Art. 9 – Members of the Assembly
1) Der Versammlung gehört jeder wahlberechtigte Bürger des Königreiches an, der in Medea wohnt.
2) Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch wahlberechtigte Bürger kann durch eine Versammlungsmaßnahme an Fristen und weitere Bedingungen gebunden werden.
3) Der Versammlung gehören weiterhin alle Bewohner Medeas an, welche keine Bürger des Königreiches sind, jedoch in Medea ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt haben.
4) Die für die Teilnahme der Bewohner, welche keine Bürger des Königreiches sind, an den Sitzungen der Versammlung notwendigen Voraussetzungen werden durch eine besondere Versammlungsmaßnahme getroffen, welche abweichend von anderweitigen Bestimmungen durch die Versammlung beschlossen werden und die Zustimmung des Vizekönigs erhalten muss. Diese Maßnahme und jede Änderung kann frühestens 96 Stunden, nachdem sie der Regierung Ihrer Majestät zur Kenntnis mitgeteilt wurde, in Kraft treten.
5) Die Mitglieder der Versammlung können das postnominale Kürzel "MAM" als Abkürzung für "Member of the Assembly of Medea" führen.
Personen, die nach Art. 9 Medea Act zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt sind, mögen an dieser Stelle ihre Mitgliedschaft erklären.