Posts by Gertje Persetter

    Mr Speaker,

    ich beantrage Namens der Königlichen Regierung das folgende Gesetz:

    Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Act

    Article 1
    Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.

    Article 2
    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.

    Appendix: Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:

    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.

    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.

    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.

    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.

    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.

    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.

    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

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    Severus M. Frobisher

    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo

    Für das

    DOMINION CRANBERRA

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    Alwin Culwick

    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson

    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR

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    Isabel N. Fernández

    Für die

    REPUBLIK ROLDEM

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    Stuart B. Templeton


    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.

    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.

    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.

    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

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    To Her Excellency

    The Governor General of the Dominion of Cranberra

    The Most Hon Dame Kimberly Stanliss, DAE, DC

    Tensington Palace, Oustburgh

    Oustburgh, May 17, 2026

    Your Excellency!


    Als Leader der Alliance For Cranberra, die eine Mehrheit der Abgeordneten des Paraments stellt, unterrichte ich die Krone untertänigst darüber, dass mich diese Mehrheit der Abgeordneten unterstützt und ich davon ausgehe, als Ihro Majestät Premierminister das Vertrauen des Parlaments erwerben zu können.

    With my highest regards,

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    (Gertje Persetter)

    Minister of Foreign Affairs and Defence

    Official Statement by the Alliance Party

    Issued by the National Executive Committee of the Alliance Party

    The Alliance Party confirms that Prime Minister Alwin Culwick has informed the National Executive Committee of his decision to resign as Leader of the Alliance and as Head of Government of the Dominion of Cranberra.

    The Party expresses its sincere gratitude to Mr Culwick for his years of dedicated public service, his leadership during periods of significant national and international challenges, and his longstanding commitment to liberal democratic values and the institutions of the Dominion.

    The National Executive Committee further confirms that Deputy Chairwoman and Foreign Secretary Gertje Persetter has received the unanimous support of the Party leadership to assume the leadership of the Alliance Party and to begin consultations regarding the formation of a stable and effective Government.

    The Alliance Party remains committed to political stability, responsible governance, democratic accountability, and constructive cooperation within the parliamentary system of Cranberra.

    Further announcements regarding leadership transition procedures and parliamentary consultations will be made in due course.

    Action

    Amara Leighwood leistet sodann im Beisein der Außenministerin den Eid ohne ein religiöses Bekenntnis. Sie wird anschließend mit besten Wünschen gen Eulenthal geschickt.

    SimOff

    Da Amara Leighwood bei der KdN eine Funktions-ID nutzen wird, scheint mir die Anmeldung eines Accounts hier überflüssig.

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    To His Excellency

    The Governor General of the Dominion of Cranberra

    The Most Hon Dame Kimberly Stanliss DAE, DC

    Tensington Palace, Oustburgh

    Oustburgh, March 26, 2025

    Your Excellency!

    Ich ersuche Sie hiermit um Ernennung von Mrs Amara Leighwood zur Botschafterin und Leiterin der Delegation des Dominion of Cranberra bei der Konferenz der Nationen.

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    (Gertje Persetter)

    Minister of Foreign Affairs and Defence

    Quote

    Die Pläne für den Abzug seien bereits ausgearbeitet, mussten jedoch aufgrund jüngster Entwicklungen, wie militärischer Aufrüstung und Äußerungen internationaler Akteure, vorerst verschoben werden.

    Wie ich bereits sagte, das sind fadenscheinige Rechtfertigungen. Es gibt gar keine militärische Aufrüstung in Albernia und Severanien sorgt selber für bedenkliche Äußerungen und agiert entsprechend. Nein, so gewinnt man keinerlei Vertrauen - aber vielleicht will man das in Vinasy auch gar nicht. Aber ich gestehe einzig zu: Severanien tut zumindest so, als ob man seine militärische Besatzung beenden wollte. Großnovara und Futuna machen nicht einmal den Anschein.

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    March 24, 2025

    Statement of the Minister of Foreign Affairs and Defence on Severania's continuing military presence in Freistein

    Das Dominion Cranberra nimmt die Aussagen von Präsident Trkulja in seinem Interview mit Nova Perspektiva mit großer Skepsis zur Kenntnis. Während Severanien seine Besatzung Freisteins als Übergangslösung darstellt, offenbart die Realität vor Ort eine andere Absicht: die langfristige militärische Kontrolle und eine ideologische Umerziehung der Bevölkerung. Dies steht im klaren Widerspruch zu den Prinzipien von Selbstbestimmung und Souveränität, die Severanien zu unterstützen vorgibt.

    Die angebliche Verzögerung des geplanten Truppenabzugs aufgrund von „aggressiven Aufrüstungsmaßnahmen Albernias“ und „beunruhigenden Äußerungen der USA“ ist eine fadenscheinige Rechtfertigung, die weder den Fakten noch der tatsächlichen Lage entspricht. Das Dominion Cranberra weist solche Argumente entschieden zurück, da sie einzig und allein dazu dienen, die fortgesetzte Präsenz severanischer Truppen in Freistein zu legitimieren. Es darf nicht hingenommen werden, dass diese Besatzung unter dem Vorwand humanitärer Hilfe de facto zur dauerhaften Kontrolle führt.

    Cranberra betont, dass die Stabilität in Freistein nur durch einen ehrlichen, transparenten und inklusiven Friedensprozess erreicht werden kann – nicht durch militärischen Druck oder die Erziehung zu einer einseitigen politischen Ideologie. Der Einsatz Severaniens, sich als „Friedensbringer“ darzustellen, verliert seine Glaubwürdigkeit, wenn dieselben Akteure durch ihre Handlungen die Spannungen in der Region verschärfen.

    Das Dominion Cranberra ruft Severanien dazu auf, unverzüglich einen verbindlichen Zeitplan für den Abzug seiner Truppen vorzulegen und echte Anstrengungen zur Förderung von Selbstbestimmung in Freistein zu unternehmen. Zudem fordert Cranberra Severanien auf, seine Verantwortung wahrzunehmen, indem es sich mit Taten anstatt mit Worten auf die Förderung eines diplomatischen Dialogs konzentriert, anstatt die aktuelle Situation als Vorwand für geopolitische Machtspiele zu missbrauchen.

    Cranberra bleibt entschlossen, gemeinsam mit seinen Partnern und Verbündeten eine nachhaltige Friedensordnung zu unterstützen, die auf Gerechtigkeit, Respekt vor der Souveränität und der Beendigung aller Besatzungen basiert. Jegliche Versuche, diese Prinzipien zu untergraben, werden auf entschiedenen Widerstand treffen. Freisteins Zukunft darf nicht durch Machtstreben einzelner Staaten gefährdet werden.