Beiträge von Alwin Culwick

    Tea first, milk second, please.

    Handlung:

    Er nimmt dann die Tasse entgegen.

    Thank you.


    Ja, die Welt kommt nicht zur Ruhe. Cranberra investiert noch viel Aufwand - und auch Geld - in den Wiederaufbau in New Munswick. Wir hoffen auf finanzielle Entlastung durch Reparationen, sobald es endlich einen Friedensschluss mit Ratelon geben wird. Immerhin sind auch die Handelswege nach Antika betroffen, die ja primär von Lythwater und Floddingen ausgehen; die Routen über Oustburgh sind dorthin viel zu lang.

    Mr Speaker,


    unsere gegenwärtige Verfassung sieht eine Amtszeit des Governor-General von sechs Monaten vor. Diese Frist haben wir bereits geringfügig überzogen, so dass es mir opportun erscheint, von meinem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen und dem Hause eine Kandidatin zu präsentieren.


    Die Kandidatin, Dame Kimberly, ist dem Hause gut bekannt. Sie ist parteiübergreifend wegen ihrer fachlichen Expertise und ihrem großen Einsatz und umfangreichen Dienst für das Dominion anerkannt und ist, da bin ich mir sicher, für diese Aufgabe gut vorbereitet und bestens geeignet. Ich werbe um Ihre Zustimmung.

    Mr Speaker,


    Cranberra ist keine einsame Insel, sondern Bestandteil der Weltgemeinschaft. Wie wir schmerzlich erfahren mussten, braucht es große Anstrengungen, um den frieden in der Welt und auch an unseren grenzen zu sichern. Neben der individuellen und gegebenenfalls auch kollektiven Verteidigung, für die wir sorgen müssen, kann eine diplomatische Plattform wie die Konferenz der Nationen helfen, den Frieden zu sichern.


    Ich sehe es daher als Selbstverständlichkeit an, dass Cranberra der Konferenz beitritt und seinen Teil zu einer globalen Friedensdiplomatie beiträgt. In diesem Sinne bitte ich um die Zustimmung des Hauses.

    Vorschlag für eine alternative (erheblich aufgebohrte) Fassung des Regional Government Act:

    Regional Government Act


    Art. 1 - Provinces and Territories

    Das Dominion untergliedert sich in Provinzen und Territorien.


    Art. 2 - Provinces

    1) Die Provinzen sind die Gliedstaaten des Dominion und genießen weitgehende Autonomie in ihren eigenen Angelegenheiten.

    2) Jede Provinz gibt sich eine eigene Verfassung, in der insbesondere die Organisation und das Verfahren der lokalen Gewalten festgelegt ist, mit den folgenden Maßgaben:

    - es besteht eine eigene gesetzgebende Körperschaft, die für die Erarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen in den ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereichen verantwortlich ist;

    - es besteht eine Exekutive, bestehend aus einer Regierung mit einem Ersten Minister (First Minister) an der Spitze, die der gesetzgebenden Körperschaft rechenschaftspflichtig ist;

    - es wird ein eigenes Gerichtssystem eingerichtet, dessen höchste Instanz das Appellationsgericht (Court of Appeal) der jeweiligen Provinz ist.

    3) Die Provinzen haben das Recht, eigene Gesetze zu erlassen und in folgenden Bereichen Hoheitsgewalt auszuüben:

    - Bildung und Schulwesen;

    - Gesundheitsversorgung und Sozialdienste;

    - kommunale Selbstverwaltung;

    - natürliche Ressourcen und Umweltpolitik innerhalb ihrer Grenzen;

    - ziviles Recht, Eigentums- und Zivilrechtssachen;

    - Strafverfolgung und Polizeiwesen innerhalb der Provinz;

    - Infrastruktur, einschließlich des öffentlichen Verkehrs und regionaler Verkehrsnetze;

    - Kultur, Sprachenpolitik und Denkmalschutz;

    - Wirtschaftsförderung und Handel innerhalb der Provinz;

    - Arbeitsrecht und Beschäftigungspolitik;

    - Tourismus und regionale Entwicklung;

    - Energiepolitik und Nutzung erneuerbarer Ressourcen;

    - digitale Rechte, Datenschutz und Regulierung neuer Technologien.

    3) Provinzen können untereinander Abkommen schließen und mit der königlichen Regierung über Zuständigkeitsübertragungen verhandeln.

    4) Änderungen der territorialen Grenzen oder die Auflösung einer Provinz bedürfen eines verfassungsändernden Gesetzes und der Zustimmung der betroffenen Provinz.

    5) Die Provinzen haben das Recht, eigene internationale Vertretungen für wirtschaftliche und kulturelle Zwecke zu unterhalten, sofern sie nicht gegen die außenpolitischen Interessen des Dominion verstoßen.


    Art. 3 - Territories

    1) Die Territorien umfassen diejenigen Gebiete des Dominion, die keiner Provinz angehören. Sie unterstehen direkt der königlichen Regierung, haben jedoch eigene Verwaltungen.

    2) Territorien können über eine eigene gesetzgebende Versammlung verfügen, deren Befugnisse durch Parlamentsgesetzfestgelegt werden.

    3) In den Territorien gelten die Bundesgerichte als höchste Instanzen der Rechtsprechung. Den Provinzen ähnliche gerichtliche Befugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden.

    4) Die Territorien erhalten Kompetenzen für folgende Bereiche, soweit sie nicht durch Bundesgesetz anders geregelt sind:

    - Kommunale Selbstverwaltung;

    - Infrastruktur und öffentlicher Verkehr;

    - Umwelt- und Ressourcenmanagement;

    - Bildung, soweit sie nicht der Bundesgesetzgebung unterliegt;

    - Schutz indigener Kulturen und Sprachen;

    - Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung.

    5) Territorien können durch einfaches Bundesgesetz geschaffen, umgebildet oder aufgelöst werden.

    6) Die königliche Regierung kann im Rahmen eines Bundesgesetzes den Territorien zusätzliche Kompetenzen übertragen, um deren politische Eigenständigkeit zu stärken.


    Art. 4 - Organisation und Verwaltung

    1) Die Provinzen und Territorien haben das Recht, ihr Eigentum, ihre Verwaltung und die örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen eigene Vorschriften zu erlassen.

    2) Die königliche Regierung kann den Provinzen und Territorien finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um nationale Programme umzusetzen, darf jedoch keine Befugnisse an sich ziehen, die den Provinzen oder Territorien gesetzlich zustehen.

    3) Intergouvernementale Gremien werden eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen der königlichen Regierung, den Provinzen und den Territorien zu erleichtern.

    4) Streitigkeiten zwischen Provinzen oder zwischen einer Provinz und der königlichen Regierung werden vorrangig durch Verhandlungen und Mediationsverfahren gelöst. Als letzte Instanz entscheidet das oberste Bundesgericht.

    5) Eine unabhängige Kommission zur Evaluierung der föderalen Zusammenarbeit wird eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Autonomie der Provinzen gewahrt bleibt und neue Herausforderungen bewältigt werden.


    Art. 5 - Gemeinsame Angelegenheiten und Zusammenarbeit

    1) In Bereichen, die sowohl die königliche Regierung als auch die Provinzen betreffen, insbesondere beim Umwelt- und Klimaschutz, der öffentlichen Gesundheit sowie der nationalen Infrastruktur, arbeiten beide Ebenen eng zusammen.

    2) Abkommen zwischen der Bundesregierung und einer oder mehreren Provinzen sind zulässig, soweit sie nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstoßen.

    3) Die Provinzen können in Angelegenheiten internationaler Zusammenarbeit tätig werden, sofern sie nicht mit den außenpolitischen Interessen des Dominion kollidieren. Internationale Abkommen bleiben jedoch ausschließlich der Bundesregierung vorbehalten.

    4) Eine Provinz kann sich gegen Maßnahmen der Bundesregierung wehren, die in ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte eingreifen, und eine verfassungsrechtliche Überprüfung beantragen.

    5) Gemeinsame Projekte zur Forschung und technologischen Innovation können zwischen Provinzen und der Bundesregierung initiiert werden, um wirtschaftliche und gesellschaftliche Fortschritte zu fördern.


    Art. 6 - Finanzierung und Steuerhoheit

    1) Die Provinzen haben das Recht, Steuern auf Einkommen, Eigentum und Wirtschaftstätigkeit innerhalb ihrer Grenzen zu erheben, soweit sie nicht im Widerspruch zu Parlamentsgesetzen stehen.

    2) Die Territorien können mit Zustimmung der königlichen Regierung im Rahmen eines Parlamentsgesetzes begrenzte Steuerhoheit erhalten.

    3) Finanzielle Zuweisungen des Dominions an die Provinzen und Territorien erfolgen in einer Weise, die eine faire Verteilung der Ressourcen sicherstellt und wirtschaftliche Disparitäten zwischen den Regionen ausgleicht.

    4) Der Finanzausgleich zwischen wohlhabenderen und weniger wohlhabenden Provinzen wird durch ein Parlamentsgesetz geregelt, das regelmäßig überprüft wird.

    5) Ein unabhängiger Finanzausgleichsrat wird eingerichtet, um Transparenz in der Mittelverteilung zu gewährleisten und eine gerechte Verteilung der Ressourcen zu ermöglichen.

    6) Provinzen können eigene Wirtschaftsförderungsprogramme auflegen und steuerliche Anreize für Investitionen schaffen.

    Mr Speaker,


    ich beantworte die Dringende Anfrage des Sehr Ehrenwerten Abgeordneten für Greater Tuckerton wie folgt:


    1. Die königliche Regierung wird sich unmittelbar an den Gesprächen, aber auch an den Vorgesprächen, die aktuell im Raume stehen, beteiligen.

    2. Die königliche Regierung erkennt diese Chance und wird sich für einen gerechten, aber nicht für einen einfachen Frieden einsetzen. Ratelon muss Reparationen leisten, aber dies in einem verhältnismäßigen Rahmen.

    3. Die königliche Regierung wird ihre Sicht der Dinge darlegen und deutlich machen, welches Leid und welcher Schaden Cranberra und den Menschen in den unmittelbar und mittelbar betroffenen Landesteilen entstanden ist.

    4. Die königliche Regierung wird dafür werben, dass insbesondere unsere Verbündeten, aber auch der Kriegsgegner, einer gerechneten Nachkriegsordnung zustimmen werden. Im laufe der Verhandlungen wird sich ergeben, wie solch eine Nachkriegsordnung und wie auch Reparationsleistungen aussehen können.

    5. Die königliche Regierung wird insbesondere seine Verbündeten für die Haltung Cranberras sensibilisieren und Solidarität nicht nur während des Krieges, sondern auch für den Frieden einfordern.

    Mr Speaker,


    die königliche Regierung beantragt, dass das Parlament die Charta der Konferenz der Nationen mit folgender Bill ratifizieren möge:

    Charter of the Conference of Nations Ratification Bill


    Article 1:

    Der Charta der Konferenz der Nationen in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Article 2:

    Die Regierung wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Annex: The Charter of the Conference of Nations

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

    Handlung:

    Er freut sich über den Empfang und singt - in dem Verständnis, dass die Hymne für den Gastgeber aufgespielt wird ;) - inbrünstig mit.

    Mr Frobisher, thank you very much! It's lovely to be here with you. :) Although... I'm hoping for atypical weather for Aldenroth. Do you know the forecast? ;)

    Handlung:

    Im Anschluss auf den schriftlichen Austausch zwischen 5 Penny Lane und 4 Braxton Street trifft der Premierminister des Dominion mit einem Flugzeug einige Tage später zu seinem Arbeitsbesuch in Aldenroth ein.

    cra-letterhead-PMO.png


    The Most Hon Severus Frobisher

    Prime Minister of the Kingdom of Albernia

    5 Penny Lane

    Aldenroth


    Oustburgh, March 17, 2025


    Dear Prime Minister Frobisher, Your Excellency!


    Es war mir eine große Freude, Ihre Glückwünsche und Ihre Einladung zu einem Treffen entgegenzunehmen. Die historische und enge Verbundenheit zwischen Cranberra und Albernia, wie Sie so treffend hervorheben, ist von unschätzbarem Wert, und es liegt mir sehr am Herzen, diese Partnerschaft weiter zu stärken.


    Die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit haben einmal mehr bewiesen, wie entscheidend eine Allianz zwischen den Völkern der Freiheit ist. Ich teile Ihre Überzeugung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen unseren Nationen von größter Bedeutung sind, um den gemeinsamen Herausforderungen mit Entschlossenheit und Einheit zu begegnen.


    Ich nehme Ihre Einladung, Sie in Aldenroth zu treffen, mit großem Enthusiasmus an. Ein persönliches Gespräch in der Hauptstadt des Kingdom wird sicherlich den Weg für eine noch engere und fruchtbare Zusammenarbeit ebnen. Meine Mitarbeiter werden sich umgehend mit Ihrem Büro in Verbindung setzen, um die Details abzustimmen.


    Ich freue mich auf unser Treffen und darauf, gemeinsam die Zukunft unserer einzigartigen Freundschaft und Partnerschaft zu gestalten.


    God save the Queen!


    I remain, with my highest regards,


    sig_culwick.png

    (Alwin Culwick)

    Prime Minister

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    Happy New Year?