Mr Speaker,
gemäß Article 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an den höchst ehrenwerten Premierminister:
Wer vertritt derzeit Albernia bei der Konferenz der Nationen?
Mr Speaker,
gemäß Article 10 der Standing Orders richte ich die folgende Anfrage an den höchst ehrenwerten Premierminister:
Wer vertritt derzeit Albernia bei der Konferenz der Nationen?
Was ist passiert?
Ich versuche mal eine Antwort aus meiner subjektiven Sicht zu geben, also so, wie ich die Situation in der Sim hier erlebe:
So wie ich es sehe, haben wir derzeit eine Situation, in der Labour eine strukturelle Mehrheit hat oder jederzeit herstellen kann, indem kurzfristig vor der Wahl zum Unterhaus IDs aktiviert werden. Nachdem Labour die Wahl gewonnen und Vaughan es tatsächlich geschafft hat innerhal der Frist den Amtseid zur Erlangung des Amts des Premierministers zu leisten, erfolgt nichts: ein Kabinett wird nicht präsentiert, eine Thronrede wird nicht geliefert, auf Anfragen im HoC wird nicht geantwortet, ob Vaughan im HoC als Speaker die Sitzungsleitung übernimmt oder nicht wird nicht kenntlich gemacht (auf Nachfragen wird nicht reagiert), dann erklärt Vaughan, die Sitzungsleitung übernommen zu haben, nur um den Clerk (also mich) abzukanzeln, werden von seiten der Tories oder von Centre Gesetze durch das HoC gebracht, werden diese im HoL (das, wenn ich es richtig sehe, keinerlei demokratische Legitimation besitzt) blockiert, Mitglieder von Parteien, die in Konkurrenz zu Labour stehen, werden, sobald die Frist abgelaufen ist, ausgebürgert, während IDs, von denen man offensichtlich Ünterstützung für Labour erwartet, von der Ausbürgerung verschont bleiben, obwohl diese wesentlich länger inaktiv sind als der ausgebürgerte Fortescue, stellt man die Frage nach dem Warum wird man ignoriert.
Das Ganze läst Frust aufkommen und führt zu dem Eindruck, dass in Albernia an einer fairen Simulation kein Interesse gibt und es im Grunde genommen Zeitverschwendung ist, wenn man sich in Albernia engagiert beteiligt. Von daher wundert es mich nicht, wenn der Mitspieler hinter Frobisher sich in Albernia verabschiedet hat.
Vielen Dank für die Willkommensgrüße und die beiden Vorschläge. Ich habe jetzt einfach mal Van der Beek genommen
Eine gute Wahl.
Gibt es einen bestimmten Grund, warum James Edwards (letzte Aktivität: 26.02.2025) von der Ausbürgerung verschont blieb?
Right Honourable Members of the House,
ich beende die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung über die vorliegende Bill. Die Frage ist, ob sie der vorliegenden Bill in seiner geänderten Fassung zustimmen wollen oder nicht. Alle, die dafür sind, sagen Aye, die dagegen sind, No..
Nach meiner Überzeugung haben es die Ayes.
Hello, everyone.
Mein Name ist James Dawson und ich komme aus Aldenroth. Ich beantrage die Staatsbürgerschaft von Albernia.
Ich habe wie man sehen kann noch kein Avatar. Wenn jemand Ideen hätte, wäre ich dem dankbar.
Willkommen im Kingdom, Mr Dawson.
Wegen des Avatars fällt mir spontan James Mason ein.
Willkommen im Kingdom, Mr Findlay.
Order! Order!
Right honourable Members of Paliament,
die sehr ehrenwerte Abgeordnete von Greater Aldenroth hat beantragt:
Das Haus möge beschließen, dass es kein Vertrauen in die Regierung Ihrer Majestät mehr hat.
Gemäß den Konventionen dieses Hauses findet keine Aussprache statt, nach Art. 8b/2 der Standing Orders ist daher zwingend eine Division durchzuführen.
Divison! Clear the Lobby!
Die Frage ist, ob dieses Haus beschließt, dass es kein Vertrauen in die Regierung Ihrer Majestät mehr hat.
Alle, die dem zustimmen, stimmen mit Aye. Alle, die dies ablehnen, stimmen mit No. Enthaltungen sind mit Abstention kundzutun. Die Division dauert höchstens 72 Stunden.
Mr Speaker,
ich beantrage hiermit eine Vote of No Confidence gegenüber der aktuellen Regierung.
Bis heute hat es der höchst ehrenwerte Premierminister Sir Emrys Vaughan nicht für nötig erachtet, Ihrer Majestät eine Kabinettsliste vorzulegen, so dass das Kingdom ohne handlungsfähige Regierung dasteht. Des Weiteren lies der höchst ehrenwerte Premierminister die Fristen zur Beantwortung zweier Anfragen im House of Commons verstreichen, wodurch er seine Missachtung gegenüber dem Parlament deutlich zum Ausdruck brachte. Die Initiativlosigkeit dieser Regierung droht das Kingdom zudem in seiner Entwicklung zu bremsen und zeigt, dass die Regierung nicht gewillt ist, ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern des Kingdoms wahrzunehmen.
Ich bitte das House of Commons, diesen Misstrauensantrag zu unterstützen, damit eine Regierung installiert werden kann, die nicht nur aus dem Premierminister besteht, die das Parlament achtet sowie handlungsfähig und handlungswillig ist und das Kingdom aus der Lethargie herausführt, in die diese Regierung das Land geführt hat.
Mr Speaker,
zunächst einmal danke ich dem ehrenwerten Abgeordneten von Medea, dass er jene Initiative ergriffen hat, die eigentlich die Regierung Ihrer Majestät hätte ergreifen müssen; dem Kingdom wurde dadurch eine außenpolitische Peinlichkeit erspart.
Indem in Artikel 2 die Vertragsstaaten zur friedlichen Konfliktbeilegung in ihren untereinander verpflichtet werden und dem in Artikel 5 gegeben Beistandsversprechen im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen einen der Vertragsstaaten, wird eine Organisation kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung begründet, die eine Zone gemeinsamer Sicherheit schafft. Diese Sicherheit schafft eine Stabilität, die Voraussetzung ist für das Gedeihen jeder Gesellschaft, und in der Wohlstand begründet und aufgebaut werden kann.
Die Tory-Fraktion wird diesem Vertrag daher zustimmen.
Right Honourable Members of the House,
der sehr ehrenwerte Abgeordnete für Medea, beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Bill.
Die Aussprache ist auf 72 Stunden begrenzt; das Wort hat der Antragsteller.
Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Bill
Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1
Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Art. 2
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
Appendix I - Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY
Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft
Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:
Artikel 1.
Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.
Artikel 2.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
Artikel 3.
Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
Artikel 6.
Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Artikel 7.
Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.
Artikel 10.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 11.
Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.
Artikel 12.
Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 13.
Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.
Für das
KÖNIGREICH ALBERNIA

Severus M. Frobisher
Für die
VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

Tamara Arroyo
Für das
DOMINION CRANBERRA

Alwin Culwick
Für die
KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

Grizel Strauss-Henderson
Für die
KONFÖDERATION VON OBRADOR
Isabel N. Fernández
Für die
REPUBLIK ROLDEM

Stuart B. Templeton
Protokollnotizen
Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.
Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.
Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.
Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.
Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.
Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.
Right Honourable Members of the House,
der sehr ehrenwerte Abgeordnete von Winhall and Windhag hat, gemäß Article 10 der Standing Orders, die folgende Anfrage an den höchst ehrenwerten Premierminister gestellt:
Wann wird der Premierminister die Minister seines Kabinetts benennen und Her Majesty zur Ernennung vorschlagen?
Der höchst ehrenwerte Premierminister hat 72 Stunden Zeit, um diese Anfrage zu beantworten, also bis 20. Oktober 2025, 19:34 Uhr.
Mylords,
das House of Commons hat die folgende Bill beschlossen und ersucht um die Zustimmung des House of Lords:
Cyber Security Service Bill
Ein Gesetz zur Etablierung des Cyber Security Service.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Amendment Empire Intelligence Act
der Empire Intelligence Act wird wie folgt ergänzt:
Article 13 - Cyber Security Service (CSS)
1) Der Cyber Security Service (CSS) dient der Cybersicherheit. Sein Arbeitsgebiet ist der Schutz von technischen und elektronischen Systemen der Informationsverarbeitung, Informationsspeicherung, Informationslagerung und Informationsweiterleitung vor Gefahren oder Bedrohungen, die sich gegen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Informationen, der Elektronischen Datenverarbeitung und der Datenweiterleitung von staatlichen Stellen, privaten Unternehmen und Privatpersonen sowie der Vermeidung Vermeidung wirtschaftlicher Schäden und der Minimierung von Risiken.
2) Der CSS wird vom Warden of the National Security Service (NSS) geleitet.
3) Der Sitz des CSS liegt in Earlscout, Winland.
4) Das Abteilungskürzel des CSS ist IS5.
Article 2 - Final Clause
Dieses Gesetz wird mit seiner Verkündigung wirksam.
Mylords,
das House of Commons hat die folgende Bill beschlossen und ersucht um die Zustimmung des House of Lords:
Critical Infrastructure Service Bill
Ein Gesetz zur Etablierung des Critical Infrastructure Service.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Amendment Empire Intelligence Act
der Empire Intelligence Act wird wie folgt ergänzt:
Article 14 - Critical Infrastructure Service (CIS)
1) Der Critical Infrastructure Service (CIS) dient dem Schutz der kritischen Infrastuktur. Sein Arbeitsgebiet ist der Schutz von Anlagen und Systemen der zivilen und militärischen Infrastruktur, die für das gesellschaftliche Leben, das Funktionieren der privatwirtschaftlichen und staatlichen Funktionen, für das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der Bevölkerung und für die Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist.
2) Der CIS wird vom Warden of the National Security Service (NSS) geleitet.
3) Der Sitz des CIS liegt in Eaton.
4) Das Abteilungskürzel des CSS ist IS6.
Article 2 - Final Clause
Dieses Gesetz wird mit seiner Verkündigung wirksam.
Mylords,
das House of Commons hat die folgende Bill beschlossen und ersucht um die Zustimmung des House of Lords:
Public Enterprises Amendment Bill
Ein Gesetz zur Änderung des Public Enterprises Act.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Only Article
Der Art. 2 des Public Enterprises Act wird wie folgt neu gefasst:
Art. 2 - Public Monopoly
1) Allein den Betrieben der Krone vorbehalten sind
a) Versorgung mit Elektrizität und Wasser
b) Betrieb von Verkehrswegen, insbesondere des albernischen Straßen- und Eisenbahnnetzes
2) Grundsätzlich der Krone vorbehalten, aber nach Genehmigung des Exchequers auch von privaten Unternehmen im Auftrag der Krone betreibbar, sind
a) Abbau von Bodenschätzen
b) Eisenbahnverkehrsunternehmen
c) Post und Betrieb von Infrastruktur zur Telekommunikation
d) die Versorgung mit Gas.
3) Die Krone ist dazu verpflichtet, die Versorgung des Markts mit Gütern und Dienstleistungen, auf deren Produktion, Förderung oder Erbringung sie das Monopol hält, sicherzustellen.
Die Ayes haben es.
Die Ayes haben es.
Die Ayes haben es.