Beiträge von Julien B. Locksley

    Wenige Tage nach der Beisetzung besucht Julien das Grab seines Mentors und Wegbegleiters auf dem St. Michael's Cemetery in Oakvale. Dort hält er einen Moment innen, bevor er einen Strauß mit Heidekraut ablegt und ein leises Gebet spricht.


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    Auf Wiedersehen, alter Freund!

    In Ermangelung eines Postfaches im Parlament, geht das Schreiben hier ein.

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    - Parliament of Cranberra -


    Oustburgh, 11th June 2023


    Dear Colleague, Sir Patrick!


    Ich erlaube mir, Ihnen zur Wahl als Speaker of the House of Commons herzlich zu gratulieren und Ihnen die besten Wünsche für die bevorstehende Amtszeit übermitteln. Lassen Sie mich zugleich den Wunsch und die Hoffnung formulieren, dass die Beziehungen zwischen Albernia - der Wiege der parlamentarischen Monarchie - und Cranberra in dieser Amtszeit neue Blüten treiben.


    I remain respectfully yours!


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    Julien Brabazon Locksley, MP

    Speaker of Parliament

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    THE SPEAKER OF THE PARLIAMENT OF CRANBERA


    Oustburgh, May 23rd 2023


    Your Excellency,


    hiermit setze ich Euch pflichtschuldig darüber in Kenntnis, dass das Parlament jüngst geruhte, die von Ihrer Majestät Regierung vorgelegte First Nations Equipollence Bill anzunehmen.


    Ich bitte Euch untertänigst darum, gemäß Art. 40/2 Constitution Act 1984 tätig zu werden und die Bill duch Ausfertigung und Unterzeichnung Gültigkeit erlangen zu lassen.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Her Majesty's humble and devoted subject and servant,


    jbl-sign.png, MP
    Speaker of the Parliament of Cranberra

    Right Honourable Members of Parliament,


    die sehr ehrenwerte Minister of Home and First Nations Affairs hat Abstimmung zu folgender Bill beantragt:


    First Nations Equipollence Bill


    In Anerkennung des Willens der First Nations, die seit Jahrhunderten im Land ansässig sind und ihre Sprache und Kultur trotz vielfältiger Assimilierungsversuche durch die Geschichte hindurch bis in die heutige Zeit erhalten haben, ihre Identität auch in Zukunft zu bewahren,


    unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die First Nations außerhalb der Grenzen des Dominions keinen Mutterstaat haben, der sich ihnen verpflichtet fühlt und Sorge für die Bewahrung und Förderung ihrer Sprache und Kultur trägt,


    im Bewußtsein, dass der Krone und der von ihr berufenen Regierung eine besondere Verantwortung für Schutz, Erhaltung, Pflege und Förderung der Identität der First Nations zukommt,


    unter Berufung auf Art. 2 Constitution Act 1984 sei verordnet auf Geheiss der Krone und mit dem Rat und Einverständnis der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten des Volkes sowie durch dessen Vollmachten, was folgt:


    Art. 1 - Right of Identity

    (1) Die im Dominion of Cranberra lebenden Bürger der First Nations sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.

    (2) Die First Nations und jeder Angehörige einer solchen Nation haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.

    (3) Die First Nations und jeder Angehörige einer solchen Nation haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität. Die Ausübung dieses Rechtes wird von allen staatlichen Stellen im angestammten Siedlungsgebiet der First Nations gewährleistet und gefördert.


    Art. 2 - Affiliation to the First Nations

    Zu den First Nations gehört, wer sich zu ihnen bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen dem Bürger keine Nachteile erwachsen.


    Art. 3 - Areas of Settlement

    (1) Das Recht der First Nations auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des angestammten Siedlungsgebietes und die Interessen der First Nations sind bei der Gestaltung der Provinzial- und Kommunalpolitik zu berücksichtigen.

    (2) Zum angestammten Siedlungsgebiet der First Nations im Dominion of Cranberra gehört vorrangig - aber nicht ausschließlich - die Provinz Sanginivut.


    Art. 4 - First Nations' Council

    (1) Der Minister for First Nations Affairs beruft jeweils für die Dauer seiner Amtszeit einen First Nations' Council. Die Mitglieder des Rates sollen Angehörige der First Nations sein. Den jeweiligen Nationen steht hierbei ein Vorschlagsrecht zu.

    (2) Der Rat berät die Regierung Ihrer Majestät und das Parlament. Er hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der First Nations berührt werden können, die Interessen der First Nations zu wahren.


    Art. 5 - Promotion of Culture

    (1) Das Dominion of Cranberra schützt und fördert die Kultur der First Nations.

    (2) Die Provinzen und Kommunen im angestammten Siedlungsgebiet der First Nations beziehen deren Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern Kunst, Sitten und Gebräuche der First Nations.

    (3) Die Sprachen der First Nations sind zu schützen und zu fördern. Der Gebrauch einer solchen Sprache ist frei.


    Art. 6 - Education and Science

    (1) Das Dominion fördert die Erforschung der Kultur der First Nations als Wissenschaft.

    (2) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet, deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die jeweilige Nationensprache zu erlernen.


    Art. 7 - Media

    (1) Im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien sind der Kultur und Sprache der First Nations angemessen Rechnung zu tragen.

    (2) Das Dominion wirkt darauf hin, daß die Kultur und Sprache der First Nations auch in privaten Medien Berücksichtigung finden.


    Art. 8 - International Cooperation

    Das Dominion fördert den kulturellen Austausch zwischen den First Nations auch über die Grenzen Cranberras hinaus. Zu diesem Zweck strebt es eine enge Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Astor und der Republic of Roldem an.


    Art. 9

    Die Bestimmungen des "Agreement on the legal status of the Mowha Confederation" vom 06.02.2011 bleiben von diesem Gesetz unberührt.


    Stimmen Sie der Annahme der Bill zu?


    Bitte stimmen Sie mit "Aye" oder "Nay" ab, aktive Enthaltungen sind mit Abstention zu kennzeichnen.


    Die Abstimmung dauert 72 Stunden. Andere Wortmeldungen als rechtmäßige Stimmabgaben sind ausdrücklich untersagt.

    Sollte vorab eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag feststehen, werde ich die Abstimmung vorzeitig beenden.