Beiträge von Queen Jane II

    Gegeben am 4. Tage des Mai 2026 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


      IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Amtszeit unseres Parlamentes auf drei Monate ab seiner Eröffnung beschränkt ist,


      UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach Ablauf dieser Frist das Parlament gemäß den Konventionen und Bräuchen dieses Königreiches durch königlichen Befehl aufzulösen ist,


      IST ZU DIESEM ZWECKE Ihre Majestät geneigt, durch und mit dem Ratschluss ihres Staatsrates, hiermit das Nachfolgende zu verfügen und zu verordnen:


      Disbandment of Parliament


      1. Die Lords Spiritual and Temporal, und die Mitglieder des House of Commons, sind von ihrer Verpflichtung zur weiteren Anwesenheit am Ort unseres Parlaments entbunden. Das House of Commons wird hiermit für aufgelöst erklärt, die Mitglieder des neunundfünfzigsten House of Commons werden unter Beachtung ihrer Verdienste um Krone und Königreich und mit dem Dank Ihrer Majestät der Königin ihrer Pflichten als Parlamentarier entbunden und von ihren Ämtern als Repräsentanten des Volkes entlassen.


      2. Da bereits Neuwahlen zum House of Commons durchgeführt wurden, soll das neu gewählte House of Commons binnen 21 Tagen, vom morgigen Tage an gerechnet, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten.


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC


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    Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Act

    Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Dem Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Art. 2

    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung der Übereinkommen ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Appendix I - Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:


    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.


    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.


    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.


    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.


    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.


    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.


    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.


    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.


    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.


    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.


    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.


    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.


    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.


    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA


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    Severus M. Frobisher


    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo


    Für das

    DOMINION CRANBERRA


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    Alwin Culwick


    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS


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    Grizel Strauss-Henderson


    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR


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    Isabel N. Fernández


    Für die

    REPUBLIK ROLDEM


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    Stuart B. Templeton



    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.


    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.


    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.


    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.


    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 19. Februar im Jahre des Herrn 2026.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen alle, denen dieses zur Kenntnis gelangt.


      In Anbetracht dessen, dass die Krone und Unsere königliche Person seit jeher in den verschiedenen Regionen des Königreiches durch einen Lord Lieutenant als unseren Stellvertreter repräsentiert wird,


      Und in Anbetracht dessen, dass unsere gegenwärtige Viceroy von Medea mit dem Wunsch ihres Rücktritts an uns heran getreten ist,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Unsere Regierung Uns darum ersucht hat, einen treuen Bürger Unseres Königreichs in dieses Amt zu berufen,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir diesen Ersuchen zu entsprechen geruhen,


      Und entlassen hiermit

      The Hon Cissé Mariam Keïta LL als Viceroy of Medea,

      verbunden mit dem aufrichtigen Dank für die Dienste, den sie dem Königreich erwiesen hat,


      Und ernennen hiermit

      Mr Raphael Kagai zum Viceroy of Medea,

      auf dass er durch seine Arbeit Krone und Königreich loyal dienen möge.


      Die Eidesleistung des Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise mittels der folgenden Eidesformel hier in Firdayon Castle erfolgen:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 10. Dezember im Jahre des Herrn 2025, im dreiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Höchst Ehrenwerte Premierminister, Sir Emrys Vaughan, KD, MP.


      In Anbetracht dessen, dass Wir jüngst geruhten, Euch mit der Führung Unserer Regierung und der Bildung eines Kabinetts zu beauftragen,


      Und in Anbetracht dessen, dass Ihr Eure Bemühungen inzwischen erfolgreich abgeschlossen und eine Liste mit den künftigen Mitgliedern Unserer Regierung zum Vortrag gebracht habt,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir geruhen, die folgenden Bürger dieses Königreiches in Unsere Regierung zu berufen, auf dass sie durch ihre Arbeit Krone und Königreich loyal dienen mögen,


      Und ernennen hiermit

      • Mr William Henry Reed zum Chancellor of the Exchequer
      • Sir Richard O'Leary GCTO zum Minister of Foreign Affairs and Defence
      • The Hon Richard Hawthorne LL zum Minister of Home Affairs


      Die Eidesleistung der Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 10. Dezember im Jahre des Herrn 2025, im dreiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II, von Gottes Gnaden Königin des Vereinten Albernia und all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, grüßen den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Sir Emrys Vaughan, KD, MP.


      In Anbetracht dessen, dass das House of Commons jüngst Unserer Regierung das Vertrauen entzogen hat,


      Und in Anbetracht dessen, dass in der Folge Nachwahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches stattgefunden haben, aus denen die Labour Party unter Führung des Sehr Ehrenwerten Sir Emrys Vaughan erneut als stärkste politische Kraft hervorgegangen ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Ihr Unsere Invitation to Kiss Hands angenommen habt,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Unserer Höchst Ehrenwerter Prime Minister Sir Emrys Vaughan und die Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung sich daraufhin entschlossen haben, von den ihnen von Uns verliehenen Ämtern zu demissionieren,


      Erklären Wir hiermit, den Rücktritt der Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung in Anerkennung ihrer loyalen Dienste für Krone und Königreich gnädig anzunehmen,


      Und geruhen, den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Sir Emrys Vaughan zum Prime Minister zu ernennen und mit der Bildung Unserer Regierung zu beauftragen.


      Die Eidesleistung des Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 28. November im Jahre des Herrn 2025, im dreizweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen unseren Untertanen, Severus Frobisher.

      In Anbetracht dessen, dass Unsere ehemaligen Prime Minister durch Ihren treuen, untertänigsten Dienst an Vaterland und Krone dem Kingdom zu großem Ansehen in der Welt verholfen haben,


      Und in Anbetracht dessen, dass Wir gewillt sind diesen treuen und aufopferungsvollen Dienst zu würdigen,


      Und in Anbetracht dessen, dass Unser persönlicher Rat uns Empfehlungen gemacht hat, mit welcher Auszeichnung ein aus dem Amt geschiedener Premierminister zu bedenken ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass nach diesen Empfehlungen ein Premierminister, der mindestens drei Monate im Amt war und durch Neuwahlen aus dem Amt geschieden ist, zum Knight Grand Cross of the Royal Theresian Order geschlagen werden soll,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Wir Euch am 12. Februar 2025 zum Premierminister ernannt und mit der Bildung einer Regierung beauftragt haben und ihr uns nach den Neuwahlen des Parlaments am 1. August 2025 Euren Rücktritt angeboten habt, welchen wir geruht haben anzunehmen,


      Erklären Wir hiermit, dass wir Euch als ehemaligen Prime Minister in den Ritterstand erheben,


      Und geruhen, Euch als Knight Grand Cross in den Most Distinguished and Illustrious Royal Theresian Order aufzunehmen.


      Daher schlagen Wir hiermit:


      Mister Severus Frobisher zum Ritter. Fortan sollt Ihr Euch Sir Severus Frobisher, Knight Grand Cross of the Royal Theresian Order (GCTO) nennen dürfen.

    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 11. November im Jahre des Herrn 2025, im dreiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II, von Gottes Gnaden Königin des Vereinten Albernia und all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, grüßen den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Sir Emrys Vaughan, KD, MP.


      In Anbetracht dessen, dass jüngst Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches stattgefunden haben, aus denen die Labour Party unter Führung des Sehr Ehrenwerten Sir Emrys Vaughan als stärkste politische Kraft hervorgegangen ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Ihr Unsere Invitation to Kiss Hands angenommen habt,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Unserer Höchst Ehrenwerter Prime Minister Severus M. Frobisher und die Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung sich daraufhin entschlossen haben, von den ihnen von Uns verliehenen Ämtern zu demissionieren,


      Erklären Wir hiermit, den Rücktritt der Sehr Ehrenwerten Mitglieder Unserer Regierung in Anerkennung ihrer loyalen Dienste für Krone und Königreich gnädig anzunehmen,


      Und geruhen, den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten Sir Emrys Vaughan zum Prime Minister zu ernennen und mit der Bildung Unserer Regierung zu beauftragen.


      Die Eidesleistung des Genannten auf Krone und Parlament soll in der gesetzlich bestimmten Weise im House of Commons stattfinden:


      "Ich, (Name), schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe."


      Auf die Möglichkeit der Ablegung einer feierlichen Bekräftigung gemäß Art. 4 Oath Act anstelle des Treueeides wird hingewiesen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 1. August im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Höchst Ehrenwerte Premierminister, Severus Frobisher.

      In Anbetracht dessen, dass die völkerrechtliche Vertretung Unseres Königreiches Unser königliches Privileg ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Wir Uns gemäß den Konventionen und Traditionen Unseres Königreiches bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Unsere Regierung vertreten lassen können,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Ihr Uns um die Erteilung könglicher Vollmacht zu Unserer Vertretung ersucht habt,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir Eurem Gesuch, Euch Vollmacht zu erteilen, zu entsprechen geruhen


      Und bevollmächtigen hiermit The Most Hon The Prime Minister zur Unterzeichnung des "Vertrags zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft" im Namen des Königreiches und der Krone.

    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 29. Juli im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., erbietet allen, denen dies zur Kenntnis gelangt, Unseren Gruß!


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum House of Commons des Parlamentes unseres Königreiches durchgeführt wurden,


    Und in Anbetracht dessen, dass es gemäß der Tradition einer formellen Eröffnung dieses Hauses bedarf, welche durch Unsere königliche Person vorgenommen werden muss,


    Und in Anbetracht dessen, dass es Uns nicht gelegen scheint, die notwendigen Maßnahmen selbst vorzunehmen,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass es Unser Privileg und Unser Vorrecht ist, durch Vollmacht unter dem Großen Siegel des Königreiches ausgewählte Lords mir der Wahrnehmung königlicher Aufgaben an Unserer Statt zu betrauen,


    Erklären wir hiermit durch Letters Patent, dass Wir Her Highness The Lord Chancellor zur Vorsitzenden einer Lord Commission erheben, welche mit königlicher Vollmacht ausgestattet sein soll, um sämtliche Handlungen, welche zur Konstituierung des neuen House of Commons notwendig, erforderlich und geboten sind, vorzunehmen, wie es der Tradition entspricht,


    Und erklären hiermit zudem, dass der Lords Commission ferner The Most Honourable The Earl Majes of Banosath und The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn angehören sollen.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, dem 8. Juli im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unsere Ritterin Dame Scarlett P. Frinton , GCTO.


    In Anbetracht dessen, dass kürzlich Neuwahlen zum Unterhause des Parlaments stattgefunden haben,


    Und in Anbetracht dessen, dass die Einberufung der neugewählten Mitglieder des Hauses zur konstituierenden Sitzung in spätestens drei Wochen vom Tage der Auflösung des vorigen Unterhauses an geboten ist,


    Sowie in Anbetracht dessen, dass Article 1/3 der Standing Orders des House of Commons bestimmt, ein von der Krone bestellter Vertreter möge die Sitzung des Hauses leiten, bis dieses einen Speaker aus seinen Reihen gewählt hat,


    Erklären Wir hiermit, dass Wir Euch mit eben jener Aufgabe betrauen und ersuchen Euch, die Konstituierung des Hauses in Unserem Namen und gemäß den Bräuchen und Traditionen sowie in Übereinstimmung mit und gemäß den Anweisungen der von Uns zum Zwecke unserer Vertretung bei der Konstituierung bestellten Lords Commission so bald wie möglich in die Wege zu leiten.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 8. Juli im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Gegeben am 8. Tage des Juli 2025 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


    IN ANBETRACHT DESSEN, dass Wir mit dem Ratschlag und Einverständnis unseres Rates angeordnet haben, dass für einige ernsthafte und unaufschiebbare Angelegenheiten, Uns, den Staat und die Verteidigung unseres Königreiches betreffend, ein bestimmtes Parlament in unserer Stadt Aldenroth an den Tagen des Januar und den darauf folgenden Monaten abgehalten werde,


    UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass wir diese genannten Angelegenheiten dort behandeln und mit den Prälaten, Großen Männern und Peers unseres Königreiches Rat zu halten gedenken,


    SOWIE IN ANBETRACHT DESSEN, dass die nachfolgend genannten Personen an den genannten Tagen am genannten Ort mit uns und den genannten Prälaten, Großen Männern und Peers persönlich anwesend sein sollen, um die besagten Angelegenheiten zu behandeln und Ihren Rat hierzu zu geben, da Sie Uns und Unsere Ehre und die Sicherheit und Verteidigung dieses Königreiches hoch achten und die genannten Angelegenheiten umgehend erledigen,


    SIND WIR ZU DIESEM ZWECKE geneigt, durch und mit dem Ratschluss Unseres Staatsrates, hiermit den nachfolgend genannten Personen, strengstens durch den Glauben und den Gehorsam, durch welchen sie mit Uns verbunden sind, das Gewicht der genannten Angelegenheiten und drohende Gefahren berücksichtigend und auf sämtliche Entschuldigungen verzichtend, zu befehlen und aufzugeben:


    Writ of Summons

    Zu den Sitzungen des House of Lords werden die folgenden Peers einberufen:

    - Her Highness The Lord High Chancellor The Most Honourable The Countess of Winfield

    - His Grace The Most Reverend Father in God, Lloyd Roberts, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Gardins, Primate of All Albernia

    - His Eminence The Most Reverend Father in God, Matthew Cardinal McLachlan, by Divine Providence Lord Archbishop of St. Arivor, Metropolitan of Albernia

    - The Most Noble The Duke of Baliho, KD

    - The Most Noble The Duke of Paerrycen

    - The Most Noble The Duke of Osbury

    - The Most Honourable The Earl Majes of Banosath, KD

    - The Most Honourable The Countess Dyce of Caerwyn, GCTO

    - The Most Honourable The Baroness of Askin

    - The Right Honourable The Viscount Lennox, KD


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC

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    Gegeben am 23. Tage des Juni 2025 A.D., am Hofe von Firdayon Castle.


    DER KÖNIGIN ERHABENSTE MAJESTÄT IM RAT ANWESEND.


      IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Amtszeit des House of Commons unseres Parlamentes auf vier Monate beschränkt ist,


      UND IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach Ablauf dieser Frist das House of Commons gemäß den Konventionen und Bräuchen dieses Königreiches durch königlichen Befehl aufzulösen ist,


      IST ZU DIESEM ZWECKE Ihre Majestät geneigt, durch und mit dem Ratschluss ihres Staatsrates, hiermit das Nachfolgende zu verfügen und zu verordnen:


      Disbandment of Parliament


      1. Die Lords Spiritual and Temporal, und die Mitglieder des House of Commons, sind von ihrer Verpflichtung zur weiteren Anwesenheit am Ort unseres Parlaments entbunden. Das House of Commons wird hiermit für aufgelöst erklärt, die Mitglieder des fünfundfünfzigsten House of Commons werden unter Beachtung ihrer Verdienste um Krone und Königreich und mit dem Dank Ihrer Majestät der Königin ihrer Pflichten als Parlamentarier entbunden und von ihren Ämtern als Repräsentanten des Volkes entlassen.


      2. Da bereits Neuwahlen zum House of Commons durchgeführt wurden, soll das neu gewählte House of Commons binnen 21 Tagen, vom morgigen Tage an gerechnet, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten.


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    Die Mitglieder des Staatsrats:


    Arthur, Lord President

    David, PC

    Annette, PC


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    Resignation and Expulsion from the House of Lords Act

    Ein Gesetz, das den Rücktritt aus dem House of Lords vorsieht und unter bestimmten Umständen den Ausschluss von Mitgliedern des House of Lords ermöglicht.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Only Article - Amendment to the Parliament Reform Act

    Nach Artikel 3 des Parliament Reform Act wird der folgende Artikel 3a eingefügt:

      Article 3a - Rücktritt und Ausschluss aus dem House of Lords

      1) Auf die Life Peerage kann verzichtet werden, wenn der Inhaber dies ausdrücklich und schriftlich niederlegt. In diesem Falle behält der Träger den Adelstitel, seine Peerage erlischt jedoch.

      2) Nimmt ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil, so stellt der Lord Chancellor mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des House of Lords anstelle der Ausstellung eines Leave of Absence fest, dass die Peerage des betroffenen Trägers einer

      a) Hereditiary Peerage zu Ruhen beginnt,

      b) Life Peerage erloschen ist,

      so als wäre auf die Peerage verzichtet worden.

      3) Die Feststellung, dass ein Peer während mehr als drei aufeinanderfolgenden Parlamenten an keiner Sitzung des House of Lords Teil genommen hat, wird anhand der Anwesenheitslisten des Hauses sowie der ausgestellten Leaves of Absence festgestellt.

      4) Die Zählung nach Section 2 beginnt erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, und soll auf kein früheres Parlament Anwendung finden. Ein Parlament wird bei der Zählung der aufeinanderfolgenden Parlamente nach Section 2 nicht berücksichtigt, das nach weniger als drei Monaten aufgelöst worden ist.

      5) Der Inhaber einer Peerage, die nach Art. 3a/2 erloschen ist oder ruht, kann beim König um die Restitution der Peerage ersuchen. Wird ein solches Ersuchen binnen einen Jahres nach der Feststellung des Ruhens einer Hereditiary Peerage oder des Erlöschens einer Life Peerage an den König gerichtet, so ist dem Ersuchen stattzugeben und die Peerage zu restituieren. Erfolgt das Ersuchen erst nach Ablauf der Jahresfrist, so ist es die freie Entscheidung des Königs, ob er dem Ersuchen stattgibt und die Peerage restituiert.

    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 3. Juni im Jahre des Herrn 2025.


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    Charter of the Conference of Nations Ratification Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1:

    Der Charta der Konferenz der Nationen in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:

    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Annex: The Charter of the Conference of Nations

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. Mai im Jahre des Herrn 2025.


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    Nuclear Weapon Act

    Ein Gesetz zur Änderung des Her Majesty’s Armed Forces Act.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1

    Der Art. 11/3 des Her Majesty’s Armed Forces Act wird ersatzlos gestrichen.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 13. Mai im Jahre des Herrn 2025.


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    Fixed-term Parliaments Act

    Ein Gesetz zur Verlängerung der Legislaturperiode des Parlaments.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amendment to the Parliament Reform Act

    Art. 1 des Parliament Reform Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Amtszeit des Parlaments

      Nach drei Monaten seit der Eröffnung eines Parlaments löst der König das Parlament auf, wenn es noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde.

    Article 2 - Final Clause

    Dieses Gesetz wird erst mit der Auflösung des Parlaments, welches das Gesetz beschlossen hat, wirksam.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 13. Mai im Jahre des Herrn 2025.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Höchst Ehrenwerte Premierminister, Severus Frobisher, MP.

      In Anbetracht dessen, dass die völkerrechtliche Vertretung Unseres Königreiches Unser königliches Privileg ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Wir Uns gemäß den Konventionen und Traditionen Unseres Königreiches bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Unsere Regierung vertreten lassen können,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Ihr Uns um die Erteilung könglicher Vollmacht zu Unserer Vertretung ersucht habt,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir Eurem Gesuch, Euch Vollmacht zu erteilen, zu entsprechen geruhen


      Und bevollmächtigen hiermit The Most Hon The Prime Minister zur Unterzeichnung des "P.E.A.C.E. Treaty – Pact for Engagement, Accord, Cooperation, and Endurance" im Namen des Königreiches und der Krone.

    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 24. April im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Wir, Jane II., von Gottes Gnaden Königin von ganz Albernia und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., grüßen Unseren Höchst Ehrenwerte Premierminister, everus Frobisher, MP.

      In Anbetracht dessen, dass die völkerrechtliche Vertretung Unseres Königreiches Unser königliches Privileg ist,


      Und in Anbetracht dessen, dass Wir Uns gemäß den Konventionen und Traditionen Unseres Königreiches bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Unsere Regierung vertreten lassen können,


      Sowie in Anbetracht dessen, dass Ihr Uns um die Erteilung könglicher Vollmacht zu Unserer Vertretung ersucht habt,


      Erklären Wir hiermit, dass Wir Eurem Gesuch, Euch Vollmacht zu erteilen, zu entsprechen geruhen


      Und bevollmächtigen hiermit The Most Hon The Prime Minister zur Unterzeichnung der Charta der Konferenz der Nationen im Namen des Königreiches und der Krone.

    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 10. April im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.


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    Königin von ganz Albernia und von Cranberra und Souverän all Unserer weiteren Gebiete und Territorien, Kaiserin von Medea, Herzogin von Fawkland, etc. pp., erbietet allen, denen dies zur Kenntnis gelangt, Unseren Gruß!
    An unsere treue und sehr geschätzte Dame Kimberly Stanliss:


    WIR ernennen, durch diese Unsere Verfügung unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia, Euch, Dame Kimberly, für die Dauer unseren königlichen Wunsches und Vergnügens, als unsere Generalgouverneurin in und über Cranberra, mit allen Vollmachten, Rechten, Privilegien und Befugnissen, die zu diesem Amt gehören oder mit ihm verbunden sind.


    UND Wir bevollmächtigen, ermächtigen und befehlen Euch hiermit, als Unserer königlichen Vertreterin, alle und sämtliche Befugnisse und Rechte auszuüben, die in verschiedenen Gesetzen, Verfügungen und Anordnungen enthalten sind, sämtlich erlassen unter dem großen Siegel des Dominion of Cranberras oder dem des Königreiches Albernias.


    UND Wir verfügen und befehlen weiterhin, dass diese Unsere Verfügung und Vollmacht Kraft und Wirksamkeit an dem Tag erlangen soll, an dem Ihr die vorgesehenen Eide und Erklärungen geleistet und euer Amt angetreten habt.


    UND Wir verfügen und befehlen weiterhin, dass alle unsere Offiziere, Minister, Amtsträger und geliebten Untertanen in Cranberra, und alle anderen denen die zur Kenntnis gelangt, ernsthafte und wirkliche Kenntnis hiervon nehmen und entsprechenden Gehorsam leisten.


    Gegeben an Unserem Hofe zu Firdayon Castle, am 26. März im Jahre des Herrn 2025, im zweiundzwanzigsten Jahr Unserer Regierung.



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