Wet over de Koning en de koninklijke Regering

  • Wet over de Koning en de koninklijke Regering


    Hoofstuck I: De Koning.


    Artikel 1.

    1. Der Koning ist das Haupt des Rijks, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist unverletzlich.

    2. Der Koning übt die völkerrechtliche Vertretung des hulländischen Rijks und der hulländischen Staaten aus.

    3. Er stellt die Ambassdeurs und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.

    4. Der Koning ist die Quelle der Gerichtsbarkeit.

    5. Der Koning übt das Recht der Begnadigung und Strafmilderung in den vor den Gerichten des Rijks verhandelten Prozessen aus.


    Artikel 2.

    1. Die Würde des Konings wird dem Oberhaupt des Hauses Oranje-Welkom übertragen. Diese Würde ist erblich, sie wird soweit möglich vererbt im Mannstamme nach dem Recht der Erstgeburt.

    2. Das Oberhaupt des Hauses Oranje-Welkom muß mindestens 21 Jahre alt sein um den Thron zu besteigen. Ist das Oberhaupt des Hauses Oranje-Welkom jünger als 21 Jahre, so nimmt das in der Erbfolge nächste Mitglied über 21 Jahren die Amtsgeschäfte des Konings als Prinsregent wahr.

    3. Der Koning führt den Titel "Koning der Hollunderlande, Prins van Oostfield en Protecteur van Feldenau". Der Thronfolger führt den Titel "Erfprins van Oostfield, Prins der Hollunderlande, Jonkheer".

    4. Residentie des Konings ist Vereniging.


    Artikel 3.

    Der Koning hat das Recht, Titel, Rang, Würden und Ehrenzeichen zu verleihen und Standeserhöhungen vorzunehmen.


    Hoofstuck II: De Regering.


    Artikel 4.

    1. Der Minister-President ist das Oberhaupt der Rijksregering.

    2. Der Minister-President bestimmt die Richtlinien der Regierungsarbeit und trägt dafür die Verantwortung.

    3. Der Minister-President wird vom Koning ernannt.

    4. Der Minister-President schlägt dem Koning die Minister zur Ernennung vor.


    Artikel 5.

    1. Der Minister-President muß seinen Vertreter (Vicepremier) aus den Reihen des Raad van State spätestens 3 Tage nach Amtsantritt dem Koning zur Ernennung vorschlagen.

    2. Der Vicepremier übernimmt die Amtgeschäfte des Minister-Presidenten bei dessen Abwesenheit.


    Artikel 6.

    Dem Minister-President kann durch Beschluß der ersten Kammer der Staten-Generaal das Vertrauen entzogen werden. Er wird dadurch seines Amtes verlustig.


    Artikel 7.

    1. Die Regierung besteht aus dem Minister-Presidenten und den Ministern.

    2. Dem Raad van State wird im Abstand von vier Wochen vom Minister-President ein Bericht über die Arbeit der Regierung vorgelegt.

    3. Spätestens 7 Tage nach Amtsantritt der Regierung verliest der Minister-President eine Regierungserklärung, in der er die Ziele der Regierung zu umreißen hat.


    Artikel 8.

    1. Die Amtszeit eines Exekutivorgans kann vorzeitig enden mit: a) Tod, b) R?cktritt, c) Verlust der Staatsbürgerschaft, d) durch andere in diesem Gesetze oder weiteren Gesetzen festgelegten Regelungen.

    2. Bis zum Amtsantritt eines neuen Exekutivorgans führt das bisherige die Amtsgesch?fte weiter, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    3. Neuwahlen sind im Fall von Absatz (1) binnen 7 Tagen einzuleiten, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    4. Ein Exekutivorgan kann nicht werden, wer a) in ein gerichtliches Verfahren verwickelt ist, b) aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verfassung nicht dazu berechtigt ist.

    5. Zur Berechnung des Wahlergebnisses zu einem Exekutivorgan werden nur gültig abgegebene Stimmen miteinbezogen. Enthaltungen sind nicht in die Berechnung des Endergebnisses miteinzubeziehen.


    Hoofstuck III: Enzovoort.


    Artikel 9.

    1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das "Wet over de President en de Regering" außer Kraft.

    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Gegeben und verkündet am 27. April 2008

    Voorbode

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