Posts by Ahlheid II. / Aleydis

    Handlung

    Sie nimmt die Akkreditierung an, heißt die Gesandte herzlich am Hofe Willkommen und überreicht ihr im Austausch die folgende Urkunde:

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    An:

    Ihre Majestät, die Königin

    Hermione III.

    Verness Castle

    Glenverdeen

    Sassburg, den 6. April 2025

    Ew Majestät,

    Mit gebührendem Respekt und in Anerkennung der diplomatischen Traditionen nehmen Wir die Akkreditierung Ihrer Exzellenz, Morgaine MacSterling, Duchess o Mihajlovic an Countess o Sterling, als Chargé d'Affaires and Plenipotentiary der Königlichen Gefilde von Glenverness an Unserem Hofe mit höchstem Wohlwollen entgegen.

    Ihre Exzellenz wurde mit allen Ehren an Unserem Hof willkommen geheißen und genießt von nun an Unser uneingeschränktes Vertrauen sowie die Vollmachten, in allen Angelegenheiten, die zum Wohle Unserer beider Reiche gereichen, tätig zu werden. Möge diese Ernennung den Grundstein für eine noch tiefere Zusammenarbeit legen und eine Ära diplomatischer Eintracht, kulturellen Austausches und wirtschaftlicher Blüte einleiten.

    Wir bekräftigen Unsere Entschlossenheit, auf dieser Grundlage zum Wohle Unserer Völker und im Geiste des Friedens und der Verständigung zu wirken, und verbleiben in Anerkennung und Respekt,

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    Aleydis

    Königin der Hollunderlande

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    Schloss Sassburg

    Ihre Majestät die Königin

    der Hollunderlande


    An:

    Ihre Majestät, die Königin Hermione III.

    Verness Castle

    Glenverdeen

    Sassburg, den 8. April 2025

    Ew Majestät,

    Mit aufrichtiger Freude nehme Ich Eure freundlichen Wünsche und Worte des Wohlwollens entgegen, die zu Meiner Thronbesteigung übermittelt wurden. Möge auch über Eurem Reich stets Gedeihen und Erfüllung walten.

    Es erfreut Mich zutiefst, dass Ihr bereits den Wunsch bekundet, die Beziehungen zwischen Unseren Königreichen zu stärken. Es ist Mein fester Glaube, dass der Austausch von Ideen, kulturellem Reichtum und diplomatischer Zusammenarbeit eine Quelle des gemeinsamen Fortschritts und Wohlergehens sein kann.

    Der Empfang Eures Gesandten an Meinem Hofe findet Mein volles Wohlwollen. Ich lade ihn herzlich ein, sich Meinem Hof anzuschließen, um die Grundlagen für eine gedeihliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zu legen. Es ist Mein fester Wunsch, dass dies der Beginn einer fruchtbaren Beziehung zwischen den Hollunderlanden und Glenverness sein möge.

    In Erwartung Eurer Antwort verbleibe Ich,

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    Aleydis

    Königin der Hollunderlande

    Keunigriek Pattenien

    Pattenien ist das nördliche der ehemaligen nedersassonischen Königreiche. Das andere Königreich, Calenien, hat sich seit dem Zusammenbruch Nedersassoniens nach außen abgeschottet. Das vornehmlich industriell geprägte Pattenien hingegen blieb unter der Regierung von Königin Ahlheid II. weltoffen und insbesondere eng verbunden mit seinem anderen Nachbarn, dem Königreich der Hollunderlande.

    Im Norden Patteniens liegt das Groothertogdom Leernborg, das zur Besonderheit hat, dass es einen nicht unerhebliche Anteil reformierter Christen beherbergt. Die Kirchenprovinz Holtmark, wie die Kirchenprovinz nach dem Landstrich benannt wird, liegt ganz im Nordosten der Region.

    Im Westen liegt das Füerstendom Meyerhof, das das industrielle Herz des nedersassonischen Kernlands ist. In Meyerhof haben die weltweit exportierenden Automobilwerke der Schese GmbH ihren Hauptsitz. Etwas weiter südwestlich der Stadt Meyerhof liegt die Halverau, eines der nedersassonischen Naturschutzgebiete. Die Halverau ist geprägt von Auen, Wäldern und einer großen Anzahl von Bächen und Flüssen.

    Inmitten des Keunigrieks liegt das Groothertogdom Sassburg. Sassburg ist eine der wenigen Metropolregionen und mit einer guten dreiviertelmillion Einwohnern ist die Hauptstadt Sassburg auch gleichzeitig die größte Stadt.

    Im Osten liegt das beschauliche Hertogdom Munswick, das als eine der schönsten Region Nedersassoniens gilt. Munswick ist ländlich geprägt und als einziger Teil dieser Region auch Weinanbaugebiet. Der Munswicker Tafelwien ist allerdings kein besonders herausragender Qualität, wenn man zum Vergleich die novarischen Weine heranzieht. Nichtsdestotrotz gilt er als Markenzeichen Munswicks aufgrund seiner Einzigartigkeit im Land.

    Hööfstod Sassburg


    Die Hauptstadt des Königreiches Pattenien heisst Sassburg, eine mittlere Großstadt an der Grenze zu Calenien.


    Sassburg ist ein sehr sehenswerter Ort, der zwischen Fluss und weiten Wiesen gelegen ist. Durch seine Grenznähe wurde es in verschiedenen Epochen zum Zankapfel der beiden vormals verfeindeten Reiche, konnte sich jedoch stets wieder erholen.


    Ein Wahrzeichen der Stadt, neben der Sassburg, ist der Schuldturm in der Stadtmitte. Dieses 53 Meter hohe Gebäude diente in finsteren Zeiten als Kerker für zahlungsunwillige oder -fähige Bürger. Aufgrund der vielen Querelen gab es derer viele und so verfügt der Turm über zwei kleinere Schwestertürme in angrenzenden Stadtteilen.


    Sassburgs Regierungsviertel besteht bisher aus einem modernen Palast (Keunigshuus), der als Gästehaus für Staatsbesuche dient, dem Sitz des Ministerpräsidenten (Leidmannstuv) und dem Sitzungsgebäude des Landtages (Lanndagstuv), das im Kern ursprünglich der stattliche Sitz einer mittelalterlichen Handelsfamilie war. Ebenso sind hier die Ministerien zu finden und natürlich Slott Sassburg, Wohnort und Sitz des Königs.

    Inwohnertohlen

    Pattenien (3.829.531, davon ca. 60,34% in Städten ü. 20.000 EW)

    Groothertogtum Leernborg (815.775, davon ca. 82,13% in Städten ü. 20.000 EW)
    Leernborg*: 443.537
    Jevenbek: 51.066
    Pattenhusen: 32.920
    Dörben: 20.922
    Helliasbrück: 55.454
    Tweebeck: 66.123

    Füerstentum Meyerhof
    (747.098, davon ca. 57,89% in Städten ü. 20.000 EW
    Gaubarg: 53.750
    Kelterbarg: 66.001
    Norderheim: 85.563
    Beernbüttel: 56.112
    Meyerhof*: 171.092


    Hertogtum Munswick (444.424, davon ca. 35,02% in Städten ü. 20.000 EW)
    Munswick: 75.055
    Branden: 43.564
    Billersted: 37.017


    Groothertogtum Sassburg (1.822.234, davon ca. 57,76% in Städten ü. 20.000 EW)
    Sassburg*: 709.334
    Aarnhusen: 89.413
    Halver: 85.008
    Peerden: 74.020
    Verhaven: 94.707


    (*) 20 Städte in Pattenien, davon 3 über 100.000 EW.

    Vorbilder

    Füerstentum Meyerhof (vL - rL)
    Beernbüttel - Peine
    Norderheim - Nordhorn
    Meyerhof - Wolfsburg
    Kelterbarg - Celle
    Gaubarg - Helmstedt

    Groothertogtum Leernborg (vL - rL)
    Dörben - Uelzen
    Helliasbrück - Hildesheim
    Pattenhusen - Pattensen
    Jevenbek - Cloppenburg
    Tweebeck - Verden
    Leernborg - Lüneburg

    Groothertogtum Sassburg (vL - rL)
    Aarnhusen - Salzgitter
    Halver - Hameln
    Peerden - Delmenhorst
    Sassburg - Hannover
    Verhaven - Göttingen

    Hertogtum Munswick (vL - rL)
    Billersted - Osterholz-Scharmbeck
    Munswick - Braunschweig
    Branden - Wolfenbüttel

    Füerstentum Arpheim (vL - rL)
    Buglau - Leer (Ostfriesland)
    Thorsburg - Oldenburg (Oldb)
    Arpheim - Osnabrück
    Swinebrück - Gifhorn
    Telenhusen - Diepholz

    Free Stod Hainag (vL - rL)
    Hainag - Hamburg

    Füerstentum Fluten (vL - rL)
    Fluten - Einbeck
    Johlingen - Holzminden
    Klöövstedt - Stadthagen
    Kleisheim - Westerstede

    Groofschaft Naugard (vL - rL)
    Telkensen - Osterode am Harz
    Grimmheem - Wernigerode (Sachsen-Anhalt)
    Naugard - Goslar
    Hannalinden - Lüchow (Wendland)

    Oorden

    Wittperdoorden (Weißrossorden)

    Ritterorden ersten Standes

    Felvaroorden

    Ritterorden zweiten Standes

    Vanenbandoorden

    Verdienstorden

    Thorsoorden

    Tapferkeitsorden


    Friedjovoorden

    Verdienstorden

    Verfassungsgesetz

    für das

    Königreich Pattenien

    Kapitel I.

    De Keunig.

    Art. 1. Das pattenische Königreich wird vom König regiert. Die Thronfolge wird durch Königliche Hausverordnung geregelt.

    Art. 2. Das Ansehen des Königs ist unverletzlich.

    Art. 3. Der König vereinigt in sich die Regierungsgewalt und übt sie gemäß den Vorschriften dieser Verfassung aus.

    Art. 4. Der Ministerpräsident unterstützt den König und trägt für die Durchführung der Gesetze die Verantwortung.

    Art. 5. Der König übt mit Unterstützung des Landtages die Gesetzgebungsgewalt aus.

    Art. 6. Der König lässt gemäß den Gesetzen von den Gerichten die Justizhoheit ausüben.

    Art. 7. Zur Aufrechterhaltung und Förderung des allgemeinen Friedens und Wohlergehens oder zur Durchführung der Gesetze erlässt der König Verordnungen oder veranlaßt deren Erlass. Durch Verordnung kann aber kein Gesetz geändert werden.

    Art. 8. Der König regelt das Beamtensystem, ernennt und entläßt die Beamten und setzt ihr Gehalt fest, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.

    Art. 9. Der König verleiht Titel, Orden und sonstige Ehrenzeichen.

    Art. 10. Der König ordnet Amnestien an, gewährt Begnadigungen, Strafnachlass und Rehabilitationen.

    Kapitel II.

    De Stootsrot.

    Art. 12. Der Staatsrat wird von den Staatsräten gebildet. Die Staatsräte beruft und entlässt der König nach eigenem Ermessen.

    Art. 13. Über folgende Angelegenheiten unterbreitet der Staatsrat dem König nach Empfang der Königlichen Pläne seine Ansichten:

    1. Gesetze,

    2. Königliche Hausverordnungen,

    3. Verordnungen,

    4. Haushaltsplan und andere die Staatskasse belastende Verträge,

    5. Verträge und Übereinkommen sowie im Namen des Königs nach außen abgegebene Erklärungen,

    6. die Ernennung und Entlassung der wichtigen Beamten,

    7. sonstige wichtige Staatsgeschäfte.

    Art. 14. Der Staatsrat kann dem König über wichtige Staatsangelegenheiten seine Ansicht unterbreiten.

    Kapitel III.

    De Lanndag.

    Art. 15. Die Organisation des Landtags wird durch ein Gesetz gesondert geregelt.

    Art. 16. Alle Angelegenheiten über Gesetze, den Haushaltsplan und sonstige die Staatskasse belastende Verträge bedürfen der Beratung durch den Landtag.

    Art. 17. Der Landtag kann der Regierung über Staatsangelegenheiten Vorschläge unterbreiten.

    Art. 18. Der Landtag kann Eingaben von einzelnen Bürgern annehmen und erledigen.

    Art. 19. Der Landtag wird vom König einberufen und geschlossen.

    Art. 20. Der Landtag kann seine Versammlungen nicht eröffnen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend sind.

    Art. 21. Die Versammlungen des Landtags sind öffentlich. Sie können aber geheim abgehalten werden, wenn es die Regierung verlangt oder wenn es der Landtag beschließt.

    Art. 22. Die beratenden Beschlüsse des Landtags werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Art. 23. Jeder Beschluss des Landtages muss dem König vorgelegt und von ihm gebilligt werden.

    Kapitel IV.

    De Regeern.

    Art. 24. In den Händen der Regierung liegt die Staatsverwaltung.

    Art. 25. Die Regierung setzt sich aus den Ministerien für Inneres, für Rieksangelegenheiten, für die Sicherheit, für Finanzen, für Industrie, für Verkehr, für Justiz, für Kultur und für Erziehung zusammen.

    Art. 26. Die Regierung hat einen Ministerpräsidenten und Minister für jedes Ministerium. Die Minister tragen die Verantwortung für die von ihnen geführten Geschäfte.

    Art. 27. Der Ministerpräsident und die Minister können den Sitzungen des Landtags jederzeit beiwohnen und in ihnen das Wort ergreifen. Sie können nicht an den Abstimmungen teilnehmen.

    Art. 28. Alle die Staatsangelegenheiten betreffenden Königlichen Erlasse, Schreiben, Gesetze und Verordnungen werden sowohl vom Könige als auch vom Ministerpräsidenten gezeichnet.

    Kapitel V.

    De Richters.

    Art. 29. Die Gerichte entscheiden gemäß den Gesetzen die Prozesse in Zivil- und Strafsachen. Das Verwaltungsstreitverfahren und andere besondere Prozessverfahren werden gesondert durch Gesetz geregelt.

    Art. 30. Der Aufbau der Gerichte und die Qualifikationen der Richter werden durch Gesetz geregelt.

    Art. 31. Die Richter sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

    Art. 32. Ein Richter darf, außer auf Grund einer strafrechtlichen oder disziplinären Verurteilung, nicht aus seinem Amt entlassen werden, noch darf er gegen seinen Willen von seinem Amt suspendiert, versetzt oder in seinem Gehalt gekürzt werden.

    Art. 33. Die Verfahren vor den Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten kann aber die Öffentlichkeit kraft Gesetzes oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses aufgehoben werden.

    Kapitel VI.

    De Afsluiters.

    Art. 34. Diese Verfassung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

    Art. 35. Alle früheren Gesetze und Verordnungen bleiben weiterhin in Kraft.