In diesem Punkt stimme ich Mr. Majes vollstens zu.
Ich darf gleich noch - wie schon von Mr. Lennox angesprochen - anfügen, dass die beiden Universitäten auch die möglichkeit erhalten müssen, eigene Fakultäten quasi "nebenher" zu eröffnen, welche nicht als Teil des Gemeinschaftsprojektes zu gelten haben - zum Beispiel, wenn eine Falkultät für Wirtschaftslehre geschaffen würde, und diese sich hier in Albernia auf die EcoSim beziehen würde, wäre es für Astor mit dem dotCOM-System wohl erstmal nicht von Interesse und daher als Einzelprojekt der Uni Osbury zu beachten.
Ferner darf ich auch den ebenfalls schon angesprochenen Vorwand einbringen, dass die Universitäten getrennte Senate haben sollten, die in den Dingen des Vertrags als gemeinsamer Senat - nur bestehend aus den Vertretern der teilnehmenden Fakultäten - entscheiden.
Zum Senat:
Och, ich mache das schon.
Als einziger Professor geht das auch recht zügig. Ich wähle mich zum Rektor und berufe dann die Professoren.
Mein Vertragsvorschlag:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Universität der albernischsprachiger Nationen, im folgendem abgekürzt als UdaN, ist ein Projekt basierend auf dem astorisch-albernischen Freundschaftsvertrag.
(2) Die UdAN ist ein Gemeinschaftsprojekt der King Andrew's University of Osbury/Albernia sowie der Carsten Schmidt University of Gareth/Astor.
§ 2 Rektoren und Senat
(1) Verantwortlich für die Verwaltung der UdaN sind die zwei Rektoren der beteiligten Universitäten.
(2) Sie werden für die durch die Universität zu bestimmtene Amtszeit jeweils vom Senat ihrer Universität mit der notwendigen Mehrheit gewählt.
(3) Für Angelegenheiten der UdaN wird ein vereinigter Senat gebildet, welche aus jeweils drei Vertretern jeder UdaN-Fakultät besteht. Jede UdaN-Fakultät wird vertreten durch ihren Dekan und jeweils einen vom entsprechenden Institut als Vertreter gewählten Professor des albernischen bzw. astorischen Instituts der Fakultät. Der vereinigte Senat beschließt immer mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 3 Fakultäten
(1) Die UdaN bildet durch Beschluss des vereinigten Senates eine Anzahl an Fakultäten, welche gemeinschaftliche von beiden Universitäten betrieben werden. Die Universitäten lösen ihre eigenen Fakultäten für diesen Lehrbereich auf, wenn eine gemeischaftliche Fakultät gebildet wird.
(2) Die Fakultäten der UdaN sind paritätisch auf die Carsten Schimd University of Gareth und die King Andrew's University of Osbury aufzuteilen. Hierbei entscheidet der vereinigte Senat bei der Einrichtung der Fakultät, an welcher Universität die Fakultät etabliert werden soll.
(3) Jede Fakultät wird durch einen Dekan geleitet. Er wird durch alle Professoren der Fakultät gemäß der vom vereinigten Senat beschlossenen Universitätskonstitution gewählt.
§ 4 Abschlüsse
(1) Die UdAN bietet die Abschlüsse Bachelor, Master und Doctor an.
(2) Näheres regelt eine Prüfungsordnung, die vom vereinigten Senat zu bestimmen ist.
§ 5 Professoren
(1) Die Professoren haben das Recht zu dozieren sowie Prüfungen abzuhalten und zu bewerten.
(2) Professoren an den UdaN-Fakultäten sind durch den vereinigten Senat zu berufen. Sie können durch ihn wieder entlassen werden. Über notwendige Voraussetzungen zur Bestellung kann der vereinigte Senat weiterführende Bestimmungen treffen.
§ 6 Institute
(1) Jede Fakultät hat mit ihrer Einrichtung jeweils ein astorisches Institut und ein albernisches Institut zu gründen. Über die Aufgabenverteilung zwischen den Instituten der Fakultät entscheiden die Professoren der Fakultät.
(2) Die Gründung von Instituten interdisziplinärer Art, also zwischen Fakultäten, obliegt den jeweiligen Fakultäten.