Beiträge von Sir Paul Hawkins

    Right honorable Members of the Parliament,


    The Most Hon Prime Minister, Alwin Culwick, MP ersucht das Parliament of Cranberra um die Aussprache des Vertrauens.


    Stimmen Sie mit "Aye", "Nay" oder "Abstention".


    Die Abstimmung dauert bis 5th March, 12 pm. Sie kann vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.

    coa.png

    The Dominion of Cranberra

    The Speaker of Parliament


    Oustburgh, March 1, 2024


    Your Excellency!


    Hiermit setze ich Euch pflichtschuldig darüber in Kenntnis, dass das Parlament jüngst geruhte, der Königlichen Regierung gemäß Article 31 des Constitution Act das Misstrauen auszusprechen.


    Ich bitte Euch untertänigst darum, die Prime Minister aus dem Amte zu entlassen und ein anderes Mitglied des Parlaments zum Prime Minister zu ernennen und es mit der Regierungsbildung zu beauftragen oder das Parlament innerhalb der nächsten zehn Tage aufzulösen.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Her Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig_ph.png

    (Sir Paul Hawkins, KC, MP)

    The Speaker of Parliament

    Right Honorable Members of Parliament,


    ich beende ich die Abstimmung.


    Das Parliament of Cranberra spricht der Königlichen Regierung somit einstimmig das Misstrauen aus.


    Gem. Art. 31 des Constitution Act muss die Regierung in ihrer Gesamtheit zurücktreten, wenn nicht das Parlament innerhalb von zehn Tagen aufgelöst wird.

    Right honorable Members of Parliament!


    Die Abgeordnete von New Munswick hat beantragt, gegen die Königliche Regierung gemäß Article 31 der Constitution das Misstrauen zu beschließen.


    Daher leite ich die folgende Abstimmung ein:


    Sprechen Sie der Königlichen Regierung das Misstrauen aus?


    Stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstention. Die Abstimmung dauert bis 4th March, 10:00 am, und kann vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.

    Ich freue mich, nach einer längeren politischen Pause in die aktive Politik zurückzukehren. Auch wenn das Ergebnis in Haroldesia ein Dämpfer ist, zeigt diese Wahl doch eines: Nur die Alliance ist bereit, in diesen schweren Tagen des Wiederaufbaus nach einem zermürbenden Krieg Verantwortung für unser Land zu übernehmen.


    Wie werden diese Chance nutzen, um alle notwendigen Maßnahmen zu prüfen, die für eine Festigung der Errungenschaften unserer Demokratie in der Form eines einzigartigen politischen Systems zu sorgen und das ebenfalls, um das Dominion auf künftige Krisen besser vorzubereiten.

    Man könnte auch darüber nachdenken, gleich den Parliament Election Act durch einen House of Commons Election Act zu ersetzen. Dabei können dann auch ein paar notwendige Anpassungen (z.B. die Dauer der Wahl) vorgenommen werden.

    Citizenship Act


    SECTION I - FUNDAMENTAL PROVISONS


    Art. 1 – Purpose of this Act

    Dieses Gesetz regelt das Verfahren zum Erwerb und zum Verlust der Staatsbürgerschaft des Dominion of Cranberra sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen grundsätzlichen Rechte und Pflichten.


    Art. 2 – The Office of Citizenship and Immigration

    1) Für den Entscheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und die Verwaltung des Bürgerbestandes ist das Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung (Office of Citizenship and Immigration) zuständig.

    2) Es untersteht dem Ministerium des Innern (Home Office). Sein Leiter (Director of the Office of Citizenship and Immigration) wird auf Vorschlag des Innenministers (Minister of Home Affairs) von der Krone ernannt und entlassen.


    SECTION II – ACQUISITION OF CITIZENSHIP


    Art. 3 – Acquisition of Citizenship

    Die Staatsbürgerschaft wird erworben

    1. durch Abstammung (Geburt) oder

    2. durch Verleihung.


    Art. 4 Acquisition by Birth

    1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter oder der Vater Staatsbürger ist.

    2) Kinder von nachweislich Staatenlosen erwerben die Staatsbürgerschaft entsprechend, wenn sie innerhalb der Grenzen des Dominions geboren worden sind.

    3) Auf Antrag eines Elternteils soll das zuständige Amt zum Nachweis des Erwerbs eine amtliche Urkunde ausstellen.


    Art. 4 Acquisition by Naturalisation

    Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

    1. er sich seit mindestens sechzig Tagen rechtmäßig und ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten hat und sich währenddessen keines Vergehens schuldig gemacht hat,

    2. er nicht durch Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

    3. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen des Dominions nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

    4. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zum Dominion bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.


    Art. 5 Denial of Naturalization

    Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

    1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

    2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.


    Art. 6 Basic Requirements for Obtaining Citizenship

    Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

    1. der Kenntnis der albernischen Sprache und

    2. von Kenntnissen der staatlichen Ordnung.


    Art. 7 Formal Request

    1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden erfordert einen schriftlichen Antrag an das zuständige Amt. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

    1. Vollständiger Name,

    2. Geburtsdatum,

    3. Geburtsort,

    4. Wohnort,

    5. andere Staatsbürgerschaften, wenn der Antragsteller diese im Zeitpunkt der Antragstellung noch besitzt.

    2) Des Weiteren soll der Antragsteller sich im Bürgernetz (Citizen’s Net) registriert und dort die Staatsbürgerschaft beantragt haben.

    3) Der Eingang des Antrages soll dem Antragsteller unverzüglich durch das zuständige Amt bestätigt werden. Ist ein Antrag unvollständig, soll das zuständige Amt den Antragsteller darauf hinweisen und ihm ermöglichen, die Angaben innerhalb angemessener Frist zu vervollständigen.

    4) Sind die Angaben des Antragstellers vollständig und korrekt, soll das zuständige Amt ihn zur Ablegung des Einbürgerungseides auffordern. Nach Ablegung des Einbürgerungseides soll dem Antragsteller unverzüglich die Staatsbürgerschaft des Dominions Cranberra mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung verliehen werden.


    Art. 8 Oath of Naturalization

    Der von einem Antragsteller zu leistende Einbürgerungseid lautet:

    “I swear (or affirm) that I will be faithful and bear true allegiance to Her Majesty Queen Jane the Second, Queen of Cranberra, Her Heirs and Successors, and that I will faithfully observe the laws of Cranberra, including the Constitution, and fulfill my duties as a Cranberran citizen.”


    Art. 9 – Denial of Naturalization

    Die Staatsbürgerschaft soll nicht verliehen werden, wenn

    1. ein unvollständiger Antrag nicht binnen einer Frist von 72 Stunden ab Aufforderung vervollständigt wird,

    2. der Einbürgerungseid nicht binnen einer Frist von 72 Stunden ab Aufforderung abgelegt wird,

    3. der Antragsteller im Zeitpunkt der Ablegung des Einbürgerungseides unter demselben Namen eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und ihm deren Aufgabe möglich und zumutbar ist,

    4. der Verdacht besteht, dass die Staatsbürgerschaft zum Zwecke der Spionage oder in sonst feindlicher oder schädlicher Absicht gegen die Vereinigten Staaten beantragt wird,

    5. der Antragsteller nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er zum Dominion Cranberra bejahend eingestellt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.


    SECTION III – LOSS OF CITIZENSHIP


    Art. 10 Loss of Citizenship

    1) Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

    1. freiwillige Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft,

    2. Entzug,

    3. Aufgabe,

    4. länger als 28 Tagen Auslandsaufenthalt ohne konsularische Anmeldung, außer der Betroffene war Staatsbürger durch Geburt.

    2) Das zuständige Amt stellt den Verlust der Staatsbürgerschaft nach dem Eintritt der Voraussetzungen, spätestens aber mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme entsprechender Tatsachen, unverzüglich fest.


    Art. 11 Withdrawal of Citizenship

    Einem Staatsbürger soll die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn

    1. nachträglich festgestellt wird, dass er den Antrag nach Art. 7 unvollständig oder falsch ausgefüllt hat und die Staatsbürgerschaft somit unrechtmäßig verliehen wurde,

    2. er wegen einer strafbaren Handlung gegen den Bestand, die äußere Sicherheit des Dominions oder seine Freiheit von fremder Botmäßigkeit verurteilt worden ist und das Gericht dabei zu der Überzeugung kommt, dass die Staatsbürgerschaft zum Zwecke der Begehung dieser Handlung erworben wurde,

    3. er seit mehr als 28 Tagen dem öffentlichen Leben fern geblieben ist und dieses Fernbleiben nicht im Voraus dem zuständigen Amt angekündigt hat,

    4. er seit mehr als 28 Tagen ununterbrochen außerhalb der Grenzen des Dominions lebt.


    Art. 12 Renunciation of Citizenship

    1) Ein Staatsbürger kann gegenüber dem zuständigen Amt auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn

    1. er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

    2. gegen ihn kein gerichtliches Verfahren eröffnet oder beantragt worden ist und

    3. keine behördlichen Ermittlungen wegen eines Verbrechens, das mit Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig sind.

    2) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    Regional Government Act


    Art. 1 - Provinces and Territories

    Das Dominion untergliedert sich in Provinzen und Territorien.


    Art. 2 - Provinces

    1) Die Provinzen sind die Gliedstaaten des Dominion.

    2) Die Provinzen sollen ein hohes Maß an Selbständigkeit gegenüber der Bundesregierung behalten und zu diesem Zweck eine Vertretungskörperschaft besitzen sowie eine diesem verantwortliche Regierung.

    3) Jede Provinz hat ihr eigenes Gerichtssystem. Oberstes Gericht ist der Court of Appeal.

    4) Provinzen können nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz geschaffen, umgebildet oder aufgelöst werden.


    Art. 3 - Territories

    1) Die Territorien umfassen denjenigen Teil des Dominions, der zu keiner der Provinzen gehört, und sollen weniger eigene Kompetenzen als die Provinzen erhalten.

    2) Die Territorien bedienen sich für die Rechtsprechung der Bundesgerichte.

    3) Territorien können durch ein einfaches Gesetz geschaffen, umgebildet oder aufgelöst werden.


    Art. 4 - xxx

    1) Regelungen betreffend Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Provinzen und Territorien werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem Grundsatz örtlicher Selbstverwaltung festgelegt.

    2) Die Provinzen und Territorien haben das Recht, ihr Eigentum, ihre Verwaltung und die örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen eigene Vorschriften zu erlassen.

    Parliament Act


    Section I - The Parliament of Cranberra


    Art. 1 - The Parliament

    1) Das Parlament für Cranberra besteht aus der Krone (The Crown), einem Oberhaus (Senate) und einem Unterhaus (House of Commons).

    2) Das Parlament kann nur in Übereinstimmung aller drei Teile handeln.

    3) Die Legislaturperiode des Parlaments dauert, vom Zeitpunkt seiner Eröffnung durch die Krone an gerechnet, nicht länger als vier Monate. Spätestens mit dem Ablauf dieser Frist ist das Parlament aufzulösen und es sind Neuwahlen für das Unterhaus abzuhalten.


    Art. 2 - The Crown in Parliament

    1) Die Krone bildet einen Teil des Parlaments. Sie kann nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und niemals gegen einen Parlamentsakt oder eine allgemein anerkannte Konvention des Gewohnheitsrechts handeln.

    2) Es ist die Aufgabe und das Privileg der Krone, das Parlament zu eröffnen, zu vertagen und aufzulösen.

    3) Die Krone löst das Parlament auf, wenn die Wahlperiode des Unterhauses abgelaufen ist. Sie löst das Parlament vorzeitig auf, wenn sie durch den Premierminister hierum ersucht wird, nicht jedoch ohne zuvor zu prüfen, ob eine andere Person als Premierminister das Vertrauen des Unterhauses besäße. Ist letzteres der Fall, so verweigert die Krone die Auflösung und beauftragt die betreffende Person mit der Regierungsbildung.

    4) Es ist der Krone untersagt, während einer Sitzungsperiode das Parlament ohne dessen Erlaubnis zu betreten.


    Art. 3 - State Opening of Parliament

    1) Die Krone verliest zum Beginn der Sitzungsperiode eines neuen Parlaments in einer feierlichen Zeremonie im Oberhaus, zu der sämtliche Mitglieder beider Häuser des Parlamentes versammelt werden, eine Thronrede, in der sie die Ziele und Planungen ihrer Regierung für die Legislaturperiode darlegt und das Parlament formell eröffnet.

    2) Im Anschluss an die Thronrede soll jedes Haus die Möglichkeit haben, in einer Humble Address der Krone seinen Dank für die Rede auszusprechen. Im Rahmen dieser Humble Address kann eine Aussprache über die Thronrede erfolgen.


    Art. 4 - Duties and Authorizations of the Peers and Members of Parliament

    1) Die Peers und Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen ihres Hauses teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zu ihrem Plenarsaal zu erlangen.

    2) Jedes Mitglied eines Hauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    3) Die Mitglieder eines Hauses können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Peers oder Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.


    Section II - The Upper House


    Art. 1 - The Senate

    1) Der Senat ist die Vertretung des Adels, der Provinzen und Territorien sowie der First Nations als Oberhaus des Parlaments.

    2) Er besteht aus den lebenslangen Mitgliedern sowie allen Personen, die von Gesetzes und Amts wegen Mitglied des Oberhauses (Peers of Parliament) sind.

    3) Seine offizielle Bezeichnung ist „The Most Honourable The Peers of the Dominion of Cranberra in Parliament Assembled”.


    Art. 2 - The Speaker

    1) Die Krone beruft auf Vorschlag des Premierministers ein Mitglied des Oberhauses zum Vorsitzenden (Speaker), welches die Sitzungen des Hauses leitet. Im Falle einer längerfristigen Verhinderung kann die Krone ein anderes Mitglied bis zum Ende der Verhinderung zum kommissarischen Vorsitzenden (Speaker pro tempore) ernennen.

    2) Der Vorsitzende beruft das Oberhaus jeweils zu einer Sitzung ein, wenn ein Antrag vorliegt. Er schließt die Sitzung des Oberhauses, wenn alle Anträge abgehandelt worden sind.


    Art. 3 - The Peers

    1) Lebenslange Mitglieder (Life Peers) werden durch die Krone in das Oberhaus berufen. Ihnen wird zusammen mit der Berufung ein Adelstitel verliehen, sofern das künftige Mitglied nicht bereits über einen Titel in der Peerage des Dominions verfügt. Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund eines unwiderruflichen Verzichts und mit dem Tode. Zusammen mit der Mitgliedschaft verliehene Titel vererben sich grundsätzlich nicht; in besonderen Fällen kann die Krone bei der Verleihung ausnahmsweise eine anderslautende Entscheidung treffen.

    2) Es soll zu keinem Zeitpunkt eine Anzahl von lebenslangen Mitgliedern des Oberhauses berufen werden, die größer ist als die Anzahl der in das Unterhaus gewählten Mitglieder. Es sollen in keiner Sitzungsperiode des Parlaments mehr als vier lebenslange Mitglieder geschaffen werden.

    3) Mitglieder von Gesetzes oder Amts wegen (Law Peers) sind alle Personen, für die eine Mitgliedschaft im Oberhaus Kraft Gesetzes geregelt ist oder denen eine Mitgliedschaft auf Grundlage des kodifizierten Gewohnheitsrechts von Amts wegen zusteht.


    Art. 4 - Sittings of the Senate

    1) Die Krone ruft mit der Eröffnung eines neuen Parlaments per Order in Council sämtliche Peers zu den Sitzungen des Oberhauses ein.

    2) Der Vorsitzende des Oberhauses erteilt von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds befristete oder unbefristete Freistellungen (Leaves of Absence) von der Teilnahme an den Sitzungen des Oberhauses. Er hebt die Freistellung mit dem Entfallen des Grundes, wegen dem sie ausgestellt wurde, oder auf Ersuchen des Mitglieds, wenn sie auf Antrag erteilt worden ist, auf.

    3) Ein Mitglied ist von der Teilnahme an den Sitzungen freizustellen, wenn es sich dauerhaft außerhalb der Grenzen des Dominions aufhält oder andere durch kodifiziertes Gewohnheitsrecht aufgestellte Gründe einer Teilnahme an den Sitzungen entgegenstehen.

    4) Sämtliche Mitglieder, die nicht von der Teilnahme freigestellt sind, gelten als im Oberhaus gleichgestellt, was das Rede- und Stimmrecht angeht, und dürfen an allen Aussprachen und Abstimmungen teilnehmen.

    5) Mitglieder von Gesetzes oder Amts wegen, die sowie Peers, denen eine lebenslange Mitgliedschaft während der Sitzungsperiode verliehen wird, sind zu vereidigen, bevor sie an den Sitzungen des Oberhauses teilnehmen dürfen.

    6) Sämtliche weiteren Angelegenheiten regelt das Oberhaus in eigenem Ermessen.


    Art. 5 - Formation of Parliament in the Senate

    1) Die erste Sitzung des Oberhauses hat der Vorsitzende zu eröffnen.

    2) Der Vorsitzende hat anschließend die nicht freigestellten Mitglieder zu vereidigen. Er hat seinen Eid als Erster abzulegen.

    3) Nach dem Abschluss der Vereidigung hat der Vorsitzende die Sitzung des Oberhauses bis zum State Opening zu unterbrechen.


    Section III - The Lower House


    Art. 1 - The House of Commons

    (1) Das Unterhaus (House of Commons) ist die gewählte Volksvertretung, deren Mitglieder (Members of Parliament) gewählte Repräsentanten des Volkes sind.

    (2) Es besteht aus den gewählten Mitgliedern des Parlaments. Die Bestimmungen über die Anzahl der Mitglieder und ihre Wahl trifft ein ordentliches Parlamentsgesetz. Wurde das Unterhaus aufgelöst, so muss spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung ein neu gewähltes Unterhaus zur ersten Sitzung einberufen werden.

    (3) Seine offizielle Bezeichnung lautet „The Right Honourable The Commons of the Dominion of Cranberra in Parliament Assembled“.


    Art. 2 - The Speaker and Deputy Speakers

    1) Der Vorsitzende (Speaker) sorgt für die Einhaltung der Ordnung und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unterhauses.

    2) Dem Vorsitzenden steht ein Vertreter (Deputy Speaker) zur Seite.


    Art. 3 - The Standing Orders

    1) Die Mitglieder stellen in Form einer Geschäftsordnung (Standing Orders) schriftliche Regeln auf, die die Verfahren des Hauses, die Wahl des Vorsitzenden sowie seine Vertretung regeln.

    2) Eine in Kraft gesetzte Geschäftsordnung gilt auch über das Ende einer Sitzungsperiode fort, bis sie vom Unterhaus aufgehoben oder abgeändert wird.



    Art. 4 - Formation of Parliament in the House of Commons

    1) Die erste Sitzung des Unterhauses wird durch die Krone einberufen.

    2) In der ersten Sitzung des neu gewählten Unterhauses führt ein Vertreter der Krone (Royal Commissioner) den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Vorsitzender (Speaker) die Leitung übernimmt.

    3) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:

    1. Der Vertreter der Krone verkündet die Liste der in das Unterhaus Gewählten. Im Anschluss daran haben alle Gewählten die Annahme ihres Mandates zu bekunden. Ist dies geschehen, so wird der Vertreter der Krone die Annahme der Mandate offiziell feststellen.

    2. Die Gewählten, welche die Annahme ihres Mandates bekundet haben, sind danach zu vereidigen.

    3. Anschließend ist die Wahl zum Vorsitzenden des Unterhauses einzuleiten, wofür der Vertreter der Krone Vorschläge und Kandidaturen entgegen nimmt. Im Anschluss daran wird die Wahl des Vorsitzenden durchgeführt. Steht ein Vorsitzender fest, so übergibt der Vertreter der Krone ihm die Sitzungsleitung.

    5) Es ist dem Vertreter der Krone in der konstituierenden Sitzung versagt, andere Maßnahmen als die Feststellung der Mitglieder des Unterhauses, ihre Vereidigung sowie die Wahl zum Vorsitzenden vorzunehmen.


    Section IV - Procedure of Legislation


    Art. 1 - General Provisions

    1) Ein Gesetz kann nur durch das Parlament erlassen werden.

    2) Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung durch beide Häuser, um gültig zustande gekommen zu sein. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung des Oberhauses nicht zum Zustandekommen erforderlich.

    3) Für das Inkrafttreten eines Gesetzes bedarf es, nachdem es von den Häusern gültig verabschiedet worden ist, der Zustimmung der Krone (Royal Assent).


    Art. 2 - Introduction of Bills

    1) Gesetzentwürfe können von der Krone durch die Mitglieder der Regierung eingebracht werden. Eine solche “Public Bill” muss immer im Unterhaus eingebracht und zuerst dort behandelt werden.

    2) Ferner können Gesetzentwürfe aus der Mitte des Hauses eingebracht werden. Diese “Private Bills” werden immer in dem Haus, aus deren Mitte die Bill stammt, eingebracht und zuerst behandelt.


    Art. 3 - Inaction of the Upper House

    1) Sollte das Oberhaus nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des Unterhauses mit seinen Beratungen beginnen, so gilt der Beschluss des Unterhauses als durch das Oberhaus gebilligt.

    2) Sollte das Oberhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des Unterhauses einen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung des Beschlusses des Unterhauses getroffen haben, so gilt der Beschluss des Unterhauses als durch das Oberhaus gebilligt.

    3) Wird das Parlament vor Ablauf der vorstehenden Fristen aufgelöst, so wird der Fortlauf der Frist aufgeschoben bis zum Beginn der Sitzungsperiode des neuen Parlaments.


    Art. 4 - Discontinuity

    1) Mit dem Ende der Sitzungsperiode des Parlaments sind sämtliche offenen Anträge erledigt, welche in einem Haus noch nicht abschließend behandelt wurden.

    2) Anträge, die in einem Haus bereits abschließend behandelt wurden, im anderen Haus jedoch noch nicht, bleiben unbeschadet des Artikels 3 von der Erledigung unberührt.

    Government Act


    Section I - The Crown


    Art. 1 - Executive powers derived from The Crown

    Die exekutive Gewalt und Autorität im Dominion liegt bei der Krone (The Crown), die sie durch die bestellten Vollzugsbehörden ausübt.


    Art. 2 - The Governor General

    1) Als ihren Vertreter und Vizekönig (Viceroy) bevollmächtigt die Krone den Generalgouverneur (Governor General), während ihres Verweilens außerhalb der Grenzen des Dominions an ihrer Stelle alle ihr zustehenden Aufgaben und Befugnisse auszuüben.

    2) Dem Generalgouverneur obliegen außerdem all jene Befugnisse, die seinem Amt durch Gesetz auch dann zustehen, wenn die Krone innerhalb der Grenzen des Dominions verweilen sollte.

    3) Als Generalgouverneur wird die Krone auf Vorschlag des Premierministers einen Untertanen der Krone mit Wohnsitz innerhalb der Grenzen des Dominions ernennen.

    4) Die Amtszeit des Generalgouverneurs richtet sich nach dem Belieben der Krone und endet mit der Entlassung durch die Krone auf Vorschlag des Premierministers, auf eigenen Wunsch oder wenn ihm durch das Unterhaus das Misstrauen ausgesprochen wurde. Sie endet automatisch, wenn der Generalgouverneur verstirbt oder seinen Wohnsitz ohne Zustimmung des Unterhauses außerhalb der Grenzen des Dominions verlegt.


    Art. 3 - The Crown’s Privy Council for Cranberra

    1) Es soll einen Rat geben, der die Krone unterstützt und berät, und als Geheimer Rat der Krone für Cranberra (The Crown’s Privy Council for Cranberra) bezeichnet wird.

    2) Die Mitglieder des Rates werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf Vorschlag des Premierministers vom Generalgouverneur ausgewählt und abberufen.

    3) Alle Befugnisse, Autoritäten und Funktionen der Krone werden vom Generalgouverneur mit dem Rat und der Zustimmung des Geheimen Rates ausgeübt.


    Art. 4 - Power of the Governor General to appoint Deputies

    1) Die Krone ermächtigt den Generalgouverneur, eine Person zu seinem Stellvertreter (Lieutenant Governor) in einem Teil Cranberras zu ernennen.

    2) Die Stellvertretung umfasst die Ausübung der Befugnisse und Funktionen des Generalgouverneurs als Vizekönig in einem oder mehreren Teilen des Dominions, soweit der Generalgouverneur dies für notwendig und zweckmäßig erachtet.

    3) Die Stellvertretung beschränkt nicht die Befugnisse oder Funktionen des Generalgouverneurs.


    Section II - The Royal Government


    Art. 5 - Powers of The Royal Government

    1) Für die Wahrnehmung der exekutiven Gewalt in Cranberra bestellt die Krone die königliche Regierung (Royal Government).

    2) Die königliche Regierung ist verantwortlich für die gewissenhafte Handhabung der Gesetze, die Führung der Staatsgeschäfte, die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten und der nationalen Verteidigung sowie für die Aufsicht über die Administration der zum Dominion gehörenden Territorien.

    3) Die königliche Regierung erlässt Verordnungen, um die Vorschriften der Gesetze auszuführen und um bestehende Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.


    Art. 6 - Composition and Accountability of The Royal Government

    1) Die königliche Regierung besteht aus dem Premierminister (Prime Minister), den Ministern (Ministers) und den Staatssekretären (Secretaries of State).

    2) Die Mitglieder der königlichen Regierung leisten nach ihrer Ernennung vor dem Unterhaus den vom Gesetz vorgesehenen Treue-Eid auf die Krone; hilfsweise leisten sie die vom Gesetz vorgesehene feierliche Bekräftigung.

    3) Der Premierminister, die Minister und die Staatssekretäre sind dem Unterhaus für ihre Amtsführung verantwortlich. Wenn das Unterhaus das Misstrauen gegen einen Minister oder Staatssekretär beschließt, so muss er zurücktreten. Sofern das Unterhaus das Misstrauen gegen den Premierminister oder die königliche Regierung insgesamt beschließt, müssen der Premierminister sowie alle Minister und Staatssekretäre zurücktreten, wenn nicht das Parlament innerhalb von zehn Tagen aufgelöst wird.


    Art. 7 - The Prime Minister

    1) Der Premierminister wird von der Krone ernannt. Nach seiner Ernennung stellt sich der Premierminister dem Vertrauensvotum des Unterhauses.

    2) Sofern der Premierminister das Vertrauen des Unterhauses nicht erwirbt, ernennt die Krone nach Konsultation mit den Führern der Fraktionen des Unterhauses eine andere Person zum Premierminister. Falls auch ein sodann ernannter Premierminister das Vertrauen des Unterhauses nicht erwirbt, löst die Krone das Parlament auf und ordnet Neuwahlen für das Unterhaus an.

    3) Zum Premierminister kann nur ein Mitglied des Parlaments berufen werden.


    Art. 8 - The Ministers and the Secretaries of State

    Auf Vorschlag des Premierministers ernennt die Krone die Minister und die Staatssekretäre oder beruft sie ab.


    Section III - Command of Armed Forces


    Art. 9 - Command of Armed Forces to be vested in the Crown

    1) Das Oberkommando der königlichen Streitkräfte liegt bei der Krone.

    2) Der Premierminister führt im Namen der Krone den Oberbefehl über die königlichen Streitkräfte.

    Constitution Act


    Art. 1 - The System of Government

    1) Cranberra ist eine parlamentarische Monarchie.

    2) Inhaber der Krone und König von Cranberra ist das gegenwärtige Oberhaupt des Königreiches Albernia und all seiner weiteren Gebiete und Territorien.

    3) Cranberra ist als Dominion der Krone ein autonomes Völkerrechtssubjekt, das gleichberechtigt im Status und in keiner Weise, weder nach innen noch nach außen, dem Königreich Albernia untergeordnet, sondern von einer gemeinsamen Treue zur Krone mit diesem verbunden ist.


    Art. 2 - The Branches of Government

    1) Das Parlament übt die gesamte legislative Gewalt im Dominion aus. Es erlässt die Gesetze, ändert sie und hebt sie auf.

    2) Die ausführende Gewalt kommt der Krone und der in ihrem Namen tätigen Regierung zu, welche die Gesetze ausführt, Verordnungen erlässt und die Regierungsgeschäfte leitet.

    3) Die rechtsprechende Gewalt erfolgt durch den Obersten Gerichtshof und den durch Gesetz geschaffenen unteren Gerichtshöfen.


    Art. 3 - The Law of the Dominion

    1) Das Recht des Dominions besteht aus geschriebenem Gesetz (statutory law) sowie aus ungeschriebenem Gesetz (non-statutory law).

    2) Die Hierarchie der Rechtsakte ist:

    a) Parlamentsgesetze (Acts of Parliament);

    b) Gewohnheitsrecht (Common Law) gemäß kodifizierter Regelung;

    c) Urteile;

    d) Verordnungen und andere niedergelegte Rechtsakte;

    e) sonstige Konventionen und nicht-kodifiziertes Gewohnheitsrecht.

    3) Das Parlament berücksichtigt bei der Gesetzgebung das kodifizierte Gewohnheitsrecht und wird nur im Ausnahmefall eine dem kodifizierten Gewohnheitsrecht entgegenstehende Regelung treffen.


    Art. 4 - Seat of Government

    Residenzort der Krone in Cranberra sowie Sitz des Generalgouverneurs, der Regierung, des Parlaments und des Obersten Gerichtshofes ist Oustburgh in der Provinz Greater Tuckerton.


    Art. 5 - Special Provision

    Dieses Gesetz kann nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder jeweils beider Häuser des Parlaments geändert oder aufgehoben werden.

    Wie den meisten Mitspielern über unseren Discord bekannt ist, arbeite ich seit geraumer Zeit an einer Gesamtrevision unseres Verfassungssystems. Es soll uns näher an das albernische System mit einem kodifizierten Gewohnheitsrecht bringen, aber dabei viele Eigenheiten Cranberras bewahren.


    An dieser Stelle werde ich nun die Vorschläge für die entsprechenden Verfassungsgesetze, die allesamt mittels eines einzigen "Constitutional Revision Act" in Kraft gesetzt werden sollen, posten und bitte um eure Rückmeldung und Beteiligung.


    Was derzeit noch fehlt:


    - Supreme Courts Act (Gerichtssystem)

    - Oath Act (Eid für Abgeordnete, Minister etc.)

    - National Symbols Act (Flagge, Wappen, Nationalhymne, weitere Nationalsymbole)