Regional Government Act
Art. 1 - Provinces and Territories
Das Dominion untergliedert sich in Provinzen und Territorien.
Art. 2 - Provinces
1) Die Provinzen sind die Gliedstaaten des Dominion und genießen weitgehende Autonomie in ihren eigenen Angelegenheiten.
2) Jede Provinz gibt sich eine eigene Verfassung, in der insbesondere die Organisation und das Verfahren der lokalen Gewalten festgelegt ist, mit den folgenden Maßgaben:
- es besteht eine eigene gesetzgebende Körperschaft, die für die Erarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen in den ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereichen verantwortlich ist;
- es besteht eine Exekutive, bestehend aus einer Regierung mit einem Ersten Minister (First Minister) an der Spitze, die der gesetzgebenden Körperschaft rechenschaftspflichtig ist;
- es wird ein eigenes Gerichtssystem eingerichtet, dessen höchste Instanz das Appellationsgericht (Court of Appeal) der jeweiligen Provinz ist.
3) Die Provinzen haben das Recht, eigene Gesetze zu erlassen und in folgenden Bereichen Hoheitsgewalt auszuüben:
- Bildung und Schulwesen;
- Gesundheitsversorgung und Sozialdienste;
- kommunale Selbstverwaltung;
- natürliche Ressourcen und Umweltpolitik innerhalb ihrer Grenzen;
- ziviles Recht, Eigentums- und Zivilrechtssachen;
- Strafverfolgung und Polizeiwesen innerhalb der Provinz;
- Infrastruktur, einschließlich des öffentlichen Verkehrs und regionaler Verkehrsnetze;
- Kultur, Sprachenpolitik und Denkmalschutz;
- Wirtschaftsförderung und Handel innerhalb der Provinz;
- Arbeitsrecht und Beschäftigungspolitik;
- Tourismus und regionale Entwicklung;
- Energiepolitik und Nutzung erneuerbarer Ressourcen;
- digitale Rechte, Datenschutz und Regulierung neuer Technologien.
3) Provinzen können untereinander Abkommen schließen und mit der königlichen Regierung über Zuständigkeitsübertragungen verhandeln.
4) Änderungen der territorialen Grenzen oder die Auflösung einer Provinz bedürfen eines verfassungsändernden Gesetzes und der Zustimmung der betroffenen Provinz.
5) Die Provinzen haben das Recht, eigene internationale Vertretungen für wirtschaftliche und kulturelle Zwecke zu unterhalten, sofern sie nicht gegen die außenpolitischen Interessen des Dominion verstoßen.
Art. 3 - Territories
1) Die Territorien umfassen diejenigen Gebiete des Dominion, die keiner Provinz angehören. Sie unterstehen direkt der königlichen Regierung, haben jedoch eigene Verwaltungen.
2) Territorien können über eine eigene gesetzgebende Versammlung verfügen, deren Befugnisse durch Parlamentsgesetzfestgelegt werden.
3) In den Territorien gelten die Bundesgerichte als höchste Instanzen der Rechtsprechung. Den Provinzen ähnliche gerichtliche Befugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden.
4) Die Territorien erhalten Kompetenzen für folgende Bereiche, soweit sie nicht durch Bundesgesetz anders geregelt sind:
- Kommunale Selbstverwaltung;
- Infrastruktur und öffentlicher Verkehr;
- Umwelt- und Ressourcenmanagement;
- Bildung, soweit sie nicht der Bundesgesetzgebung unterliegt;
- Schutz indigener Kulturen und Sprachen;
- Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung.
5) Territorien können durch einfaches Bundesgesetz geschaffen, umgebildet oder aufgelöst werden.
6) Die königliche Regierung kann im Rahmen eines Bundesgesetzes den Territorien zusätzliche Kompetenzen übertragen, um deren politische Eigenständigkeit zu stärken.
Art. 4 - Organisation und Verwaltung
1) Die Provinzen und Territorien haben das Recht, ihr Eigentum, ihre Verwaltung und die örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen eigene Vorschriften zu erlassen.
2) Die königliche Regierung kann den Provinzen und Territorien finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um nationale Programme umzusetzen, darf jedoch keine Befugnisse an sich ziehen, die den Provinzen oder Territorien gesetzlich zustehen.
3) Intergouvernementale Gremien werden eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen der königlichen Regierung, den Provinzen und den Territorien zu erleichtern.
4) Streitigkeiten zwischen Provinzen oder zwischen einer Provinz und der königlichen Regierung werden vorrangig durch Verhandlungen und Mediationsverfahren gelöst. Als letzte Instanz entscheidet das oberste Bundesgericht.
5) Eine unabhängige Kommission zur Evaluierung der föderalen Zusammenarbeit wird eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Autonomie der Provinzen gewahrt bleibt und neue Herausforderungen bewältigt werden.
Art. 5 - Gemeinsame Angelegenheiten und Zusammenarbeit
1) In Bereichen, die sowohl die königliche Regierung als auch die Provinzen betreffen, insbesondere beim Umwelt- und Klimaschutz, der öffentlichen Gesundheit sowie der nationalen Infrastruktur, arbeiten beide Ebenen eng zusammen.
2) Abkommen zwischen der Bundesregierung und einer oder mehreren Provinzen sind zulässig, soweit sie nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstoßen.
3) Die Provinzen können in Angelegenheiten internationaler Zusammenarbeit tätig werden, sofern sie nicht mit den außenpolitischen Interessen des Dominion kollidieren. Internationale Abkommen bleiben jedoch ausschließlich der Bundesregierung vorbehalten.
4) Eine Provinz kann sich gegen Maßnahmen der Bundesregierung wehren, die in ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte eingreifen, und eine verfassungsrechtliche Überprüfung beantragen.
5) Gemeinsame Projekte zur Forschung und technologischen Innovation können zwischen Provinzen und der Bundesregierung initiiert werden, um wirtschaftliche und gesellschaftliche Fortschritte zu fördern.
Art. 6 - Finanzierung und Steuerhoheit
1) Die Provinzen haben das Recht, Steuern auf Einkommen, Eigentum und Wirtschaftstätigkeit innerhalb ihrer Grenzen zu erheben, soweit sie nicht im Widerspruch zu Parlamentsgesetzen stehen.
2) Die Territorien können mit Zustimmung der königlichen Regierung im Rahmen eines Parlamentsgesetzes begrenzte Steuerhoheit erhalten.
3) Finanzielle Zuweisungen des Dominions an die Provinzen und Territorien erfolgen in einer Weise, die eine faire Verteilung der Ressourcen sicherstellt und wirtschaftliche Disparitäten zwischen den Regionen ausgleicht.
4) Der Finanzausgleich zwischen wohlhabenderen und weniger wohlhabenden Provinzen wird durch ein Parlamentsgesetz geregelt, das regelmäßig überprüft wird.
5) Ein unabhängiger Finanzausgleichsrat wird eingerichtet, um Transparenz in der Mittelverteilung zu gewährleisten und eine gerechte Verteilung der Ressourcen zu ermöglichen.
6) Provinzen können eigene Wirtschaftsförderungsprogramme auflegen und steuerliche Anreize für Investitionen schaffen.