Official Promulgation

  • 1st Labour Standards Act Amendment Bill

    Ein Gesetz zur Herabsetzung der Wochenarbeitszeit.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Reduction of the weekly and maximum working time
    In Art. 3 des Labour Standards Act werden die Absätze 1, 2 und 4 wie folgt neu gefasst:


    1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 35 Stunden nicht überschreiten.
    2) Die wöchentliche Maximalarbeitszeit beträgt:
    a) 35 Stunden für Jugendliche unter 18 Jahren;
    b) 40 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker;
    c) 45 Stunden für alle übrigen Beschäftigten.
    4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 30 Prozent zu zahlen. Als Überzeitarbeit gilt die Arbeitszeit innerhalb einer Woche, die über die nach Absatz 1 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. Dezember im Jahre des Herrn 2023.


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