Beiträge von Sir Emrys Vaughan

    Madam Clerk,


    derzeit vertritt Dame Scarlett Philipp Frinton GCTO das Kingdom bei der Konferenz der Nationen. Sie nimmt die Aufgabe zwar nach eigenem Bekunden nicht mehr wahr und ist auch aus Eulenfut abgereist, sie wurde zwischenzeitlich jedoch nicht von ihren Pflichten entbunden.


    Um die voraussichtliche Nachfrage zu beantworten: HM Government wird, auch im Zuge der aktuellen Initiative zur Revitalisierung der Konferenz, zeitnah eine neue Delegation bestellen.

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    Aldenroth | 10th December, 2025


    Your Majesty,


    da die bisherige Amtsinhabern geruhte, von ihrem Amt zu demissionieren, schlägt Eure Regierung gemäß Art. 4 des Regional Government Act Mr Raphael Kagai für das Amt des Viceroy of Medea vor.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Most Hon Emrys Vaughan, MP

    Prime Minister

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    Aldenroth | 10th December 2025


    Your Majesty,


    nachdem Eure Majestät durch Royal Warrant geruhten, meine Person zum Premierminister Eurer Regierung zu ernennen und mit der Bildung einer neuen Regierung zu beauftragen, schlage ich in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Konventionen des Königreiches die folgenden Personen für Ämter in der Regierung Eurer Majestät vor und bitte um die Ernennung von:

      Mr William Henry Reed zum Chancellor of the Exchequer

      Sir Richard O'Leary GCTO zum Minister of Foreign Affairs and Defence

      The Hon Richard Hawthorne LL zum Minister of Home Affairs

    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Most Hon Sir Emrys Vaughan, KD, MP
    Prime Minister

    Right Honourable Members of the House,


    die sehr ehrenwerte Abgeordnete von Greater Aldenroth stellt die folgende Anfrage an den Prime Minister:


    Wer vertritt derzeit Albernia bei der Konferenz der Nationen?


    Die Anfrage ist innerhalb von 72 Stunden zu beantworten. Daran schließt sich eine Aussprache an, deren Dauer ich vorerst auf 120 Stunden festsetze.

    Noch einmal überarbeitet in der Ziffer zur Berufung des Crown Steward and Dailiff of Dunny-on-the-Wold:

    II. Book AACL, Speaker and Crown Steward Reform


    1) Der AACL, II. Book, First Part, Chapter I, Nr. 17 wird wie folgt gefasst:

      17. Das House of Commons tagt unter dem Vorsitz des Speaker of the House, welcher durch das Haus gewählt wird und der Royal Approbation bedarf. Er wird im Falle der Abwesenheit durch den Clerk of the House vertreten, welcher durch das Haus gewählt wird. Während der Konstituierung, für den Fall der längerfristigen Vakanz des Amtes des Speakers sowie in den Fällen, in welchen das House of Commons nicht nur kurzfristig weder einen Speaker noch einen Clerk hat, obliegt die Sitzungsleitung einem vom König berufenen Royal Commissioner, welcher jedoch lediglich die notwendigen Maßnahmen zur Wahl eines neuen Speakers und zur Erhaltung der gesetzmäßigen Zusammensetzung vornehmen kann. Längerfristig ist eine Vakanz, wenn eine Wahl ohne Wahl eines Speakers beendet wurde oder mindestens 10 Tage kein Speaker mehr im Amt ist.


    2) Der AACL, II. Book, First Part, Chapter III, II. Title wird wie folgt gefasst:

      II. Title: Dismissial of Members of Parliament

      3. Ein Spieler kann maximal für zwei Wahlkreise gleichzeitig Mitglied des Parlaments sein. Ist ein Spieler für mehr als zwei Wahlkreise gewählt, muss er die Annahme der überzähligen Mandate ablehnen.

      4. Ein Mitglied des Parlaments ist für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Es ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Es darf nicht von seinem Amt zurücktreten.

      5. Ein Mitglied des Parlaments kann sein Amt nur durch Tod, den Verlust der Staatsbürgerschaft, den Entzug des Wählbarkeitsrechtes, die nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses oder die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl sowie durch die Berufung in ein Amt, welches mit der Verwaltung eines Kronbesitzes beauftragt ist, verlieren.

      6. Ein Mitglied des Parlaments wird durch den König in das Amt des Crown Steward and Bailiff of Dunny-on-the-Wold berufen und scheidet damit aus dem Parlament aus, wenn es darum ersucht. Ebenso erfolgt die Berufung, wenn das Mitglied länger als 14 Tage unentschuldigt sämtlichen angesetzten Sitzungen des Parlaments – also den jeweils auf der Tagesordnung stehenden Beratungen – fernbleibt. Die Berufung wird unmittelbar wirksam; ein Eid ist nicht erforderlich.


    3) Im II. Book, First Part, Chapter I, III. Title des AACL wird die bisherige Nr. 6 zur neuen Nr. 7.


    4) Die Artikel 8/4, 8/5 und 9 des House of Commons Election Act treten außer Kraft


    5) Art. 4/2 und 4/3 der Standing Orders of the House of Commons treten außer Kraft.

    Gibt es hierzu noch Meinungen?


    Ist das nicht der Fall und sofern innerhalb der nächsten sieben Tage kein Einspruch erheben wird, würde ich dann langsam mal zum Abschluss/zur Abstimmung über die Änderung des AACL kommen wollen.

    Ich, Emrys Vaughan, erkläre und bekräftige Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß meine Treue, meinen Gehorsam und meine Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

    Right Honourable Members of the House of Commons,


    Ihre Majestät haben jüngst geruht, Sir Emrys Vaughan KD, MP, erneut zu Ihrem Premierminister zu ernennen. Selbiger ist gebeten worden, in der gesetzlich bestimmten Weise Krone und Parlament die Treue zu schwören. Sir Emrys, ich bitte Sie daher darum, mir nachzusprechen:


    Ich, ..., schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe.


    Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen kann statt des Eides die folgende feierliche Bekräftigung abgegeben werden:


    Ich, ..., erkläre und bekräftige Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß meine Treue, meinen Gehorsam und meine Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

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    Aldenroth | November 28, 2025


    Motion of No Confidence


    Your Majesty,


    als Speaker des House of Commons habe ich Euch mitzuteilen, dass das Haus kein Vertrauen in Eure Regierung mehr hat.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Most Hon Sir Emrys Vaughan KD, MP

    Speaker of the House of Commons

    Your Highness,


    das House of Commons hat die folgende Bill beschlossen und ersucht um die Zustimmung des House of Lords:


    Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill

    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2

    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:


    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.


    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.


    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.


    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.


    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.


    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.


    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.


    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.


    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.


    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.


    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.


    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.


    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.


    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA


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    Severus M. Frobisher


    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo


    Für das

    DOMINION CRANBERRA


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    Alwin Culwick


    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS


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    Grizel Strauss-Henderson


    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR


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    Isabel N. Fernández


    Für die

    REPUBLIK ROLDEM


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    Stuart B. Templeton



    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.


    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.


    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.


    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.


    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

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    Aldenroth | 20th November 2025


    Delegate to the North Antica Union


    Gemäß Art. 7 Sec. 3 lit. b des Instrument of Government Act entlasse ich The Right Hon Sir Severus Frobisher, GCTO, MP als bisherigen Vertreter, verbunden mit dem aufrichtigen Dank für seine Dienste für das Königreich, entlasse ebenso The Most Hon Sir Emrys Vaughan, KD, MP als Ständigen Gast im Generalrat der Nordantika-Union und ernenne The Most Hon Sir Emrys Vaughan, KD, MP zum neuen Vertreter des Königreichs in allen Räten der Nordantika-Union.


    The Most Hon Sir Emrys Vaughan KD, MP

    Prime Minister

    Right Honourable Members of the House,


    in den gerade beendeten Nachwahlen wurde der folgende Nachrücker für das Unterhaus gewählt:

    • Im Wahlkreis Eihlann Mr Samuel Hayne von der Labour Party

    Ich bitte den Gewählten, die Annahme seines Mandats vor der Öffentlichkeit zu bekunden und durch das Leisten des gesetzlich vorgeschriebenen Eids die Mitgliedschaft in diesem Haus zu erlangen:


    „Ich, ..., schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe.“

    Right Honourable Members of the House,


    Order!


    Ich erteile den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth, für Medea und für Winhall & Windhag gemäß Art. 11/4 der Standing Orders einen Order Call!


    Die Abgeordneten haben in folgender Weise - aufgrund der Mehrzahl an Verstößen nicht abschließend - gegen die Geschäfts- und Haussordnung verstoßen:

    - Die Sehr Ehrenwerten Abgeordnete für Greater Aldenroth hat es in ihrer Funktion als Clerk of the House mit einer einzigen Ausnahme entgegen Art. 7/4 unterlassen, die Geschäftsvorgänge mit vollständigen Geschäftszeichen zu kennzeichnen.

    - Die Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth, für Medea und für Winhall & Windhag haben ihren Reden entgegen Art. 12/1 nicht an den Speaker als Sitzungsleiter gerichtet.

    - Die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth hat zudem in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geäußerte Reden wiederholt an die Sehr Ehrenwerten Mitglieder des Hauses anstelle des Sitzungsleiters gerichtet, welches ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 12/1 darstellt.

    - Die Sehr Ehrenwerte Abgeordnete für Greater Aldenroth hat außerdem wiederholt "den ehrenwerten Abgeordenten für Fairnhain und Llyngwyn" angesprochen und damit gegen Art. 12/3 verstoßen.


    Nach alledem, und aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit ohne Abstimmung mit der Clerk of the House, habe ich die Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Aldenroth, für Medea und für Winhall & Windhag gemäß Art. 11/4 zur Ordnung gerufen und weise darauf hin, dass weitere Verstöße gegen die Standing Orders einen befristeten Ausschluss von den weiteren Beratungen nach sich ziehen können.