Beiträge von Hermione III.

    BE IT ENACTED by the Queen's maist Braw Maijesty,

    BY AN WI advise an gree o the Peerage o Glenverness,

    ON BEHALF OF the verns prood naition, sae follaes:



    THE RYAL MARITIME SAUFTIE ACT



    First

    Das Ryal Realm o Glenverness verpflichtet sich, in seinen Hoheitsgewässen gem. Art. 3 des Vertrages über Hoheitsgewässer, die Rettung Schiffbrüchiger durch geeignete Mittel sicherzustellen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Caibinet Secretar for Inner Affairs, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    Seicont

    Jeder Kapitän, dessen Schiff sich in vernischen Gebieten nach Art. 3 und 4 des Hoheitsgewässervertrags aufhält, verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar.


    Thirt

    Des Weiteren ist jeder Kapitän, dessen Schiff unter vernischer Flagge fährt - unabhängig davon, in welchen Gewässern er sich befindet - verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Die Nichtbeachtung ist gemäß Art. 7/5 bis 7/7 Ryal Penalty Act strafbar. Dies gilt ausdrücklich auch für Schiffe der HM Armed Forces im Kriegseinsatz.


    Fowert

    Oberste Behörde zur Umsetzung des Küstenschutzes und der Seenotrettung ist die Ryal Lichthoose Commission (RLC).


    Fift

    Zur Unterstützung der LRC besteht die Ryal Institution for the Preservation o Life frae Shipwrack (RIPLS) mit Sitz in Glenport. Die RIPLS organisiert die Seenotrettung als Freiwilligenorganisation und wird zu 2/3 durch Staatseinnahmen und zu 1/3 von der Krone finanziert. Ihr steht ein Director vor, der auf Vorschlag des Chief Executive der RLC im Einvernehmen mit der Krone vom zuständigen Caibinet Secretar ernannt wird.


    Saxt

    Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche wird durch die RLC selbstständig festgelegt. Das Privy Cooncil kann Maßnahmen der der RLC widerrufen oder abändern.


    Seevent

    Die RLC wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, als Vertreterin des vernischen See- und Küstenschutzes Verträge mit ausländischen Organisationen und Staaten abzuschließen, sofern diese nicht die Rechte der parlamentarischen Kammernn beschneiden.



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    Verness Castle, 14t XI. MMXXV

    BY AN WI the will o the Queen's maist Braw Maijesty,

    IN ACCORDANCE WI the Ryal State Act frae the 6t of Mey 2011,

    AN THE Ryal Order Concerning The NAU-Citeezens frae the 7t o Aprile 2025,

    ON BEHAUF O the verns prood naition,



    wird Dame Scarlett Phillipa Frinton, GCTO (Albernia) als


    HER VERNS MAJESTY'S PLENIPOTENTIARY TAE THE CONFEERANCE O NAITONS


    zum 30.11.2025 abberufen.



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    Verness Castle, 12t XI. MMXXV

    BY AN WI the will o the Queen's maist Braw Maijesty,

    IN ACCORDANCE WI the Ryal State Act frae the 6t of Mey 2011,

    ON BEHAUF O the verns prood naition,



    wird der Schneiderei Frobisher & Sons das Privileg eines


    RYAL WARRAN O APPINTMENT


    der Königlichen Gefilde von Glenverness zugestanden.



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    Verness Castle, 9t XI. MMXXV

    BE IT ENACTED by the Queen's maist Braw Maijesty,

    BY AN WI advise an gree o the Peerage o Glenverness,

    ON BEHALF OF the verns prood naition, sae follaes:



    THE RYAL POSTAL ACT



    First

    Gemäß Art. 6 2t Ryal Baunk Act obliegt die Fachaufsicht über das Ryal Post Office der Ryal Baunk. Das RPO wird von einem Warden geleitet, der vom Ryal Baunk*s Govenor ernannt wird und diesem Rechenschaft schuldig ist. Die Angelegenheiten werden in eigener Zuständigkeit nach den Vorgaben der Ryal Baunk durch den Warden geführt.


    Seicont

    Das RPO ist oberste Postbehörde im Ryal Realm o Glenverness. Die Postzustellung wird den Kommunen gemäß Art. 3 Ryal Municipal Administration Act übertragen.


    Thirt

    In die Zuständigkeit des RPO fallen insbesondere:

    - die Festlegung der Portogebühren

    - die Gestaltung der Portomarken

    - der Transport von Brief- und Paketsendungen zwischen den örtlichen Poststellen sowie in die Krondependencen

    - die Außenvertretung des Ryal Realms in internationalen Postangelegenheiten


    Fowert

    Private Post- und Kurierdienste sind in ihrer Gewerbeausübung nicht beschränkt.



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    Verness Castle, 8t XI. MMXXV

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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft


    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:


    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.


    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.


    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.


    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.


    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.


    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.


    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.


    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.


    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.


    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.


    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.


    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.


    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.


    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

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    Severus M. Frobisher


    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo


    Für das

    DOMINION CRANBERRA


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    Alwin Culwick


    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson


    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR


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    Isabel N. Fernández


    Für die

    REPUBLIK ROLDEM


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    Stuart B. Templeton



    Protokollnotizen


    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.


    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.


    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.


    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.


    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.



    Ratifziert durch Beschluss des Hoose o Peers vom 20t o August 2025.


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    Verness Castle, 20t VIII. MMXXV


    Ich bin bis Mitte August zwar nicht abwesend und werde weitergehend aktiv sein, schreibe aber solange noch an meiner Masterarbeit.

    Das nur als Erklärung für den Fall, dass ich bis dahin langsam im Antworten und Posten bin.

    Viel Erfolg! Mit was befasst du dich thematisch?

    Ich kündige mal für die nächste und übernächste Woche meine urlaubsbedingte Abwesenheit an. Aktivitäten im Rahmen des Möglichen und Nötigen via Smartphone.

    BE IT ENACTED by the Queen's maist Braw Maijesty,

    BY AN WI advise an gree o the Peerage o Glenverness,

    ON BEHALF OF the verns prood naition, sae follaes:



    THE RYAL 3t ORDER O THE ORGANISATION O THE CONSTABULARY



    First

    Diese Anordnung regelt die strukturelle Organisation der Ryal Verns Constabulary gemäß dem Ryal Constabulary Act, welche die vernischen Inseln sowie die Mathildischen Inseln, und das Queen Heather Land umfasst.


    Seicont

    Die Ryal Verns Constabulary gliedert sich in Commissariats und Constabulary Stations.


    Thirt

    In jeder Ortschaft wird eine Constabulary Station eingerichtet, die mit mindestens fünf Constables besetzt sein soll. Die Constabulary Stations übernehmen Aufgaben in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Verkehrslenkung. Zudem wird an jedem Flughafen und an jedem Hafen eine Constabulary Station eingerichtet. Die Anzahl der dort einzusetzen Constables richtet sich nach Erfordernissen vor Ort.


    Fowert

    In jedem Shire sowie jeder Insel der Mathildian Island wird ein Commissariat eingerichtet, das mit mindestens 25 Constables besetzt sein soll. Die Commissariats übernehmen die Rechtsaufsicht über die Constabulary Stations. Zudem übernehmen die Aufgaben in der Strafverfolgung.


    Fift

    Zudem wird auf nationaler Ebene ein Special Commissariat eingerichtet, welches als Interventionstruppe für besonders gefährliche Einsätze fungiert. Das Special Commissariat ist integraler Bestandteil der Ryal Verns Constabulary, soll aber in regelmäßigem Austausch mit dem Ryal Intelligence Committee stehen, wo operationelle Notwendigkeiten es erfordern.


    Saxt

    Somit wird die Ryal Constabulary wie folgt organisiert:

    Commissariat Greater Glenverdeen

    mit den Constabulary Stations Glenport, Glenverdeen, Lorredeen und Trilliadeen


    Commissariat Aulderness mit Sitz in Aulderness

    mit den Constabulary Stations Aulderay in the Fields, Auldermore, Aulderness, North Verness und Steamport


    Commissariat Ergyllburgh mit Sitz in Ergyllburg

    mit den Constabulary Stations Aulderburgh, Backport, Elderyard, Ergyllburgh, Ergyllhaven, Fort Dunsapie, Heathersville, Hillsburgh und Port Francis


    Commissariat Fort Thyme mit Sitz in Weeport

    mit den Constabulary Stations Faleula und Weeport


    Commissariat Glensend mit Sitz in Glensend

    mit den Constabulary Stations Brigidsburgh, Glensend, Glenhaven, Fort Verness und Sterling


    Commissariat Kildeen mit Sitz in Kildeen

    mit den Constabulary Stations Bathhead, Butewood, Kildeen und Killycastle


    Commissariat New Kirkmont mit Sitz in Brucetoun

    mit den Constabulary Stations Brucetoun, Keengssaund und Kolonga


    Commissariat Stranverton mit Sitz in Stranverton

    mit den Ortschaften Glenverton, Lower Stranton und Stranverton


    Commissariat Saunt Mirren mit Sitz in Saunt Mirren

    mit den Ortschaften Newkirk und Queensport


    Commissariat of The Other Isle mit Sitz in Ergyll-on-Isle

    mit den Constabulary Stations Ergyll-on-Isle, Port Douglas und Port Brigit


    Commissariat Wemblingham mit Sitz in Wemblingham

    mit den Constabulary Stations Aulderay in the Hills, Port Alastair, Wemblingham und Wemblinghill.


    Special Commissariat mit Sitz in Glenverdeen

    als spezialisierte Einheit zur Bewältigung von besonders gefährlichen Einsätzen, wie Terrorismus, Geiselnahmen, organisiertem Verbrechen, oder ähnlichem.



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    Verness Castle, 22t VII. MMXXV

    BY AN WI the will o the Queen's maist Braw Maijesty,

    IN ACCORDANCE WI the Ryal State Act frae the 6t of Mey 2011,

    ON BEHAUF O the verns prood naition,



    wird HRH The Duchess o Mull zur


    QUEEN'S AN LORD THESAURER'S REMEMBRANCER


    ernannt.



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    Verness Castle, 9t VII. MMXXV

    BY AN WI the will o the Queen's maist Braw Maijesty,

    IN ACCORDANCE WI the Ryal State Act frae the 6t of Mey 2011,

    ON BEHAUF O the verns prood naition,



    wird das Privileg das eines


    RYAL WARRAN O APPINTMENT


    mit dem Unternehmen "Jewelry Cutterfield" an Mr Horace Watson übertragen.



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    Verness Castle, 8t VII. MMXXV