Verfassungsgesetz
für das
Königreich Pattenien
Kapitel I.
De Keunig.
Art. 1. Das pattenische Königreich wird vom König regiert. Die Thronfolge wird durch Königliche Hausverordnung geregelt.
Art. 2. Das Ansehen des Königs ist unverletzlich.
Art. 3. Der König vereinigt in sich die Regierungsgewalt und übt sie gemäß den Vorschriften dieser Verfassung aus.
Art. 4. Der Ministerpräsident unterstützt den König und trägt für die Durchführung der Gesetze die Verantwortung.
Art. 5. Der König übt mit Unterstützung des Landtages die Gesetzgebungsgewalt aus.
Art. 6. Der König lässt gemäß den Gesetzen von den Gerichten die Justizhoheit ausüben.
Art. 7. Zur Aufrechterhaltung und Förderung des allgemeinen Friedens und Wohlergehens oder zur Durchführung der Gesetze erlässt der König Verordnungen oder veranlaßt deren Erlass. Durch Verordnung kann aber kein Gesetz geändert werden.
Art. 8. Der König regelt das Beamtensystem, ernennt und entläßt die Beamten und setzt ihr Gehalt fest, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
Art. 9. Der König verleiht Titel, Orden und sonstige Ehrenzeichen.
Art. 10. Der König ordnet Amnestien an, gewährt Begnadigungen, Strafnachlass und Rehabilitationen.
Kapitel II.
De Stootsrot.
Art. 12. Der Staatsrat wird von den Staatsräten gebildet. Die Staatsräte beruft und entlässt der König nach eigenem Ermessen.
Art. 13. Über folgende Angelegenheiten unterbreitet der Staatsrat dem König nach Empfang der Königlichen Pläne seine Ansichten:
1. Gesetze,
2. Königliche Hausverordnungen,
3. Verordnungen,
4. Haushaltsplan und andere die Staatskasse belastende Verträge,
5. Verträge und Übereinkommen sowie im Namen des Königs nach außen abgegebene Erklärungen,
6. die Ernennung und Entlassung der wichtigen Beamten,
7. sonstige wichtige Staatsgeschäfte.
Art. 14. Der Staatsrat kann dem König über wichtige Staatsangelegenheiten seine Ansicht unterbreiten.
Kapitel III.
De Lanndag.
Art. 15. Die Organisation des Landtags wird durch ein Gesetz gesondert geregelt.
Art. 16. Alle Angelegenheiten über Gesetze, den Haushaltsplan und sonstige die Staatskasse belastende Verträge bedürfen der Beratung durch den Landtag.
Art. 17. Der Landtag kann der Regierung über Staatsangelegenheiten Vorschläge unterbreiten.
Art. 18. Der Landtag kann Eingaben von einzelnen Bürgern annehmen und erledigen.
Art. 19. Der Landtag wird vom König einberufen und geschlossen.
Art. 20. Der Landtag kann seine Versammlungen nicht eröffnen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 21. Die Versammlungen des Landtags sind öffentlich. Sie können aber geheim abgehalten werden, wenn es die Regierung verlangt oder wenn es der Landtag beschließt.
Art. 22. Die beratenden Beschlüsse des Landtags werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 23. Jeder Beschluss des Landtages muss dem König vorgelegt und von ihm gebilligt werden.
Kapitel IV.
De Regeern.
Art. 24. In den Händen der Regierung liegt die Staatsverwaltung.
Art. 25. Die Regierung setzt sich aus den Ministerien für Inneres, für Rieksangelegenheiten, für die Sicherheit, für Finanzen, für Industrie, für Verkehr, für Justiz, für Kultur und für Erziehung zusammen.
Art. 26. Die Regierung hat einen Ministerpräsidenten und Minister für jedes Ministerium. Die Minister tragen die Verantwortung für die von ihnen geführten Geschäfte.
Art. 27. Der Ministerpräsident und die Minister können den Sitzungen des Landtags jederzeit beiwohnen und in ihnen das Wort ergreifen. Sie können nicht an den Abstimmungen teilnehmen.
Art. 28. Alle die Staatsangelegenheiten betreffenden Königlichen Erlasse, Schreiben, Gesetze und Verordnungen werden sowohl vom Könige als auch vom Ministerpräsidenten gezeichnet.
Kapitel V.
De Richters.
Art. 29. Die Gerichte entscheiden gemäß den Gesetzen die Prozesse in Zivil- und Strafsachen. Das Verwaltungsstreitverfahren und andere besondere Prozessverfahren werden gesondert durch Gesetz geregelt.
Art. 30. Der Aufbau der Gerichte und die Qualifikationen der Richter werden durch Gesetz geregelt.
Art. 31. Die Richter sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.
Art. 32. Ein Richter darf, außer auf Grund einer strafrechtlichen oder disziplinären Verurteilung, nicht aus seinem Amt entlassen werden, noch darf er gegen seinen Willen von seinem Amt suspendiert, versetzt oder in seinem Gehalt gekürzt werden.
Art. 33. Die Verfahren vor den Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten kann aber die Öffentlichkeit kraft Gesetzes oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses aufgehoben werden.
Kapitel VI.
De Afsluiters.
Art. 34. Diese Verfassung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.
Art. 35. Alle früheren Gesetze und Verordnungen bleiben weiterhin in Kraft.