Anschreiben an die Regierung des Dominion Cranberra

  • Oustburgh, [27.04.2025]

    An die Regierung des Dominion Cranberra,

    zu Händen Premierminister Alwin Culwick,

    sowie an den Seiner Exzellenz Governor General Mortimer Dorincourt,

    Oustburgh


    Sehr geehrter Herr Governor General,

    sehr geehrter Herr Premierminister,

    sehr geehrte Mitglieder der Regierung,


    die Freie Irkanische Republik übermittelt dem Dominion Cranberra die Versicherung ihrer Hochachtung und den aufrichtigen Wunsch, die Beziehungen zwischen unseren Staaten auf eine verlässliche und freundschaftliche Grundlage zu stellen.

    In diesem Geist überreichen wir in der Anlage den Entwurf eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und die Grundlagen der Zusammenarbeit. Dieser Vertrag soll den Weg ebnen für stabile und respektvolle Beziehungen, die auf Souveränität, Gleichberechtigung und gegenseitigem Respekt beruhen.

    Wir wären erfreut, wenn die Regierung des Dominion Cranberra dem Vertrag zustimmen könnte, und stehen bereit, etwaige Anregungen oder Ergänzungen im Geist guter Zusammenarbeit gemeinsam zu erörtern.

    Mit der Hoffnung auf eine gedeihliche Zukunft zwischen unseren Staaten verbleiben wir


    mit größter Hochachtung


    Für die Freie Irkanische Republik

    Dankfrid Fisker


    Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und die Grundlagen der Zusammenarbeit


    Präambel

    Die Hohen Vertragsparteien,

    in dem Bestreben, friedliche und freundschaftliche Beziehungen zu fördern,

    in Anerkennung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität des jeweils anderen,

    geleitet vom Grundsatz der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Respekts,

    haben folgendes vereinbart:


    Artikel 1 – Gegenseitige Anerkennung

    Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne und unabhängige Staaten an.

    Sie bestätigen die bestehende Staatsform, die territoriale Integrität und die völkerrechtliche Identität des jeweils anderen.


    Artikel 2 – Prinzip der Nichteinmischung

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich nicht in die inneren oder äußeren Angelegenheiten des jeweils anderen einzumischen.

    Dies gilt insbesondere für Fragen der politischen Ordnung, der Sicherheitsarchitektur und der gesellschaftlichen Entwicklung.


    Artikel 3 – Bestehende Grenzen

    Die Vertragsparteien bestätigen die bestehenden Grenzen als verbindlich und verpflichten sich, territoriale Streitfragen ausschließlich auf friedlichem Wege zu lösen.


    Artikel 4 – Diplomatische Beziehungen

    (1) Die Vertragsparteien nehmen diplomatische Beziehungen auf oder bestätigen deren Fortbestand.

    (2) Die Rechte, Privilegien und Immunitäten diplomatischer und konsularischer Vertreter richten sich nach den anerkannten Regeln des Völkerrechts.

    (3) Jede Vertragspartei sichert der anderen den Schutz ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu.


    Artikel 5 – Grundlagen der Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien streben an, auf den Gebieten Wirtschaft, Handel, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheit und Katastrophenschutz zusammenzuarbeiten.

    Spezifische Abkommen hierzu können durch gesonderte Verträge abgeschlossen werden.


    Artikel 6 – Streitbeilegung

    Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags ergeben, werden ausschließlich auf friedlichem Wege durch Verhandlungen oder durch einvernehmliche Vermittlungsverfahren beigelegt.


    Artikel 7 – Weiterführende Vereinbarungen

    Dieser Vertrag bildet die Grundlage für weiterführende bilaterale oder multilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien.


    Artikel 8 – Änderung und Kündigung

    (1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und treten nach Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

    (2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

    (3) Im Falle der Kündigung bleiben Verpflichtungen aus bestehenden spezifischen Abkommen davon unberührt, soweit nichts anderes vereinbart wird.


    Artikel 9 – Inkrafttreten

    Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.


    Geschehen zu [Ort], am [Datum], in zwei Urschriften, jede in gleicher Gültigkeit.

    Für [Staat A]:

    [Unterschrift]

    Für [Staat B]:

    [Unterschrift]

    Diplomat der Freien Irkanischen Republik, Hauptmann Dankfrid Fisker

    Kommandoabteilung Außenpolitik 1 - Astoria

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