
(Invermore, Kildeenshire)
CEO: Sir Severus Frobisher
Eigentümer: MacNapier & Dunlop PLC

(Invermore, Kildeenshire)
CEO: Sir Severus Frobisher
Eigentümer: MacNapier & Dunlop PLC
In Kildeen hat Severus kurzfristig ein Appartment anmieten können, dass ihm als Quartier für seine vernischen Unternehmungen dient.
Nach dem guten Gespräch mit dem Marquis beschließt Severus seinen Aufenthalt zu verlängern.
Nur zu gerne, meine Damen. God save the Queen! ![]()
Ist ein bisschen überwältigt ob des Andrangs, gesellt sich aber gerne zu den beiden Damen an den Tisch.
What a pleasure, Countess! Dame Hatt! Bei anstoßen höre ich mich nicht "Nein" sagen. Ich nehme an, dass es hier traditionell Whisky dafür gibt?
Verbringt auf Einladung von Dame Hatt seinen letzten Urlaubstag im Club.
Stellt einen Aufnahmeantrag und legt die Papiere vor.


Die Schneiderei 'Frobisher & Sons' wurde 1899 von Samuel Galahad Frobisher in Hawkins (Albernia) begründet. In Glenverdeen wurde 2025 die erste Filiale außerhalb Albernias eröffnet.
Diese Gespräche verlaufen äußerst vielversprechend, so dass noch etwas Zeit für einen gemütlichen Ausklang an der Hotelbar bleibt.
Vebringt einen Kurzurlaub im Geldrischen Hof.
Also ich bin dann raus.
Mr Speaker,
ich beantrage die Neuwahl eines Speakers gemäß Art. 3/2 der Standing Orders:
2) Ebenso findet eine Neuwahl des Speakers statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des House of Commons in einer formellen Abstimmung verlangt.
Welcome, Sir!
Madam Clerk,
der vorliegende Vertrag entstammt noch der Zeit, als ich die Ehre hatte, die Regierung Ihrer Majestät anzuführen. Die Verteidigungsgemeinschaft soll dazu beitragen, dass Albernia und seine Verbündeten auch zukünftig in Frieden und Freiheit leben können. Dabei war es Albernia wichtig, auch die NAU-Komponente in die Verhandlungen einzubringen.
Madam Clerk, ich halte das Ansinnen nach wie vor für ein erstrebenswertes Projekt und werbe für Zustimmung.
Mr Speaker,
gerne will ich HM Government meine Unterstützung anbieten und beantrage daher Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill:
Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill
Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1
Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Art. 2
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
Appendix I - Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY
Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft
Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:
Artikel 1.
Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.
Artikel 2.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
Artikel 3.
Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
Artikel 6.
Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Artikel 7.
Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.
Artikel 10.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 11.
Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.
Artikel 12.
Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 13.
Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.
Für das
KÖNIGREICH ALBERNIA

Severus M. Frobisher
Für die
VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

Tamara Arroyo
Für das
DOMINION CRANBERRA

Alwin Culwick
Für die
KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

Grizel Strauss-Henderson
Für die
KONFÖDERATION VON OBRADOR
Isabel N. Fernández
Für die
REPUBLIK ROLDEM

Stuart B. Templeton
Protokollnotizen
Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.
Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.
Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.
Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.
Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.
Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

CENTRE WORRIES ABOUT PRIME MINISTER'S ACCEPTANCE
ALDENROTH. DIe Albernian Centre Party sorgt sich um den Rückhalt des Prime Ministers im Unterhaus. Party Leader Severus Frobisher äußert sich dazu: "Nachdem Labour die notwendige Anzahl an Mandaten zur Abwendung eines Misstrauensvotums verloren hat, scheint der Regierungschef nunmehr zur lame duck geworden zu sein. Die Verweigerung zur Beantwortung parlamentarischer Anfrage ist eine Missachtung des Parlaments und möglicherweise ein Anzeichen dafür, dass Sir Emrys bereits mit seiner Amtszeit abgeschlossen hat. Dafür spricht auch, dass er es bislang nicht geschafft hat, ein arbeitendes Kabinett zu berufen." Die CENTRE Party blick auch in Richtung Tories: "Es wäre jetzt der Moment der leading opposition Wege aus der Stagnation aufzuzeigen", so der Parteichef weiter. Ob CENTRE ein etwaiges Misstrauensvotum im House of Commons unterstützen würden, lässt die Partei jedoch bewusst offen. "Wir sehen die großen Parteien in der Pflicht, die Situation aufzulösen, wenn man völligen Stillstand im Kingdom abwenden will. Wir als kleinste Fraktion erwarten nun Initiativen und werden abwägen, welchen Weg wir am sinnvollsten für Albernia erachten", so die Deputy Party Leader Cissé Keïta abschließend.
Mr Speaker,
gemäß Art. 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät:
Wann wird das Parlament mit der Ratifzierung des Vertrages zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft befasst werden?
Madam Chairwoman,
ich habe versucht darzulegen, warum aus meiner Sicht "Gas" nicht zur Befriedigung von Grundbedürfnissen zählt und systematisch nicht in diesen Art. gehört, wenn andere Ressourcen zum Heizen ungenannt bleiben. Meine Differenzierung zur "Elektrizität" halte ich vor diesem Hintergrund weiter aufrecht.
Grundsätzlich teile ich den Ansatz, den der sehr ehrenwerte Abgeordnete hier im Namen der Tories vorgetragen hat. Doch sehe ich die Gefahr, dass Privatisierung eben nur in den Gebieten greift, wo mit ausreichend Nachfrage zu rechnen ist. Wir dürfen aber nicht Gefahr laufen, dass zur Sicherung der Grundbedürfnisse Abhängigkeiten entstehen, die geeignet sind, Menschen von eben diesen Grundbedürfnissen abschneidet.
Auch im Hinblick auf den Erfolg der Bill im House of Lords möchte ich daher mein Angebot an die Tories erneuern, den Punkt "Gas" zu verschieben und die "Elektrizität" bei Art. 1 zu belassen.