Roddy, auld fellow! Nice tae meet ye.
Here's tae ye!
Roddy, auld fellow! Nice tae meet ye.
Here's tae ye!
Da er in seiner Funktion als First Sea Lord in Glenverdeen anwesend sein muss, stattet er dem Hippocamp's mal wieder einen Besuch ab. "Dieselben Nasen wie immer", denkt er noch verschmitzt, bevor ihn der Butler mit "Das gleiche, wie immer, Sir?" anspricht.
Auch Gwendolyns Großvater bahnt sich nun einen Weg nach vorne, um einen Gruß aus der Heimat mitzubringen.
Liebe Gwendolyn, mit den besten Wünschen von Hermione darf ich dir folgendes mitteilen:
BY AN WI the will o the Queens's maist Braw Maijesty,
IN ACCORDANCE WI the Ryal Order o the Ryal Orders frae the 26t o September 2011,
ON BEHAUF O the verns prood naition,
wird Her Ryal Heichness Gwendolyn von Bayern-Sterling der
ORDER O THE FLOUER O VERNESS, 2t CLASS
(Commander o the Flouer o Verness)
der Königlichen Gefilde von Glenverness verliehen.
Verness Castle, 31t X. MMXXII
Unauffällig hatte sich auch Fenellas Vater unter die Gäste gemischt.
Nevin betritt den Club und lässt sich einen Tiddley's Finest Single Malt 15 yrs an den Platz kommen. Dazu eine aktuelle Tagesausgabe des Telegraphs und eine wundervolle Zigarre von MacFellowton.
ein Brief wird übermittelt
ZitatAlles anzeigen
HM Privy Cooncil
The First Meinister o Glenverness
His Grace The Duke o The Isle | Verness Castle | Glenverdeen
27t o Januar 2017
Ye Maijesty,
dear Hermione!
nachdem nun die Gefahr aus Dreibürgen gebannt zu sein scheint, ein Angriff auf das Ryal Realm und/oder seiner Außenbesitzungen unwahrscheinlich geworden ist und wir meine Aufgabe an der Spitze des Privy Cooncils sowieso als eine temporäre angesehen habe, denke ich, dass es an der Zeit ist, das Amt niederzulegen. Ich bitte daher um Entlassung und die Ernennung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin.
Aefauldly,
- First Meinister -
Guid Lads an Lassies,
die Wahlen zur Forgaitherin wurden ausgeschrieben. Wie Sie wissen - und ich bereits dargelegt habe -, war meine Berufung zum First Meinister stets als Provisorium gedacht. Als Antwort auf die Kriegserklärung durch Caspar von Gotha. Ziel Ihrer Majestät war es, Regierungshandeln und Militärführung eng auf einander abzustimmen. Ich habe stets betont, dass ich keinerlei weitere Ambitionen auf dieses politische Amt hege. Nach aktueller Lage deutet vieles darauf hin, dass wir die Spitze der Krise überwunden haben. Das Gotha-Regime ist geschwächt und eine unmittelbare Bedrohung des Ryal Realms offensichtlich abgewendet. Aus diesem Grund werde ich nach der Wahl zum Unterhaus die Königin um meine Entlassung ersuchen. Es liegt dann wieder bei den politischen Kräften des Ryal Realms, einen Regierungschef zu finden.
Ich wünsche allen Bewerberinnen und Bewerbern viel Erfolg.
In Glenverdeen tritt der vernische First Meinister vor die heimische Presse.
Guid Ladies an Gentlemen,
mir scheint es angemessen eine öffentliche Erklärung abzugeben, da in der Welt derzeit offenbar viele Fehlinformationen die Runde machen. Ich will daher versuchen Ihnen darzulegen, wie sich die derzeitige Krise aus unserer Sicht gestaltet:
Nachdem in Dreibürgen Caspar von Gotha die Macht übernommen hat, haben die vier Staaten Albernia, Eldeyja, Glenverness und die Nordmark eine Erklärung herausgegeben, die zum Inhalt hatte, dass wir zum einen die Einhaltung von Menschenrechten fordern und zum anderen die Amtsübernahme nicht als rechtskräftig anerkennen und in der Regierung Pyrnhagen den rechtmäßigen Vertreter des Reiches sehen. Diese vier Staaten sind bitte nicht mit den Staaten zu verwechseln, die derzeit die Nordantika-Union gründen. Diese Nordantica-Union wird derzeit von Albernia, Bergen, Eldeyja und Glenverness geplant. Sie sehen, dass eine Überschneidung gibt, aber keine Identität. Das eine hat zunächst wenig mit dem anderen zu tun.
Aufgrund dieser Erklärung hat das Gotha-Regime den unterzeichnenden Staaten den Krieg erklärt. Wir haben daraufhin das Medianische Imperium kontaktiert, da wir entsprechende Verträge für die Sicherheit unserer Croun dependencies haben. Albernia hat daraufhin Astor kontaktiert, da es im Rahmen der AAA entsprechende Bündnispflichten gibt. Derweil hat die DU Kontakt zu Albernia und Astor (Ex-G3) aufgenommen und sich der Nordantika-Erklärung angeschlossen. Es ist falsch, dass in Glenverness die G3 tagt. Vielmehr haben die Staaten der Nordantika-Erklärung die DU und Astor eingeladen zur besseren Koordinierung der Verteidigung den bestehenden Krisenstab zu ergänzen. Auch Cranberra wurde in die Gespräche mit einbezogen. Es handelt sich also nicht um die G3 oder die NAU, sondern um eine Gesprächsrunde derjenigen, die durch Gotha bedroht werden. Die DU wie auch die Nordmark haben - im Gegensatz zu Albernia, Eldeyja und Glenverness - damit begonnen Sanktionen gegen Protagonisten des Gotha-Regimes zu verhängen, was im Falle der DU die Kriegserklärung Gothas nach sich zog. Als Reaktion darauf hat Cranberra sich offiziell der Nordantika-Erklärung angeschlossen.
Glenverness ist nach wie vor daran interessiert, dass die Krise nicht militärisch gelöst wird. Aus unserer Sicht sind derzeit keine weiteren Schritte gegen Dreibürgen notwendig. Wir haben, wie Albernia und Eldeyja, unsere Position in der Erklärung deutlich gemacht. Nicht mehr und nicht weniger. Die Aggressionen gingen bislang einseitig von Dreibürgen aus. Glenverness wird in keinem Fall gegen Dreibürgen militärisch vorgehen. Wir werden aber unseren Partnern beistehen, wenn das Gotha-Regime angreift.
Das Privy Council bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Gesetz zu geben:
ZitatAlles anzeigenÜbereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion
DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsstaaten -
kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass im Sinne der wirtschaftlichen Prosperität und der damit verbundenen Anhebung des Wohlstandes aller Bürgerinnen und Bürger eine gemeinsame Zollunion geschaffen werden soll, die zum einen Bestandteil einer weitergehenden Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein soll und zum anderen weiteren Staaten durch späteren Beitritt offenstehen soll.
Art. 1 – Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Das Gebiet der Zollunion erstreckt sich über den gesamten Hoheitsbereich der Vertragsstaaten und umfasst gegebenenfalls auch deren abhängige Gebiete. Für letztere kann der zuständige Rat mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen beschließen.
(2) Es gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen des zuständigen Rates die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten in Zollfragen außer Kraft setzen.
(3) Die unterzeichnenden Vertragsstaaten verpflichten sich, keine anderen Abkommen zu Freihandelszonen oder einer Zollunion einzugehen. Bestehende Abkommen sind im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Art. 6 ausgenommen.
(4) Davon unbenommen kann der zuständige Rat durch einstimmigen Beschluss Abkommen für die Zollunion mit Drittstaaten abschließen, in denen die Zollbeziehungen zu diesen geregelt werden.
Art. 2 – Einfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter) dürfen in der gesamten Zollunion grundsätzlich frei eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
(2) Durch nationale Vorschriften kann ein Vertragsstaat selbstständig die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Waren beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, zur Gewährleistung der Produktsicherheit, aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sitte, öffentlicher Sicherheit und Ordnung, des gewerblichen Rechtsschutzes oder zum Schutz schwerwiegender nationaler Interessen zeitweise regulieren, beschränken oder verbieten. Der zuständige Rat kann solche Maßnahmen für das gesamte Gebiet der Zollunion oder Teilen davon anordnen.
(3) Der zuständige Rat kann die Einfuhr bestimmter Güter regulieren, beschränken oder begrenzt oder unbegrenzt verbieten. Er trifft sämtliche Entscheidung über die Erhebung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben und deren Höhe.
(4) In der Eigenverantwortung der Vertragsstaaten verbleiben die Regulierung, Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr aus Gründen der nationalen Sicherheit oder im Einzelfalle aufgrund von Anordnungen, die von Gesetzes wegen zu treffen sind. Der zuständige Rat kann über die Ausübung dieser Zuständigkeit Bestimmungen treffen.
Art. 3 – Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter), die aus dem Gebiet der Zollunion ausgeführt werden, bleiben zollfrei.
(2) Rohstoffe und Waren (Güter), die lediglich durch das Gebiet der Zollunion durchgeführt werden, bleiben zollfrei. Sie unterliegen den in Art. 1 genannten Beschränkungen.
(3) Der zuständige Rat kann mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen davon beschließen.
Art. 4 – Binnenzölle
(1) Binnenzölle innerhalb der Zollunion, sowohl von Seiten des Staates als auch seiner Gliederungen, seiner Kommunen sowie von Privatpersonen, sind unzulässig.
(2) Davon unbenommen bleiben Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden.
Art. 5 – Zollverwaltung
(1) Aufgrund nationaler Vorschriften organisieren die Vertragsstaaten selbst ihre Zollbehörden.
(2) Der zuständige Rat kann Beschlüsse zur Vereinheitlichung der Behördenorganisation treffen.
(3) Die Vertragsstaaten richten nach den Maßgaben des Rates eine gemeinsame Koordinierungsstelle der Zollverwaltung ein.
(4) Die Schaffung einer einheitlichen Zollverwaltung aller Vertragsstaaten wird angestrebt.
Art. 6 – Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende anderweitige Vereinbarungen in Zollfragen werden durch das Übereinkommen nicht tangiert und bestehen fort.
(2) Die Vertragsstaaten streben jedoch an, diese bestehenden Vereinbarungen auf die gesamte Zollunion auszuweiten.
Das Privy Council bittet die Sehr Ehrenwerten Lords und Ladies, ihre Zustimmung zu folgendem Gesetz zu geben:
ZitatAlles anzeigenÜbereinkommen über eine gemeinsame Reisezone
DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsparteien -
kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Reisen und zur Förderung des privaten wie wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Staaten eine gemeinsame Reisezone geschaffen werden soll.
Art. 1 – Definitionen
(1) Der Rat für die gemeinsame Reisezone (im Folgenden „der Rat”) ist der für dieses Übereinkommen zuständige Rat im Sinne des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
(2) Binnengrenzen sind sowohl die Landgrenzen zwischen den Vertragsparteien als auch Häfen und Flughäfen im Gebiet einer Vertragspartei, wenn sie direkt aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erreicht werden. Direkt bedeutet insbesondere, dass außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien weder ein Zwischenstopp eingelegt wird noch Waren oder Personen zugeladen oder entladen werden bzw. zusteigen oder aussteigen.
(3) Außengrenzen sind sowohl alle Land- und Seegrenzen als auch Häfen und Flughäfen, soweit sie keine Binnengrenzen sind.
Art. 2 – Überqueren von Binnengrenzen
(1) Die Überquerung von Binnengrenzen ist an jeder Stelle gestattet. Beim Übertritt ist ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
(2) Personenkontrollen finden beim Überqueren von Binnengrenzen grundsätzlich nicht statt. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen, die stichprobenartig oder aufgrund des Verdachts eines Rechtsbruchs durchgeführt werden, sind davon unberührt. Der Rat kann hierzu Koordinierungsmaßnahmen implementieren.
(3) Abweichend davon kann eine Vertragspartei für einen begrenzten Zeitraum Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchführen, wenn die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheitsinteressen es erfordern. Sie konsultiert zuvor die anderen Vertragsparteien; falls umgehendes Handeln nötig ist, ergreift sie die Maßnahmen und unterrichtet die anderen Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(4) Wenn Gründe vorliegen, die es erfordern, kann der Rat beschließen, dass aus diesen Gründen für einen unbestimmten Zeitraum an einer bestimmten Binnengrenze Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchgeführt werden dürfen, bis die zugrundeliegenden Gründe entfallen oder der Rat eine gegenteilige Entscheidung trifft.
(5) Zollkontrollen bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Art. 3 – Überqueren von Außengrenzen
(1) Die Überquerung von Außengrenzen ist nur an Grenzübergangsstellen während deren Verkehrszeiten gestattet.
(2) Bei der Überquerung von Außengrenzen sind von den Behörden der Vertragspartei, deren Gebiet betreten bzw. verlassen wird, Personenkontrollen durchzuführen. Es gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard für Kontrollen an den Außengrenzen.
(3) Für die Überwachung ihrer jeweiligen Außengrenzen und die Durchführung der Kontrollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unrechtmäßige Überquerungen von Außengrenzen mit Strafen zu belegen.
(5) Über das Nähere sowie Ausnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich für den kleinen Grenzverkehr entscheidet der Rat einvernehmlich.
Art. 4 – Einreisevoraussetzungen
(1) Wer in die gemeinsame Reisezone einreist, muss nachweisen können, dass er
a. Staatsbürger einer Vertragspartei ist,
b. einen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei hat und über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht dort verfügt,
c. ein gültiges Visum für die gemeinsame Reisezone besitzt, oder
d. ein gültiges nationales Visum nach Abs. 2 für das Gebiet der Vertragspartei besitzt, in das er einreist.
(2) Den Vertragsparteien steht es frei, nationale Visa zu erteilen, die zur Einreise in ihr jeweiliges Gebiet berechtigen. Ein nationales Visum gestattet grundsätzlich nicht die Weiterreise in andere Staaten der gemeinsamen Reisezone.
(3) Wer aufgrund nationaler Regelungen rechtmäßig ohne Visum in das Gebiet einer Vertragspartei eingereist ist, gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als Besitzer eines nationalen Visums.
(4) Wer den in Abs. 1 geforderten Nachweis nicht erbringen kann, ist an der Grenze zurückzuweisen. Bei Ankünften in Häfen oder Seehäfen hat der Betreffende auf eigene Kosten eine Rück- oder Weiterreise nach außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien anzutreten. Ausnahmen können aus humanitären Gründen oder bei Beantragung von Asyl gemacht werden. Der Rat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen, andernfalls gelten nationale Regelungen.
Art. 5 – Visumsbedingugen
(1) Visa für die gemeinsame Reisezone werden von den Behörden der Vertragsparteien nach deren Ermessen ausgestellt, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
(2) Ein Visum erhält nur,
a. wer im Besitz für die gesamte Aufenthaltsdauer gültiger Grenzübertrittspapiere, die durch den Rat bestimmt werden, ist,
b. wer für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts sowie für die Rückreise genügend Mittel hat und
c. wer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationale Beziehungen einer Vertragspartei darstellt und nicht durch eine Vertragspartei zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
(3) Es werden folgende Arten von Visa für die gemeinsame Reisezone ausgestellt:
a. Ein Durchreisevisum berechtigt zur einmaligen Durchreise auf dem direkten Weg durch das Gebiet der Vertragsparteien zu einem Ziel außerhalb des Gebiets. Es gilt für vier Tage.
b. Ein Kurzzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der Vertragsparteien für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es kann für die einmalige oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden und gilt für maximal fünf Jahre.
c. Ein Langzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei für die gesamte Geltungsdauer des Visums. Im Gebiet der übrigen Vertragsparteien berechtigt es zum Aufenthalt für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es gestattet die mehrfache Einreise.
(4) Visa sind grundsätzlich vor Reisebeginn zu erwerben. Staatsbürger eines Staats, für den der Rat es bestimmt hat, erhalten nach der Personenkontrolle an der Außengrenze ein Kurzzeitvisum für den gemeinsamen Reiseraum. Die Erfüllung von Abs. 2 lit. b wird in der Regel ohne weitere Kontrolle angenommen, sofern kein Grund zu berechtigtem Zweifel entgegensteht.
(5) Der Rat kann Sichtvermerksabkommen schließen, die Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsbürgern der Vertragsparteien bei einer Drittpartei sowie von Staatsbürgern der Drittpartei bei den Vertragsparteien beinhalten.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss besondere Visa für weitere Situationen einführen.
Art. 6 – Einreiseverweigerung
(1) Eine Vertragspartei kann eine Person zur Einreiseverweigerung ausschreiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person kein Visum für die gemeinsame Reisezone auszustellen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person ein nationales Visum oder ein anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht nur dann zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass dieses nicht missbräuchlich benutzt wird, um die Einreiseverweigerung einer anderen Vertragspartei zu umgehen.
(3) Die Ausschreibung kann mit Haftbefehl erfolgen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, die Person, wenn sie beim Grenzübertritt aufgegriffen wird, an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen.
(4) Falls eine neu zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person bereits ein nationales Visum oder anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht einer anderen Vertragspartei besitzt, überprüft diese Vertragspartei die Voraussetzungen erneut entsprechend der Maßgaben von Abs. 2 und entzieht den Status falls nötig.
Art. 7 – Ausweisung
(1) Jede Vertragspartei kann ausländische Personen nach nationalem Recht aus ihrem Staatsgebiet ausweisen.
(2) Eine ausgewiesene Person wird gleichzeitig zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und kann damit kein Visum für die gemeinsame Reisezone mehr erhalten.
(3) Falls eine ausgewiesene Person bereits im Besitz eines Visums für die gemeinsame Reisezone ist, verliert dieses Visum mit der Ausweisung seine Gültigkeit.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die betreffende Person, ggf. nach Verbüßung einer Strafe, zurückzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass diese Person nicht widerrechtlich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei reist, wenn
a. ein Staatsbürger einer Vertragspartei, oder eine Person mit dauerhaftem Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
b. eine Person, deren Einreise von einer anderen Vertragspartei bereits verhindert werden hätte müssen, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
c. eine Person, die mit nationalem Visum eingereist ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat, aufgegriffen wird.
Art. 8 – Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien stellen einander Daten zur Verfügung, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Regelungen der gemeinsamen Reisezone nicht missbraucht werden, um unerlaubte Einreisen oder andere illegale Handlungen zu erleichtern.
(2) Für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden Name, Ausgabestaat der Grenzübertrittspapiere, Identifikationsnummer und sonstiger Inhalt der Grenzübertrittspapiere, einschließlich auf diesen elektronisch gespeicherter Daten, Datum und Uhrzeit sowie
a. Ausgabestelle des Visums für die Erteilung eines Visums für die gemeinsame Reisezone.
b. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt, für Einreisen in die gemeinsame Reisezone.
c. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, in den die Ausreise erfolgt, für Ausreisen aus der gemeinsamen Reisezone.
(3) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Personen im Sinn von Art. 6 und 7 zur Verfügung gestellt.
(4) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Fahrzeugen zu Land, Wasser oder Luft zur Verfügung gestellt, wenn diese gestohlen sind oder in anderem Zusammenhang zu einer gesuchten Person stehen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, das Fahrzeug sicherzustellen sowie das Fahrzeug und im oder am Fahrzeug aufgegriffene gesuchte Personen an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen, falls diese es wünscht.
(5) Die gespeicherten und zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur durch zuständige Behörden und Gerichte und nur für durch dieses Übereinkommen vorgesehene Zwecke verwendet werden.
Art. 9 – Umgang mit Flüchtlingen
Die Regelungen dieses Abkommens werden nicht genutzt, um die nationale Verantwortung für Flüchtlinge abzugeben. Die Vertragsparteien werden jedoch das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Unterstützung prüfen. Eine abschließende Regelung durch ein separates Übereinkommen wird angestrebt.
Art. 10 – Gemeinsame Koordinierungsstelle, Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen. Sie streben an, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen des Verwaltungshandelns zu pflegen und werden in eigener Verantwortung und eigenem Ermessen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Wahrnehmung grenzpolizeilicher Pflichten treffen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Andere Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Rat ist ermächtigt, mit der Zustimmung aller Vertragsparteien Bestimmungen über die Errichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zu treffen, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unterstützt und aus dem Personal der Vertragsparteien besteht. Die Koordinierungsstelle kann operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen anstelle oder zur Unterstützung von Maßnahmen der Vertragsparteien durchführen, wenn dies zur effektiveren Durchführung der Grenzsicherung beiträgt. Darüber hinaus leistet sie den Vertragsparteien Unterstützung durch Aufklärungsmaßnahmen, Bewertungen oder technische Mittel. Sie wird als gemeinsame Einrichtung finanziert.
(3) Operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen im Sinne von Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien, auf deren Boden der Einsatz durchgeführt wird. Darüber hinaus stattet der Rat durch Beschluss im Einzelfall, die Koordinierungsstellen mit den erforderlichen Rechten aus.
Art. 11 – Schlussbestimmungen
(1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
(2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft. Zum Übergang nach der Erklärung der Kündigung können die Vertragsparteien die Grenze zur austretenden Vertragspartei bereits als Außengrenze behandeln. Die Verpflichtungen des Übereinkommens, insbesondere der Kontrolle der gemeinsamen Außengrenzen, bleiben bis zum Inkrafttreten bestehen.
(3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
Der First Meinister hat für den heutigen Feiertag seine Teilnahme an der Gedenkveranstaltung angekündigt.
Ich werde das im Laufe des Tages angehen.
Perfekt. Kann dann in die FoG eingebracht werden, Sir Jock.
Zweckgebundene Clan-Steuern könnte ich mir gut vorstellen. Kann sich dann aber nur auf die Zuständigkeiten der Clans gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
Vielleicht müssen wir den Croun dependencies auch konkrete Spielräume zuweisen. Sonst werden da Ausgaben beschlossen, die dann von allen getragen werden müssten. Der Schwanz würde folglich mit dem Hund wedeln. Andererseits müssten wir sonst den Ryal Provost auch zum HoP zulassen, um die Beteiligung des QHL am Gesamthaushalt zu ermöglichen. Ich denke, wir müssen einen Mittelweg finden.
Steuereinnahmen bleiben vor Ort und lokale Gremien können diese für bestimmte (noch zu definierende) Dinge ausgeben. Der Rest wird vom Gesamtstaat übernommen und auch von diesem in Glenverdeen entschieden. Als mögliche lokale Zuständigkeiten könnte ich mir folgende Punkte vorstellen:
- Erhalt bzw. Ausbau von Infrastruktur, wobei die Schaffung dem Gesamtstaat zukommt
- Unterhalt kultureller Einrichtungen
- Ausbau touristischer Angebote
- Umweltschutzmaßnahmen
- ...
Guid Preses,
thenk ye! Ich möchte den sehr ehrenwerten Abgeordneten kurz darlegen, was der aktuelle Stand im Privy Cooncil ist. Nachdem Ihre Majestät geruhte, mich mit dem Amt des First Meinisters auszustatten, habe ich eine Regierung gebildet, in der alle politischen Clubs des Ryal Realms eingebunden sind. In bewährten Positionen werden sich der Earl o Aulderness mit der Außen-, Mr MacDougall mit der Innenpolitik und Sir Jock mit der Wirtschafts- und Finanzpolitik befassen. HM Government kann sich hier also samt und sonders auf bereits ausgewiesene Fachpolitiker berufen. Mit der Ernennung von MacDrest wird erstmals ein Vertreter der Pechten im Kronrat vertreten sein. Gerade im Hinblick auf die außenpolitische Bedrohung halte ich ein Zusammenrücken im Inneren als unerlässlich.
Das lässt mich zum inhaltlichen kommen. Die Intention Ihrer Majestät war, mit meiner Berufung Politik und Militär zusammezubringen, um auf die Dreibürgenkrise effektiv reagieren zu können. Ich sehe mich daher durchaus als Übergangslösung, bis die Sicherheit des Ryal Realms wieder hergestellt ist. Daraus resultiert, dass ich keine größere Agenda vorlegen werde, die einen längerfristigen Anspruch formuliert. Hier sehe ich vielmehr die politischen Kräfte in der Forgaitherin, im Hoose und der Heich Commission in der Verantwortung, gemeinsam zu gestalten. Dazu lade ich jeden ein, der sich auf den vernischen Inseln oder in den Kronbesitzungen politische engagiert oder engagieren möchte.
Außenpolitisch werden der Kollege Tiddley und ich dafür sorgen, dass wir im Verbund mit unseren Partnern die Dreibürgenkrise möglichst friedlich beilegen können. Es ist dem Ryal Realm nicht daran gelegen, das Kaiserreich militärisch anzugreifen oder aber gar auf eine Schwächung des selbigen hinzuarbeiten. Glenverness war Dreibürgen stets verbunden und fühlt sich nach wie vor als Freund des dreibürgischen Volkes. Aus diesem Grund werden wir keine Schritte einleiten, die diesem Volk Schaden zufügen. Gleichwohl bleibt unser Anspruch, die Putschistenregierung unter Caspar von Gotha nicht anzuerkennen und in Reichsprotektor von Berg und Reichskanzlerin Pyrnhagen die rechtmäßigen Vertreter des Reiches zu sehen.
Zudem steht die Gründung der Nordantikaunion kokret vor der Tür. Glenverness hat bereits zugestimmt, in Albernia hat das Unterhaus bereits grünes Licht gegeben. Ich bin zuversichtlich, dass wir hier bald zur Unterzeichnung der Verträge kommen können. Gemeinsam mit dem höchst ehrenwerten Prime Minister von Albernia überlege ich derzeit, welche weiteren Projekte im Rahmen der NAU realisiert werden könnten. Ohne über ungelegte Eier sprechen zu wollen, kann ich bereits erklären, dass wir vor allem im Bereich der Wirtschaftspolitik große Chancen sehen. Auch der an anderer Stelle formulierte Vorschlag der albernischen Außenministerin, im Bereich der Sicherheitspolitik enger zusammenzuarbeiten, stößt bei mir auf offene Ohren. Aus meiner Sicht kann die NAU ein sehr erfolgreiches Projekt werden und daran werden wir arbeiten.
In Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik wird Kronrat MacLobster ein Steuergesetz vorlegen, mit dem wir die Einnahmen der Staatskasse auf entsprechende rechtliche Grundlage bringen wollen. Hier sind die Planungen erst angelaufen und folglich kann ich noch nicht viel dazu sagen. Es steht den politischen Clubs jedoch frei, über ihre Vertreter im Kronrat entsprechende Wünsche an Sir Jock heranzutragen.
Guid Preses, ich danke für die Aufmerksamkeit.
Guid Preses,
ich bitte um das Wort zur Abgabe einer Cooncil Note.
ZitatAlles anzeigen
HM Privy Cooncil
The First Meinister o Glenverness
His Grace The Duke o The Isle | Verness Castle | Glenverdeen
19t o October 2016
Auf Grundlage des vom Privy Cooncil beschlossenen und von Her Verns Maijesty gebilligten Cabinet's Statute weise ich gemäß Art. 3 folgende Ressorts zu:
The Richt Hon. Lloyd Tiddley, The Earl o Auldermore PC, CFV
Caibinet Secretar for Furrin Affairs
The Richt Hon. Lachlan MacDougall PC, MHC
Caibinet Secretar for Inner Affairs an Juistice
The Richt Hon. Sir Jock MacLobster PC, CFV, MA
Caibinet Secretar for Economy an Thesaury
The Richt Hon. Entfidich MacDrest PC
Caibinet Secretar for Social an Ecological Affairs
Das Ressort Fendie Affairs wird von mir selbst verantwortet. Alle weiteren Aufgaben werden gemeinschaftlich durch das Cooncil verantwortet.
signed
Jetzt können die Fahnen rausgeholt werden! :flag:
Glückwunsch an Eldeyja und MacErgyll mit seinem Team, das ist wirklich optimal gelaufen.
ein Brief wird übermittelt
ZitatAlles anzeigen
HM Privy Cooncil
The First Meinister o Glenverness
His Grace The Duke o The Isle | Verness Castle | Glenverdeen
18t o October 2016
Ye Maijesty,
dear Hermione!
Ich bitte untertänigst The Richt Hon. Sir Jock MacLobster CFV und Mr Entfidich MacDrest in das Privy Cooncil zu berufen.
Aefauldly,
- First Meinister -
Ich habe Mr Callahan über unsere Botschafterin in Aldenroth bereits Glückwünsche zum Regierungsantritt überbringen lassen und bin mir sicher, dass unsere Länder nach wie vor vertrauensvoll zusammenarbeiten werden. So wie ich das sehe, werden wir in der kommenden Zeit viele gemeinsame Themen auf der Agenda der NAU haben.