Beiträge von Queen Jane II

    My Lords and Members of the House of Commons!


    Gemäß der ehrwürdigen Tradition Unseres Reiches fällt Uns heute die ehrenvolle Aufgabe zu, zum achtundfünfzigsten Mal seit Unserer Thronbesteigung die neue Sitzungsperiode des Parlamentes Unseres Reiches zu eröffnen. Auch im Namen Unseres Gemahls und der königlichen Familie wollen Wir Gottes Segen erbitten und den Peers des Königreiches und den Mitgliedern des Parlaments für die vor ihnen liegenden Aufgaben Unsere besten Wünsche aussprechen.


    In der kommenden Legislaturperiode wird sich Unsere Regierung unter der Führung des höchst ehrenwerten Premierministers Severus Frobisher einer Vielzahl von Vorhaben annehmen. Unsere Regierung wird hierbei eine enge Zusammenarbeit mit der Opposition suchen, wie es auch der Mandatsverteilung im Unterhaus geschuldet ist. Unsere Regierung möchte hierbei insbesondere informelle Absprachen zwischen Verantwortlichen der Fraktionen etablieren, durch welchen die Arbeit des Unterhauses sinnvoll über die gesamte Legislaturperiode verteilt werden kann. Unsere Regierung wird jedoch auch - trotz des Stimmengleichstandes im Unterhaus - nicht darauf verzichten, Projekte in das Unterhaus einbringen, die durch die Opposition abgelehnt werden.


    Unsere Regierung wird ihr Programm auf die Prinzipien der Verantwortung, der Tradition und der Freiheit gründen.


    Das Foreign and Empire Office wird unter der Führung der höchst ehrenwerten Countess Dyce of Caerwyn die albernische Außenpolitik konsequent fortführen und weiterentwickeln. Dabei wird sie sich vom Prinzip des überparteilichen Konsens in außenpolitischen Fragen leiten lassen. Unsere Regierung erkennt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Beziehungen innerhalb der AAA und der NAU zu stärken und zu vertiefen. Zudem wird sie die Beziehungen insbesondere zu Cranberra und Roldem intensiver pflegen und die aus Medea erwachsende Verpflichtung in und für Nerica neu definieren. Unsere Regierung wird die Interesse Unseres Königreichs selbstbewusster nach außen vertreten und deutlich den Anspruch einer Weltmacht formulieren. Damit einhergehend wird das Königreich sich verstärkt den internationalen Problem- und Krisenregionen widmen. Unsere Regierung wird sich weiterhin in- und außerhalb der International High Commission for the Polar Regions für deren Ziele einsetzen und für eine aktive Vertretung des Königreiches Sorge tragen.


    Das Home and Medean Office wird unter der Führung der sehr ehrenwerten Helen Bont schnellstmöglich eine Volkszählung durchführen, um ein aktuelles Bild über die demographische Situation im Königreich zu erhalten. Unsere Regierung wird sich schwerpunktmäßig der Inneren Sicherheit zuwenden und die Sicherheits- und Nachrichtendienste - auch im Hinblick auf die digitalen Herausforderungen - neu aufstellen. Ein zentrales Vorhaben wird dabei die Schaffung des Cyber Security Service zur Abwehr von Gefahren aus dem Cyberraum und des Critical Infrastructure Service zum Schutz der kritischen Infrastruktur sein. Gemeinsam mit dem Wirtschaftsressort wird das Home Office die Sicherstellung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen organisieren. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wird Unsere Regierung Reformen zur gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung durch- sowie einen Mindestlohn und eine Rentenversicherung einführen. Auch der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird durch Unsere Regierung verbessert werden.


    Das Exchequer unter Führung des sehr ehrenwerten Harrison Carr wird verschiedene Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft prüfen und die Ergebnisse der Prüfung veröffentlichen und nach Möglichkeit umsetzen. Im Bereich der Economy muss ein Klima geschaffen werden, in dem die Initiative des Einzelnen belohnt, Exzellenz angestrebt, die Sicherheit und Privatsphäre des Einzelnen geschützt und Wohlstand durch eine soziale Marktwirtschaft gewährleistet wird. Die Ansiedlung neuer Unternehmen in Albernia soll daher besonders gefördert werden. Unsere Regierung wird dazu das Gespräch mit den Unternehmer- und Arbeiterverbänden suchen. Unsere Regierung wird auch weiterhin keine eigene Initiative zu einer erneuten Einführung einer Wirtschaftssimulation starten, solange keine überzeugende Vorschläge vorliegen, welche für Albernia praktikabel erscheinen. Solche Vorschläge wird die Regierung Ihrer Majestät zunächst im Dialog mit den albernischen Unternehmern und der albernischen Gesellschaft erörtern und gegebenenfalls in einer erneuten Popular Question dem gesamten Volk zur Abstimmung vorlegen.


    Unsere Regierung wird die Verteidigungspolitik direkt mit dem Prime Office verknüpfen und die Sicherheitsarchitektur auf die globalen Bedrohungen ausrichten. In enger Kooperation mit dem Foreign Office wird Unsere Regierung die Frage einer gemeinsamen Verteidigungspolitik in der NAU forcieren. Bei der Frage nach nuklearer Abschreckung kommt Albernia dabei eine zentrale Rolle zu.


    I pray that the blessing of Almighty God may rest upon your counsels' and Parliament is now formally opened.

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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Höchst Ehrenwerte Premierminister, Severus Frobisher, MP.


      In Anbetracht dessen, dass Wir jüngst geruhten, Euch mit der Führung Unserer Regierung und der Bildung eines Kabinetts zu beauftragen,


      Und in Anbetracht dessen, dass Ihr Eure Bemühungen inzwischen erfolgreich abgeschlossen und eine Liste mit den künftigen Mitgliedern Unserer Regierung zum Vortrag gebracht habt,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir geruhen, die folgenden Bürger dieses Königreiches in Unsere Regierung zu berufen, auf dass sie durch ihre Arbeit Krone und Königreich loyal dienen mögen,


      Und ernennen hiermit

      • The Most Hon The Countess Nessie Dyce of Caerwyn, GCTO, LL zur Minister of Foreign and Empire Affairs
      • The Right Hon Helen Bont, MP zur Minister of Home and Medean Affairs
      • The Right Hon Harrison Carr, MP zum Chancellor of the Exchequer
      • The Most Hon Severus M. Frobisher, MP zum Minister of Defence


      Die Eidesleistung der Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 12. Februar im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II, von Gottes Gnaden Königin des Vereinten Albernia und all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, grüßen den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Severus M. Frobisher, MP.


      In Anbetracht dessen, dass jüngst Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches stattgefunden haben, aus denen die Tories unter Führung des Sehr Ehrenwerten Severus M. Frobisher als stärkste politische Kraft hervorgegangen ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Ihr Unsere Invitation to Kiss Hands angenommen habt,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Unserer Höchst Ehrenwerter Prime Minister Sir Emrys Vaughan und die Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung sich daraufhin entschlossen haben, von den ihnen von Uns verliehenen Ämtern zu demissionieren,


      Erklären Wir hiermit, den Rücktritt der Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung in Anerkennung ihrer loyalen Dienste für Krone und Königreich gnädig anzunehmen,


      Und geruhen, den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Severus M. Frobisher zum Prime Minister zu ernennen und mit der Bildung Unserer Regierung zu beauftragen.


      Die Eidesleistung des Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 12. Februar im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Gegeben am 1. Tage des Januar 2025 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


    IN ANBETRACHT DESSEN, dass Wir mit dem Ratschlag und Einverständnis unseres Rates angeordnet haben, dass für einige ernsthafte und unaufschiebbare Angelegenheiten, Uns, den Staat und die Verteidigung unseres Königreiches betreffend, ein bestimmtes Parlament in unserer Stadt Aldenroth an den Tagen des Januar und den darauf folgenden Monaten abgehalten werde,


    UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass wir diese genannten Angelegenheiten dort behandeln und mit den Prälaten, Großen Männern und Peers unseres Königreiches Rat zu halten gedenken,


    SOWIE IN ANBETRACHT DESSEN, dass die nachfolgend genannten Personen an den genannten Tagen am genannten Ort mit uns und den genannten Prälaten, Großen Männern und Peers persönlich anwesend sein sollen, um die besagten Angelegenheiten zu behandeln und Ihren Rat hierzu zu geben, da Sie Uns und Unsere Ehre und die Sicherheit und Verteidigung dieses Königreiches hoch achten und die genannten Angelegenheiten umgehend erledigen,


    SIND WIR ZU DIESEM ZWECKE geneigt, durch und mit dem Ratschluss Unseres Staatsrates, hiermit den nachfolgend genannten Personen, strengstens durch den Glauben und den Gehorsam, durch welchen sie mit Uns verbunden sind, das Gewicht der genannten Angelegenheiten und drohende Gefahren berücksichtigend und auf sämtliche Entschuldigungen verzichtend, zu befehlen und aufzugeben:


    Writ of Summons

    Zu den Sitzungen des House of Lords werden die folgenden Peers einberufen:

    - Her Highness The Lord High Chancellor The Most Honourable The Countess of Winfield

    - His Grace The Most Reverend Father in God, Lloyd Roberts, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Gardins, Primate of All Albernia

    - His Eminence The Most Reverend Father in God, Matthew Cardinal McLachlan, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Arivor, Metropolitan of Albernia

    - The Most Noble The Duke of Baliho, KD

    - The Most Noble The Duke of Paerrycen

    - The Most Noble The Duke of Osbury

    - The Most Honourable The Earl Majes of Banosath, KD

    - The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn, GCTO

    - The Most Honourable The Baroness of Askin

    - The Right Honourable The Viscount Lennox, KD


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC

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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Ritter Sir Quincy MacDonald, KD.


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum Unterhause des Parlaments stattgefunden haben,


    Und in Anbetracht dessen, dass die Einberufung der neugewählten Mitglieder des Hauses zur konstituierenden Sitzung in spätestens drei Wochen vom Tage der Auflösung des vorigen Unterhauses an geboten ist,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass Article 1/3 der Standing Orders des House of Commons bestimmt, ein von der Krone bestellter Vertreter möge die Sitzung des Hauses leiten, bis dieses einen Speaker aus seinen Reihen gewählt hat,


    Erklären Wir hiermit, dass Wir Euch mit eben jener Aufgabe betrauen und ersuchen Euch, die Konstituierung des Hauses in Unserem Namen und gemäß den Bräuchen und Traditionen sowie in Übereinstimmung mit und gemäß den Anweisungen der von Uns zum Zwecke unserer Vertretung bei der Konstituierung bestellten Lords Commission so bald wie möglich in die Wege zu leiten.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 1. Januar im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., erbietet allen, denen dies zur Kenntnis gelangt, Unseren Gruß!


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum House of Commons des Parlamentes unseres Königreiches durchgeführt wurden,


    Und in Anbetracht dessen, dass es gemäß der Tradition einer formellen Eröffnung dieses Hauses bedarf, welche durch Unsere königliche Person vorgenommen werden muss,


    Und in Anbetracht dessen, dass es Uns nicht gelegen scheint, die notwendigen Maßnahmen selbst vorzunehmen,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass es Unser Privileg und Unser Vorrecht ist, durch Vollmacht unter dem Großen Siegel des Königreiches ausgewählte Lords mir der Wahrnehmung königlicher Aufgaben an Unserer Statt zu betrauen,


    Erklären wir hiermit durch Letters Patent, dass Wir Her Highness The Lord Chancellor zur Vorsitzenden einer Lord Commission erheben, welche mit königlicher Vollmacht ausgestattet sein soll, um sämtliche Handlungen, welche zur Konstituierung des neuen House of Commons notwendig, erforderlich und geboten sind, vorzunehmen, wie es der Tradition entspricht,


    Und erklären hiermit zudem, dass der Lords Commission ferner The Most Honourable The Earl Majes of Banosath und The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn angehören sollen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, dem 1. Januar im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Gegeben am 15. Tage des Dezember 2024 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


      IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Amtszeit des House of Commons unseres Parlamentes auf vier Monate beschränkt ist,


      UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach Ablauf dieser Frist das House of Commons gemäß den Konventionen und Bräuchen dieses Königreiches durch königlichen Befehl aufzulösen ist,


      IST ZU DIESEM ZWECKE Ihre Majestät geneigt, durch und mit dem Ratschluss ihres Staatsrates, hiermit das Nachfolgende zu verfügen und zu verordnen:


      Disbandment of Parliament


      1. Die Lords Spiritual and Temporal, und die Mitglieder des House of Commons, sind von ihrer Verpflichtung zur weiteren Anwesenheit am Ort unseres Parlaments entbunden. Das House of Commons wird hiermit für aufgelöst erklärt, die Mitglieder des fünfundfünfzigsten House of Commons werden unter Beachtung ihrer Verdienste um Krone und Königreich und mit dem Dank Ihrer Majestät der Königin ihrer Pflichten als Parlamentarier entbunden und von ihren Ämtern als Repräsentanten des Volkes entlassen.


      2. Da bereits Neuwahlen zum House of Commons ausgeschrieben sind, soll das neu gewählte House of Commons binnen 21 Tagen, vom morgigen Tage an gerechnet, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten.


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC


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    Wir, Jane II, von Gottes Gnaden Königin des Vereinten Albernia und all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, grüßen den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Sir Emrys Vaughan, KD, MP.


      In Anbetracht dessen, dass jüngst Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches stattgefunden haben, aus denen ein Wahlbündnis unter Führung des Sehr Ehrenwerten Sir Emrys Vaughan als stärkste politische Kraft hervorgegangen ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Ihr Unsere Invitation to Kiss Hands angenommen habt,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Unserer Höchst Ehrenwerter Prime Minister Sir Emrys Vaughan und die Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung sich daraufhin entschlossen haben, von den ihnen von Uns verliehenen Ämtern zu demissionieren,


      Erklären Wir hiermit, den Rücktritt der Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung in Anerkennung ihrer loyalen Dienste für Krone und Königreich gnädig anzunehmen,


      Und geruhen, den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Sir Emrys Vaughan zum Prime Minister zu ernennen und mit der Bildung Unserer Regierung zu beauftragen.


      Die Eidesleistung des Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 16. September im Jahre des Herrn 2024, im einundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Gegeben am 11. Tage des Juli 2024 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


    IN ANBETRACHT DESSEN, dass Wir mit dem Ratschlag und Einverständnis unseres Rates angeordnet haben, dass für einige ernsthafte und unaufschiebbare Angelegenheiten, Uns, den Staat und die Verteidigung unseres Königreiches betreffend, ein bestimmtes Parlament in unserer Stadt Aldenroth an den Tagen des Februar und den darauf folgenden Monaten abgehalten werde,


    UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass wir diese genannten Angelegenheiten dort behandeln und mit den Prälaten, Großen Männern und Peers unseres Königreiches Rat zu halten gedenken,


    SOWIE IN ANBETRACHT DESSEN, dass die nachfolgend genannten Personen an den genannten Tagen am genannten Ort mit uns und den genannten Prälaten, Großen Männern und Peers persönlich anwesend sein sollen, um die besagten Angelegenheiten zu behandeln und Ihren Rat hierzu zu geben, da Sie Uns und Unsere Ehre und die Sicherheit und Verteidigung dieses Königreiches hoch achten und die genannten Angelegenheiten umgehend erledigen,


    SIND WIR ZU DIESEM ZWECKE geneigt, durch und mit dem Ratschluss Unseres Staatsrates, hiermit den nachfolgend genannten Personen, strengstens durch den Glauben und den Gehorsam, durch welchen sie mit Uns verbunden sind, das Gewicht der genannten Angelegenheiten und drohende Gefahren berücksichtigend und auf sämtliche Entschuldigungen verzichtend, zu befehlen und aufzugeben:


    Writ of Summons

    Zu den Sitzungen des House of Lords werden die folgenden Peers einberufen:

    - Her Highness The Lord High Chancellor The Most Honourable The Countess of Winfield

    - His Grace The Most Reverend Father in God, Lloyd Roberts, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Gardins, Primate of All Albernia

    - His Eminence The Most Reverend Father in God, Matthew Cardinal McLachlan, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Arivor, Metropolitan of Albernia

    - The Most Noble The Duke of Baliho, KD

    - The Most Noble The Duke of Paerrycen

    - The Most Noble The Duke of Osbury

    - The Most Honourable The Earl Majes of Banosath, KD

    - The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn, GCTO

    - The Most Honourable The Baroness of Askin

    - The Right Honourable The Viscount Lennox, KD


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC

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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unsere Ritterin Dame Scarlett Philippa Frinton, GCTO.


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum Unterhause des Parlaments stattgefunden haben,


    Und in Anbetracht dessen, dass die Einberufung der neugewählten Mitglieder des Hauses zur konstituierenden Sitzung in spätestens drei Wochen vom Tage der Auflösung des vorigen Unterhauses an geboten ist,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass Article 1/3 der Standing Orders des House of Commons bestimmt, ein von der Krone bestellter Vertreter möge die Sitzung des Hauses leiten, bis dieses einen Speaker aus seinen Reihen gewählt hat,


    Erklären Wir hiermit, dass Wir Euch mit eben jener Aufgabe betrauen und ersuchen Euch, die Konstituierung des Hauses in Unserem Namen und gemäß den Bräuchen und Traditionen sowie in Übereinstimmung mit und gemäß den Anweisungen der von Uns zum Zwecke unserer Vertretung bei der Konstituierung bestellten Lords Commission so bald wie möglich in die Wege zu leiten.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 11. Juli im Jahre des Herrn 2024, im einundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., erbietet allen, denen dies zur Kenntnis gelangt, Unseren Gruß!


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum House of Commons des Parlamentes unseres Königreiches durchgeführt wurden,


    Und in Anbetracht dessen, dass es gemäß der Tradition einer formellen Eröffnung dieses Hauses bedarf, welche durch Unsere königliche Person vorgenommen werden muss,


    Und in Anbetracht dessen, dass es Uns nicht gelegen scheint, die notwendigen Maßnahmen selbst vorzunehmen,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass es Unser Privileg und Unser Vorrecht ist, durch Vollmacht unter dem Großen Siegel des Königreiches ausgewählte Lords mir der Wahrnehmung königlicher Aufgaben an Unserer Statt zu betrauen,


    Erklären wir hiermit durch Letters Patent, dass Wir Her Highness The Lord Chancellor zur Vorsitzenden einer Lord Commission erheben, welche mit königlicher Vollmacht ausgestattet sein soll, um sämtliche Handlungen, welche zur Konstituierung des neuen House of Commons notwendig, erforderlich und geboten sind, vorzunehmen, wie es der Tradition entspricht,


    Und erklären hiermit zudem, dass der Lords Commission ferner The Most Honourable The Earl Majes of Banosath und The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn angehören sollen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, dem 11. Juli im Jahre des Herrn 2024, im einundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Gegeben am 19. Tage des Juni 2024 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


      IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Amtszeit des House of Commons unseres Parlamentes auf vier Monate beschränkt ist,


      UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach Ablauf dieser Frist das House of Commons gemäß den Konventionen und Bräuchen dieses Königreiches durch königlichen Befehl aufzulösen ist,


      IST ZU DIESEM ZWECKE Ihre Majestät geneigt, durch und mit dem Ratschluss ihres Staatsrates, hiermit das Nachfolgende zu verfügen und zu verordnen:


      Disbandment of Parliament


      1. Die Lords Spiritual and Temporal, und die Mitglieder des House of Commons, sind von ihrer Verpflichtung zur weiteren Anwesenheit am Ort unseres Parlaments entbunden. Das House of Commons wird hiermit für aufgelöst erklärt, die Mitglieder des sechsundfünfzigsten House of Commons werden unter Beachtung ihrer Verdienste um Krone und Königreich und mit dem Dank Ihrer Majestät der Königin ihrer Pflichten als Parlamentarier entbunden und von ihren Ämtern als Repräsentanten des Volkes entlassen.


      2. Da noch keine Neuwahlen zum House of Commons durchgeführt wurden, soll das Elective Office unverzüglich Neuwahlen zum House of Commons gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einleiten, so dass das neue House so schnell wie möglich zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten kann.


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC


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    1st Supreme Courts of Judicature Amendment Bill

    Ein Gesetz zur Anpassung des Titels des Lord Justice of Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article

    Art. 5/2 und 5/3 des Supreme Courts of Judicature Act werden wie folgt neu gefasst:

      2) Ihm wird durch Ihre Majestät die Königin bei der Ernennung die Peerage und der Ehrentitel eines Lords verliehen. Sofern der Lord Justice bereits über einen Titel oder über einen Titel und eine Peerage verfügt, so unterbleibt die Verleihung des Ehrentitels oder des Ehrentitels und der Peerage.

      3) Die gemäß Art. 5/2 verliehene Peerage und der Ehrentitel erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem Amt.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 19. Juni im Jahre des Herrn 2024.


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    North Antica Union Foreign Affairs Cooperation Bill

    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2

    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten


    Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,

    ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,

    DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,

    GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union

    kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.


    Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    (1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind

    1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,

    2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,

    3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,

    4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,

    5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.

    (3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.

    (4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.

    (5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.


    Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.

    (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.

    (3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

    (4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.


    Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.

    (2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.

    (3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.


    Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

    (2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.

    (3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.

    (4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.

    (5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen

    (1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.

    (2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.

    (3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union

    (1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.

    (2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.


    Artikel 7 - Schlussbestimmungen

    (1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.

    (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.

    (3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

    (4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 19. Juni im Jahre des Herrn 2024.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Höchst Ehrenwerten Premierminister, Sir Emrys Vaughan, KD, MP.


      In Anbetracht dessen, dass Wir geruhten, Euch mit der Führung Unserer Regierung zu beauftragen,


      Und in Anbetracht dessen, dass Wir Uns bei der Besetzung der Ämter in Unserer Regierung auf Euren Rat und Eure Empfehlungen verlassen,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Ihr Uns jüngst um einen Wechsel in der Zusammensetzung Unseres Kabinetts ersucht habt,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir geruhen, Eurem Ersuchen zu entsprechen,


      Und entlassen hiermit The Rt Hon Siobhán O'Snodaigh als Minister of Foreign Affairs, verbunden mit dem aufrichtigen Dank für die Dienste, den sie dem Königreich erwiesen hat,


      Und ernennen hiermit Sir Richard O'Leary zum Minister of Foreign Affairs.


      Die Eidesleistung des Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.

    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 4. Juni im Jahre des Herrn 2024, im einundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Gegeben am 16. Tage des Februar 2024 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


    IN ANBETRACHT DESSEN, dass Wir mit dem Ratschlag und Einverständnis unseres Rates angeordnet haben, dass für einige ernsthafte und unaufschiebbare Angelegenheiten, Uns, den Staat und die Verteidigung unseres Königreiches betreffend, ein bestimmtes Parlament in unserer Stadt Aldenroth an den Tagen des Februar und den darauf folgenden Monaten abgehalten werde,


    UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass wir diese genannten Angelegenheiten dort behandeln und mit den Prälaten, Großen Männern und Peers unseres Königreiches Rat zu halten gedenken,


    SOWIE IN ANBETRACHT DESSEN, dass die nachfolgend genannten Personen an den genannten Tagen am genannten Ort mit uns und den genannten Prälaten, Großen Männern und Peers persönlich anwesend sein sollen, um die besagten Angelegenheiten zu behandeln und Ihren Rat hierzu zu geben, da Sie Uns und Unsere Ehre und die Sicherheit und Verteidigung dieses Königreiches hoch achten und die genannten Angelegenheiten umgehend erledigen,


    SIND WIR ZU DIESEM ZWECKE geneigt, durch und mit dem Ratschluss Unseres Staatsrates, hiermit den nachfolgend genannten Personen, strengstens durch den Glauben und den Gehorsam, durch welchen sie mit Uns verbunden sind, das Gewicht der genannten Angelegenheiten und drohende Gefahren berücksichtigend und auf sämtliche Entschuldigungen verzichtend, zu befehlen und aufzugeben:


    Writ of Summons

    Zu den Sitzungen des House of Lords werden die folgenden Peers einberufen:

    - Her Highness The Lord High Chancellor The Most Honourable The Countess of Winfield

    - His Grace The Most Reverend Father in God, Lloyd Roberts, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Gardins, Primate of All Albernia

    - His Eminence The Most Reverend Father in God, Matthew Cardinal McLachlan, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Arivor, Metropolitan of Albernia

    - The Most Noble The Duke of Baliho, KD

    - The Most Noble The Duke of Paerrycen

    - The Most Noble The Duke of Osbury

    - The Most Honourable The Earl Majes of Banosath, KD

    - The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn, GCTO

    - The Most Honourable The Baroness of Askin

    - The Right Honourable The Viscount Lennox, KD


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    Die Mitglieder des Staatsrats:

    Arthur, Lord President

    David, PC

    Anette, PC

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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Ritter Sir Quincy MacDonald, KD.


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum Unterhause des Parlaments stattgefunden haben,


    Und in Anbetracht dessen, dass die Einberufung der neugewählten Mitglieder des Hauses zur konstituierenden Sitzung in spätestens drei Wochen vom Tage der Auflösung des vorigen Unterhauses an geboten ist,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass Article 1/3 der Standing Orders des House of Commons bestimmt, ein von der Krone bestellter Vertreter möge die Sitzung des Hauses leiten, bis dieses einen Speaker aus seinen Reihen gewählt hat,


    Erklären Wir hiermit, dass Wir Euch mit eben jener Aufgabe betrauen und ersuchen Euch, die Konstituierung des Hauses in Unserem Namen und gemäß den Bräuchen und Traditionen sowie in Übereinstimmung mit und gemäß den Anweisungen der von Uns zum Zwecke unserer Vertretung bei der Konstituierung bestellten Lords Commission so bald wie möglich in die Wege zu leiten.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 16. Februar im Jahre des Herrn 2024, im einundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., erbietet allen, denen dies zur Kenntnis gelangt, Unseren Gruß!


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum House of Commons des Parlamentes unseres Königreiches durchgeführt wurden,


    Und in Anbetracht dessen, dass es gemäß der Tradition einer formellen Eröffnung dieses Hauses bedarf, welche durch Unsere königliche Person vorgenommen werden muss,


    Und in Anbetracht dessen, dass es Uns nicht gelegen scheint, die notwendigen Maßnahmen selbst vorzunehmen,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass es Unser Privileg und Unser Vorrecht ist, durch Vollmacht unter dem Großen Siegel des Königreiches ausgewählte Lords mir der Wahrnehmung königlicher Aufgaben an Unserer Statt zu betrauen,


    Erklären wir hiermit durch Letters Patent, dass Wir Her Highness The Lord Chancellor zur Vorsitzenden einer Lord Commission erheben, welche mit königlicher Vollmacht ausgestattet sein soll, um sämtliche Handlungen, welche zur Konstituierung des neuen House of Commons notwendig, erforderlich und geboten sind, vorzunehmen, wie es der Tradition entspricht,


    Und erklären hiermit zudem, dass der Lords Commission ferner The Most Honourable The Earl Majes of Banosath und The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn angehören sollen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, dem 16. Februar im Jahre des Herrn 2024, im einundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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