Citizenship Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 - Staatsbürger (Hauptidentitäten)
1) Jede Realperson kann maximal eine Staatsbürgerschaft erhalten.
2) Die Staatsbürgerschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Registration Office zu richten und wird von diesem bearbeitet.
3) Ein Antrag auf Staatsbürgerschaft muss folgende Daten enthalten:
a) Name des Staatsbürgers
b) E-Mail-Adresse des Staatsbürgers
c) E-Mail-Adresse, die eine Identifizierung der Realperson ermöglicht
d) Die Region, in dem der Hauptwohnsitz liegen soll
4) Einem Antrag ist stattzugeben, sofern dem Registration Office alle nötigen Daten vorliegen und nicht geltendes Recht der Stattgabe entgegensteht. Vor der Annahme eines Antrags prüft das Registration Office, soweit möglich, dass die Voraussetzungen, insbesondere nach Absatz 1, erfüllt sind.
5) Die Staatsbürgerschaft erhält mit der Annahme des Antrags Gültigkeit. Dem Antragsteller wird die Stattgabe des Antrags schriftlich mitgeteilt.
Art. 2 - Nebenidentitäten
1) Jeder Staatsbürger kann beim Registration Office weitere Identitäten anmelden, um so das Leben mit mehreren Personen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens darzustellen.
2) Die Anzahl der Nebenidentitäten ist nicht beschränkt.
3) Die Anmeldung einer Nebenidentität muss beinhalten:
a) Name der Nebenidentität
b) E-Mail-Adresse der Nebenidentität
c) Name der Hauptidentität, der die Nebenidentität zugeordnet ist
4) Nebenidentitäten genießen die Rechte, die Staatsbürgern gegeben sind, mit folgenden Beschränkungen:
a) Sie genießen weder aktives noch passives Wahlrecht
b) Sie erhalten keinen Zugang zu den Ämtern des Premierministers, der Minister der Regierung Ihrer Majestät, der Inhaber von regionalen Amtsgewalten und der Mitgliedschaft im Judicial Committee des House of Lords.
c) Sie können nicht Mitglieder politischer Parteien oder politischer Organisationen werden
Art. 3 - Meldepflicht
Änderungen an den folgenden Daten sind dem Registration Office unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
a) Daten nach Art. 1, Absatz 3 für Staatsbürger
b) Daten nach Art. 2, Absatz 3 für Nebenidenditäten
Art. 4 - Aktivitätspflicht und Volkszählungen
1) Jeder Staatsbürger ist zur Teilnahme am öffentlichen Leben des Kingdom of Albernia verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass er regelmäßig das öffentliche Forum zu besuchen und Bekanntmachungen zu lesen hat.
2) Die Aktivität jedes Staatsbürgers wird regelmäßig durch eine Volkszählung überprüft, die drei bis sieben Wochen vor Beginn der General Elections vom Home Office durchzuführen ist.
3) Die Volkszählung dauert vier Tage. Mindestens sieben, höchstens aber zehn Tage vor Beginn der Volkszählung wird der Termin bekanntgegeben. Eine individuelle Benachrichtigung, z.B. per E-Mail, hat ausdrücklich nicht zu erfolgen und führt zur Ungültigkeit der Volkszählung.
4) Die Volkszählung findet im öffentlichen Forum in einem gesonderten Thread statt. Es nimmt teil, wer dies mit einem Beitrag im Volkszählungsthread bestätigt.
5) Erfolgt keine Teilnahme und hat der betreffende Bürger seine Abwesenheit nicht öffentlich im Forum angekündigt, so wird die Staatsbürgerschaft mit dem Ende der Volkszählung gemäß Art. 6, Absatz 3 entzogen.
Art. 5 - Abwesenheit
1) Eine mehr als vierzehntägige Abwesenheit, die verhindert, dass ein Staatsbürger seiner Aktivitätspflicht nachkommt, ist im öffentlichen Forum unter Angabe des Termins der Rückkehr, soweit bekannt, anzukündigen.
2) Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen oder mit unbestimmter Dauer ruht die Staatsbürgerschaft. Bis zur Rückmeldung entfallen alle staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
3) Wenn eine Rückmeldung nach mehr als sieben Tagen nach Ende des Termins der Rückkehr noch nicht erfolgt ist, ist von einer Abwesenheit von unbestimmter Dauer auszugehen.
4) Ein Bürger, der sich länger als sechs Monate ununterbrochen in Abwesenheit von unbestimmter Dauer befindet, verstößt gegen die Aktivitätspflicht nach Art. 4. Ihm wird die Staatsbürgerschaft entzogen.
Art. 6 - Ende der Staatsbürgerschaft
1) Jeder Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft aufgeben. Dies ist dem Registration Office mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaft endet mit dem Eingang dieser Mitteilung beim Registration Office.
2) Einem Staatsbürger, der den Bestand oder die öffentliche Ordnung des Kingdom of Albernia grob gefährdet, kann auf richterlichen Beschluss hin die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Mit dem Entzug ist die Staatsbürgerschaft beendet.
3) Einem Staatsbürger, der seiner Aktivitätspflicht nach Art. 4 nicht nachkommt, wird die Staatsbürgerschaft entzogen.
4) Mit dem Ende einer Staatsbürgerschaft sind auch die Staatsbürgerschaften aller dem Betroffenen zugeordneten Nebenidentitäten beendet.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. Juli im Jahre des Herrn 2004.
Jane II Regina
(Großes Siegel des Königreiches)