Verfassung von New Munswick

  • Verfassung von New Munswick


    Die verfassunggebende Provinzversammlung hat die nachstehende Verfassung beschlossen.




    Abschnitt I. Das Land.


    Artikel 1
    (1) New Munswick ist Bestandteil des Dominion of Cranberra.
    (2) Die Landesfarben sind grün-goldgelb-grün im Verhältnis 4:1:4 in Querstreifen angeordnet.
    (3) Das Landeswappen zeigt eine goldene Giebelzier mit voneinander abgewandten Pferdeköpfen und darunter zwei untereinander angeordnete sechsstrahlige Sterne auf grünem Grund.



    Abschnitt II. Grundrechte.


    Artikel 2
    (1) Träger der Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.
    (2) Niemand darf sich der Pflicht zur Mitwirkung bei der Ausübung der Staatsgewalt entziehen. Jeder ist verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.


    Artikel 3
    Alle Bürger New Munswicks sind vor dem Gesetze gleich.


    Artikel 4
    Freie Religionsausübung und freie Meinungsäußerung sind gewährleistet. Jeder kann sich mit anderen zur Erreichung bestimmter Zwecke und zur Lösung besonderer Aufgaben, sofern diese den Strafgesetzen nicht widerstreben, vereinigen und versammeln.


    Artikel 5
    Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben (Bitten und Beschwerden) an den Lanndag (State Parliament) zu wenden, steht jedem zu.


    Artikel 6
    Ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis der Eltern soll jeder nach Begabung und Fähigkeit auf Staatskosten ausgebildet werden. Die Zulassung zu den mittleren und höheren Schulen soll nur nach Anlage und Neigung, nicht nach der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern erfolgen.



    Abschnitt III. Der Lanndag (State Parliament).


    Artikel 7
    (1) Der Lanndag (State Parliament) ist die Vertretung des Volkes. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Verwaltung und bestellt das Lannsministerium (Department of State).
    (2) Er gibt sich seine Geschäftsordnung.


    Artikel 8
    (1) Mitglied des Lanndags (State Parliament) ist jeder Bürger, dessen Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Wochen New Munswick ist.


    Artikel 9
    Die Gültigkeit der Mandate überwacht der Lanndagsspreker (Speaker of Parliament). Dieser entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Abgeordneteneigenschaft verloren hat.


    Artikel 10
    (1) Der Lanndag (State Parliament) wählt seinen Spreker (Speaker of Parliament) und dessen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit.
    (2) Lanndagsspreker (Speaker of Parliament) und Stellvertreter können mit einer einfachen Mehrheit im Lanndag ihres Amtes entbunden werden.
    (3) Bis zur Wahl eines neuen Lanndagssprekers (Speaker of Parliament) und Stellvertreters führen die vorherigen Amtsinhaber ihre Geschäfte fort.


    Artikel 11
    Der Lanndagsspreker (Speaker of Parliament) vertritt New Munswick in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Verwaltung des Lanndags (State Parliament). Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Parlamentsgebäude aus.


    Artikel 12
    (1) Der Lanndag (State Parliament) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
    (2) Bei Verfassungsänderungen müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch muss die beantragte Verfassungsänderung mindestens eine Woche vor der Abstimmung allen Abgeordneten und dem Lannsministerium (Department of State) mitgeteilt werden.


    Artikel 13
    (1) Die Sitzungen des Lanndags (State Parliament) sind öffentlich.
    (2) Auf Antrag des Lannsministeriums (Department of State) oder von zwei Abgeordneten kann der Lanndag (State Parliament) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


    Artikel 14
    Die Abgeordneten haben Anspruch auf unentgeltliche Benutzung aller im Gebiete des Landes gelegenen oder die einzelnen Gebietsteile verbindenden Eisenbahnen und sonstigen öffentlichen Verkehrsmittel mit Ausnahme der Straßenbahnen.



    Abschnitt IV. Das Lannsministerium (Department of State).


    Artikel 15
    (1) Das Volk übt die vollziehende Gewalt durch das Lannsministerium (Department of State) aus.
    (2) Das Lannsministerium (Department of State) führt die Gesetze und die Beschlüsse des Lanndags (State Parliament) aus. Es erlässt die Verwaltungsverordnungen und diejenigen Rechtsverordnungen, zu denen es durch Gesetz ausdrücklich ermächtigt ist.


    Artikel 16
    (1) Der Lannsminister (Minister of State) wird vom Lanndag (State Parliament) gewählt und kann von ihm jederzeit abberufen werden.
    (2) Entzieht der Lanndag (State Parliament) dem Lannsminister (Minister of State) das Vertrauen, so hat er zurückzutreten und bis zum Amtsantritte des neugewählten Nachfolgers nur die laufenden Geschäfte zu erledigen.
    (3) Der Lannsminister (Minister of State) kann Aufgaben und Geschäftsbereiche an von ihm ernannte Minister delegieren. Sie gelten als Mitglieder des Lannsministeriums (Department of State)
    (4) Das Lannsministerium (Department of State) vertritt den Staat nach außen. Zum Abschluss von Staatsverträgen bedarf das Lannsministerium (Department of State) der Zustimmung des Lanndags (State Parliament).


    Artikel 17
    (1) Das Lannsministerium (Department of State) regelt die Zuständigkeit der einzelnen Minister und gibt sich eine Geschäftsordnung. Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
    (2) Alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche dieses gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind dem gesamten Lannsministerium (Department of State) zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. Im übrigen leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Lanndag (State Parliament).


    Artikel 18
    Das Lannsministerium (Department of State) darf Titel, Orden und Ehrenzeichen verleihen.


    Artikel 19
    (1) Das Lannsministerium (Department of State) übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus.
    (2) Zugunsten eines Ministers, der wegen einer Amtshandlung verurteilt worden ist, kann die Begnadigung nur auf Antrag des Lanndags (State Parliament) erfolgen.
    (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Dienststrafsachen.


    Artikel 20
    Das Lannsministerium (Department of State) hat dem Lanndag (State Parliament) auf Verlangen jederzeit Rechenschaft abzulegen. Der Lannsminister (Minister of State) hat das Recht, selbst oder durch Vertreter an allen Beratungen der Vollversammlung und aller Ausschüsse teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden; er hat auch auf Verlangen die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur Auskunftserteilung und Aktenvorlegung


    Artikel 21
    (1) Das Lannsministerium (Department of State) hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze und Staatsverträge sowie die von ihm erlassenen Verordnungen auszufertigen und in der Gesetz- und Verordnungssammlung zu verkünden. Die Gesetze müssen von der Mehrzahl der Mitglieder des Lannsministeriums (Department of State) unterzeichnet werden.
    (2) Die Wirksamkeit der Gesetze und Verordnungen beginnt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, eine Woche nach der Ausgabe der betreffenden Nummer der Gesetz- und Verordnungssammlung; auf dieser ist der Tag der Ausgabe anzugeben.


    Artikel 22
    (1) Kann das Lannsministerium (Department of State) ein von dem Lanndag (State Parliament) beschlossenes Gesetz nicht ausführen, so hat es unter Angabe der Gründe das Gesetz dem Lanndag (State Parliament) binnen einer Woche zurückzugeben. Der Lanndag (State Parliament) hat über das Gesetz noch einmal zu beschließen.
    (2) Die Frist beginnt an dem Tage, an welchem die Mitteilung des Beschlusses beim Lannsministerium (Department of State) eingegangen ist.


    Artikel 23
    (1) Solange der Lanndag (State Parliament) nicht versammelt ist, kann das eine durch das Staatswohl dringend gebotene, ihrer Art nach an sich der Zustimmung des Lanndags (State Parliament) bedürftige Anordnung als Notverordnung mit Gesetzeskraft erlassen. Notverordnungen dürfen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und dem Wahlgesetze nicht zuwiderlaufen.
    (2) Notverordnungen sind dem Lanndag (State Parliament) bei seinem nächsten Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind unverzüglich außer Kraft zu setzen, wenn diese Genehmigung verweigert wird.



    Abschnitt V. Volksbegehren und Volksentscheid.


    Artikel 24
    (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden:
    1. die Verfassung zu ändern;
    2. sonstige Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
    (2) Volksbegehren sind an das Lannsministerium (Department of State) zu richten und von diesem unter Darlegung seiner Stellungnahme unverzüglich dem Lanndag (State Parliament) zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muss in den Fällen zu 1 und 2 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.
    (3) Über Haushaltsplan, Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.


    Artikel 25
    (1) Volksentscheide finden auf Volksbegehren oder auf Beschluss des Lanndags (State Parliament) statt; sie sind nur rechtswirksam, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilgenommen hat.
    (2) Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Lanndag (State Parliament) dem Volksbegehren entsprochen hat.
    (3) Anträge, die Verfassung zu ändern oder der Lanndag (State Parliament) aufzulösen, bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten. In anderen Fällen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.



    Abschnitt VI. Schlussbestimmungen.


    Artikel 26
    Alle früher erlassenen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen, soweit sie mit dieser Verfassung im Widerspruch stehen, sind aufgehoben.


    Artikel 27
    Die in Geltung bleibenden Gesetze werden, insoweit sie bisher Verfassungsgesetze waren, als einfaches Gesetz behandelt.


    Artikel 28
    Die Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

  • Verfassung von New Munswick
    vom 08.07.2011


    Die verfassunggebende Provinzversammlung hat die nachstehende Verfassung beschlossen.




    Abschnitt I. Das Land.


    Artikel 1
    (1) New Munswick ist Bestandteil des Dominion of Cranberra.
    (2) Die Landesfarben sind kjeisablau-goldgelb. Auf kjeisablauem Grund ist horizontal mittig ausgerichtet ein stilisierter Strauch der gewöhnlichen Moosbeere. Über dem Strauch befinden sich insgesamt fünf Sterne im nach unten geöffneten Bogen. Der mittlere Stern hat die Größe 1:2 zu den vier anderen Sternen.
    (3) Das Landeswappen zeigt wie die Landesfarben die gleichen Symbole in gleicher Anordnung.



    Abschnitt II. Grundrechte.


    Artikel 2
    (1) Träger der Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.
    (2) Niemand darf sich der Pflicht zur Mitwirkung bei der Ausübung der Staatsgewalt entziehen. Jeder ist verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.


    Artikel 3
    Alle Bürger New Munswicks sind vor dem Gesetze gleich.


    Artikel 4
    Freie Religionsausübung und freie Meinungsäußerung sind gewährleistet. Jeder kann sich mit anderen zur Erreichung bestimmter Zwecke und zur Lösung besonderer Aufgaben, sofern diese den Strafgesetzen nicht widerstreben, vereinigen und versammeln.


    Artikel 5
    Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben (Bitten und Beschwerden) an den Lanndag (State Parliament) zu wenden, steht jedem zu.


    Artikel 6
    Ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis der Eltern soll jeder nach Begabung und Fähigkeit auf Staatskosten ausgebildet werden. Die Zulassung zu den mittleren und höheren Schulen soll nur nach Anlage und Neigung, nicht nach der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern erfolgen.



    Abschnitt III. Der Lanndag (State Parliament).


    Artikel 7
    (1) Der Lanndag (State Parliament) ist die Vertretung des Volkes. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Verwaltung und bestellt das Lannsministerium (Department of State).
    (2) Er gibt sich seine Geschäftsordnung.


    Artikel 8
    (1) Mitglied des Lanndags (State Parliament) ist jeder Bürger, dessen Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Wochen New Munswick ist.


    Artikel 9
    Die Gültigkeit der Mandate überwacht der Lanndagsspreker (Speaker of Parliament). Dieser entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Abgeordneteneigenschaft verloren hat.


    Artikel 10
    (1) Der Lanndag (State Parliament) wählt seinen Spreker (Speaker of Parliament) und dessen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit.
    (2) Lanndagsspreker (Speaker of Parliament) und Stellvertreter können mit einer einfachen Mehrheit im Lanndag ihres Amtes entbunden werden.
    (3) Bis zur Wahl eines neuen Lanndagssprekers (Speaker of Parliament) und Stellvertreters führen die vorherigen Amtsinhaber ihre Geschäfte fort.


    Artikel 11
    Der Lanndagsspreker (Speaker of Parliament) vertritt New Munswick in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Verwaltung des Lanndags (State Parliament). Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Parlamentsgebäude aus.


    Artikel 12
    (1) Der Lanndag (State Parliament) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
    (2) Bei Verfassungsänderungen müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch muss die beantragte Verfassungsänderung mindestens eine Woche vor der Abstimmung allen Abgeordneten und dem Lannsministerium (Department of State) mitgeteilt werden.


    Artikel 13
    (1) Die Sitzungen des Lanndags (State Parliament) sind öffentlich.
    (2) Auf Antrag des Lannsministeriums (Department of State) oder von zwei Abgeordneten kann der Lanndag (State Parliament) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


    Artikel 14
    Die Abgeordneten haben Anspruch auf unentgeltliche Benutzung aller im Gebiete des Landes gelegenen oder die einzelnen Gebietsteile verbindenden Eisenbahnen und sonstigen öffentlichen Verkehrsmittel mit Ausnahme der Straßenbahnen.



    Abschnitt IV. Das Lannsministerium (Department of State).


    Artikel 15
    (1) Das Volk übt die vollziehende Gewalt durch das Lannsministerium (Department of State) aus.
    (2) Das Lannsministerium (Department of State) führt die Gesetze und die Beschlüsse des Lanndags (State Parliament) aus. Es erlässt die Verwaltungsverordnungen und diejenigen Rechtsverordnungen, zu denen es durch Gesetz ausdrücklich ermächtigt ist.


    Artikel 16
    (1) Der Lannsminister (Minister of State) wird vom Lanndag (State Parliament) gewählt und kann von ihm jederzeit abberufen werden.
    (2) Entzieht der Lanndag (State Parliament) dem Lannsminister (Minister of State) das Vertrauen, so hat er zurückzutreten und bis zum Amtsantritte des neugewählten Nachfolgers nur die laufenden Geschäfte zu erledigen.
    (3) Der Lannsminister (Minister of State) kann Aufgaben und Geschäftsbereiche an von ihm ernannte Minister delegieren. Sie gelten als Mitglieder des Lannsministeriums (Department of State)
    (4) Das Lannsministerium (Department of State) vertritt den Staat nach außen. Zum Abschluss von Staatsverträgen bedarf das Lannsministerium (Department of State) der Zustimmung des Lanndags (State Parliament).


    Artikel 17
    (1) Das Lannsministerium (Department of State) regelt die Zuständigkeit der einzelnen Minister und gibt sich eine Geschäftsordnung. Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
    (2) Alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche dieses gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind dem gesamten Lannsministerium (Department of State) zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. Im übrigen leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Lanndag (State Parliament).


    Artikel 18
    Das Lannsministerium (Department of State) darf Titel, Orden und Ehrenzeichen verleihen.


    Artikel 19
    (1) Das Lannsministerium (Department of State) übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus.
    (2) Zugunsten eines Ministers, der wegen einer Amtshandlung verurteilt worden ist, kann die Begnadigung nur auf Antrag des Lanndags (State Parliament) erfolgen.
    (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Dienststrafsachen.


    Artikel 20
    Das Lannsministerium (Department of State) hat dem Lanndag (State Parliament) auf Verlangen jederzeit Rechenschaft abzulegen. Der Lannsminister (Minister of State) hat das Recht, selbst oder durch Vertreter an allen Beratungen der Vollversammlung und aller Ausschüsse teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden; er hat auch auf Verlangen die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur Auskunftserteilung und Aktenvorlegung


    Artikel 21
    (1) Das Lannsministerium (Department of State) hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze und Staatsverträge sowie die von ihm erlassenen Verordnungen auszufertigen und in der Gesetz- und Verordnungssammlung zu verkünden. Die Gesetze müssen von der Mehrzahl der Mitglieder des Lannsministeriums (Department of State) unterzeichnet werden.
    (2) Die Wirksamkeit der Gesetze und Verordnungen beginnt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, eine Woche nach der Ausgabe der betreffenden Nummer der Gesetz- und Verordnungssammlung; auf dieser ist der Tag der Ausgabe anzugeben.


    Artikel 22
    (1) Kann das Lannsministerium (Department of State) ein von dem Lanndag (State Parliament) beschlossenes Gesetz nicht ausführen, so hat es unter Angabe der Gründe das Gesetz dem Lanndag (State Parliament) binnen einer Woche zurückzugeben. Der Lanndag (State Parliament) hat über das Gesetz noch einmal zu beschließen.
    (2) Die Frist beginnt an dem Tage, an welchem die Mitteilung des Beschlusses beim Lannsministerium (Department of State) eingegangen ist.


    Artikel 23
    (1) Solange der Lanndag (State Parliament) nicht versammelt ist, kann das eine durch das Staatswohl dringend gebotene, ihrer Art nach an sich der Zustimmung des Lanndags (State Parliament) bedürftige Anordnung als Notverordnung mit Gesetzeskraft erlassen. Notverordnungen dürfen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und dem Wahlgesetze nicht zuwiderlaufen.
    (2) Notverordnungen sind dem Lanndag (State Parliament) bei seinem nächsten Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind unverzüglich außer Kraft zu setzen, wenn diese Genehmigung verweigert wird.



    Abschnitt V. Volksbegehren und Volksentscheid.


    Artikel 24
    (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden:
    1. die Verfassung zu ändern;
    2. sonstige Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
    (2) Volksbegehren sind an das Lannsministerium (Department of State) zu richten und von diesem unter Darlegung seiner Stellungnahme unverzüglich dem Lanndag (State Parliament) zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muss in den Fällen zu 1 und 2 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.
    (3) Über Haushaltsplan, Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.


    Artikel 25
    (1) Volksentscheide finden auf Volksbegehren oder auf Beschluss des Lanndags (State Parliament) statt; sie sind nur rechtswirksam, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilgenommen hat.
    (2) Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Lanndag (State Parliament) dem Volksbegehren entsprochen hat.
    (3) Anträge, die Verfassung zu ändern oder der Lanndag (State Parliament) aufzulösen, bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten. In anderen Fällen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.



    Abschnitt VI. Schlussbestimmungen.


    Artikel 26
    Alle früher erlassenen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen, soweit sie mit dieser Verfassung im Widerspruch stehen, sind aufgehoben.


    Artikel 27
    Die in Geltung bleibenden Gesetze werden, insoweit sie bisher Verfassungsgesetze waren, als einfaches Gesetz behandelt.


    Artikel 28
    Die Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


    Annex


    Landesfarben


    Landeswappen

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