Beiträge von Queen Jane II

    Honourable Members of the House of Commons,


    aufgrund der Abwesenheit des ehrenwerten Speakers sowie des ehrenwerten Clerk of the House übertragen Wir die Sitzungsleitung bis zur Rückkehr eines der gewählten Vorsteher des Hauses Unserem Premierminister, dem höchst ehrenwerten Jack Lennox, MP.


      Devolution Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1 - Allgemeines
      1) Das Parlament des Königsreichs Albernia geruht den Regionen Eihlann, Fairnhain, Lyngwyn, Winland sowie der Kronkolonie Medea vermöge dieses Gesetzes das Recht zuzugestehen, eine regionale Legislative und Exekutive, die für Gegenstände der Low Politics zuständig sind, zu etablieren.
      2) Dieses Autonomierecht gem. Abs. 1 ist unteilbar und kann nur in seiner Gesamtheit wahrgenommen werden.


      Section I – High- und Low Politics


      Art. 2 - Definition
      Fortan wird unterschieden zwischen High Politics, dem Zuständigkeitsbereich des Parlaments des Königreichs Albernia, und Low Politics, dem Zuständigkeitsbereich der Regionen.


      Art. 3 - Gegenstände der High- und Low Politics
      1) a) Kompetenzen, die Gegenstand der bis zum Beschluß dieses Gesetzes erlassenen und gültigen Rechtsgrundlagen sind, gelten als Gegenstand der High Politics.
      b) Durch Beschluß des Parlaments des Königreichs kann ein Gegenstand der High Politics gem. lit. a) zum Gegenstand der Low Politics erklärt werden.
      2) Alle restlichen Angelegenheiten sind Gegenstand der Low Politics. Dem Parlament des Königreichs steht jedoch das Recht zu, jederzeit regulierend einzugreifen und bestimme Kompetenzen mittels Gesetz explizit als Gegenstand der High Politics zu deklarieren.
      3) Die Low Politics der Regionen, die ihre Autonomierechte nicht in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin Zuständigkeitsbereich des Parlaments des Königreichs Albernia.


      Art. 4 - Vorrang von Parlamentsgesetzen
      Regionale Gesetzgebung darf der des Parlaments des Königreichs nicht entgegenstehen und wird in jedem Fall von anderslautenden Parlamentsgesetzen außer Kraft gesetzt.


      Section II - Inanspruchnahme des Autonomierechts


      Art. 5 - Grundlegendes
      1) Die Regionen sind verpflichtet, bei ihrem Handeln im Rahmen dieses Gesetzes stets den demokratischen Prinzipien sowie den Rechtsgrundlagen des Königreichs Albernia Folge zu leisten.
      2) Mitglied eines Organs der Regionalverwaltung darf nur werden, wer nach gesamtalbernischem Recht über das aktive und passive Wahlrecht verfügt.


      Art. 6 - Prozeß der Inanspruchnahme und des Verzichtes auf das Autonomierecht
      1) a) Jede Region entscheidet mit der Abstimmung über Rechtsgrundlagen, welche die Konstituierung und den Aufbau der jeweiligen Regionalverwaltung zum Gegenstande haben, ob sie das ihr gem. diesem Gesetz zustehende Autonomierecht wahrnimmt.
      b) Zu dieser Abstimmung sind alle nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bewohner der betreffenden Region abstimmungsberechtigt.
      2) Diese Abstimmung hat auf Begehr von mindestens einem Drittel der Bevölkerung einer Region stattzufinden.
      3) Die Bevölkerung einer Region kann die Inanspruchnahme des Automierechts beenden, indem sie die Rechtsgrundlagen gem. Abs. 1 lit a) außer Kraft setzt. Die Abschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß.


      Art. 7 - Konstituierung der Regionalverwaltungen, Hinfälligkeit des Abstimmungsergebnisses
      1) Votiert die Bevölkerung einer Region dafür, das ihnen durch dieses Gesetz zustehende Autonomierecht wahrzunehmen, so ist sie verpflichtet, binnen 4 Wochen die Legislativ- und Exekutivorgane gem. Section III und IV zu konstituieren.
      2) Andernfalls wird das Ergebnis einer Abstimmung gem. Art. 6 hinfällig.


      Art. 8 - Verlustigwerden des Status der regionalen Autonomie
      1) Erweist sich eine Region, deren Bevölkerung gem. Art. 6 für die Inanspruchnahme des Autonomierechts votiert hat und welche die Bestimmungen aus Art. 7 Abs. 1 erfüllt hat, über den Zeitraum eines Monats als unfähig, das Autonomierecht gem. Art. 1 wahrzunehmen, so gehen diese Befugnisse wieder auf die dafür zuständigen Organe des Gesamtstaates über. Der Status der regionalen Autonomie gilt damit als erloschen und kann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiedererworben werden.
      2) Rechtsgrundlagen, die im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes von den regionalen Legislativversammlungen beschlossen wurden, gelten weiterhin für die betreffende Region. Ihre Exekution obliegt den zuständigen Ministern der Regierung Ihrer Majestät.
      3) Eine Ausnahme bilden die Rechtsgrundlagen über die Struktur der regionalen Legislativ- und Exekutivorgane, welche im Falle des Abs. 1 hinfällig werden.


      Section III - Legislative


      Art. 9 - Allgemeines
      Zur Ausübung der legislativen Gewalt einer Region bilden sich legislative Versammlungen, deren Nomenklatur den Regionen überlassen bleibt.


      Art. 10 - Mitgliedschaft
      Die Gesamtheit der nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger einer Region gilt als legislative Versammlung, es sei denn, eine Region legt dies anders fest.


      Art. 11 - Inkrafttreten von Gesetzen
      Gesetze, die eine legislative Versammlung einer Region beschlossen hat, erfahren ihre Sanktion durch der Königin erhabenste Majestät.


      Section IV - Exekutive


      Art. 12 - Allgemeines, Mitgliedschaft
      1) Zur Ausübung der Beschlüsse der Legislativversammlung einer Region bilden sich
      Exekutivorgane, deren Nomenklatur und Besetzung den Regionen überlassen bleibt.
      2) Ein Amt in der regionalen Exekutive ist unvereinbar mit einem Amt in der Exekutive des Gesamtstaates.


      Art. 13 - Ernennung
      Ausübende der exekutiven Gewalt der Regionen werden von der Königin erhabensten Majestät oder Dero Vertreter ernannt.


      Section V - Sonstiges


      Art. 14 - Begriffsdefinitionen
      Unter "Bevölkerung einer Region" oder sinnverwandten Ausdrücken in diesem Gesetz wird durchwegs die nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigte Bevölkerung einer Region verstanden.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 3. August im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

      Citizenship Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1 - Staatsbürger (Hauptidentitäten)


      1) Jede Realperson kann maximal eine Staatsbürgerschaft erhalten.


      2) Die Staatsbürgerschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Registration Office zu richten und wird von diesem bearbeitet.


      3) Ein Antrag auf Staatsbürgerschaft muss folgende Daten enthalten:
      a) Name des Staatsbürgers
      b) E-Mail-Adresse des Staatsbürgers
      c) E-Mail-Adresse, die eine Identifizierung der Realperson ermöglicht
      d) Die Region, in dem der Hauptwohnsitz liegen soll


      4) Einem Antrag ist stattzugeben, sofern dem Registration Office alle nötigen Daten vorliegen und nicht geltendes Recht der Stattgabe entgegensteht. Vor der Annahme eines Antrags prüft das Registration Office, soweit möglich, dass die Voraussetzungen, insbesondere nach Absatz 1, erfüllt sind.


      5) Die Staatsbürgerschaft erhält mit der Annahme des Antrags Gültigkeit. Dem Antragsteller wird die Stattgabe des Antrags schriftlich mitgeteilt.



      Art. 2 - Nebenidentitäten


      1) Jeder Staatsbürger kann beim Registration Office weitere Identitäten anmelden, um so das Leben mit mehreren Personen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens darzustellen.


      2) Die Anzahl der Nebenidentitäten ist nicht beschränkt.


      3) Die Anmeldung einer Nebenidentität muss beinhalten:
      a) Name der Nebenidentität
      b) E-Mail-Adresse der Nebenidentität
      c) Name der Hauptidentität, der die Nebenidentität zugeordnet ist


      4) Nebenidentitäten genießen die Rechte, die Staatsbürgern gegeben sind, mit folgenden Beschränkungen:
      a) Sie genießen weder aktives noch passives Wahlrecht
      b) Sie erhalten keinen Zugang zu den Ämtern des Premierministers, der Minister der Regierung Ihrer Majestät, der Inhaber von regionalen Amtsgewalten und der Mitgliedschaft im Judicial Committee des House of Lords.
      c) Sie können nicht Mitglieder politischer Parteien oder politischer Organisationen werden



      Art. 3 - Meldepflicht


      Änderungen an den folgenden Daten sind dem Registration Office unverzüglich schriftlich mitzuteilen:


      a) Daten nach Art. 1, Absatz 3 für Staatsbürger
      b) Daten nach Art. 2, Absatz 3 für Nebenidenditäten



      Art. 4 - Aktivitätspflicht und Volkszählungen


      1) Jeder Staatsbürger ist zur Teilnahme am öffentlichen Leben des Kingdom of Albernia verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass er regelmäßig das öffentliche Forum zu besuchen und Bekanntmachungen zu lesen hat.


      2) Die Aktivität jedes Staatsbürgers wird regelmäßig durch eine Volkszählung überprüft, die drei bis sieben Wochen vor Beginn der General Elections vom Home Office durchzuführen ist.


      3) Die Volkszählung dauert vier Tage. Mindestens sieben, höchstens aber zehn Tage vor Beginn der Volkszählung wird der Termin bekanntgegeben. Eine individuelle Benachrichtigung, z.B. per E-Mail, hat ausdrücklich nicht zu erfolgen und führt zur Ungültigkeit der Volkszählung.


      4) Die Volkszählung findet im öffentlichen Forum in einem gesonderten Thread statt. Es nimmt teil, wer dies mit einem Beitrag im Volkszählungsthread bestätigt.


      5) Erfolgt keine Teilnahme und hat der betreffende Bürger seine Abwesenheit nicht öffentlich im Forum angekündigt, so wird die Staatsbürgerschaft mit dem Ende der Volkszählung gemäß Art. 6, Absatz 3 entzogen.



      Art. 5 - Abwesenheit


      1) Eine mehr als vierzehntägige Abwesenheit, die verhindert, dass ein Staatsbürger seiner Aktivitätspflicht nachkommt, ist im öffentlichen Forum unter Angabe des Termins der Rückkehr, soweit bekannt, anzukündigen.


      2) Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen oder mit unbestimmter Dauer ruht die Staatsbürgerschaft. Bis zur Rückmeldung entfallen alle staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


      3) Wenn eine Rückmeldung nach mehr als sieben Tagen nach Ende des Termins der Rückkehr noch nicht erfolgt ist, ist von einer Abwesenheit von unbestimmter Dauer auszugehen.


      4) Ein Bürger, der sich länger als sechs Monate ununterbrochen in Abwesenheit von unbestimmter Dauer befindet, verstößt gegen die Aktivitätspflicht nach Art. 4. Ihm wird die Staatsbürgerschaft entzogen.



      Art. 6 - Ende der Staatsbürgerschaft


      1) Jeder Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft aufgeben. Dies ist dem Registration Office mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaft endet mit dem Eingang dieser Mitteilung beim Registration Office.


      2) Einem Staatsbürger, der den Bestand oder die öffentliche Ordnung des Kingdom of Albernia grob gefährdet, kann auf richterlichen Beschluss hin die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Mit dem Entzug ist die Staatsbürgerschaft beendet.


      3) Einem Staatsbürger, der seiner Aktivitätspflicht nach Art. 4 nicht nachkommt, wird die Staatsbürgerschaft entzogen.


      4) Mit dem Ende einer Staatsbürgerschaft sind auch die Staatsbürgerschaften aller dem Betroffenen zugeordneten Nebenidentitäten beendet.


      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. Juli im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)



      5th Standing Orders Amendment Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      In Art. 6/4 des Standing Orders Act in der Fassung vom 4. Februar 2004 wird die Bezeichung "Yes" geändert in "Aye".



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 16. Juli im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    Members of the House of Commons,


    Hiermit entlassen Wir Unsere Regierung aus ihrem Amte und danken Unserem bisherigen Prime Minister, The Rt Hon Jafari Majes, MP und seinen Ministern für ihre geleisteten Arbeit und ihre Verdienste um unser Königreich und die Krone.


    Des Weiteren berufen Wir die folgenden Bürger dieses Königreiches in Unsere Regierung, auf dass sie durch ihre Arbeit Krone und Königreich loyal dienen:


    The Rt Hon Jack Lennox, MP, zum Prime Minister,
    The Rt Hon Kimberly Stanliss, MP, zum Minister of Foreign Affairs
    The Rt Hon William E. Gladstone, MP, zum Minister of Home Affairs
    The Rt Hon Nwabudike Morgan, MP, zum Chancellor of the Exchequer


    Ferner ersuchen Wir die Ernannten, folgenden durch Gesetz bestimmten Eid abzulegen, wobei die religiöse Beteuerung unterbleiben kann:


    "Ich, (Name), schwöre, dass ich Parlament und Krone dieses Königreiches stets treu und loyal ergeben sein werde in Einklang mit dem Gesetze. So wahr mir Gott helfe."

    Members of the Houses of Parliament,


    Wir erteilen dem ehrenwerte Mitglied des House of Commons, the Rt Hon Jack Lennox, den Auftrag, Unser neues Kabinett zu bilden und es Uns nach der Fertigstellung zur Ernennung zu empfehlen.

    Right Honourable Members of the House of Commons


    Kraft Unserer Befugnisse als Königin und Souverän dieses Landes berufen Wir die Mitglieder unseres neugewählten Parlaments zur konstituierenden Sitzung in die City of Aldenroth als Unseren Sitz und den Sitz Unseres Parlaments und Unserer Regierung ein.


    Wir ersuchen die Ehrenwerten Mitglieder dieses Hauses, im Folgenden eine Erklärung über die Annahme der ihnen zukommenden Sitze zu leisten.


    Mit der Leitung der Wahl zum Speaker of the House of Commons beauftragen Wir Unseren Prime Minister, the Most Honourable Jafari Majes.

    Members of the Houses of Parliament,


    Wir ersuchen Euch, Anträge an die Vorstände eines der beiden Häuser künftig in diesem Thread kund zu tun.

    Members of the House of Commons,


    Hiermit entlassen Wir Unsere Regierung aus ihrem Amte und danken Unserem bisherigen Prime Minister, The Rt Hon Edward Duke, MP und seinen Ministern für ihre geleisteten Arbeit und ihre Verdienste um unser Königreich und die Krone.


    Desweiteren ernennen Wir:


    The Rt Hon Jafari Majes, MP zum Prime Minister,
    The Rt Hon Jonathan Mayweather, MP zum Minister of Foreign Affairs und
    The Rt Hon Samuel Grey, MP zum Minister of Home Affairs.

    Ferner ersuchen Wir die Ernannten, folgenden durch Gesetz bestimmten Eid abzulegen, wobei die religiöse Beteuerung unterbleiben kann:


    "Ich, (Name), schwöre, dass ich Parlament und Krone dieses Königreiches stets treu und loyal ergeben sein werde in Einklang mit dem Gesetze. So wahr mir Gott helfe."

    Members of the Houses of Parliament,


    Wir erteilen dem ehrenwerte Mitglied des House of Commons, the Rt Hon Jafari Majes, den Auftrag, Unser neues Kabinett zu bilden und uns nach der Fertigstellung zur Ernennung zu empfehlen.

    Right Honourable Members of the House of Commons


    Kraft Unserer Befugnisse als Königin und Souverän dieses Landes berufen Wir die Mitglieder unseres neugewählten Parlaments zur konstituierenden Sitzung in die City of Aldenroth als Unseren Sitz und den Sitz Unseres Parlaments und Unserer Regierung ein.


    Wir ersuchen die Ehrenwerten Mitglieder dieses Hauses, im Folgenden eine Erklärung über die Annahme der ihnen zukommenden Sitze zu leisten.


    Mit der Leitung der Wahl zum Speaker of the House of Commons beauftragen Wir Unseren Lord Chancellor, His Grace William Duke of Harkony.

    Right Honourable Members of the House of Commons,


    hiermit erklären Wir diese Legislaturperiode für beendet und unser Parliament für aufgelöst.


    Wir bedanken uns bei allen Abgeordneten unseres Parliaments für ihre Arbeit für Queen und Kingdom.


      Diplomacy Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Section I – Grundlagen


      Art. 1 – Definition
      Diplomatie ist die bei der Regelung zwischen- und überstaatlicher Beziehungen angewandte Methode der Außenpolitik. Die Diplomatie dient dem friedlichen Verkehr der Staaten und übernationalen Gemeinschaften untereinander.


      Art. 2 – Anwendung
      1) Das Diplomacy Act findet immer dann Anwendung, wenn das Kingdom of Albernia durch eigene Anstrengung oder durch die Anstrengung eines anderen Staates mit einer oder mehreren Nationen in Kontakt tritt.
      2) Das Gesetz soll die Diplomatie zwischen dem Kingdom of Albernia und anderen Nationen in ihren Anfängen unterstützen und als ratgebende Informationsquelle dienen.



      Section II – Diplomatische Beziehungen


      Art. 3 – Zweck diplomatischer Beziehungen
      1) Die Diplomatie dient dem Kingdom zur freundschaftlichen Verständigung mit anderen Nationen.
      2) Ziel der Diplomatie soll es sein, Freunde zu finden, Bündnisse zu schließen, sich wirtschaftlich auszutauschen und den Kontakt zu anderen Staaten aufrecht zu erhalten.


      Art. 4 – Aufnahme diplomatischer Beziehungen
      1) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten wird in der Regel durch den Minister of Foreign Affiars übernommen. Jedoch ist dies auch durch den Prime Minister möglich.
      2) Aufnahmen diplomatischer Beziehungen durch andere Staaten mit dem Kingdom of Albernia fallen in den Aufgabenbereich des Minister of Foreign Affairs. Er begrüßt ausländische Staatsgäste und bespricht mit diesen die Ausmaße der angestrebten diplomatischen Beziehungen.
      3) Von allen eventuellen diplomatischen Beziehungen sind sowohl das Kabinett als auch das Parlament zu informieren.
      4) Das Kabinett entscheidet zusammen mit dem Prime Minister, ob eine diplomatische Beziehung zu einem anderen Staat lohnens- und wünschenswert ist.


      Art. 5 – Beenden diplomatischer Beziehungen
      1) Diplomatische Beziehungen werden stets durch - oder auf Anordnung - des Prime Minister des Kingdom of Albernia beendet. Der Anordnung durch den Prime Minister muss eine Informierung des Parlamentes folgen.
      2) Dem Minister of Foreign Affairs kommt es zu die Beendung der Beziehungen im Namen des Kingdom, dem betreffenden Staat mitzuteilen und die diplomatischen Gesandten gegebenenfalls zum Verlassen des Landes aufzufordern.
      3) Gründe für ein Beenden der diplomatischen Beziehungen können Vertragsbruch, Kriegserklärung, bevorstehende Kriegserklärung, Anschläge oder Mißachtung des diplomatischen Status der albernischen Gesandten sein.



      Section III – Diplomatische Verträge


      Art. 6 – Zweck diplomatischer Verträge
      1) Diplomatische Verträge werden geschlossen, um die genauen Absprachen und Regeln der Beziehung beider unterzeichnender Staaten festzuhalten.
      2) Unter die Bezeichnung diplomatischer Verträge fallen verschiedene Arten von Vertragswerken. So zum Beispiel Freundschaftsverträge, Friedensverträge, Verträge zum Austausch von diplomatischen Gesandten und derartiges Vertragswerk.


      Art. 7 – Abschluß diplomatischer Beziehungen
      1) Diplomatische Verträge des Kingdom of Albernia werden in der Regel durch den Minister of Foreign Affairs oder durch den Prime Minister geschlossen.
      2) Für den Abschluss der Verträge – und welcher Art das Vertragswerk sein soll – benötigt der Minister of Foreign Affiars den Auftrag oder die Genehmigung des Prime Minister, in Absprache mit dem Kabinett.
      3) Für den Abschluss der Verträge – und welcher Art das Vertragswerk sein soll – benötigt der Prime Minister keine Genehmigung. Jedoch muss eine Absprache mit dem Kabinett getroffen werden.
      4) Über sämtliche Vertragswerke ist das Parlament zu informieren. Vor jeder abschließenden Vertragsunterzeichnung durch Her Most Excellent Majesty, the Queen, muss das Parlament über den Vertrag abstimmen. Zur Annahme reicht eine einfache Mehrheit


      Art. 8 – Unterzeichnung diplomatischer Verträge
      1) Sämtliche diplomatischen Verträge bedürfen der Unterzeichnung durch Her Most Excellent Majesty, the Queen, um ihre Gültigkeit zu erhalten.
      2) Dringende Vorab-Verträge dürfen auch durch den Minister in Foreign Affairs im Auftrag (on behalf of) unterzeichnet werden. Dies bedarf der vorherigen Genehmigung of Her Most Excellent Majesty, the Queen oder des Privy Council, wenn Her Most Excellent Majesty, the Queen, nicht erreichbar ist.
      3) Die Unterschrift darf erst geleistet werden, wenn Section III, Art. 7, Absatz 4 des Diplomacy Act erfüllt wurde.
      4) Die gegenzeichnende Nation hat selbst für eine korrekte, geltende Unterschrift seitens ihrer Regierung Sorge zu tragen.


      Art. 9 – Auflösen diplomatischer Verträge
      1) In jedem Vertrag muss eine Klausel eingefügt werden, die das fristgerechte und das vorzeitige Auflösen diplomatischer Verträge bestimmt.
      2) Die Fristen sollten mit dem Vertragspartner abgesprochen und von beiden Seiten akzeptiert werden.
      3) Sollte die Regierung des Kingdom of Albernia gezwungen sein, einen Vertrag vorzeitig zu beenden, so ist das Parlament zu informieren. Nach Darlegung der Gründe eines vorzeitigen Abschlusses hat das Parlament zwei Tage Zeit Widerspruch einzulegen und eine Abstimmung durch den Speaker des Houses zu erklären. Andernfalls darf der Vertrag durch den Prime Minister beendet werden.



      Section IV – Botschaften


      Art. 10 – Definition
      1) Eine Botschaft ist die ständige diplomatische Vertretung höchsten Ranges innerhalb eines anderen Staates.
      2) Der oberste Beamter und Leiter der Botschaft ist der Botschafter. Er ist der ranghöchste Vertreter des Staates und repräsentiert diesen. Er ist dem Minister of Foreign Affairs untergeordnet.


      Art. 11 – Einrichtung einer Botschaft
      1) Vor dem Einrichten einer Botschaft einer ausländischen Nation werden die dafür vorbereiteten Verträge von beiden Seiten unterzeichnet.
      2) Das Botschaftsgelände ist Staatgebiet des vertretenden Staates. Es gilt das jeweilige Landesrecht.
      3) Die gesandten Botschafter genießen diplomatische Immunität.
      4) Zum Schutz der Botschaft stehen außerhalb des fremden Staatsgebietes – auf Wunsch – Einheiten der albernischen Polizei zur Verfügung.
      5) Innerhalb des Botschaftsgeländes ist es der Gastnation gestattet eigene Sicherheitskräfte zum Schutz der Botschaft einzusetzen.
      6) Weitere Einschränkungen, Erweiterungen, Abänderungen oder Abweichungen können in den jeweiligen Verträgen festgelegt werden.


      Verkündet zu Aldenroth am 20. April im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


      Auf Vorschlag Unserer Regierung, mit Zustimmung des Parliaments und gemäß den Bestimmungen der Gesetze dieses Königreiches erheben wir
      His Lordship Tim Orion zum Baron of Dyfwich.
      Wir ernennen ihn ferner zum Lord Justice of Albernia als Mitglied unseres Privy Councils und obersten Richter in unserem Königreich.
      Wir verleihen ihm die Würde eines Peers von Albernia als Mitglied des House of Lords.


      Gegeben zu Aldenroth,
      am 20. Tag des Monates März im Jahre unseres Herren 2004


      Jane II. Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    Honorable Members of the Parliament,


    gemäß den Gesetzen dieses Königreiches, insbesondere dem Judicial Committee Act, auf Vorschlag unseres Prime Ministers und nach der Bestätigung durch das House of Commons des Parlamentes dieses Königreiches,
    berufe ich hiermit
    Prof. Tim Orion zum Lord of Appeal in Ordinary
    des Königreiches von Albernia.


      Auf Vorschlag Unserer Regierung erheben wir
      The Right Honourable Baron William of Harkony zum Duke of Harkony.
      Wir ernennen ihn ferner zum Lord High Chancellor of Albernia als Mitglied unseres Privy Councils und höchstem Amtsträger in unserem Königreich.
      Wir verleihen ihm die Würde eines Peers von Albernia als Mitglied des House of Lords.


      Gegeben zu Aldenroth,
      am 11. Tag des Monates März im Jahre unseres Herren 2004


      Jane II. Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)


      Auf Vorschlag Unserer Regierung erheben wir
      His Royal Highness, The Prince Consort David zum Duke of Haven.
      Wir ernennen ihn ferner zum Lord Privy Seal des Königreiches Albernia als Mitglied unseres Privy Councils.
      Wir verleihen ihm die Würde eines Peers von Albernia als Mitglied des House of Lords.


      Gegeben zu Aldenroth,
      am 11. Tag des Monates März im Jahre unseres Herren 2004


      Jane II. Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    Dear Sirs and Madams,


    hiermit tun Wir allen Bewohnern dieses Königreichs kund zu wissen und geben bekannt, dass folgende Personen durch die Billigung der Krone in den Stand eines Adeligen des Königreiches Albernia erhoben werden.


      [size="3"]1st Royal Government Amendment Act[/size]


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Art. 1
      1) Der Titel des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Der bisherige Titel wird durch den Titel "Instrument of Government Act" ersetzt.
      2) In den Articles des Royal Government Act wird die Formulierung "Royal Government Act" durch die Formulierung "Instrument of Government Act" ersetzt.
      3) In den Articles des Royal Government Act wird die Formulierung "Regierung Seiner Majestät" durch die Formulierung "Regierung Ihrer Majestät" ersetzt.


      Art. 2
      1) Article 2/2 des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "des Königs" wird durch die Formulierung "der Königin" ersetzt.
      2) Article 2/2 des Royal Government Act wird wie folgt erweitert: Nach der Formulierung "zu ernennen" wird die Formulierung "und zu erlassen" eingefügt.
      3) Article 2/4 des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "im Parlament" wird durch die Formulierung "im House of Commons" ersetzt.


      Art. 3
      Article 3/4 des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "Seine Königliche Majestät" wird durch die Formulierung "Ihre Königliche Majestät" ersetzt.



      Verkündet zu Aldenroth am 8. März im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


      Election Reform Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Section I - Allgemeines


      Article 1
      1. Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia.
      2. Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und in Form einer freien Listenwahl.
      3. Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Königreiches von Albernia. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.


      Article 2
      1. Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens sieben Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist, sofern die Gesetze nichts anderes vorsehen.
      2. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
      3. Die Wahlberechtigung kann durch ein Gerichtsurteil entzogen werden.



      Section II - Wahlvorbereitung


      Article 3
      1. Der (erste) Wahltag wird gemäß den Vorgaben der Gesetze vom Elective Office festgelegt.
      2. Alle Wahlberechtigten sind vor Beginn der Wahlen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
      3. Wahlen dauern in der Regel eine Woche (168 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden). Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office.


      Article 4
      1. Wahlvorschläge sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
      2. Wahlvorschläge sind in Form gereihter Kandidatenlisten einzureichen. Gültige Listen müssen mindestens eine wahlberechtigte Person umfassen. Keine Person darf gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Listen erscheinen.
      3. Das Elective Office kann abweichend von obiger Bestimmung andere Fristen für die Registrierung von Wahlvorschlägen festlegen, falls dies geboten erscheint.



      Section III – Wahlverfahren


      Article 5
      1. Jeder Wahlberechtigte besitzt eine der Mitgliederzahl des House of Commons entsprechende Anzahl von Stimmen, die er frei auf Kandidaten aller Wahlvorschläge verteilen kann. Die Mitgliederzahl des neu zu wählenden House of Commons wird unmittelbar vor der Wahl durch Parlamentsbeschluss festgelegt.
      2. Einschränkend zur obigen Bestimmung können maximal drei Stimmen pro Kandidat vergeben werden.
      3. Es ist zulässig, weniger als die Maximalanzahl der Stimmen zu verteilen.
      4. Werden mehr als die Maximalanzahl an Stimmen oder wird gar keine Stimme verteilt, ist der Stimmzettel ungültig und findet bei der Auswertung keine Berücksichtigung.
      5. Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten sind alle Stimmenzettel als ungültig zu werten.


      Article 6
      1. Zur Berechnung der Sitzverteilung im House of Commons werden die auf alle Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenen Stimmen addiert. Nach dem Webster-Verfahren (Division durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5, usw.; Standardrundung; Reihung nach Höchstzahlen) werden auf dieser Basis die zu vergebenden Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt.
      2. Haben zwei oder mehr Wahlvorschläge einen gleich starken Anspruch auf den letzten zu vergebenden Sitz, so ist dieser dem Wahlvorschlag zuzusprechen, auf den die meisten Stimmen entfallen sind.
      3. Sind auf die betreffenden Wahlvorschläge gleich viele Stimmen entfallen, werden über die durch Parlamentsbeschluss festgelegte Mitgliederzahl des House of Commons hinaus zusätzliche Sitze vergeben, bis alle anspruchsberechtigten Wahlvorschläge bedient sind.


      Article 7
      1. Die auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze wird durch die Kandidaten besetzt, die innerhalb eines Wahlvorschlags jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sind auf zwei Kandidaten gleich viele Stimmen entfallen, entscheidet die ursprüngliche Platzierung auf dem Wahlvorschlag.
      2. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als er Kandidaten enthält, so werden die nicht besetzbaren Sitze gemäß dem Ergebnis des Webster-Verfahrens an die nächstanspruchsberechtigten Kandidaten der nächstanspruchsberechtigten Wahlvorschläge verteilt.



      Section IV – Mitgliedschaft im House of Commons


      Article 8
      1. Jedes gewählte Mitglied des House of Commons hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung, wird dies als Verzicht nach Art. 9 gewertet.
      2. Während der Wahlperiode in das House of Commons nachrückende Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach Ausscheiden ihres Vorgängers.


      Article 9
      1. Ein Mitglied des House of Commons verliert seinen Sitz durch
      a) öffentlich erklärten Verzicht,
      b) Rücktritt,
      c) Tod,
      d) Verlust der albernischen Staatsangehörigkeit,
      e) gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
      f) Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
      g) eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
      h) mindestens zwanzigtägige unentschuldigte Abwesenheit.
      2. Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden.
      3. Scheidet ein Mitglied des House of Commons während der Wahlperiode aus dem Haus aus, rückt der gemäß der Auswertung des Wahlergebnisses nächstanspruchsberechtigte Kandidat nach. Umfasst kein Wahlvorschlag mehr anspruchsberechtigte Kandidaten, bleibt der Sitz für den Rest der Wahlperiode vakant.



      Section V – Wahlergebnis


      Article 10
      1. Das Wahlergebnis ist nach dem Ende der Wahl durch das Elective Office öffentlich zu verkünden.
      2. Einspruch gegen das Ergebnis bei Gericht ist innerhalb einer Woche (168 Stunden) nach seiner Verkündung zulässig.


      Article 11
      1. Gegenstand einer Wahlprüfung vor Gericht sind Vorbereitungen, Ablauf, Verfahren und technische Umsetzung der Wahlen.
      2. Antragsteller sein kann jeder Kandidat, der bei der anzufechtenden Wahl teilgenommen hat.



      Section VI – Schlussbestimmungen


      Article 12
      1. Der Election Act vom 02.09.2003 ist vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an aufgehoben.
      2. Gegebenenfalls notwendige Nachwahlen zum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustandegekommenen House of Commons sind gemäß den Bestimmungen des Election Act vom 02.09.2003 durchzuführen.



      Verkündet zu Aldenroth am 8. März im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)