Beiträge von Sir Quincy MacDonald

    Es ist, wie Sie wissen, keine reguläre Wahl sondern eine By-Election. Diese ist notwendig geworden, weil ich, aufgrund meiner angekündigten Abwesenheit, den Amtseid nicht innerhalb der vorgegebenen Frist leisten konnte.

    Ma'am, die Nachwahl ist notwendig geworden, weil Sie den Amtseid nicht in der gesetzlich vorgegebenen Frist geleistet haben. Alles andere ist irrelevant, auch etwaige Abwesenheiten, die Sie vielleicht in privatem kreise bekannt gemacht haben, nicht aber gegenüber dem Parlament.

    Diese Kraftanstrengung ist umso größer, wenn wir dafür sorgen wollen, dass bereits die bei der Gründung der staatlichen Rentenversicherung bestehende Rentnergeneration in den Genuss von Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung kommen soll.

    War es nicht Kern Ihres damaligen Entwurfs, dass die aktuellen Rentnergeneration vom Rentenbezug, nicht aber von der Beitragszahlung ausgenommen sein sollte? Schön, dass Sir Patrick Sie von der Irrsinnigkeit dieser Idee überzeugen konnte!

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    Aldenroth | 13 March 2024


    Mylords,


    als Royal Commissioner für die Angelegenheit der Konstituierung des neuen House of Commons überbringe ich den Hochwohlgeborenen Lords die Kunde, dass die Sehr Ehrenwerten Mitglieder des House of Commons aus ihren Reihen den Sehr Ehrenwerten Abgeordneten von Eihlann, Sir Patrick Botherfield, zu ihrem Speaker gewählt haben.


    Sir Quincy MacDonald KD

    Royal Commissioner for the House of Commons

    Order!


    Mrs Bont, die vom Gesetz vorgeschrieben Frist zur Leistung des Eides ist, wie ich bereits festgestellt habe, verstrichen. Sie haben Ihr Mandat daher nicht angenommen. Ich bitte Sie, den Sitzungssaal zu verlassen und allenfalls auf die Besuchertribüne auszuweichen.

    Right Honourable Members of the House,


    zu wählen ist der Speaker of the House. Einziger Kandidat ist der Sehr Ehrenwerte Abgeordnete von Eihlann, Sir Patrick Botherfield.


    Wählen Sie den Kandidaten zum Speaker? Bitte stimmen Sie mit Aye für die Wahl, mit No gegen die Wahl oder enthalten Sie sich mit Abstention.


    Die Wahl endet am 9. März, 14:15 Uhr.

    Right Honourable Members of Parliament,


    zum Abschluss der Konstituierung des Hauses ist ein Speaker of the House zu wählen. Ich erbitte innerhalb der nächsten 72 Stunden Vorschläge und Kandidaturen für das Amt.

    Right Honorable Members of Parliament,


    ich stelle fest, dass die folgenden Mitglieder ihren Eid geleistet und ihr Mandat angenommen haben:


    Sir Emrys Vaughan KD, für die Wahlkreise Fairnhain und Llyngwyn,
    Mrs Margret Thorneycroft, für den Wahlkreis Winhall & Windhag,

    Sir Patrick Botherfield KD, für den Wahlkreis Eihlann,

    Mr John Edmund Moynahan, für den Wahlkreis Medea.


    Ich stelle fest, dass das folgende Mitglied seinen Eid nicht innerhalb von 168 Stunden nach der Aufforderung geleistet hat:

    Mrs Helen Bont, für den Wahlkreis Greater Aldenroth.


    Mrs Bont lehnt somit gemäß Art. 8/3 House of Commons Election Act die Annahme seines Amtes ab. Es sind Nachwahlen für den Wahlkreis Greater Aldenroth durchzuführen.

    SimOff:

    Dem schließe ich mich zu 101% an. Das Nichtsetzen soll ja nicht notwendigerweise in eine Bestrafung des Setzenden gewandelt werden, weil der Computer vielleicht weniger vorhersagbar setzt als der Nichtsetzende es erfahrungsgemäß tun würde. ;)

    Handlung:

    Nach der Rückkehr von den Schranken der Lords zurück in ihren Sitzungssaal folgt die Vereidigung der Abgeordneten:

    Right Honourable Members of the House,


    ich bitte Sie nun darum, Ihren Amtseid zu leisten:

    „Ich, ..., schwöre beim allmächtigen Gott Ihrer Majestät, Königin Jane II., ihren Erben und Nachfolgern, Treue, Gehorsam und Loyalität in Übereinstimmung mit dem Gesetz. So wahr mir Gott helfe.“

    Auf die Möglichkeit, den Eid durch die feierliche Bekräftigung gemäß Art. 4/2 Oath Act zu leisten, weise ich Sie hin, ebenso auf die Wirkung der Wochenfrist nach Art. 5/2 Oath Act.

    Ladies and Gentlemen,


    gemäß meiner mir durch den Erlass Ihrer Majestät übertragenen Vollmachten berufe ich hiermit die gewählten Mitglieder des 56th House of Commons zur konstituierenden Sitzung nach Aldenroth ein.


    In den Wahlkreisen des Königreiches wurden die folgenden getreuen Untertanen Ihrer Majestät gewählt:

    • Im Wahlkreis Eihlann The Rt Hon Sir Patrick Botherfield KD von den Liberal Democrats,
    • Im Wahlkreis Fairnhain The Most Hon Sir Emrys Vaughan KD von der Labour Party,
    • Im Wahlkreis Greater Aldenroth The Rt Hon Helen Bont von den Tories,
    • Im Wahlkreis Llyngwyn The Most Hon Emrys Vaughan von der Labour Party
    • Im Wahlkreis Medea The Rt Hon John Edmund Moynahan von den Tories,
    • Im Wahlkreis Winhall & Windhag The Rt Hon Margret Abigail Thorneycroft von der Labour Party.

    Ich bitte die gewählten Bürger des Königreiches, hier die Annahme ihres Mandates vor der Öffentlichkeit zu bekunden und weise auf die Folgen des Unterlassens der Erklärung für mehr als eine Woche hin.

    Standing Orders


    Die Gemeinen des Königreiches, im House of Commons des Parlaments versammelt, machen durch dieses Dokument von ihrem althergebrachten und durch die Tradition überlieferten Recht gebrauch, ihre eigenen Angelegenheiten autonom und ohne äußere Einwirkung frei und in eigener Entscheidung zu regeln und verordnen daher verbindlich für ihre Arbeit und alle Mitglieder, was folgt:


    Section I – Allgemeines


    Art. 1 - Konstituierung


    1) Gemäß der Tradition wird die erste Sitzung des House of Commons durch ihre Majestät, die Königin, einberufen.

    2) In der ersten Sitzung des neu gewählten Unterhauses führt ein Vertreter der Krone den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Speaker die Leitung übernimmt.

    3) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:

    1. Als erstes haben alle Abgeordneten die Annahme ihres Mandates zu bekunden. Ist dies geschehen, so hat der Vertreter der Krone dies offiziell festzustellen.

    2. Nach der Feststellung ist die Wahl zum Speaker einzuleiten, wofür der Vertreter der Krone Vorschläge und Kandidaturen entgegen nimmt. Im Anschluss daran wird die Wahl des Speakers durchgeführt. Steht ein Speaker fest, so übergibt der Vertreter der Krone ihm die Sitzungsleitung. Mit der Übergabe der Sitzungsleitung ist die Konstituierung abgeschlossen.

    3. Analog zu Punkt zwei führt anschließend der Speaker die Wahl des Clerk of the House durch, in dem er zuerst Kandidaturen sammelt und anschließend die Wahl durchführt.

    4) Es ist dem Vertreter der Krone in der konstituierenden Sitzung versagt, andere Maßnahmen als die Feststellung der Mitglieder des House of Commons sowie die Wahl zum Speaker vorzunehmen.


    Section II – Speaker und Abgeordnete


    Art. 2 - Wahl des Speakers


    1) Die Abgeordneten wählen den Speaker für die Dauer der Legislaturperiode.

    2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt. Der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist zum Speaker gewählt.

    3) Gemäß der Tradition hat ein Speaker die Genehmigung der Krone nach dem althergebrachten Verfahren einzuholen, bevor er sein Amt antreten kann.

    4) Außerdem wählen die Abgeordneten nach dem in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren einen Clerk of the House.


    Art. 3 – Amtsenthebung und Neuwahl des Speakers


    1) Scheidet der Speaker vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen für die restliche Legislaturperiode statt.

    2) Ebenso findet eine Neuwahl des Speakers statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des House of Commons in einer formellen Abstimmung verlangt.

    3) Neuwahlen werden vom Clerk of the House nach den Bestimmungen des Art. 2 durchgeführt.


    Art. 4 – Substitution of the Speaker


    1) Der Clerk of the House ist der Vertreter des Speakers. Er nimmt seine Aufgaben bei dessen angekündigter oder länger als drei Tage währender unangekündigter Abwesenheit wahr, ferner wo es durch Gesetz oder diese Standing Orders vorgesehen ist. Er übernimmt ebenfalls die Amtsgeschäfte des Speakers bei vorzeitiger Erledigung des Amtes bis zur Neuwahl eines Speakers.

    2) Sind der Speaker und der Clerk zeitgleich entschuldigt abwesend oder bleiben sie zeitgleich für mindestens drei Tage unentschuldigt ihren Ämtern fern, so übernimmt ein vom Speaker designierter Abgeordneter die Amtsgeschäfte.

    3) Wurde durch den Speaker kein solcher Abgeordneter benannt oder fallen die Ämter des Speakers und des Clerks während der Legislaturperiode zeitgleich vakant, so übernimmt der anwesende Abgeordnete, welcher am längsten ununterbrochen Mitglied des Hauses ist, die Amtsgeschäfte. Sind zwei oder mehr anwesende Abgeordnete gleich lang Mitglieder, so übernimmt derjenige von ihnen die Vertretung, der am längsten Bürger des Königreiches ist.


    Art. 5 – Aufgaben des Speakers


    1) Der Speaker sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnungsakte und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unterhauses.

    2) Der Speaker übt das Hausrecht in den Räumen des Unterhauses aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.

    3) Der Speaker beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte.


    Art. 6 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten


    1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unterhauses teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.

    2) Jedes Mitglied des Unterhauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    3) Die Mitglieder des Unterhauses können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.


    Section III – Geschäftsgang


    Art. 7 - Aussprachen


    1) Die Aussprachen des Unterhauses finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.

    2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Speaker den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 72 und höchstens 168 Stunden, ihre Dauer wird vom Speaker festgelegt und kann im Rahmen dieser Frist bei Bedarf durch den Speaker verlängert werden. Der Speaker muss die Aussprache verlängern, auch über diese Frist hinaus um weitere 72 bis 168 Stunden verlängern, wenn dies durch ein Mitglied beantragt und innerhalb von 24 Stunden kein Mitglieder wiederspricht oder wenn nach dem Widerspruch eines Mitglieds gegen ein solches Ersuchen in einer 48 Stunden dauernden, in der Aussprache durchzuführenden Division die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Verlängerung stimmt. Eine vorzeitige Beendigung der Aussprache ist auf dem selben Weg möglich. Der Speaker beendet die Aussprache in einem solchen Falle jedoch nur vorzeitig, wenn die Verkürzung der Aussprache nicht in unzumutbarer Weise die Rechte der Opposition oder einzelner Abgeordneter verletzt oder eine Debatte unterbindet.

    3) Auf Bitten des Antragstellers werden zu einem Antrag mehr als eine Lesung abgehalten, in denen Teile eines Antrages behandelt werden. Der inhaltliche Zuschnitt wird vom Antragsteller beim Einbringen des Entwurfes mitgeteilt. Die Lesungen finden parallel statt. Im Übrigen gelten für Lesungen die Bestimmungen über Aussprachen

    4) Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist. Lesungen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer Laufender Buchstabe: Bezeichnung - Lesungsteil: Teil" zu kennzeichnen.

    5) Es ist den Abgeordneten inklusive des Speakers und des Clerks sowie allen anderen im Unterhaus redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge nachträglich inhaltlich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß Artikel 11 dieser Geschäftsordnungsakte oder, so es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden. Änderungen von Beschlussanträgen während der Diskussion sind zulässig.

    6) Jedem Mitglied des Hauses steht es frei, während einer Aussprache Änderungsanträge zu stellen. Sofern ein Änderungsantrag nicht durch den Antragsteller angenommen wird, ist er nach dem Ende der Aussprache abzustimmen. Sämtliche Änderungsanträge sind gleichzeitig abzustimmen, sofern sie sich nicht wiedersprechen. In diesem Falle ist der zuerst gestellte Antrag zuerst abzustimmen, und nur bei einem Scheitern ist der andere Antrag abzustimmen. Bei Abstimmungen über Änderungsanträge betragen sämtliche Frist 48 Stunden.


    Art. 8 - Abstimmungen


    1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.

    2) Abstimmungen finden als Voice Vote oder als Division statt.

    3) Zu jeder Abstimmung wird eine Beschlussfrage gestellt, die stehts mit "Die Frage ist, ob..." beginnt. Sie ist so zu formulieren, dass mit Aye die Zustimmung und mit No die Ablehnung des Beschlusses kund getan wird.

    4) Die Abstimmungen sind durch den Speaker sachbezogen und wertungsneutral zu halten.

    5) Abstimmungen zu einem Entwurf, der in mehr als einer Lesung behandelt wurden, beginnen nach Abschluss aller Einzellesungen. Die aktuellste Version des Antrages wird in Gänze zur Abstimmung gestellt.


    Art. 8a - Voice Votes


    1) Sofern nicht bereits während der Aussprache eine Division beantragt wurde, findet die Abstimmung durch Voice Vote statt.

    2) Bei der Voice Vote stellt der Speaker die Abstimmungsfrage im Thread der Aussprache. Danach ordnet er an "Alle, die dafür sind, sagen Aye, die dagegen sind, No.".

    3) Unmittelbar danach stellt der Speaker das vorläufige Ergebnis fest, welches er Anhand der Wortmeldungen der Debatte erstellt und mit den Worten "Nach meiner Überzeugung haben es die Ayes/Nos." feststellt.

    4) Nicht eher als 36 Stunden nach der Feststellung des vorläufigen Ergebnisses stellt der Speaker durch ein nochmaliges "Die Ayes/Nos haben es." das endgültige Ergebnis fest. Mit dieser Feststellung ist die Abstimmung beendet.

    5) Bis zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses kann jedes Mitglied des Hauses der Feststellung des Speakers widersprechen und eine Division verlangen.

    6) Ist bereits während der Aussprache eine Division beantragt worden, kann der Speaker kein eindeutiges Ergebnis erkennen oder wird seiner vorläufigen Feststellung durch ein Mitglied widersprochen, so ordnet er umgehend mit den Worten "Clear the Lobby!" eine Division an.


    Art. 8b - Divisions


    1) Ist eine Division durch den Speaker angeordnet, so ist für sie ein eigener Thread einzurichten, der in der Form "Division: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht.

    2) Findet keine Aussprache statt, so ist findet zu einem Antrag stehts eine Division statt. Für diese ist ein eigenes Geschäftszeichen zu vergeben.

    3) Für eine Division wird den Mitgliedern der zur Abstimmung stehende Antrag nochmals zur Kenntnis gegeben. Der Speaker stellt die Abstimmungsfrage erneut und fordert die Mitglieder zur Stimmabgabe auf.

    4) Innerhalb von 72 Stunden nach dem Stellen der Abstimmungsfrage hat jedes Mitglied seine Zustimmung durch "Aye", seine Ablehnung durch "No" oder seine Enthaltung durch "Abstention" kenntlich zu machen. Gibt es mehrere Optionen, so ist jede der Abstimmungsmöglichkeiten eindeutig zuordenbar zur Abstimmung zu stellen, zudem die Möglichkeit, alle Optionen abzulehnen und sich zu enthalten.

    5) Beschlossen ist die Abstimmungsoption, auf den die meisten Stimmen entfallen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

    6) Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.

    7) Divisions können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit vorliegt.


    Art. 9 – Unterbrechung der Sitzungsperiode


    1) Das Unterhaus kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.

    2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unterhauses, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.

    3) Auf Ersuchen der Königin erhabenster Majestät, der Regierung Ihrer Majestät, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Speaker für notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unterhauses durch Erklärung des Speakers vorzeitig beendet werden.


    Art. 10 - Dringliche Anfragen

    1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal wöchentlich eine Anfrage an einen Minister der Regierung Ihrer Majestät oder direkt an den Premierminister zu richten, welche innerhalb von 72 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.

    2) Die Anfrage kann mehrere Punkte enthalten, muss sich jedoch, ausgenommen sind hier die Anfragen an den Premierminister, nach dem Ressort des betreffenden Ministers richten.

    3) An die Beantwortung der Frage schließt sich eine Aussprache des Hauses an.

    4) Anfragen an einen Minister sollen offiziell als Other Ministers' Questions und Anfragen an den Premierminister als Prime Minister's Questions betitelt werden.


    Section IV – Verhalteskodex


    Art. 11 - Hausordnung


    1) In den Räumlichkeiten des Unterhauses haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.

    2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.

    3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät sowie vom Speaker dazu befugte Personen.

    4) Verstößt ein Besucher oder Mitglied des Unterhauses gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, ihn mit einem Order Call zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Speaker der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Unterhauses, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf zehn Tage ohne die Erlaubnis des House nicht überschreiten.


    Art. 12 - Umgangsformen


    1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Speaker, der als „Mr Speaker“ bzw. „Madam Speaker“ zu titulieren ist. Hat ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung inne, so wird dieser mit seinem Titel angeredet, verfügt er über keinen Titel, so ist die Anrede „Mr Commissioner“ zu verwenden. Übernimmt ein Abgeordneter vorübergehend die Sitzungsleitung, so ist der als „Mr Chairman“ zu bezeichnen.

    2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Speaker an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Clerk of the House an.

    3) Andere Abgeordnete werden, außer in Ausnahmefällen, in der dritten Person als "sehr ehrenwerter Abgeordneter für [Name des Wahlkreises]" bzw. "sehr ehrenwerte Abgeordnete für [Name des Wahlkreises]" tituliert. Diese Regel ist ferner auf jedwede andere Person, welcher ein Titel oder eine Anrede zusteht, anzuwenden.

    4) Personen, welche ein Amt ohne Titel ausführen, sind durch dieses zu titulieren.

    5) Den Abgeordneten ist es untersagt, die beiden roten Linien auf dem Boden des Saales, welche Regierungsfraktion und Oppositionsfraktion trennen, zu überschreiten. Der Abstand zwischen beiden Linien muss zwei Degenspannen in der Länge messen.

    6) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Er spricht sich hierbei mit dem Clerk ab. Der Speaker ahndet Verstöße mit den in Art. 11/4 und 5 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.


    Section V – Schlussbestimmungen


    Art. 13 - Gültigkeit der Geschäftsordnungsakte


    1) Diese Geschäftsordnungsakte erlangt Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom House of Commons angenommen und durch den Speaker offiziell ausgelegt wird.

    2) Sie gilt, bis sie vom House of Commons oder einem Nachfolger aufgehoben oder abgeändert wird.


    Beschlossen und in Kraft getreten am 17.04.2006. Geändert durch die 1st Standing Orders Amendment Resolution vom 07.12.2008, durch die 2nd Standing Orders Amendment Resolution vom 12.12.2009, durch die 3rd Standing Orders Amendment Resolution vom 15.02.2012, durch die 3rd Standing Orders Amendment Resolution vom 29.05.2012, durch die 5th Standing Orders Amendment Resolution vom 04.03.2016 und durch die 6th Standing Orders Amendment Resolution vom 19.06.2017.