mit: a) Tod, b) R?cktritt, c) Verlust der Staatsbürgerschaft, d) durch andere in diesem Gesetze oder weiteren Gesetzen festgelegten Regelungen.

    2. Bis zum Amtsantritt eines neuen Exekutivorgans führt das bisherige die Amtsgesch?fte weiter, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    3. Neuwahlen sind im Fall von Absatz (1) binnen 7 Tagen einzuleiten, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    4. Ein Exekutivorgan kann nicht werden, wer a) in ein gerichtliches Verfahren verwickelt ist, b) aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verfassung nicht dazu berechtigt ist.

    5. Zur Berechnung des Wahlergebnisses zu einem Exekutivorgan werden nur gültig abgegebene Stimmen miteinbezogen. Enthaltungen sind nicht in die Berechnung des Endergebnisses miteinzubeziehen.

    Hoofstuck III: Enzovoort.

    Artikel 9.

    1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das "Wet over de President en de Regering" außer Kraft.

    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Gegeben und verkündet am 27. April 2008

    Voorbode

    Wet oor de Opgaven en de Organisatie van de Staten-Generaal en de Wetgeving

    Hoofstuck I: De Staten-Generaal

    Artikel 1.

    1. Die Staten-Generaal bestehen aus dem Raad van Staten (Erste Kammer) und der Kamer der Gedeputeerden (Zweite Kammer).

    2. Die Mitgliedschaft in der einen Kammer ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der anderen.

    Artikel 2.

    1. Vorbehaltlich einer weiteren gesetzlichen Regelung ist jeder Bürger der Hollunderlande Mitglied in der Kamer der Gedeputeerden.

    2. Der Koning hat das Recht, die Zweite Kammer für einen zuvor festgelegten Zeitraum zu suspendieren. Währen dieses Zeitraums werden die Geschäfte der Zweiten Kammer von der Ersten Kammer wahrgenommen.

    Artikel 3.

    1. Dem Raad van State gehört je ein von diesen zu bestimmender Vertreter des Vrijstaats Ijsselbergen und des Prinsdoms Oostfield an.

    2. Ferner gehören dem Raad van State ein vom Koning ernannter Vertreter des Rijkslands Feldenau an, sowie ein von dieser selbst zu bestimmender Vertreter der Gereformeerden Kerk.

    3. Der Koning hat das Recht adlige Damen und Herren als Mitglieder in den Raad van State zu berufen, jedoch nicht mehr als 5 mit vererblichem Sitze.

    Artikel 4.

    1. Kein Mitglied der Staten-Generaal darf als solches für eine ausgesprochene Meinung oder für Abstimmung zur Verantwortung gezogen werden.

    2. Mitglieder der Staten-Generaal sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Artikel 5.

    1. Die Leitung der Staten-Generaal obliegt dem Voorboden. Die Kammern geben sich eine Geschäftsordnung.

    Hoofstuck II: De Wetgeving

    Artikel 6.

    1. Wetmoties werden in der Zweiten Kammer durch die Regering, den Koning, der Ersten Kammer oder aus der Mitte der Gedeputeerden eingebracht.

    2. Wetmoties die in der Zweiten Kammer beschlossen wurden, werden danach der Ersten Kammer vorgelegt, sofern sie nicht von dieser beantragt wurden. Sollte eine solche Wetmotie dort keine Mehrheit finden, so muss die Zweite Kammer erneut darüber beraten und das Ergebnis der Ersten Kammer zuleiten. Lehnt diese die Wetmotie erneut ab, so ist die Ablehnung null und nichtig.

    Artikel 6.

    Bi- und multilaterale Verträge werden von der Zweiten Kammer mit der dazu notwendigen Mehrheit ratifiziert.

    Artikel 7.

    Wets treten in Kraft, wenn sie vom Koning unterzeichnet wurden und der Voorbode sie öffentlich verkündet hat.

    Hoofstuck III: Enzovoort.

    Artikel 8.

    1. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Wet gleichen Titels.

    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Gegeben und verkündet am 27. April 2008

    Voorbode

    Freye Bürger, höret, was zu künden ich gekommen:


    Hiemit spreche ich gemäß Artikel 4 des Wet over het Burgerschap Mijnheer Ruben Landbouwer die Staatsbürgerschaft des Koninkrijks zu.

    Gegeben zu Vereniging, den 17. X. 2008 AD

    Hoogeldegestrenge Kamerleden,
    das hoogedelgestrange Kamerlid van Hasseldijk hat über folgenden Antrag discussie beantragt, die hiermit eröffnet sei:

    Wet over de Capital van't Rijk en Landsdelen

    Article 1.
    Dieses Gesetz bestimmt ein Startkapital für das Koninkrijk der Hollunderlande und seine Landesteile.

    Artikel 2.
    1. Das Rijk erhält 150.000 Gulden als Startkapital.
    2. Vrijstaat Ijsselbergen und Koninkrijk Oostfield erhalten je 75.000 Gulden als Startkapital.
    3. Die Gereformeerde Kerk erhält 10.000 Gulden als Startkapital.
    4. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an ein inländisches Bankkonto beim Hullands Financieel Instituut.
    5. Das Startkapital wird durch das Hullands Financieel Instituut aus seinen Reserven ausgezahlt.

    Artikel 3.
    1. Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
    2. Das Gesetz tritt mit Ablauf des sechsten Monats nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

    Freye Bürger, höret, was zu künden ich gekommen:


    Wij Willem Alexander, bij de gratie Gods, Koning der Hollunderlande, Prins van Oostfield, Protecteur van Feldenau, enz. enz. enz.

    Hebben goedgevonden en verstaan:

    I. Das das Koninkrijk der Hollunderlande als Unser Beratungsorgan zukünftig wieder einen Kroonrad erhält;

    II. Das dieser Kroonrad nur aus den edelsten und vortrefflichsten Persönlichkeiten bestehen soll, durch Uns ausgewählt;

    III. Und Wir daher Zijne Majesteit Piet, Prins van Oostfield, und den hoogedelgestrengend Heern Maik van Stanliss als Mitglieder in diesen Rat berufen.


    Gegeben zu Vereniging, den 22. VII. 2008 AD


    Freye Bürger, höret, was zu künden ich gekommen:


    Wij Willem Alexander, bij de gratie Gods, Koning der Hollunderlande, Prins van Oostfield, Protecteur van Feldenau, enz. enz. enz.

    Op de voordracht van Onze Minister-President;

    De Kroonraad van het Koninkrijk gehoord;

    Hebben goedgevonden en verstaan:

    I. Das Koninkrijk Oostfield wird fürderhin in den Stand eines Prinsdoms versetzt und als solches zu behandeln sein;

    II. Piet van Hasseldijk ist daher Prins van Oostfield;

    III. Die Anrede "Zijne Majesteit" steht Prins Piet auch weiterhin aufgrund seiner Bemühungen um Krone und Vaterland auch weiterhin zu.


    Gegeben zu Vereniging, den 22. VII. 2008 AD



    Excellentie van Stanliss,

    dank Zijner Majesteits weisem Rathschluß sollt ihr nunmehr als Admiraal in den Dienster unseres gnädigen Herrschers stehen.


    Wir, Willem Augustus, Koning der Hollunderlande, Prins van Oranje, Protecteur van Feldenau etc.pp., haben Uns entschlossen Unseren treuen und ergebenen Burger Maik van Stanliss zum Admiraal der Flotte und damit Ersten Herrn der See zu berufen.

    Vier Pagen tragen den frisch ernannten Minister-President auf einem Tragestuhl in den Festsaal des Oll Watermann, wo sämtliche Kamerleden sich versammelt haben. Der Voorbode schreitet der Prozession voran, während man vom Oll Watermann-Platsen die anrückende Abordnung der Lijfwacht vernimmt. Der Tragestuhl wird niedergelassen, Piet van Hasseldijk entsteigt ihm mit nachdenklicher Miene, nimmt seinen Platz auf einem schweren, eichenholzenen Stuhl ein und scheint sehr gespannt zu sein. Ein Page legt dem neugewählten Minister-President die Amtsrobe an. Der Voorbode ergreift das Pergament, auf dem der traditionelle Amtseid verzeichnet ist und spricht:"

    Excellentie, sprecht mir bitte folgenden Amtseid nach, wobei es Euch anheim gestellt sei, ihm eine religiöse Beteuerung hinzuzufügen:

    Ik belove plechtig, mijn ambt getrouw de wetten van't Konrinkrijk der Hollunderlande an naar beste geweten uit te voeren.

    Excellentie van Hasseldijk,

    Ihr werdet gerufen in den Plenarsaal der Staten-Generaal gerufen, um vermittels folgend' Schreiben Euer Amt als Minister-President anzunehmen.


    Wir, Willem Augustus, Koning der Hollunderlande, Prins van Oranje, Protecteur van Feldenau etc.pp., haben Uns entschlossen Unseren treuen und ergebenen Burger Piet van Hasseldijk zum Haupte Unserer Regering und somit zum Minister-President zu berufen. Wir bitten ihn umgehend in die Staten-Generaal um dort sein Ambte anzunehmen.

    Freye Bürger, höret, was zu künden ich gekommen:


    Hiemit spreche fordere ich das Koninkrijk Oostfield und den Vrijstaat Ijsselbergen auf, ihre Vertreter gemäß Artikel 4. Abs. 1. im Raad van Staate zu bennen. Die Benennung erfolgt in demselben.

    Gegeben zu Vereniging, den 28. IV. 2008 AD

    Freye Bürger, höret, was zu künden ich gekommen:


    Hiemit spreche ich gemäß Artikel 4 des Wet over het Burgerschap Mevrouw Anastasia von Metternich die Staatsbürgerschaft des Koninkrijks zu.

    Gegeben zu Vereniging, den 28. IV. 2008 AD

    Freye Bürger, höret, was ich zu künden bin gekommen! Die Staten-Generaal haben folgend' Gesetz ratifiziert, das soeben der President unterfertiget:

    Wet over de Koning en de koninklijke Regering

    Hoofstuck I: De Koning.

    Artikel 1.
    1. Der Koning ist das Haupt des Rijks, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist unverletzlich.
    2. Der Koning übt die völkerrechtliche Vertretung des hulländischen Rijks und der hulländischen Staaten aus.
    3. Er stellt die Ambassdeurs und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.
    4. Der Koning ist die Quelle der Gerichtsbarkeit.
    5. Der Koning übt das Recht der Begnadigung und Strafmilderung in den vor den Gerichten des Rijks verhandelten Prozessen aus.

    Artikel 2.
    1. Die Würde des Konings wird dem Oberhaupt des Hauses Oranje-Moihoop übertragen. Diese Würde ist erblich, sie wird soweit möglich vererbt im Mannstamme nach dem Recht der Erstgeburt.
    2. Das Oberhaupt des Hauses Oranje-Moihoop muß mindestens 21 Jahre alt sein um den Thron zu besteigen. Ist das Oberhaupt des Hauses Oranje-Moihoop jünger als 21 Jahre, so nimmt das in der Erbfolge nächste Mitglied über 21 Jahren die Amtsgeschäfte des Konings als Prinsregent wahr.
    3. Der Koning führt den Titel "Koning der Hollunderlande, Prins van Oranje en Protecteur van Feldenau". Der Thronfolger führt den Titel "Prins van Oranje, Prins der Hollunderlande, Jonkheer".
    4. Residentie des Konings ist Vereniging.

    Artikel 3.
    Der Koning hat das Recht, Titel, Rang, Würden und Ehrenzeichen zu verleihen und Standeserhöhungen vorzunehmen.

    Hoofstuck II: De Regering.

    Artikel 4.
    1. Der Minister-President ist das Oberhaupt der Rijksregering.
    2. Der Minister-President bestimmt die Richtlinien der Regierungsarbeit und trägt dafür die Verantwortung.
    3. Der Minister-President wird vom Koning ernannt.
    4. Der Minister-President schlägt dem Koning die Minister zur Ernennung vor.

    Artikel 5.
    1. Der Minister-President muß seinen Vertreter (Vicepremier) aus den Reihen des Raad van State spätestens 3 Tage nach Amtsantritt dem Koning zur Ernennung vorschlagen.
    2. Der Vicepremier übernimmt die Amtgeschäfte des Minister-Presidenten bei dessen Abwesenheit.

    Artikel 6.
    Dem Minister-President kann durch Beschluß der ersten Kammer der Staten-Generaal das Vertrauen entzogen werden. Er wird dadurch seines Amtes verlustig.

    Artikel 7.
    1. Die Regierung besteht aus dem Minister-Presidenten und den Ministern.
    2. Dem Raad van State wird im Abstand von vier Wochen vom Minister-President ein Bericht über die Arbeit der Regierung vorgelegt.
    3. Spätestens 7 Tage nach Amtsantritt der Regierung verliest der Minister-President eine Regierungserklärung, in der er die Ziele der Regierung zu umreißen hat.

    Artikel 8.
    1. Die Amtszeit eines Exekutivorgans kann vorzeitig enden mit: a) Tod, b) R?cktritt, c) Verlust der Staatsbürgerschaft, d) durch andere in diesem Gesetze oder weiteren Gesetzen festgelegten Regelungen.
    2. Bis zum Amtsantritt eines neuen Exekutivorgans führt das bisherige die Amtsgesch?fte weiter, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    3. Neuwahlen sind im Fall von Absatz (1) binnen 7 Tagen einzuleiten, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    4. Ein Exekutivorgan kann nicht werden, wer a) in ein gerichtliches Verfahren verwickelt ist, b) aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verfassung nicht dazu berechtigt ist.
    5. Zur Berechnung des Wahlergebnisses zu einem Exekutivorgan werden nur gültig abgegebene Stimmen miteinbezogen. Enthaltungen sind nicht in die Berechnung des Endergebnisses miteinzubeziehen.

    Hoofstuck III: Enzovoort.
    Artikel 9.
    1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das "Wet over de President en de Regering" außer Kraft.
    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Gegeben zu Vereniging, den 27. IV. 2008 AD


    Diene es, die Unterstützung der freyen Bürger erhalten habend, dem Wohle und Gedeihen der Republiek!

    Freye Bürger, höret, was ich zu künden bin gekommen! Die Staten-Generaal haben folgend' Gesetz ratifiziert, das soeben der President unterfertiget:

    Wet oor de Opgaven en de Organisatie van de Staten-Generaal en de Wetgeving

    Hoofstuck I: De Staten-Generaal

    Artikel 1.
    1. Die Staten-Generaal bestehen aus dem Raad van Staten (Erste Kammer) und der Kamer der Gedeputeerden (Zweite Kammer).
    2. Die Mitgliedschaft in der einen Kammer ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der anderen.

    Artikel 2.
    1. Vorbehaltlich einer weiteren gesetzlichen Regelung ist jeder Bürger der Hollunderlande Mitglied in der Kamer der Gedeputeerden.
    2. Der Koning hat das Recht, die Zweite Kammer für einen zuvor festgelegten Zeitraum zu suspendieren. Währen dieses Zeitraums werden die Geschäfte der Zweiten Kammer von der Ersten Kammer wahrgenommen.

    Artikel 3.
    1. Dem Raad van State gehört je ein von diesen zu bestimmender Vertreter des Vrijstaats Ijsselbergen und des Koninkrijks Oostfield an.
    2. Ferner gehören dem Raad van State ein vom Koning ernannter Vertreter des Rijkslands Feldenau an, sowie ein von dieser selbst zu bestimmender Vertreter der Gereformeerden Kerk.
    3. Der Koning hat das Recht adlige Damen und Herren als Mitglieder in den Raad van State zu berufen, jedoch nicht mehr als 5 mit vererblichem Sitze.

    Artikel 4.
    1. Kein Mitglied der Staten-Generaal darf als solches für eine ausgesprochene Meinung oder für Abstimmung zur Verantwortung gezogen werden.
    2. Mitglieder der Staten-Generaal sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Artikel 5.
    1. Die Leitung der Staten-Generaal obliegt dem Voorboden. Die Kammern geben sich eine Geschäftsordnung.

    Hoofstuck II: De Wetgeving

    Artikel 6.
    1. Wetmoties werden in der Zweiten Kammer durch die Regering, den Koning, der Ersten Kammer oder aus der Mitte der Gedeputeerden eingebracht.
    2. Wetmoties die in der Zweiten Kammer beschlossen wurden, werden danach der Ersten Kammer vorgelegt, sofern sie nicht von dieser beantragt wurden. Sollte eine solche Wetmotie dort keine Mehrheit finden, so muß die Zweite Kammer erneut darüber beraten und das Ergebnis der Ersten Kammer zuleiten. Lehnt diese die Wetmotie erneut ab, so ist die Ablehnung null und nichtig.

    Artikel 6.
    Bi- und multilaterale Verträge werden von der Zweiten Kammer mit der dazu notwendigen Mehrheit ratifiziert.

    Artikel 7
    Wets treten in Kraft, wenn sie vom Koning unterzeichnet wurden und der Voorbode sie öffentlich verkündet hat.

    Hoofstuck III: Enzovoort.
    Artikel 8.
    1. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Wet gleichen Titels.
    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Gegeben zu Vereniging, den 27. IV. 2008 AD


    Diene es, die Unterstützung der freyen Bürger erhalten habend, dem Wohle und Gedeihen der Republiek!

    Freye Bürger, höret, was ich zu künden bin gekommen! Die Staten-Generaal haben folgend' Gesetz ratifiziert, das soeben der President unterfertiget:

    Wet over de Startcapital

    Article 1.
    Dieses Gesetz bestimmt ein Startkapital für die Teilnehmer am Wirtschaftssystem der Republiek de Hollunderlande.

    Artikel 2.
    1. Jeder registrierte Staatsbürger der Republiek kann die Auszahlung des Startkapitals beantragen.
    2. Der Antrag ist beim Directeur des Hullands Financieel Instituut zu stellen. Dieser entscheidet über den Antrag.

    Artikel 3.
    1. Es besteht ein einmaliger Anspruch auf ein Startkapital in Höhe von 2.500 hfl.
    2. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an ein inländisches Bankkonto beim Hullands Financieel Instituut.
    3. Das Startkapital wird durch das Hullands Financieel Instituut aus seinen Reserven ausgezahlt.

    Artikel 4.
    1. Der Anspruch auf Startkapital besteht nur einmal pro realer Person. Mehrmalige Auszahlung ist unzulässig.
    2. Einwohner der Hullande, denen das aktive Wahlrecht zum Amt des President der Hullande nicht zusteht, haben keinen Anspruch auf Startkapital.

    Artikel 5.
    1. Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
    2. Das Gesetz tritt mit Ablauf des sechsten Monats nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.


    Gegeben zu Vereniging, den 22. IV. 2008 AD


    Diene es, die Unterstützung der freyen Bürger erhalten habend, dem Wohle und Gedeihen der Republiek!