Beiträge von Royal Archives

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    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Orders of Cranberra Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der

    im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten


    in Kraft getreten am 02.08.2021.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 02.08.2021.


    Attested Copy
    Oustburgh, August 2nd, 2021

    Orders of Cranberra Act


    Section I - The Orders of Cranberra


    Art. 1 - The Royal Orders

    Im Dominon Cranberra bestehen Orden (Royal Orders), welche als Auszeichnung für besondere Leistungen und Dienste verliehen werden. Bestimmte Auszeichnungen können Untertanen der Krone oder Bürgern des Dominion vorbehalten bleiben.


    Art. 2 - The System of Honours

    1) Ritterorden stehen im Rang der Auszeichnungen stets unter den Adeltiteln der Nobility.

    2) Die genaue rangmäßige Einordnung der Träger von Orden wird durch die Order of Precedence festgelegt.

    3) Die Orden stehen untereinander in dem folgenden Rangverhältnis:

    a) The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra;

    b) The Honorable Royal Cranberrian Order of Merit.

    4) Dieses Rangverhältnis beschreibt, im Falle mehrer vorhandener Orden, die Rangfolge ihrer Nennung und die Rangfolge der mit ihnen verbundenen post-nominalen Kürzel.

    5) Alle anderen post-nominalen Kürzel, insbesondere solche, welche ein Amt oder die Mitgliedschaft in einem Gremium anzeigen, werden nach den Orden geführt.


    Art. 3 - Membership

    1) Neue Mitglieder eines Ordens werden ausschließlich durch den Grand Master auf Vorschlag des Premierministers per königlicher Ankündigung (Royal Accouncement) verliehen. Das Recht anderer Institutionen, Vorschläge für die Ordensverleihung einzureichen, bleibt davon unbenommen.

    2) Ein Orden wird ausnahmslos auf Lebenszeit verliehen und vererbt sich nicht.

    3) Bei schweren Verfehlungen gegen die Krone oder das Dominion kann der Orden auf dem Wege seiner Verleihung ebenfalls wieder entzogen werden.

    4) Der Orden kann nur mit Zustimmung des zu Ehrenden verliehen werden.


    Art. 4 - Knightship

    1) Der Rang eines Knight oder Dame Commander eines Ordens bringt mit sich, dass eine Person in den Ritterstand erhoben wird.

    2) Das Recht, die mit dem Ritterstand einhergehenden traditionellen Titel und Würden zu führen, bleibt den Untertanen der Krone vorbehalten. Knight Commander führen dann "Sir", Dame Commander "Dame" vor ihrem Vornamen. Ehefrauen von Knight Commanders steht es dann frei, sich "Lady" zu nennen.


    Art. 5 - Knights and Dames Bachelor

    1) Die Krone kann Bürger des Dominions für bedeutende Leistungen in der Armee, in der Wissenschaft, in der Kunst, in der Literatur oder in der Kulturförderung auch ohne eine damit verbundene Aufnahme in einen Orden per königlicher Ankündigung in den Ritterstand erheben.

    2) Von der Krone ernannte Ritter (Knight Bachelor) und Damen (Dame Bachelor) führen ebenfalls "Sir" oder "Dame" vor ihrem Vornamen, stehen im Rang aber hinter den Knights and Dames Commander der Orden.

    3) Für Knights und Dames Bachelor gilt Art. 3, Sec. 2 bis 4 entsprechend.


    Art. 6 - Post-Nominal Letters

    1) Alle Mitglieder eines Ordens führen die ihrer Klasse zustehenden post-nominalen Kürzel.

    2) Wenn ansonsten der Umstand, dass die betreffende Person auch Knight oder Dame Bachelor ist, aufgrund einer späteren im Rang höheren Auszeichnung nicht erkennbar wäre, dürfen Knights Bachelor zudem das postnominale Kürzel "Kt" und Dame Bachelor das post-nominale Kürzel "Dme" führen.

    3) Personen, welche nicht Untertanen der Krone sind, bleiben auf die Führung der post-nominalen Buchstaben begrenzt.


    Section II - The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra


    Art. 1 - Order of the Crown of Cranberra

    "The Most Excellent Order of the Crown of Cranberra" ist ein königlicher Orden, welcher als Auszeichnungen für herausragende Leistungen und Dienste um die Krone und das Dominion verliehen wird.


    Art. 2 - Sovereign and Grand Master

    1) Souverän des Ordens ist die Krone von Cranberra.

    2) Grand Master des Ordens ist der Governor-general, welcher die Krone dauerhaft bei der Führung des Ordens vertritt. Er wird automatisch in den Rang eines Knight Commander erhoben.


    Art. 3 - Members

    Der Orden besteht aus dem Grand Master und drei Klassen von Mitgliedern:

    a) 1. Klasse, Knight or Dame Commander (KC oder DC);

    b) 2. Klasse, Commander (CC);

    c) 3. Klasse, Member (MC).


    Art. 4 - Officers

    1) Der Order of Cranberra hat drei Officers:

    a) den Chancellor;

    b) den Registrar and Secretary;

    c) den Chaplain.

    2) Die Officers werden vom Grand Master ernannt und dienen nach Belieben der Krone.


    Art. 5 - Chapel of Order

    Als Kapelle des Ordens dient die Virgin Mary National Cathedral in Oustburgh, Greater Tuckerton.


    Section III - The Royal Cranberran Order of Merit


    Art. 1 - Order of Merit

    "The Royal Cranberran Order of Merit" wird als Auszeichnung für Verdienste und Leistungen sowohl für solche um das Dominion als auch für jeden anderen guten Zweck verliehen.


    Art. 2 - Sovereign and Grand Master

    1) Souverän des Ordens ist die Krone von Cranberra.

    2) Der Souverän ernennt einen Grand Master, welcher den Souverän bei der Führung des Ordens vertritt. Der Grand Master dient nach Belieben der Krone.


    Art. 3 - Members

    Der Orden besteht aus dem Grand Master und zwei Klassen von Mitgliedern:

    a) 1. Klasse, Officer (OCM);

    b) 2. Klasse, Member (MCM).


    Art. 4 - Officers

    1) Der Order of Cranberra hat zwei Officers:

    a) den Chancellor;

    b) den Chaplain.

    2) Die Officers werden vom Grand Master ernannt und dienen nach Belieben der Krone.


    Art. 5 - Chapel of Order

    Als Kapelle des Ordens dient die St. Heribert Church in Lythwater, New Munswick.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Your Excellency,


    nach Sichtung der Dokumente, die für das Royal Archive von Bedeutung sind, musste ich leider feststellen, dass folgende völkerrechtlichen Verträge nicht durch Gesetz ratifiziert worden sind:


    - Agreement on the legal status of the Mowha Confederation
    - Konvention über die Polgebiete


    Eine Inkraftsetzung durch von der Krone ausgefertigtes Parlamentsgesetz ist damit nicht erfolgt. Meiner Auffassung nach können die Verträge daher nicht als rechtlich bindend für das Dominion angesehen werden. Ich empfehle daher untertänigst, das Parliament über diesen Umstand zu unterrichten und anheim zu stellen, die vorgenannten Verträge nachträglich durch Gesetz zu ratifizieren.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Her Majesty's humble and devoted subject and servant,


    Winston B. Kirkwall
    Deputy Director of the Royal Archives



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    Der


    Basic and Visa Treaty between the Dominion of
    Cranberra and the Republic of Eldeyja Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 08.10.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja Act


    Article 1:
    Dem Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja in der Fassung, in der er im Anhang Pos.1 niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Anhang: Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja


    Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
    Samningur Dominionsins Cranberra og Lýðveldisins Eldeyja um grunna og vegabréfsáritanir


    Article 1 Relations
    1) Die vertragsschließenden Parteien sind das Dominion of Cranberra und die Republik Eldeyja.
    2) Wir, die vertragschließenden Parteien, erkennen uns gegenseitig als souveräne Staaten an.
    3) Wir erkennen gegenseitig das Staatsgebiet des jeweils anderen Staates an.


    Article 2 Diplomatic Relations
    1) Wir, die vertragschließenden Parteien, unterhalten diplomatische Beziehungen untereinander.
    2) Wir behandeln das Gelände der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei wie Staatsgebiet eben dieser anderen Partei.
    3) Wir gewähren den Angehörigen der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei diplomatische Immunität.


    Article 3 Visa
    1) Wir, die vertragschließenden Parteien, gewähren den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten Dauer ohne Visapflicht.
    2) Wir gewähren Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei Studien- und Forschungsvisa.
    3) Für die Erteilung von Studien- und Forschungsvisa muss nachgewiesen werden, dass im Erteilungsland die Möglichkeit gewährt wird ein wissenschaftliches Studium zu betreiben oder eine wissenschaftliche Forschungsarbeit zu erstellen oder eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Parliament Election Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 13.07.2013.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 13.07.2013.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Parliament Election Act


    Article 1 - General Provisions
    1) Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Parliament des Dominion of Cranberra.
    2) Die Wahlen zum Parliament erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
    3) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Dominion of Cranberra. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden


    Article 2 - Right to vote
    1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen (336 Stunden) Staatsbürger ist.
    2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.


    Article 3 - Districts
    Das Dominion zerfällt in die folgenden Wahlbezirke, von denen ein jeder einen Abgeordneten in das Parliament entsendet:
    1. Gladstone Territory,
    2. Greater Tuckerton,
    3. Haroldesia,
    4. New Munswick
    5. Sanginivut.


    Article 4 - Preparation
    1) Alle wahlberechtigten Bürger sind so rechtzeitig vor Wahlbeginn durch das Elective Office von den Wahlen in Kenntnis zu setzen, dass wenigstens 3 Tage (72 Stunden) für die Anmeldung von Kandidaturen möglich ist. Die Kenntnisnahme gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
    2) Kandidaturen für einen Wahlbezirk sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich zu erklären.
    3) Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.
    4) Das Elective Office kann, falls dies im Einzelfall geboten ist, bei Nachwahlen und vorgezogenen Neuwahlen andere Fristen für die Einreichung von Kandidaturen festlegen.


    Article 5 - Process
    1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Elective Office.
    2) Die Wahl dauert fünf Tage (120 Stunden).
    3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in seinem Heimatwahlbezirk über eine Stimme, die er auf einen der dort zugelassenen Kandidaten vergeben kann.
    4) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage (336 Stunden) vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.


    Article 6 - Evaluation
    1) Die im Heimatwahlbezirk abgegebene Stimme wird mit dem Faktor elf gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlbezirke abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor drei gewichtet.
    2) Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlbezirk die relative Mehrheit der gewichteten Stimmen auf sich vereinigt.
    3) Erhalten in einem Wahlbezirk zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der gewichteten Stimmen, so findet in diesem Wahlbezirk eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
    4) Steht in einem Wahlbezirk nur ein einziger Kandidat zur Wahl, werden die Stimmzettel um eine Stimmoption "No" erweitert. Der Kandidat ist in diesem Fall nur gewählt, wenn er mehr Stimmen erreicht als die Stimmoption "No". Andernfalls findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl statt.


    Article 7 - Result
    1) Das Wahlergebnis wird durch das Elective Office im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
    2) Das Parliament tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen.


    Article 8 - Acceptance of Mandate
    1) Jedes gewählte Mitglied des Parliament hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in das Parliament gewählte Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl.
    2) Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht binnen sieben Tagen (168 Stunden), so wird dies als Mandatsverzicht nach Article 9 gewertet.


    Article 9 - Loss of Mandate
    1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
    2) Den Verlust des Mandats stellt das Elective Office amtlich fest.
    3) Für das freigewordene Mandat sind Nachwahlen nach Article 3 bis 6 abzuhalten.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Royal Cranberran Archives Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 16.06.2013.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 13.07.2013.


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    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Royal Cranberran Archives Act


    Article 1 - Grundlagen
    1) Das Dominion Cranberra unterhält ein Archiv zur Sammlung des cranberrischen Rechts.
    2) Das Archiv trägt den Namen "Königlich-Cranberrisches Archiv" ("Royal Cranberran Archives").


    Article 2 - Aufgaben
    1) Das Archiv ist dafür zuständig, alle cranberrischen Gesetze, Verordnungen und Verträge in der jeweils aktuell gültigen Fassung öffentlich für jedermann zugänglich zu halten.
    2) Das Archiv soll außerdem alle anderen Dokumente von besonderer Bedeutung für das Dominion of Cranberra und seiner Provinzen und Territorien in seinen Bestand aufnehmen, auch wenn sie nicht der aktuell gültigen Fassung entsprechen.


    Article 3 - Leitung
    1) Das Archiv wird vom Direktor des Königlichen Archivs ("Director of the Royal Archives") geleitet.
    2) Der Direktor wird vom Governor General auf Vorschlag des Parliament ernannt.
    3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Direktor kann jederzeit durch einen neuen Amtsinhaber ersetzt werden.
    4) Fällt das Amt des Direktors zu irgendeinem Zeitpunkt vakant, so fällt seine Vertretung dem zur Inneres zuständigen Minister der Königlichen Regierung zu.


    Article 4 – Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Territorial Waters Treaty Ratification Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 11.12.2012.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 11.12.2012.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Territorial Waters Treaty Ratification Act


    Article 1
    Dem Vertrag über Hoheitsgewässer in der Fassung vom 26. Juli 2012 in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2
    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die gemäß den Vertragsbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die anderen Vertragsstaaten zu vollziehen.


    Artikel 3 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.


    Anhang: Vertrag über Hoheitsgewässer


    Samningur um landhelgi
    Vertrag über Hoheitsgewässer


    1. gr. Grundlagen
    (1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
    (2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.


    2. gr. Definitionen
    (1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
    (2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.


    3. gr. Hoheitsgewässer
    (1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
    (2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
    (3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.


    4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
    (2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
    (3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.


    5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
    (1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
    (2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.


    6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
    Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.


    7. gr. Beitritt und Austritt
    (1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
    (2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
    (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
    (4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.


    8. gr. Änderung
    Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Public Security Authority Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 08.10.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Public Security Authority Act


    Article 1 Basics
    1) Dieses Gesetz schafft die Public Security Authority (PSA) und regelt ihre Aufgaben und ihre Struktur.
    2) Aufgabe der PSA ist die Abwendung von Schaden von Personen und der Allgemeinheit im Katastrophenfall.
    3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von der PSA angewandt wird.


    Article 2 Structure
    1) Die PSA untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die Leitung der PSA obliegt dem Comissioner of the Public Security Authority.
    3) Die Public Security Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
    - zur Rettung Verletzter auf dem Luftweg
    - zur technischen Unterstützung der Behörden im Katastrophen und Schadensfall
    - zur technischen Unterstützung der Feuerwehren und Sanitätsdienste im Katastrophen und Schadensfall
    - zum Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall.


    Article 3 Cooperation
    1) Einheiten der PSA werden auf Anfrage der zuständigen Behörden, Feuerwehren oder Sanitätsdienste eingesetzt wie es den örtlichen Einsatzplanungen entspricht.
    2) Luftrettungseinheiten werden nach Bedarf unter Führung der örtlichen Leitstellen eingesetzt.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Cranberran Natural Resources Authority Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 08.10.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Cranberran Natural Resources Authority Act


    Article 1 Basics
    1) Das Vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Natural Resources Authority.
    2) Die Natural Resources Authority ist eine Ordnungsbehörde des Dominion of Cranberra.
    3) Aufgaben der Natural Resources Authority sind die Sicherung des Binnenschiffsverkehrs im Dominion, die Sicherung der natürlichen Resourcen des Festlandes, des Bodens, der Binnengewässer und der Luft des Dominion und die Beschaffung aller dafür nötigen Informationen, sowie ferner der Betrieb und die Sicherung von National Parks die Ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet werden.


    Article 2 Structure
    1) Die Natural Resources Authority untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die Leitung der Natural Resources Authority obliegt dem Commissioner of the Natural Resources Authority.
    3) Der Comissioner of the Natural Resources Authority wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der Natural Resources Authority bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der Natural Resources Authority.
    4) Die Natural Resources Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
    - zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Binnenschiffsverkehrs und seiner technischen Einrichtungen,
    - zur Überwachung der Umwelt,
    - zur Überwachung, Sicherung und Prüfung der Land- und Forstwirtschaft und ihrer technischen Einrichtungen,
    - zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Bergbaus und seiner technischen Einrichtungen,
    - zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtungen des Binnengewässerschutzes,
    - und zur Evaluierung von technischen Möglichkeiten im gesamten Zuständigkeits- und Überwachungsbereich der Natural Resources Authority
    5) Die Natural Resources Authority unterhält eine Park Rangers Abteilung, die für den Betrieb der ihr zugeordneten National Parks zuständig ist.


    Article 3 Activities
    1) Die Natural Resources Authority erledigt ihre durch Gesetz oder Verordnung des Ministers of Home Affairs zugewiesen Aufgaben entsprechend den Planungen des Ministers of Home Affairs.
    2) Mit technischen oder wissenschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Natural Resources Authority können Unternehmen der Privatwirtschaft oder andere wissenschaftliche Einrichtung vom Minister of Home Affairs beauftragt werden, wenn diese Unternehmen oder Einrichtungen ihre leistungsfähigkeit sicherstellen können.
    3) Die Natural Resources Authority trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    4) Maßnahmen durch die Natural Resources Authority müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
    5) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Natural Resources Authority diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    6) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
    7) Verursacht eine Person eine Gefahr für den Binnenschiffverkehr oder die natürlichen Ressourcen des Festlandes, des Bodens, der Binnengewässer oder der Luft des Dominion oder für die dem Verantwortungsbereich der Natural Resources Authority unterstellten National Parks, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
    8) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr wie in Absatz 7 genannt aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
    9) Geht die Gefahr wie in Absatz 7 genannt von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.


    Article 4 Interrogation
    1) Die Natural Resources Authority kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Sicherungsaufgabe der Natural Resources Authority erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der Natural Resources Authority oder Dritten erforderlich ist.
    4) Die Natural Resources Authority kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer Sicherungsaufgabe der Natural Resources Authority erforderlich sind,
    - das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.


    Article 5 Survey
    1) Die Natural Resources Authority kann die Identität einer Person feststellen:
    - die sich auf einem Wasserfahrzeug in den Binnengewässern des Dominion befindet,
    - die sich in einer bergbaulichen Einrichtung aufhält,
    - die sich in den Einrichtungen eines landwirtschftlichen, forstwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Betriebes aufhält,
    - die durch ihre Aktivitäten eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 darstellt.
    2) Die Natural Resources Authority kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
    3) Die Natural Resources Authority kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
    4) Die Natural Resources Authority kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
    - eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.


    Article 6 Ban
    1) Die Natural Resources Authority kann zur Abwehr einer Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 eine Person oder ein Wasserfahrzeug vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr oder ihm vorübergehend den Aufenthalt an einem bestimmten Ort verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person oder ein Wasserfahrzeug angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Article 7 Search of watercrafts
    1) Die Natural Resources Authority darf jedes Wasserfahrzeug betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
    2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen und jede kommerzielle Ladung eines Wasserfahrzeugs in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
    3) Die Natural Resources Authority darf private Räumlichkeiten an Bord Wasserfahrzeugs einsehen, überprüfen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass von Personen oder Gegenständen in diesen Räumen Gefahren nach Artikel 3 Absatz 7 ausgehen oder sich nach Absatz 2 Einseh-, Überprüf- oder Durchsuchbares darin befindet.


    Article 8 Search of mines
    1) Die Natural Resources Authority darf jede bergbauliche Einrichtung betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
    2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen einer bergbaulichen Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.


    Article 9 Search of Agricultural establishments
    1) Die Natural Resources Authority darf jede landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder lebensmittelverarbeitende Einrichtung betreten welche sich in ihrem Zuständigkeitbereich befindet.
    2) Die Natural Resources Authority darf alle technischen Einrichtungen sowie Produktionsmittel einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.


    Article 10 Confiscation
    1) Die Natural Resources Authority kann eine Sache sicherstellen:
    - um eine gegenwärtige Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 abzuwehren,
    - um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
    2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Natural Resources Authority unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
    3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.


    Article 11 Natural Resources Authority Officers
    1) Innerhalb der Natural Resources Authority sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
    - Constable
    - Corporal
    - Sergeant
    - Inspector
    - Chief Inspector
    - Superintendent
    - Chief Superintendent
    - Commander
    - Deputy Commissioner
    - Commissioner
    2) Für die Park Rangers Einheiten sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
    - Ranger
    - Corporal Ranger
    - Sergeant Ranger
    - Lieutenant Ranger
    - Chief Ranger
    3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Offizieren der Natural Resources Authority anzuwenden sind.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Cranberran Maple Syrup Regulation Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 08.10.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Cranberran Maple Syrup Regulation Act


    Article 1 Basics
    1) Als Ahornsirup dürfen nur Produkte verkauft werden die aus dem Phloemsaft der Pflanzen Acer saccharum, Acer nigrum, Acer macrophyllum oder Acer rubrum durch eindicken gewonnen werden.
    2) Alle weiteren Zusätze ausser Wasser sind unzulässig.
    3) Der Zuckergehalt von Ahornsirup beträgt mindestens 65 von Hundert bezogen auf das Gewicht.


    Article 2 Sustainability
    1) Bei der Entnahme von Phloemsaft zur Produktion von Ahornsirup dürfen die Bäume nicht nachhaltig geschädigt werden. Die jährliche Entnahmemenge ist so zu wählen, dass ein Überleben des Baumes dadurch nicht gefährdet wird.
    2) Bäume in Naturschutzgebieten dürfen für die Gewinnung von Phloemsaft nicht verwendet werden.


    Article 3 Registration of Producers
    1) Alle Produzenten von Ahornsirup sind bei der Natural Resources Authority zu registrieren.
    2) Produzenten die nur für den Eigenverzehr, das heißt unter 300 Flüssigunzen im Jahr, produzieren sind von der Registrationspflicht ausgenommen.
    3) Nur Ahornsirup von registrierten Produzenten darf verkauft werden.


    Article 4 Supervision
    1) Alle registrierten Produzenten haben ihren produzierten Ahornsirup auf den Zuckergehalt und die Einhaltung der Grenzwerte von gesundheitsschädlichen Stoffen zu überprüfen.
    2) Die Eigenprüfung erfolgt in Chargen die nicht größer als 1200 Gallonen sein dürfen. Die Prüfergebnisse sind jeder Charge durch eine eindeutige Chargennummer zuzuordnen. Die Chargennummer muss auf jeder Verpackungseinheit abgedruckt werden.
    3) Zu jeder Charge sind zwei Vergleichsproben anzulegen, die ein Mindestvolumen von je einer Flüssigunze haben. Diese sind mit der Chargennummer zu versehen und mindestens drei jahre zu verwahren.
    4) Die Ergebnisse der Eigenprüfung sind mindestens sechs Jahre zu verwahren.
    5) Die Natural Resources Authority kann jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Eigenprüfung nehmen, eigene Proben zur Analyse nehmen, die Vergleichsproben zur Analyse heranziehen und die Produktionsmittel der Produzenten einer Inspektion unterziehen.


    Article 4 Classification and Marking
    1) Ahornsirup wird entsprechend seiner durch die Inhaltsstoffe hervorgerufenen Farbe nach dem eindicken in vier Handelsklassen eingeteilt. Diese sind:
    - No 1 "light"
    - No 2 "golden"
    - No 3 "amber"
    - No 4 "dark"
    2) Die Kriterien zur Handelsklasseneinteilung sind im wissenschaftlich-technischen Anhang zu diesem Gesetz vorgegeben.
    3) Ahornsirup der der Überwachung nach Artikel 3 unterliegt ist im Verkauf mit der Angabe über seine Handelsklasse und dem Siegel der Natural Resources Authority zu versehen.
    4) Ersatzprodukte für Ahornsirup die kein Ahornsirup nach diesem Gesetz sind dürfen auf ihrer Verpackung oder in ihrer Bewerbung keine Blätter des Ahornbaums zeigen.


    Article 5 Offences
    1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Berufsverbot, Geldstrafe bis 450.000 Pfund und Freiheitsentzug bis zu 16 Monaten geahndet werden.
    2) Produkte die gegen die Bestimmung dieses Gesetzes verstoßen sind einzuziehen und zu vernichten.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Cranberran Coastal Authority Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 04.04.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 04.04.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Cranberran Coastal Authority Act


    Article 1 Basics
    1) Das Vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Coastal Authority.
    2) Die Coastal Authority ist eine Ordnungsbehörde des Dominion of Cranberra.
    3) Aufgaben der Coastal Authority sind die Sicherung des Seeverkehrs in den Hoheitsgewässern des Dominion, die Sicherung von Menschenleben in den Hoheitsgewässern des Dominion, die Sicherung der natürlichen Resourcen des Meeres und Meeresbodens in den Hoheitsgewässern und an den Küsten des Dominion und die Beschaffung aller dafür nötigen Informationen, sowie ferner der Betrieb und die Sicherung von National Parks die Ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet werden.


    Article 2 Structure
    1) Die Coastal Authority untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die Leitung der Coastal Authority obliegt dem Commissioner of the Coastal Authority.
    3) Der Comissioner of the Coastal Authority wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der Coastal Authority bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der Coastal Authority.
    4) Die Coastal Authority unterhält Einheiten und Einrichtungen
    - zur Überwachung, Sicherung und Prüfung des Seeverkehrs und seiner technischen Einrichtungen,
    - zur Rettung und Sicherung von Menschenleben auf hoher See,
    - zur Überwachung der Umwelt,
    - zur Überwachung, Sicherung und Prüfung der Meereswirtschaft und Fischerei und ihrer technischen Einrichtungen,
    - zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtung der Seeverkehrssicherung,
    - zur Überwachung, Wartung und Erstellung von technischen Einrichtungen des Küstenlinienschutzes,
    - und zur Evaluierung von technischen Möglichkeiten im gesamten Zuständigkeits- und Überwachungsbereich der Coastal Authority
    5) Die Coastal Authority unterhält eine Park Rangers Abteilung, die für den Betrieb der ihr zugeordneten National Parks zuständig ist.


    Article 3 Activities
    1) Die Coastal Authority erledigt ihre durch Gesetz oder Verordnung des Ministers of Home Affairs zugewiesen Aufgaben entsprechend den Planungen des Ministers of Home Affairs.
    2) Mit technischen oder wissenschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Coastal Authority können Unternehmen der Privatwirtschaft oder andere wissenschaftliche Einrichtung vom Minister of Home Affairs beauftragt werden, wenn diese Unternehmen oder Einrichtungen ihre leistungsfähigkeit sicherstellen können.
    3) Die Coastal Authority trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    4) Maßnahmen durch die Coastal Authority müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
    5) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Coastal Authority diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    6) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
    7) Verursacht eine Person eine Gefahr für den Seeverkehr oder die natürlichen Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens in den Hoheitsgewässern oder an den Küsten des Dominion oder für die dem verantwortungsbereich der Coastal Authority unterstellten national Parks, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
    8) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr wie in Absatz 7 genannt aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
    9) Geht die Gefahr wie in Absatz 7 genannt von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.


    Article 4 Interrogation
    1) Die Coastal Authority kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Sicherungsaufgabe der Coastal Authority erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der Coastal Authority oder Dritten erforderlich ist.
    4) Die Coastal Authority kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer Sicherungsaufgabe der Coastal Authority erforderlich sind,
    - das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.


    Article 5 Survey
    1) Die Coastal Authority kann die Identität einer Person feststellen:
    - die sich auf einem Wasserfahrzeug in den Hoheitsgewässern oder an der Küste des Dominion befindet,
    - die durch ihre Aktivitäten eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 darstellt.
    2) Die Coastal Authority kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
    3) Die Coastal Authority kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
    4) Die Coastal Authority kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
    - eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.


    Article 6 Ban
    1) Die Coastal Authority kann zur Abwehr einer Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 eine Person oder ein Wasserfahrzeug vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr oder ihm vorübergehend den Aufenthalt an einem bestimmten Ort verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person oder ein Wasserfahrzeug angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Article 7 Search of watercrafts
    1) Die Coastal Authority darf jedes Wasserfahrzeug betreten welches sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.
    2) Die Coastal Authority darf alle technischen Einrichtungen und jede kommerzielle Ladung eines Wasserfahrzeugs in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen, überprüfen und durchsuchen.
    3) Die Coastal Authority darf private Räumlichkeiten an Bord Wasserfahrzeugs einsehen, überprüfen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass von Personen oder Gegenständen in diesen Räumen Gefahren nach Artikel 3 Absatz 7 ausgehen oder sich nach Absatz 2 Einseh-, Überprüf- oder Durchsuchbares darin befindet.


    Article 8 Confiscation
    1) Die Coastal Authority kann eine Sache sicherstellen:
    - um eine gegenwärtige Gefahr nach Artikel 3 Absatz 7 abzuwehren,
    - um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
    2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Coastal Authority unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
    3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.


    Article 9 Coastal Authority Officers
    1) Innerhalb der Coastal Authority sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
    - Constable
    - Corporal
    - Sergeant
    - Inspector
    - Chief Inspector
    - Superintendent
    - Chief Superintendent
    - Commander
    - Deputy Commissioner
    - Commissioner
    2) Für Schiffsbesatzungen sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
    - Seaman
    - Deckhand
    - Officer
    - Lieutenant Officer
    - Captain
    3) Für die Park Rangers Einheiten sind abweichend folgende Dienstgrade vorgesehen:
    - Ranger
    - Corporal Ranger
    - Sergeant Ranger
    - Lieutenant Ranger
    - Chief Ranger
    4) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Offizieren der Coastal Authority anzuwenden sind.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Royal Cranberran Mounted Police Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 04.04.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 04.04.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Royal Cranberran Mounted Police Act


    Article 1 Basics
    1) Das vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und Befugnisse der Royal Cranberran Mounted Police (RCMP).
    2) Die RCMP ist die Polizeibehörde für das gesamte Gebiet des Dominion of Cranberra.
    3) Die RCMP hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhindern und im Auftrag der Staatsanwaltschaften selbige bei der Aufklärung von Straftatbeständen zu unterstützen.
    4) Die RCMP wird in den gesetzlich definierten Aufgabenbereichen anderer staatlicher Ordnungsbehörden des Dominion of Cranberra nur auf Anforderung dieser Behörden tätig oder wenn eine unmittelbare Gefahr droht welcher von den eben diesen Behörden nicht begegnet werden kann.
    5) Maßnahmen durch die RCMP die in die Rechte von Personen eingreifen sind nur auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig.


    Article 2 Structure
    1) Die RCMP untersteht dem Minister of Home Affairs.
    2) Die operative Leitung der RCMP obliegt dem Comissioner of the RCMP.
    3) Der Comissioner of the RCMP wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der RCMP bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der RCMP.
    4) Die RCMP gliedert sich in folgende drei Hauptabteilungen:
    - Police Service
    - Boarder Patrol
    - Coastal Patrol.
    5) Der Police Service dient der Gefahrenabwehr im Landesinneren des Dominion of Cranberra.
    6) Die Boarder Patrol dient der Sicherung der Grenzen des Dominion of Cranberra gegen Bedrohungen mit nichtmilitärischen Mitteln.
    7) Die Coastal Patrol dient der Gefahrenabwehr in den Hoheitsgewässern des Dominion of Cranberra.


    Article 3 Activities
    1) Die RCMP trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    2) Maßnahmen durch die RCMP müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
    3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die RCMP diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    4) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
    5) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
    6) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
    7) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
    8) Die RCMP kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach (5), (6) oder (7) Verantwortlichen richten, wenn:
    - eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
    - Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
    - die RCMP die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
    - die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.


    Article 4 Interrogation
    1) Die RCMP kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der RCMP oder Dritten erforderlich ist.
    4) Die RCMP kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
    - das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
    6) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.


    Article 5 Survey
    1) Die RCMP kann die Identität einer Person feststellen:
    - zur Abwehr einer Gefahr,
    - wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
    - dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    - sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    - sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    - wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
    - an einer Kontrollstelle, die von der RCMP eingerichtet worden ist, um eine Straftat zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Home Office oder einer von diesem
    beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
    2) Die RCMP kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
    3) Die RCMP kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
    4) Die RCMP kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
    - eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
    - das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.


    Article 6 Observation
    1) Die RCMP kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)
    - über die in Article 3 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist:
    - über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
    2) In den in (2) genannten Fällen dürfen weiterhin personenbezogene Daten durch die RCMP mit technischen Mitteln der Bildaufzeichnung erhoben werden.
    3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung der betroffenen Person durch den verdeckten Einsatz von technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden.


    Article 7 Ban
    1) Die RCMP kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.


    Article 8 Arrest
    1) Die RCMP kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn:
    - das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
    - das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.
    2) Wird eine Person nach (1) festgehalten:
    - hat die RCMP unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
    - ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
    - ist der festgehaltenen Person unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
    3) Die nach (1) festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
    4) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
    - sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
    - wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
    - in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.


    Article 9 Search of persons
    1) Die RCMP kann eine Person durchsuchen, wenn:
    - sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
    - sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
    2) Die RCMP kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des
    Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
    3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


    Article 10 Search of property
    1) Die RCMP kann eine Sache durchsuchen, wenn:
    - sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 durchsucht werden darf,
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
    - in Gewahrsam genommen werden darf,
    - widerrechtlich festgehalten wird oder
    - hilflos ist,
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
    - sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,
    - wenn sie sich an einem Ort befindet, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    - dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    - sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    - sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.


    Article 11 Search of residencies
    1) Die RCMP kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn:
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach Article 4 (3) vorgeführt oder nach Article 8 in Gewahrsam genommen werden darf,
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach Article 12 sichergestellt werden darf,
    - von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
    - das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
    Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
    2) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn:
    - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    - dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    - sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    - sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    - sie der Prostitution dienen.
    3) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
    4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
    5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
    6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.


    Article 12 Confiscation
    1) Die RCMP kann eine Sache sicherstellen:
    - um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    - um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
    - wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    - sich zu töten oder zu verletzen,
    - Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    - fremde Sachen zu beschädigen oder
    - die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
    2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der RCMP unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
    3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.


    Article 13 Force
    1) Die RCMP ist berechtigt zur Durchführung ihrer Maßnahmen Zwang auzuüben.
    2) Zwang ist zulässig in Form von:
    - Zwangsgeld
    - physischem Zwang
    3) Die zulässige Höhe von Zwangsgeldern ergibt sich aus Vorschriften des Home Office.
    4) Die RCMP kann physischen Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
    5) Physischer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
    6) Physische Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen, auch mit Hilfsmitteln oder Waffen.
    7) Hilfsmittel der physischen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
    8) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
    9) Die Mitglieder der RCMP sind verpflichtet, physischen Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
    10) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
    11) Physischer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
    12) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
    13) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden:
    - um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
    - um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
    - um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie:
    - eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    - eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
    - zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist,
    - um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.


    Article 14 Police Officers
    1) Innerhalb der RCMP sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
    - Constable
    - Corporal
    - Sergeant
    - Inspector
    - Chief Inspector
    - Superintendent
    - Chief Superintendent
    - Commander
    - Deputy Commissioner
    - Commissioner
    2) Im Fall von Ermittlungsbeamten wird dem Dienstgrad der Zusatz Detective vorangestellt.
    3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Polizeioffizieren anzuwenden sind.



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    Der


    Holiday Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 04.04.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 04.04.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Holiday Act


    Article 1 - Fundamental Provisions
    1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
    2) Alle Arbeiten sowie alle öffentlich wahrnehmbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.
    3) Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dauert die Arbeitsruhe von 0 bis 24 Uhr.


    Article 2 - Public Holidays
    Gesetzliche Feiertage sind:
    a) New Year's Day (1. Januar)
    b) St. Matthew's Day (24. Februar)
    c) Dominion Day (1. März)
    d) Good Friday
    e) Easter Monday
    f) Labour Day (1. Mai)
    g) The Queen's Official Birthday (26. Juni)
    h) Christmas Day (25. Dezember)
    i) Boxing Day (26. Dezember)


    Article 3 - Half-Time Public Holidays
    1) An halbtägigen gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe von 12 bis 24 Uhr.
    2) Halbtägige gesetzliche Feiertage sind:
    a) Christmas Eve (24. Dezember)
    b) New Year's Eve (31. Dezember)


    Article 4 - Regional Public Holidays
    1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen beschränkt sich die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete.
    3) Den Provinzen und sich selbstverwaltenden Territorien des Dominion ist es gestattet, per Satzung zusätzliche regionale Feiertage einzuführen. Soweit keine anderslautenden Gesetze bestehen, gelten als regionale gesetzliche Feiertage:
    a) in der Provinz New Munswick: Sinterklaas (6. Dezember)
    b) in den Provinzen Haroldesia und Greater Tuckerton und im Gladstone Territorium : St. Lambert's Day (18. September)
    c) im Territorium Sanginivut: Abdalavana / Midsummer (21. Juni)


    Article 5 - Religious Holidays
    1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von den Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
    2) Die Angehörigen der nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben an bis zu fünf religiösen Feiertagen pro Jahr einen Anspruch auf Befreiung von ihren dienstlichen Pflichten.
    3) Soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist, können diese dienstfreien Zeiten vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden.


    Article 6 - General Exemptions
    1) Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder aus technischen Gründen unentbehrlich ist. Dies gilt insbesondere für die Arbeit:
    a) in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und im Zivilschutz;
    b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
    c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
    d) in Verkehrsbetrieben, in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
    e) zur Abwehr von Eigentumsschäden, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
    f) in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
    g) beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen;
    h) in kulturellen Einrichtungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen;
    i) in der Presse, im Rundfunk und im Nachrichtenwesen;
    j) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
    k) zur Vorbereitung eines für den Folgetag geplanten Handels mit verderblichen Waren.
    2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.


    Article 7 - Special Exemptions
    Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Provinzen oder sich selbstverwaltenden Territorien auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Arbeitsverbot nach Artikel 1 zulassen.

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    Der


    Order of Cranberra Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 13.07.2008.


    Durch Gesetz vom 02.08.2021 ist der Order of Cranberra Act

    neu gefasst worden als Orders of Cranberra Act.


    Die nachstehende Fassung ist

    nicht mehr gültig.



    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Order of Cranberra Act


    Art. 1 - Order of Cranberra
    1) Im Dominion of Cranberra besteht der "Order of Cranberra".
    2) Der "Order of Cranberra" ist ein Ritterorden der albernischen Majestät, dem Staatsoberhaupt und Souverän des Dominion of Cranberra.


    Art. 2 - Grand Master of Order
    Souverän und Grand Master des Ordens ist der amtierende Souverän des Dominion of Cranberra.


    Art. 3 - Master of Order
    1) Weilt der Grand Master außerhalb der Grenzen des Dominions, wird er durch den Master des Ordens vertreten. Master des Ordens ist der amtierende Governor General des Dominion.
    2) Der Master des Ordens gilt für die Dauer seines Amtes ex officio als Knight Commander of the Order of Cranberra.


    Art. 4 - Classes of Members
    Der Orden besteht neben dem Grand Master und dem Master aus drei Klassen von Mitgliedern.
    Diese lauten wie folgt:
    1. Klasse, Knight or Dame Commander of the Order of Cranberra (KOC oder DOC)
    2. Klasse, Commander of the Order of Cranberra (COC)
    3. Klasse, Member of the Order of Cranberra (MOC)


    Art. 5 - Obtaining Membership
    1) Neue Mitglieder des Ordens werden durch den Souverän und Grand Master, auf Vorschlag, ernannt.
    2) Die Ernennung von MOC erfolgt auf den Vorschlag eines Lieutenant Governor, bzw. eines Regierungschefs einer Provinz oder des Prime Minister des Dominion of Cranberra.
    3) Die Ernennung von COC und KOC/DOC erfolgt auf den Vorschlag des Prime Minister des Dominion of Cranberra.


    Art. 6 - Name
    1) Alle Mitglieder des Ordens führen die ihrer Klasse zustehenden post-nominalen Buchstaben.
    2) Knight Commander führen daneben "Sir", Dame Commander "Lady" vor ihrem Vornamen.


    Art. 7 - Loss of Membership
    1) Mitglieder können vom Grand Master auf gleichzeitigen Vorschlag des Master des Order of Cranberra und des Prime Minister des Dominion of Cranberra ausgeschlossen werden.
    2) Ein Ausschluss darf nur dann erfolgen, wenn das Mitglied sich eines Kapitalverbrechens schuldig gemacht hat.


    Art. 8 - Chapel of Order
    Als Kapelle des Ordens dient die Hauskapelle des Tensington Palace.



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    Der


    Virtual Economic and Trading
    Organisation Membership Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 26.06.2008.


    Hinweis: Aufgrund der Inaktivität der Organe der VETO ist der Vertrag faktisch gegenstandslos.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 26.06.2008.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Virtual Economic and Trading Organisation Membership Act


    Article 1
    Dem Vertrag über die Virtual Economic and Trading Organisation in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2
    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die gemäß den Vertragsbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die anderen Vertragsstaaten zu vollziehen.


    Artikel 3 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.


    Anhang: Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation


    Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)


    Im Bewusstsein,


    dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können;
    dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;


    und willens,


    die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen;
    den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern;
    den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen;
    die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;


    beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:


    I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation


    1. Name
    Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.


    2. Ziele
    Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.


    3. Sitz
    Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.


    4. WiSim
    Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.


    II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation


    5. Generalversammlung
    Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.


    6. Präsidentschaft
    Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.


    7. Abstimmungen
    Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


    8. Wirtschaftsrat
    Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln.
    Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und ein Vertreter der Firma Banosoft an.


    III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation


    9. Aufnahme neuer Staaten
    Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme an oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.


    10. Assoziierte Mitgliedsschaft
    Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.


    11. Regeln für den internationalen Handel
    Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.


    12. Sanktionen
    Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.


    13. Rohstoffverteilung
    Die VETO übernimmt die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Zu diesem Zweck kann die VETO Verträge mit den Kartenorganisationen schließen, bei welchen die Mitgliedsstaaten verzeichnet sind.


    IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit


    14. Einrichtung des Rats
    Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.


    15. Mitgliedschaft im Rat
    Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.


    16. Ziele des Rats
    Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.


    17. Beschlüsse des Rats
    Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.


    V. Schlussbestimmungen


    18. Gültigkeit
    Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.


    19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation
    Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.


    20. Änderung des VETO-Vertrages
    Eine Änderung dieses Vertrages wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
    Sie tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn die Änderung von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Die Ratifizierungen sind dem Präsidenten der Generalversammlung mitzuteilen.



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    Der


    Citizenship Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 15.06.2007.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 15.06.2007.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Citizenship Act


    Art. 1 - Citizenship Act
    Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten zur Erlangung und zum Entzug der Staatsbürgerschaft des Dominion of Cranberra.


    Art. 2 - Obtaining of Citizenship
    Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.


    Art. 3 - Obtaining by Birth
    Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter Staatsbürger ist.


    Art. 4 - Obtaining by Naturalisation
    Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
    1. er sich seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig und ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten hat und sich währenddessen keines Vergehens schuldig gemacht hat,
    2. er nicht durch Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
    3. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen des Dominions nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
    4. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zum Dominion bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.


    Art. 5 - Denial of Naturalization
    Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
    1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
    2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.


    Art. 6 - Basic Requirements for Obtaining Citizenship
    Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
    1. der Kenntnis der albernischen Sprache und
    2. von Kenntnissen der staatlichen Ordnung.


    Art. 7 - Formal Request
    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft bedarf eines schriftlichen Antrages. Dieser umfasst die folgenden Angaben:
    1. Vollständiger Name,
    2. Geburtsdatum,
    3. Geburtsort,
    4. Wohnort,
    5. Bisherige Staatsbürgerschaften.


    Art. 8 - Oath of Allegiance
    Ein Fremder hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft folgenden Eid abzulegen:
    „Ich schwöre, der Krone die Treue zu halten in guten und in schlechten Tagen, die Gesetze zu befolgen und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Dominions abträglich sein könnte."
    Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.


    Art. 9 - Loss of Citizenship
    Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
    1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit,
    2. Entzug,
    3. Verzicht.


    Art. 10 - Withdrawal of Citizenship
    Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn
    1. er den Antrag nach Article 7 unvollständig oder falsch ausgefüllt hat und die Staatsbürgerschaft somit unrechtmäßig erlangt hat,
    2. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat,
    3. er seit mehr als 21 Tagen dem öffentlichen Leben fern geblieben ist und dieses Fernbleiben nicht im Voraus den Behörden angekündigt hat,
    4. er seit mehr als 14 Tagen ununterbrochen ausserhalb des Staatsgebietes lebt und keinerlei Anstalten macht, diesen Zustand zu ändern.


    Art. 11 - Renunciation of Citizenship
    Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
    1. er eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. gegen ihn kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
    Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.


    Art. 12 - Competence
    Zum Erlass von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist das Citizens Office (Bürgeramt) zuständig.



    ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Treaty concerning the foundation of the Organisation
    for International Standartisation Ratification Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 15.05.2007.


    Durch Gesetz vom 04.04.2011 ist der Treaty concerning the foundation of the Organisation
    for International Standartisation Ratification Act
    aufgehoben worden


    und nicht mehr gültig.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation Ratification Act


    Article 1:
    Dem Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (Treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation) in der Fassung, in der er im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    I. Amendment: The treaty concerning the foundation of the Organisation for International Standartisation


    Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)


    Präambel
    Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:



    I. Allgemeine Regelungen


    Artikel 1 - Name
    (1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
    (2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.


    Artikel 2 - Sitz
    (1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
    (2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.


    Artikel 3 - Ziele
    Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.


    Artikel 4 - Verkehrssprache
    Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.


    II. Organe


    Artikel 5 - Beirat
    (1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
    (2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
    (3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
    (4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
    (5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
    (6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
    (7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.


    Artikel 6 - Vorstand
    (1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
    (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
    (3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
    (4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
    (5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.


    III. Mitgliedschaft


    Artikel 7 - Aufnahme
    (1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
    (2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
    (2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
    (3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.


    Artikel 8 - Austritt
    Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.


    IV. Schlussbestimmungen


    Artikel 9 - Verwahrer
    Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.


    Arikel 10 - Änderungen des Vertrags
    Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.


    Artikel 11 - Inkrafttreten
    (1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
    (2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
    (3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen.



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    Der


    Convention concerning the Subjects
    of international Law Ratification Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 15.05.2007.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 15.05.2007.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Convention concerning the Subjects of international Law Ratification Act


    Article 1:
    Der Konvention über die Völkerrechtsubjekte (Convention concerning the subjects of international law) in der Fassung, in der er im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    I. Amendment: The Convention concerning the subjects of international law


    Konvention über die Völkerrechtssubjekte


    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Parteien,


    EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und


    IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,


    haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,


    und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:


    Art. 1: Allgemeines
    Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.


    Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
    Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.


    Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
    (1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
    (2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.


    Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
    (1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
    (2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
    (3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
    (4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.


    Art. 5: Staaten
    (1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
    (2) Ein Staat muss
    1. über ein Staatsgebiet verfügen;
    2. über ein Staatsvolk verfügen;
    3. Staatsgewalt ausüben können;
    4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
    (3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
    (4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
    (5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
    (6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.


    Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
    Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.


    Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
    (1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
    (2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
    (3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.


    Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
    Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.


    Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
    (1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
    (2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
    (3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
    (4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
    (5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.



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    Der


    Constitution Act 1984


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 01.03.1984.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 13.07.2013.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Constitution Act 1984
    Dominion Cranberra


    UNTER DER VORAUSSETZUNG dass kein Gesetz, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Parlament des Königreiches Albernia erlassen wird, sich auf das Dominion Cranberra als Teil seines Rechts erstrecken soll,
    SEI VERORDNET auf Geheiß der Krone und mit dem Rat und Einverständnis der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten des Volkes sowie durch dessen Vollmachten, was folgt:


    I. About the Fundamental Rights and Obligations


    Artikel 1
    Die Bedingungen, welche notwendig sind, um Bürger des Dominion zu sein, werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 2
    Alle Bürger des Dominions sind vor dem Gesetz gleich, es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder Herkunft.


    Artikel 3
    Die Gedanken- und Gewissensfreiheit dürfen nicht verletzt werden.


    Artikel 4
    Religionsfreiheit wird allen garantiert. Keine religiöse Organisation erhält vom Staate irgendwelche Sonderrechte, noch darf sie irgendwelche politische Macht ausüben.


    Artikel 5
    (1) Die Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Rede, der Presse und aller anderen Formen der Meinungsäußerung sind gewährleistet.
    (2) Eine Zensur findet nicht statt. Das Geheimnis aller Kommunikationsmittel ist unverletzlich.


    Artikel 6
    Jeder hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.


    Artikel 7
    (1) Das Recht auf Eigentum ist unantastbar.
    (2) Die Eigentumsrechte werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse festgelegt.
    (3) Privateigentum kann gegen angemessene Entschädigung für staatliche Bedürfnisse herangezogen werden.


    Artikel 8
    Es besteht Steuerpflicht nach Maßgabe der Gesetze.


    Artikel 9
    (1) Niemand darf seines Lebens oder seiner Freiheit beraubt werden, noch darf irgendeine andere Strafe auferlegt werden, außer im Wege eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens.
    (2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.


    Artikel 10
    (1) Bürger des Dominions dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.
    (2) Bürger fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert werden, wenn sie dort nicht um ihr Leben fürchten müssen.


    Artikel 11
    Folter und Todesstrafe sind verboten.


    II. About the Crown


    Article 12
    (1) Die Krone ist das höchste Symbol des Dominions und seiner Einheit und leitet ihre Stellung vom Willen des Volkes her, von dem alle hoheitliche Gewalt ausgeht.
    (2) Inhaber der Krone ist das gegenwärtige Oberhaupt des Königreiches Albernia und all seiner weiteren Gebiete und Territorien.


    Article 13
    (1) Der Krone obliegen ehrbare repräsentative Aufgaben. Dazu zählen:
    a) die völkerrechtliche Repräsentation,
    b) die Ausfertigung von Gesetzen,
    c) die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern,
    d) die Eröffnung und die Schließung der Sitzungen des Parlaments,
    e) das Verleihen von Orden und Ehrungen,
    f) die weiteren ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Als ihren Vertreter wird die Krone den Governor General bevollmächtigen, während ihres Verweilens ausserhalb der Grenzen des Dominions an ihrer Stelle alle vorstehenden Aufgaben und Befugnisse auszuüben.


    Article 14
    (1) Der Governor General nimmt Namens und mit Vollmacht der Krone die ihr zustehenden Befugnisse wahr.
    (2) Dem Governor General obliegen insofern alle durch Gesetz der Krone übertragenen Aufgaben, sowie all jene Befugnisse, die seinem Amte durch Gesetz zustehen.


    Article 15
    (1) Der Prime Minister schlägt dem Parliament einen Kandidaten zum Governor General vor. Das Parliament billigt oder verwirft diesen Vorschlag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Der Speaker des Hauses leitet anschließend der Krone das Ersuchen um die Ernennung eines Gewählten zu; die Ernennung kann nicht abgelehnt werden.
    (2) Die Amtszeit des Governor General dauert sechs Monate.


    Article 16
    (1) Der Governor General leistet nach seiner Ernennung durch die Krone den folgenden Eid vor dem versammelten Parliament:
    "Ich schwöre feierlich, der Krone die Treue zu halten in guten und in schlechten Tagen, die Gesetze zu verteidigen, zu befolgen und durchzuführen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."
    (2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.


    III. About the Parliament


    Artikel 17
    (1) Das Parliament ist das höchste Organ der Staatsgewalt und das einzige Gesetzgebungsorgan des Dominion.
    (2) Gestrichen.


    Artikel 18
    (1) Das Parliament besteht aus gewählten Abgeordneten, welche das ganze Volk vertreten.
    (2) Das Parliament wird alle 4 Monate neu gewählt.
    (3) Die Art der Wahl und die Zahl der Abgeordneten werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 19
    Gestrichen.


    Artikel 20
    (1) Die Krone beruft das Parliaments zur konstituierenden Sitzung ein und löst es auf.
    (2) Die Krone kann das Parliament auf Ratschlag des Prime Minister auflösen und Neuwahlen anordnen.


    Artikel 21
    (1) Das Parliament ist beschlußunfähig, wenn nicht mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
    (2) Im Parliament wird über alle Angelegenheiten durch die Mehrheit der Anwesenden entschieden, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.


    Artikel 22
    Die Verhandlungen des Parliament sind öffentlich. Jedoch kann eine geheime Sitzung abgehalten werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Parliament einen entsprechenden Beschluß fassen.


    Artikel 23
    (1) Das Parliament wählt seinen Speaker und dessen Stellvertreter selbst.
    (2) Das Parliament stellt die Regeln für Sitzungen, Verfahren und Hausordnung auf und kann seine Mitglieder wegen ungebührlichen Verhaltens bestrafen.


    Artikel 24
    (1) Das Parliament beschließt die Gesetze gemäß den Bestimmungen des VI. Titels.
    (2) Mitglieder des Royal Government können jederzeit im Parliament erscheinen, um über Gesetzesvorlagen zu sprechen, gleichgültig, ob sie Mitglied des Parliament sind oder nicht. Sie müssen erscheinen, wenn ihre Anwesenheit gefordert wird, um Anfragen zu beantworten oder Erklärungen abzugeben.


    Artikel 25
    (1) Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen dürfen die Mitglieder während der Sitzung des Parliament nicht festgenommen werden.
    (2) Die Mitglieder des Parliament dürfen außerhalb des Parliament nicht für Reden, Debatten oder Abstimmungen verantwortlich gemacht werden, welche sie innerhalb des Hauses durchgeführt haben.


    IV. About the Royal Government


    Artikel 26
    (1) Das Royal Government besteht aus dem Prime Minister und den Ministers.
    (2) Der Prime Minister wird von der Krone ernannt. Nach seiner Ernennung stellt sich der Prime Minister dem Vertrauensvotum des Parliament.
    (3) Sofern der Prime Minister das Vertrauen des Parliament nicht erwirbt, ernennt die Krone nach Konsultation mit den Führern der Fraktionen des Parliament eine andere Person zum Prime Minister. Falls auch ein so ernannter Prime Minister das Vertrauen des Parliament nicht erwirbt, löst die Krone das Parliament auf und ordnet Neuwahlen an.
    (4) Auf Vorschlag des Prime Minister ernennt die Krone die Minister oder beruft sie ab.
    (5) Die Mitglieder des Royal Government leisten nach ihrer Ernennung einen Eid nach Article 16.


    Article 27
    Zum Prime Minister kann nur ernannt werden, wer Mitglied des Parliament ist.


    Artikel 28
    (1) Das Royal Government ist verantwortlich für die gewissenhafte Handhabung der Gesetze, die Führung der Staatsgeschäfte, die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten und der nationalen Verteidigung sowie für die Aufsicht über die Administration der bundesabhängigen Territorien.
    (2) Der Prime Minister und die Ministers sind dem Parliament für ihre Amtsführung verantwortlich.


    Artikel 29
    Das Royal Government erläßt Verordnungen, um die Vorschriften der Gesetze auszuführen sowie bestehende Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.


    Artikel 30
    Der Prime Minister führt den Oberbefehl über die Streitkräfte im Rahmen der durch das Gesetz aufgestellten Richtlinien.


    Artikel 31
    Wenn das Parliament einen Misstrauensbeschluß fasst, muss die Regierung in ihrer Gesamtheit zurücktreten, wenn nicht das Parliament innerhalb von zehn Tagen aufgelöst wird.


    V. About the Iurisdiction


    Artikel 32
    Die gesamte Iurisdiction liegt bei einem Royal Court und den vom Gesetz geschaffenen unteren Courts.


    Artikel 33
    Der Royal Court ist mit der Befugnis für die Gestaltung der Gerichtsordnung ausgestattet und nimmt sie wahr zur Bestimmung der Prozess- und Verfahrensordnung und der die Anwälte betreffenden Angelegenheiten.


    Artikel 34
    Der Royal Court ist die letzte Instanz mit der Befugnis, über die Verfassungsmäßigkeit jedes Gesetzes, jeder Verordnung, jeder Verfügung und jedes Verwaltungsaktes zu entscheiden.


    Artikel 35
    (1) Die Iurisdiction ist unabhängig von den anderen Gewalten.
    (2) Die Iurisdictiont setzt sich aus Judges zusammen, die auf Grundlage eines Gesetzes gewählt und von der Krone ernannt werden.


    Artikel 36
    Alle Judges sind in ihrer Gewissensentscheidung unabhängig; sie sind nur durch diese Verfassung und an das Gesetz gebunden.


    Artikel 37
    Die Verhandlungen und die Urteilsverkündung der Courts müssen öffentlich durchgeführt werden.


    VI. About the Legislation and Finances


    Artikel 38
    Die Gesetzesinitiative steht ohne Unterschied dem Royal Government und den Mitgliedern des Parliament zu.


    Article 39
    Gestrichen.


    Artikel 40
    (1) Gesetze und Verordnungen unterliegen den Regelungen dieser Verfassung.
    (2) Gesetze und Verordnungen werden gültig mit der Ausfertigung und Unterzeichnung durch die Krone. Eine Unterschrift kann nicht verweigert werden.


    Artikel 41
    (1) Die Befugnis, die Staatsfinanzen zu verwalten, wird gemäß den Beschlüssen des Parliament ausgeübt.
    (2) Ohne Ermächtigung durch das Parliament darf das Dominion kein Geld ausgeben oder finanzielle Verpflichtungen eingehen.


    Artikel 42
    Keine neuen Steuern dürfen auferlegt oder schon bestehende umgeändert werden außer durch Gesetz oder unter Bedingungen, die das Gesetz vorschreibt.


    Artikel 43
    Das Royal Government bereitet für jedes Rechnungsquartal einen Haushaltsentwurf vor und legt ihn dem Parliament zwecks Beschlussfassung vor.


    VII. About the Local Autonomy


    Artikel 44
    (1) Das Dominion untergliedert sich in Provinzen und Territorien, die durch Gesetz gebildet werden.
    (2) Die Provinzen und Territorien besitzen eine Vertretungskörperschaft und eine dieser verantwortlichen Regierung unter Leitung eines First Minister.


    Artikel 45
    Regelungen betreffend Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Provinzen und Territorien werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem Grundsatz örtlicher Selbstverwaltung festgelegt.


    Artikel 46
    Die Provinzen und Territorien haben das Recht, ihr Eigentum, ihre Verwaltung und die örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen eigene Vorschriften zu erlassen.


    VIII. About this Act


    Artikel 47
    (1) Änderungen dieses Gesetzes bedürfen eines Änderungsgesetzes. Ein solches Gesetz bedarf einer Zustimmung durch zwei Drittel der Mitglieder des Parliament.
    (2) Änderungsgesetze dieser Art werden sofort von der Krone ausgefertigt und verkündet.