Official Promulgation

  • Dear Madams and Sirs,


    hiermit tun Wir allen Bewohnern dieses Königreichs kund, dass folgende vom Parlament beschlossene Gesetze die Billigung der Krone erfahren haben und damit übergehen in geltendes Recht:

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia

    • Royal Government Act


      Art. 1 – Allgemeines


      Diese Akte regelt den Ablauf der Arbeit der Regierung Seiner Majestät, deren Zusammensetzung, ihre Struktur und die Kompetenzverteilung zwischen ihren Mitgliedern.


      Art. 2 - Zusammensetzung


      1) Die Regierung Seiner Majestät besteht aus dem Premierminister und seinen Ministern.
      2) Die Minister sind auf Vorschlag des Premierministers von des Königs erhabenster Majestät zu ernennen.
      3) Der Premierminister bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
      4) Anlässlich ihrer Ernennung leisten die Mitglieder der Regierung Seiner Majestät im Parlament folgenden Eid, der auch ohne religiöse Beteuerung abgelegt werden kann:


      "Ich, (Name), schwöre, dass ich Parlament und Krone dieses Königreiches stets treu und loyal ergeben sein werde in Einklang mit dem Gesetze. So wahr mir Gott helfe."


      Art. 3 – Stellung des Premierministers


      1) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien des Regierungshandelns. Diese sind für die Minister verbindlich. Der Premierminister trägt für die Einhaltung der Richtlinien Sorge.
      2) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Premierminister gegenüber den Ministern weisungsberechtigt.
      3) Der Premierminister hat auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung in der Regierung Seiner Majestät hinzuwirken.
      4) Der Premierminister hat im Regelfall mindestens einmal wöchentlich Seine Königliche Majestät zu konsultieren und über den Stand des Regierungshandelns zu unterrichten.


      Art. 4 - Stellung der Minister


      1) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig im Rahmen der Richtlinien des Premierministers.
      2) Der Premierminister ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Minister über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Seiner Majestät von Bedeutung sind.
      3) Der Premierminister kann Auskünfte von seinen Ministern verlangen, sofern diese für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Seiner Majestät von Bedeutung sind.
      4) Die Minister sind zur Einhaltung der Richtlinien des Premierministers verpflichtet.


      Art. 5 – Das Kabinett


      1) Die Regierung Seiner Majestät tagt im Kabinett.
      2) Der Premierminister führt den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung.
      3) Die Regierung Seiner Majestät ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
      4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Regierung Seiner Majestät. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Premierministers.
      5) Jedes Mitglied der Regierung Seiner Majestät hat die Beschlüsse des Kabinetts in seinem öffentlichen Handeln zu unterstützen.
      6) Der Regierung Seiner Majestät sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:


      a) alle Gesetzentwürfe,
      b) alle Entwürfe von Verordnungen,
      c) alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze dieses vorschreiben,
      d) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Regierung Seiner Majestät, sofern diese die Arbeit der Regierung betreffen.


      6) Über die dauernde oder zeitweise Teilnahme regierungsfremder Teilnehmer an den Sitzungen der Regierung Seiner Majestät beschließt das Kabinett einstimmig.
      7) Der Premierminister kann Beratung und Beschlussfassung zu einem Thema einleiten, wenn er dies für notwendig hält.
      8) Jede Abwesenheit von der Sitzung der Regierung Seiner Majestät, die drei Tage oder länger dauert, ist dem Premierminister spätestens am Tage der Verhinderung anzuzeigen.


      Art. 6 – Vertretung


      1) Ist der Premierminister verhindert, übt sein Stellvertreter sein Amt aus. Der Stellvertreter übt die Richtlinienkompetenz nur aus, wenn dies aufgrund der Umstände dringend notwendig ist; er darf die Zusammensetzung der Regierung Seiner Majestät nicht verändern. Nach Möglichkeit hat er seine Handlungen zuvor mit dem Premierminister abzusprechen.
      2) Ist ein Minister verhindert, kann der Premierminister einen anderen Minister zum Vertreter bestimmen.


      Art. 7 – Beziehungen zu fremden Regierungen


      1) Unterhält die Regierung Seiner Majestät bilaterale Beziehungen zu ausländischen Regierungen, so sind Gespräche und sonstige Aktivitäten jeweils auf gleicher Verwaltungsebene durchzuführen.
      2) Vertreter ausländischer Regierungen sind jeweils vom gleichrangigen Mitglied der Regierung Seiner Majestät zu empfangen. Ausnahmen können bei Verhinderung des entsprechenden Mitglieds der Regierung Seiner Majestät oder auf Weisung der Premierministers erfolgen.


      Art. 8 - Reisen ins Ausland


      1) Will ein Minister im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland reisen, so muss er zuvor die Genehmigung des Premierministers einholen.
      2) Über die Ergebnisse der Reise sind unmittelbar nach der Rückkunft dem Premierminister Rechenschaft abzulegen.


      Art. 9 - Regierungsfremde Tätigkeiten


      1) Jedes Mitglied der Regierung Seiner Majestät hat Tätigkeiten und Ämter, die von ihm im In- oder Ausland auch unter anderen Namen wahrgenommen werden, spätestens bei seiner der Ernennung anzuzeigen.
      2) Bei Verdacht auf Vorteilsnahme aus der Tätigkeit in der Regierung Seiner Majestät zu Gunsten einer anderen Tätigkeit sind entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
      3) Dem Premierminister ist es nicht gestattet, Mitglied einer ausländischen Regierung zu sein, auch nicht unter anderen Namen.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 24. April im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia

    • Standing Orders of Parliament Act


      Section I - Allgemeines


      Art. 1 – Konstituierung


      1) Das Parlament des Königreiches von Albernia besteht aus den vom Volk in demokratischer Wahl legitimierten Abgeordneten.
      2) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung von des Königs erhabenster Majestät spätestens sieben Tage nach dem Ende der Wahlen einberufen.
      3) In der ersten Sitzung des neugewählten Parlaments führt ein Vertreter der Krone den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Speaker die Leitung übernimmt.


      Section II – Speaker und Abgeordnete


      Art. 2 - Wahl des Speakers


      1) Die Abgeordneten wählen den Speaker für die Dauer der Legislaturperiode.
      2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
      3) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt.
      4) Kommt auch dann nicht die erforderliche Mehrheit zu Stande, ernennt der Premierminister den Speaker aus den Reihen der angetretenen Bewerber.
      5) Scheidet der Speaker vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als 14 Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen für die restliche Legislaturperiode statt.


      Art. 3 – Aufgaben des Speakers


      1) Der Speaker sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnungsakte und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Parlaments.
      2) Der Speaker übt das Hausrecht im Parlamentsgebäude aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.
      3) Der Speaker beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte.


      Art. 4 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten


      1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Parlaments teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.
      2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
      3) Die Mitglieder des Parlaments können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.


      Section III – Aussprachen und Abstimmungen


      Art. 5 - Aussprachen


      1) Die Aussprachen des Parlaments finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.
      2) Aussprachen über Gesetzesvorlagen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
      3) Beschlussanträge sind in der Form "Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung ständig fortlaufend ist.
      4) Eine Gesetzesvorlage gilt als angenommen, sofern mehr als die Hälfte der Abgeordneten, die ihre Stimme abgegeben haben, ihr zustimmt.
      5) Vom Parlament verabschiedete Gesetzesvorlagen sind unverzüglich vom Speaker des Königs erhabenster Majestät zur Sanktionierung und Ausfertigung vorzulegen.


      Art. 6 - Abstimmungen


      1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.
      2) Abstimmungen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer möglich.
      3) Abstimmungen sind in der Form "Abstimmung: Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung ständig fortlaufend ist.
      4) Der Speaker stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja" oder "Nein" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
      5) Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.
      6) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.


      Art. 7 – Beschlussfähigkeit


      1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnimmt.
      2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die erforderliche Mindestanzahl der Mitglieder des Parlaments abgestimmt hat, hat der Speaker den Antrag binnen sieben Tagen erneut zur Abstimmung zu stellen.


      Art. 8 - Dringliche Anfrage


      1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal wöchentlich eine Anfrage an die Regierung der Krone oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 72 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.
      2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Ministers zu richten.


      Section IV – Verhalteskodex


      Art. 9 - Hausordnung des Parlaments


      1) In den Räumlichkeiten des Parlaments haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.
      2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
      3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung der Krone sowie vom Speaker dazu Befugte.
      4) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
      5) Verstößt ein Mitglied des Parlaments wiederholt die Geschäfts- bzw. Hausordnung oder bleibt es dem Parlament länger als 14 Tage unentschuldigt fern, so kann der Speaker Sanktionen gegen diesen Abgeordneten erlassen.


      Section V – Schlussbestimmungen


      Art. 10 - Gültigkeit der Geschäftsordnungsakte


      1) Diese Geschäftsordnungsakte erlangt ihre Gültigkeit mit dem Tage, an dem mehr als die Hälfte der Abgeordneten in einer Abstimmung für die Annahme gestimmt hat.
      2) Sofern Teile dieser Akte im Widerspruch zu anderen Gesetzen stehen und damit nichtig sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Artikel hiervon unberührt.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 25. April im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Holiday Act


      Art. 1 - Allgemeines


      1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
      2) Alle öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.
      3) Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dauert die Arbeitsruhe von 0 bis 24 Uhr.


      Art. 2 - Gesetzliche Feiertage


      Gesetzliche Feiertage sind:


      a) New Year's Day (1. Januar)
      b) Good Friday
      c) Easter Monday
      d) Labour Day (1. Mai)
      e) The Monarch's Birthday (26. Juni)
      f) Unity Day (8. August)
      g) Sovereignty Day (13. November)
      h) Christmas Day (25. Dezember)
      i) Boxing Day (26. Dezember)


      Art. 3 - Halbtägige gesetzliche Feiertage


      1) An halbtägigen gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe von 12 bis 24 Uhr.
      2) Halbtägige gesetzliche Feiertage sind:
      a) Christmas Eve (24. Dezember)
      b) New Year's Eve (31. Dezember)


      Art. 4 - Regionale gesetzliche Feiertage


      1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen ist die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete beschränkt.
      2) Regionale gesetzliche Feiertage sind:


      a) in Aldenroth, Windhag und Winhall: St. Matthew's Day (24. Februar)
      b) in Lyngwyn: St. Angus' Day (10. März)
      c) in Medea: Medean National Holiday (1. September)
      d) in Fairnhain: St. Lambert's Day (18. September)
      e) in Aihlann und allen Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung: St. Cassius' Day (10. Oktober)


      Art. 5 - Religiöse Feiertage


      1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
      2) An religiösen Feiertagen haben Arbeitgeber den im Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare Aufgaben zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten dem entgegenstehen.


      Art. 6 - Allgemeine Ausnahmen von Arbeitsverboten


      1) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erlaubt:


      a) Unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum oder zur Verhütung eines Notstandes erforderlich sind
      b) Tätigkeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen der Versorgung, des Verkehrs, der Beförderung, der Erholung und der Unterhaltung, der Wohlfahrt, der Kommunikation und der Medien sowie der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen für diese Unternehmen
      c) unaufschiebbare Tätigkeiten zur Erfüllung landwirtschaftlicher Erfordernisse oder zur Vorbereitung eines am folgenden Tag stattfindenden Handels mit verderblichen Waren
      d) nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören
      e) weitere Tätigkeiten, die durch gesetzliche Bestimmung ausdrücklich zugelassen sind.


      2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.


      Art. 7 - Besondere Ausnahmen von Arbeitsverboten


      Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Administrationen der Counties auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Arbeitsverbot nach Art. 1 zulassen.


      Art. 8 - Einmalige Feiertagsbestimmungen


      1) Bei besonderem Anlass kann die Regierung Seiner Majestät Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Die Bestimmungen des Art. 1 können auf diese Tage ausgedehnt werden.
      2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes kann nach den Bestimmungen des Privy Council Acts die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Arbeitslebens an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen angeordnet werden.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 9. Mai im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Drug Act


      Art. 1 - Betäubungs- und Rauschmittel


      1) Betäubungs- und Rauschmittel im Sinne des Drug Act sind die in Anlage I genannten Stoffe und deren Abwandlungen.


      2) Der Minister of Home Affairs ist ermächtigt, Stoffe in Anlage I aufzunehmen, wenn dies


      a) nach Forschungserkenntnissen wegen der möglicherweise verheerenden Wirkung des Inhaltstoffes auf den Menschen, vor allem im Hinblick auf die Gefahr einer starken körperlichen oder seelischen Abhängigkeit,
      b) wegen der ausdrücklichen Möglichkeit, aus einem Produkt oder Teilen dieses ein gesundheitsgefährdendes Rauschmittel herstellen zu können,
      c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.


      Art. 2 - Verbot von Betäubungs- und Rauschmitteln


      1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel und der Erwerb von Betäubungs- und Rauschmitteln im Kingdom of Albernia (aufgeführt in Art. 1, Anlage I ) sind verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft.


      2) Ausnahmen hiervon werden in Art. 4 geregelt.


      Art. 3 - Berauschende Substanzen


      1) Berauschende Substanzen im Sinne des Drug Act sind die in Anlage II genannten Stoffe und deren Abwandlungen.


      2) Der Anbau, die Produktion und der Handel mit in Art. 1, Anlage II aufgeführten Stoffen darf ausschließlich nach Lizenzierung durch das Home Office erfolgen.


      3) Die Kontrolle der Einhaltung der Lizenzregeln unterliegen den Polizeibehörden. Stichprobenartige Kontrollen der Handelsstellen sind in unregelmäßigen Abständen und in der Regel ohne Wissen der Lizenzinhaber durch die örtliche COMPOL durchzuführen.


      4) Die zeitlich begrenzten Lizenzen sind per Antrag an das Home Office in sechsmonatigen Intervallen zu erneuern.


      5) Eine Lizenz verfällt mit sofortiger Wirkung, wenn der Lizenzinhaber gegen die per Rechtsverordnung erteilten Auflagen verstößt. Der Verstoß wird mit einer dem Ermessen des Gerichts unterliegenden Geldbuße und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Die erneute Gewährung einer Lizenz an die betreffende Person ist danach ausgeschlossen.


      Art. 4 - Abgabe, Erwerb und Konsum


      1) Die Abgabe von in Art. 1, Anlage I bezeichneten Stoffe zum persönlichen Gebrauch darf nur nach ausdrücklicher Anweisung eines oder mehrerer Ärzte erfolgen. Mit dem unentgeltlichen Erhalt der Betäubung- und Rauschmittel ist eine verpflichtende Teilnahme an einem Entwöhnungs- und Resozialisierungsprogramms verbunden.


      2) Es ist verboten, die in Anlage I genannten Stoffe in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Sie müssen immer unter ärztlicher Aufsicht eingenommen werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.


      3) Berauschende Substanzen, die in Art. 1, Anlage II aufgeführt sind, dürfen in geringen, vom Home Office festgesetzten Mengen in den Lizenzhandelsstellen erworben werden.


      4) Es ist verboten, die in Art. 1, Anlage II genannten Stoffe in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Für den Verzehr kommen lediglich die Lizenzhandelsstellen, ausgewiesene Konsumräume und die eigene Wohnung in Frage. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 9. Mai im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)




      Anlage I - nicht verkehrsfähige Rausch- und Betäubungsmittel


      Opiate (z.B. Heroin, Methadon, Morphin)
      Amphetamine (MDMA/MDA: "Ecstasy", "Speed" etc.)
      Coca-Bestandteile (Kokain, "Crack")
      Mutterkorn-Bestandteile (LSD)
      Ketamin


      Anlage II - (bedingt) verkehrsfähige berauschende Substanzen


      Cannabinoide (Haschisch, Marihuana)
      Psilocybin (Halluzinogen in einigen albernischen Pilzarten)
      Thujon (Halluzinogen im Absinth)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Bank of Albernia Act


      Art. 1 - Bank of Albernia


      1) Zur Wahrnehmung währungspolitischer Aufgaben unterhält das Königreich Albernia eine Nationalbank.
      2) Die Nationalbank führt die Bezeichnung 'Bank of Albernia'. Ihr Sitz ist Aldenroth.
      3) Ihre Mindesteinlage steht dem Königreich zu.


      Art. 2 - Aufgaben


      1) Die Bank of Albernia steuert die Geldmenge. Als einzige Einrichtung des Königreiches hat sie das Recht, Währungseinheiten zu emittieren oder vom Markt zu nehmen.
      2) Die Bank of Albernia verfügt über das Leitzinsrecht.
      3) Die Bank of Albernia ist die Bank der übrigen Banken des Königreiches. Sie übt über diese die Bankaufsicht aus.
      4) Die Bank of Albernia verwaltet und verwahrt die Währungs-, Devisen- und Goldreserven des Königreiches.
      5) Die Bank of Albernia hat das Recht zur Vergabe von Krediten.


      Art. 3 - Leitung


      1) Die Bank of Albernia wird durch den Governor geleitet.
      2) Der Governor der Bank of Albernia wird auf Vorschlag der Regierung Seiner Majestät vom König ernannt.
      Seine Amtszeit ist nicht begrenzt.
      3) Das Amt des Governors der Bank of Albernia endet durch Rücktritt, Tod oder Abberufung durch die Regierung Seiner Majestät.
      4) Die Bank of Albernia untersteht dem Treasury Office. Die Regierung Seiner Majestät ist der Bank of Albernia gegenüber in vollem Umfang weisungsbefugt.


      Art. 4 - Grundsätze der Geldmengensteuerung


      1) Die Steuerung der Geldmenge ist derart zu gestalten, dass die Inflation gering gehalten wird. Die Entstehung einer Deflation ist dabei jedoch zu vermeiden.
      2) Weiterhin dient die Steuerung der Geldmenge zur Förderung des Wirtschaftswachstums sowie zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 26. Mai im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Political Parties Act


      Art. 1 - Grundlagen


      1) Die politischen Parteien sind ein notwendiger Bestandteil der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
      2) Die Gründung von Parteien ist frei.
      3) Die innere Organisation der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.


      Art. 2 - Begriffsdefinition


      Parteien sind Vereinigungen, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen, wenn sie nach Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.


      Art. 3 - Anerkennung politischer Parteien


      1) Zur Anerkennung als politische Partei im Sinne dieses Gesetzes muss eine Vereinigung


      a) mindestens aus drei Mitgliedern bestehen;
      b) über einen demokratisch gewählten Vorstand als ständigen Ansprechpartner verfügen;
      c) eine Homepage mit Informationen über ihre innere Organisation und ihre Programmatik unterhalten.


      2) Ist eine oder mehrere der in Abs. 1 genannten Bedingungen über einen konstanten Zeitraum von 14 Tagen hinweg nicht erfüllt, gilt eine Organisation nicht als Partei, sondern als politische Vereinigung.
      3) Politische Vereinigungen können keine Ansprüche auf in diesem oder anderen Gesetzen festgelegte Vorrechte von Parteien geltend machen.


      Art. 4 - Gründung und Mitgliedschaft


      1) Jeder Albernier hat im Rahmen der Vorgaben dieses und anderer Gesetze das Recht, eine Partei gründen oder einer solchen beitreten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Partei.
      2) Niemand darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein. Ein Parteiaustritt oder ein Parteiwechsel ist jederzeit möglich.
      3) Als Mitglied einer Partei gilt, wer sich im albernischen Citzens’ Net als solches registriert hat.
      4) Gründungsanträge von Parteien sind an das Home Office zu richten. Dieses prüft die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 3 und hat bei deren Einhaltung dem Antrag stattzugeben.


      Art. 5 - Schlussbestimmungen


      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits existierende Parteien haben innerhalb von 14 Tagen dessen Vorschriften insbesondere nach Art. 3 zu erfüllen. Parteien, die diese Frist versäumen, werden als aufgelöst betrachtet.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 1. Juni im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Education Act


      Section I - Allgemeine Bestimmungen


      Art. 1 - Schulaufsicht des Staates


      1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
      2) Die Aufsicht über die Schulen obliegt der Unterrichtsbehörde, die der Regierung Ihrer Majestät untersteht. Die Unterrichtsbehörde gehört dem Home Office an.
      3) Die Administrationen der albernischen Landesteile sowie die lokalen Schulbehörden sind nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Aufsicht über das Schulwesen beteiligt.


      Art. 2 - Allgemeine Schulpflicht


      Jede im Königreich Albernia wohnhafte Person ist vom Beginn ihres sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres zum Schulbesuch verpflichtet.


      Art. 3 - Aufgaben der Schulen


      Die Schulen haben die Aufgabe, ihre Schüler zu selbstständig und verantwortungsvoll denkenden Bürgern zu erziehen, zu ihrer Charakterbildung beizutragen, ihre soziale Kompetenz im Umgang mit Mitmenschen zu stärken, ihre individuellen Talente zu entdecken und zu fördern, ihnen die für ihr Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie ihren Begabungen entsprechend auf das Berufsleben oder die weitere akademische Ausbildung vorzubereiten.


      Art. 4 - Finanzierung und Lokale Verwaltung der Schulen


      1) Jedes Borough unterhält zur Verwaltung der auf seinem Gebiet befindlichen staatlichen Schulen eine lokale Schulbehörde. Jede lokale Schulbehörde erhält den Anteil an den gesamten öffentlichen Schulmitteln, der ihr nach dem von der Unterrichtsbehörde jährlich festgelegten Verteilungsschlüssel zusteht.
      2) Die lokalen Schulbehörden teilen die Gelder unter den einzelnen von ihnen verwalteten Schulen auf. Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden die Schulen in Eigenverantwortung.
      3) Weiterhin sind die lokalen Schulbehörden für die Errichtung neuer Schulen auf ihrem Gebiet zuständig.


      Art. 5 - Operative Leitung der Schulen


      Die den Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben werden von den schulinternen Stellen und Gremien wahrgenommen, die nach den Bestimmungen der gültigen Schulordnung hierfür jeweils zuständig sind.


      Art. 6 - Lehrkräfte


      1) Die Lehrkräfte an den Schulen sind Angestellte des Königreiches und diesem zur Treue verpflichtet.
      2) Als Lehrkraft kann eingestellt werden, wer ein ihn hierzu befähigendes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat.
      3) Die Bezahlung der Lehrkräfte erfolgt landesweit einheitlich, gesondert nach Arbeitszeiten und Schulart.


      Art. 7 - Kostenfreiheit des Schulbesuches


      1) Der Besuch der staatlichen Schulen ist kostenlos.
      2) Die Kosten für die im Unterricht verwendeten Lehrmittel, insbesondere für die Lehrbücher, werden vom Staat getragen.
      3) Für den Unterricht nötige Schreibwaren sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler zu finanzieren. Bei Bedürftigen kommt hierfür der Staat auf.
      4) Die Kosten für den täglichen Transport der Schüler zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Schule trägt der Staat.


      Art. 8 - Ganztagesbetrieb


      1) Die staatlichen Schulen sind im Regelfall Ganztagesschulen.
      2) Eine Schule kann mit Genehmigung der Unterrichtsbehörde auch dauerhaft als Halbtagesschule betrieben werden, sofern besondere lokale Umstände dies nach Einschätzung der Lokalen Schulbehörde notwendig machen.
      3) Ganztagesschulen haben den Schülern neben dem regulären Unterricht auch den Besuch von Wahl- und Ergänzungsfächern auf Wahlpflichtbasis, die Teilnahme an interdisziplinären Unterrichtsprojekten, eine freiwillige Lern- und Hausaufgabenbetreuung sowie die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten zu ermöglichen.
      4) Ganztagesschulen haben eine schuleigene Küche zu unterhalten, durch die den Schülern die Einnahme des Mittagessens ermöglicht wird. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler zu tragen. Bei Bedürftigen kommt hierfür der Staat auf.


      Art. 9 - Schuluniform


      1) Alle Schüler sind verpflichtet, während der Unterrichtszeiten eine Schuluniform zu tragen. Vorübergehende Ausnahmen hiervon werden von den Schulen angeordnet.
      2) Die textile Gestaltung der Schuluniform obliegt den lokalen Schulbehörden. Sie soll den landesweit gültigen Standards genügen.
      3) Weitere Bestimmungen über das Tragen der Schuluniform sind von den Schulen eigenverantwortlich zu regeln.
      4) Die Kosten von mindestens zwei Uniformgarnituren für einen Schüler sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Bei Bedürftigen kommt hierfür der Staat auf.


      Section II - Schulformen


      Art. 10 - Jahrgangsstufen


      1) Der Unterricht an den Schulen wird in Jahrgangsstufen erteilt, reichend von der ersten bis zur elften bzw. dreizehnten Stufe.
      2) Kinder sind frühestens sechs Monate vor, spätestens aber sechs Monate nach ihrem fünften Geburtstag in die erste Jahrgangsstufe einzuschulen.
      3) Über die Versetzung eines Schülers in die nächste Jahrgangsstufe entscheiden die hierfür zuständigen schulinternen Gremien.


      Art. 11 - Grundschule


      1) Von der ersten bis einschließlich zur sechsten Jahrgangsstufe wird der Unterricht durch die Grundschule erteilt.
      2) Der Unterricht erfolgt in Klassenverbänden mit einer maximalen Größe von 28 Schülern.


      Art. 12 - Gesamtschule


      1) Von der siebten bis einschließlich zur elften bzw. zur dreizehnten Jahrgangsstufe wird der Unterricht durch die Gesamtschule erteilt.
      2) Der Unterricht erfolgt in Kursverbänden, gesondert nach Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern, mit einer maximalen Größe von 25 Schülern.
      3) Der erste Schulabschluss wird am Ende der elften Jahrgangsstufe durch die Ordinary-Level-Prüfungen erworben.
      4) Schüler, die die Ordinary-Level-Prüfungen mit einem Gesamtdurchschnitt des Notenwertes von mindestens 65% bestanden haben, können im Anschluss daran freiwillig die zwölfte und dreizehnte Jahrgangsstufe besuchen.
      5) Der zum Universitätsstudium berechtigende Schulabschluss wird am Ende der dreizehnten Jahrgangsstufe durch die Advanced-Level-Prüfungen erworben.


      Art. 13 - Ordinary-Level-Prüfungen


      1) Die Ordinary-Level-Prüfungen bestehen aus mehreren Einzelprüfungen in verschiedenen Unterrichtsfächern. Die Anzahl der vom Schüler abzulegenden Einzelprüfungen wird von diesem selbst bestimmt, muss aber mindestens vier betragen.
      2) Die Ordinary-Level-Prüfungen in den verschiedenen Unterrichtsfächern werden von der Unterrichtsbehörde jährlich zentral und landesweit einheitlich gestellt.
      3) Die Ordinary-Level-Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt des Notenwertes mindestens 40% beträgt und keine Einzelprüfung mit der Note F bewertet wurde.
      4) Die Unterrichtsbehörde erlässt genauere Bestimmungen zu


      a) der Wahl der abzulegenden Einzelprüfungen durch den Schüler und den dabei bindenden Beschränkungen
      b) der Anzahl der jeweils in schriftlicher oder mündlicher Form abzulegenden Prüfungen und den Modalitäten ihrer Durchführung
      c) der Bewertung und Gewichtung der Prüfungen sowie zu möglichen Abweichungen von Absatz 3.


      Art. 14 - Advanced-Level-Prüfung


      1) Die Bestimmungen des Art. 13 gelten für die Advanced-Level-Prüfungen entsprechend.
      2) Abweichend von Absatz 1 muss die Anzahl der vom Schüler abzulegenden Einzelprüfungen mindestens drei betragen.


      Art. 15 - Behindertenförderung


      1) Geistig und sozial behinderte Schüler werden bis einschließlich zur elften Jahrgangsstufe ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend von speziell hierfür ausgebildeten Sonderpädagogen gefördert.
      2) Der Unterricht erfolgt in Klassenverbänden mit einer maximalen Größe von zwölf Schülern. Die Förderklassen sind im Regelfall an Grundschulen oder Gesamtschulen unterzubringen.
      3) Rein körperlich behinderten Schülern ist durch geeignete Förderungsmaßnahmen der Besuch der allgemeinen Klassen oder Kurse zu ermöglichen.


      Art. 16 - Hochbegabtenförderung


      1) An den Schulen können Klassen und Kurse eingerichtet werden, in denen hochbegabte Schüler ihren besonderen Talenten und Lernbedürfnissen entsprechend gefördert werden.
      2) Die Einrichtung derartiger Klassen und Kurse kann von der Unterrichtsbehörde finanziell gefördert werden. Durch den Besuch des Förderunterrichts dürfen den Erziehungsberechtigten der Schüler keine zusätzlichen Kosten entstehen.
      3) Voraussetzung für die Teilnahme an Hochbegabtenklassen und Hochbegabtenkursen ist das Bestehen einer Prüfung, die durch die Unterrichtsbehörde jährlich zentral und landesweit einheitlich gestellt wird.


      Art. 17 - Weitere Schularten


      Sofern besondere lokale Umstände und insbesondere Kapazitätserwägungen dies nach Einschätzung der lokalen Schulbehörde notwendig machen, ist der Betrieb einer Schule auch dauerhaft in einer der folgenden Organisationsformen gestattet:


      a) Die Vereinte Gesamtschule beherbergt eine Grundschule und eine Gesamtschule unter dem Dach einer einzigen Institution.
      b) Die Ordinary-Level-Gesamtschule oder die Vereinte Ordinary-Level-Gesamtschule erteilt den Unterricht ausschließlich bis zum Ende der elften Jahrgangsstufe. Der Betrieb einer derartigen Schule ist nur zulässig, sofern den Schülern in vertretbarer räumlicher Entfernung die Möglichkeit zur Absolvierung der zwölften und dreizehnten Jahrgangsstufe gegeben ist.
      c) Die Advanced-Level-Gesamtschule erteilt den Unterricht ausschließlich für die zwölfte und dreizehnte Jahrgangsstufe.
      d) Die Förderschule beherbergt ausschließlich Klassen zur besonderen Förderung geistig und sozial behinderter Schüler.
      e) Die Hochbegabtenschule beherbergt ausschließlich Klassen und Kurse zur besonderen Förderung hochbegabter Schüler.


      Art. 18 - Private Schulen


      1) Die Errichtung von privaten Schulen in den vom Gesetz aufgeführten Schulformen wird gewährleistet. Die privaten Schulen unterstehen der staatlichen Gesetzgebung.
      2) Für das Betreiben einer privaten Schule ist die Genehmigung der Unterrichtsbehörde erforderlich. Diese ist zunächst unbefristet zu erteilen, sofern


      a) die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrinhalten nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht,
      b) die wissenschaftliche Ausbildung und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte mindestens der der in Diensten des Staates stehenden Lehrkräfte entspricht und
      c) eine Sonderung der Schüler nach sozialem Stand und Besitzverhältnissen nicht gefördert wird.


      3) Erhebt eine private Schule Schulgelder, so sind mindestens zwanzig Prozent der verfügbaren Plätze als Freiplätze auszuweisen. Über ihre Vergabe wird durch eine Eignungsprüfung entschieden.
      4) Die Erfüllung der in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien wird von der Unterrichtsbehörde regelmäßig kontrolliert. Bei fortgesetztem Verstoß ist der privaten Schule die Betriebsgenehmigung zu entziehen.
      5) Der Besuch einer privaten Schule gilt als vollgültiger Ersatz für den Besuch einer staatlichen Schule. Die Schüler privater Schulen nehmen an den staatlichen Ordinary-Level-Prüfungen und den Advanced-Level-Prüfungen teil. Sonstige Abschlüsse werden von staatlicher Seite nicht anerkannt.


      (geht noch weiter...)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Section III - Lehrinhalte


      Art. 19 - Leistungsbewertung


      1) Die Bewertung der schulischen Leistungen erfolgt auf einer Skala von A bis F, wobei A die beste und F die schlechteste Note darstellt.
      2) Der Notenwert wird als mathematischer Quotient aus der erreichten und der maximal möglichen Leistung angegeben. Die Angabe erfolgt in Prozent, dabei entspricht:


      a) Ein Notenwert von 100% bis mindestens 85% der maximal möglichen Leistung der Note A
      b) von 85% bis mindestens 70% der Note B
      c) von 70% bis mindestens 55% der Note C
      d) von 55% bis mindestens 40% der Note D
      e) von 40% bis mindestens 20% der Note E und
      f) von 20% bis 0 der Note F.


      Art. 20 - Unterrichtsfächer


      1) Die an den Schulen unterrichteten Fächer gehören vier verschiedenen Fächergruppen an:


      a) Die Gruppe der literarisch-künstlerischen Fächer umfasst Albernisch, Alt-albernische und medeische Sprachen, moderne Fremdsprachen, alte Sprachen, Musik, Kunst sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.
      b) Die Gruppe der gesellschaftlichen Fächer umfasst Geschichte, Politik, Erdkunde bzw. Geographie, Wirtschaftslehre, Rechtslehre, Ethik und Philosophie bzw. Religion sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.
      c) Die Gruppe der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer umfasst Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Technik sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.
      d) Die Gruppe der anwendungsorientierten Fächer umfasst Rechnungswesen, Textverarbeitung, Holz- und Metalltechnik, Textiltechnik, Hauswirtschaft sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.


      2) Art und Umfang des Unterrichts in den genannten Fächern werden in den Lehrplänen bestimmt.


      Art. 21 - Lehrpläne


      1) Die Lehrpläne enthalten gesondert nach Schulart und Jahrgangsstufen die Bestimmungen über die zu erteilenden Unterrichtsfächer, deren zeitlichen Umfang und die darin zu vermittelnden Lehrinhalte.
      2) Die Lehrpläne sind landesweit einheitlich. Sie werden von der Unterrichtsbehörde aufgestellt.
      3) Abweichend von Absatz 2 bestehen für gewisse Unterrichtsfächer in jedem albernischen Landesteil eigene Lehrpläne. Sie werden von gemeinsamen Kommissionen aufgestellt, die aus gleich vielen Vertretern der Unterrichts-
      behörde und der Administration des jeweiligen Landesteiles gebildet sind.
      4) Die Bestimmungen aus Absatz 3 gelten für die folgenden Fächer:


      a) Alt-albernische oder medeische Sprachen, die in dem betroffenen Gebiet weiterhin in Gebrauch sind
      b) Erdkunde bzw. Geographie, soweit nicht allgemeingültige oder ganz Albernia betreffende Lehrinhalte betroffen sind
      c) Geschichte, soweit die spezifisch lokal- oder regionalgeschichtlichen Lehrinhalte betroffen sind
      d) Politik, soweit regionale politische Körperschaften oder regionale politikgeschichtliche Lehrinhalte betroffen sind.


      Art. 22 - Religionsunterricht


      1) An den Schulen ist Ethik und Philosophie ordentliches Unterrichtsfach.
      2) Die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften haben das Recht, an den Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten sind von den Religionsgemeinschaften selbst zu tragen.
      3) Die Religionsunterricht erteilenden Lehrkräfte werden von den Religionsgemeinschaften ausgebildet und bezahlt. Ihre wirtschaftliche und rechtliche Stellung muss mindestens der der in Diensten des Staates stehenden Lehrkräfte entsprechen.
      4) Über die Einrichtung von Religionskursen in den verschiedenen Glaubensrichtungen und Jahrgangsstufen entscheiden die Schulen nach Maßgabe der zu erwartenden Nachfrage nach dem Religionsunterricht.
      5) Auf Antrag des Schülers tritt für ihn der Religionsunterricht an die Stelle des Faches Ethik und Philosophie.


      Art. 23 - Sportunterricht


      An den Schulen ist Sport kein verpflichtendes Unterrichtsfach. Statt dessen besteht die Möglichkeit einer Teilnahme am Sportunterricht auf Wahlpflichtbasis. Außerdem sind die Schüler angehalten, sich an den von den Ganztages-schulen angebotenen sportlichen Aktivitäten zu beteiligen.


      Art. 24 - Kernfächer


      1) Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für das nationale Bildungsniveau gelten die folgenden Unterrichtsfächer als Kernfächer:
      Albernisch, eine moderne Fremdsprache, Geschichte, ein weiteres Unterrichtsfach aus der Gruppe der gesellschaftlichen Fächer, Mathematik, eine Naturwissenschaft und ein Unterrichtsfach aus der Gruppe der anwendungsorientierten Fächer.
      2) In den Lehrplänen nach Art. 21 ist festzulegen, dass die genannten Kernfächer mindestens von Beginn der vierten bis zum Ende der elften bzw. der dreizehnten Jahrgangsstufe durchgehend zu unterrichten sind.
      3) in den genaueren Bestimmungen zu den Ordinary-Level-Prüfungen und den Advanced-Level-Prüfungen nach Art. 13, Absatz 4 ist festzulegen, dass:


      a) Mindestens vier der im Rahmen der Ordinary-Level-Prüfungen abgelegten Einzelprüfungen aus dem Bereich der genannten Kernfächer stammen müssen und
      b) mindestens drei der im Rahmen der Advanced-Level-Prüfungen abgelegten Einzelprüfungen aus dem Bereich der genannten Kernfächer stammen müssen.


      Art. 25 - Nationale Leistungsstandards


      1) Zur Aufrechterhaltung des nationalen Bildungsniveaus werden die an den albernischen Schulen erbrachten Leistungen regelmäßig zentral bewertet.
      2) Hierzu nehmen jährlich alle Schüler im Alter von acht, elf, dreizehn und fünfzehn Jahren in den Kernfächern an einem "National Evaluation of Albernian Pupils' Education Level"-Test, abgekürzt NEAPEL-Test, teil. Die Tests werden nicht benotet, ihre Ergebnisse werden anonym verarbeitet.
      3) Die NEAPEL-Tests für die verschiedenen Fächer und Altersstufen werden von der Unterrichtsbehörde zentral und landesweit einheitlich gestellt.
      4) Die Ergebnisse der NEAPEL-Tests werden in Form von Ranglisten aller staatlichen Schulen veröffentlicht, die auch Angaben über versäumte Unterrichtsstunden und die Nettounterrichtszeit enthalten. Die Ranglisten dienen den Schulen als Anreiz im Wettbewerb um Schüler und Finanzen und den staatlichen Stellen als Kriterium für die Vergabe der öffentlichen Mittel nach Art. 4.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 19. Juni im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Predicate Act


      Wir, Francis, von Gottes Gnaden König des vereinten Albernia, Herrscher über all Unsere weiteren Gebiete und Territorien, Verteidiger des Glaubens,


      haben es im Gefolge der auf den weisen Ratschluss Unserer Vorgänger zurückgehenden Vereinigung der Königreiche von Winland, Fairnhain und Aihlann für nötig befunden, die den Ehrenwerten des Reiches nach alter Sitte zukommenden Ehrentitel und Anreden fürderhin auf dem Gebiete des gesamten Reiches und Unserer weiteren Gebiete und Territorien in einheitlicher und der Einheit Unseres Reiches zuträglicher Form zu fassen, weswegen Wir das Folgende anordnen:


      Zum Ersten soll es den Erhabenen Mitgliedern Unseres Privy Council gestattet sein, die Anrede 'His Grace' als ihr Prädikat zu führen.


      Zum Zweiten soll es dem Ehrenwertesten Premierminister Unserer Regierung, dem Ehrenwertesten Lordrichter sowie dem Ehrenwertesten Speaker Unseres Parlamentes gestattet sein, die Anrede 'The Most Honourable' zu führen.


      Zum Dritten soll es den Sehr Ehrenwerten Ministern Unserer Regierung sowie den Sehr Ehrenwerten sonstigen Mitgliedern Unseres Parlamentes gestattet sein, die Anrede 'The Right Honourable' zu führen.


      Zum Vierten soll es den Ehrenwerten Sheriffs in den Ländern Unserer Erhabensten Majestät, den Ehrenwerten sonstigen Mitgliedern Unserer Regierung sowie den Vorstehern der Königlichen Verwaltungsbehörden gestattet sein, die Anrede 'The Honourable' zu führen.


      Zum Fünften soll es den Geistlichen gestattet sein, die Anrede 'The Reverend', den Geistlichen im Range eines Bischofs die Anrede 'The Right Reverend', den Geistlichen im Range eines Erzbischofs sowie den Bischöfen von Aldenroth und Eldenburgh aber, die Anrede 'The Most Reverend' zu führen. Im Sinne des gütlichen Ausgleichs zwischen Unseren Untertanen verschiedener Konfession und im Bewusstsein, dass ein jeder Untertan unbeschadet seines Glaubens Unserer Erhabensten Majestät in gleichem Maße zu dienen fähig und willens ist, haben wir verfügt, dass diese Privilegien ebenso den Geistlichen der Albernikanischen Kirche wie denjenigen der Katholischen Kirche zukommen sollen.


      Zum Sechsten soll es die Sorge Unserer Königlichen Beamten sein, dass keiner Unserer Untertanen die Verwendung einer Anrede sich anmaße entgegen der Tradition und den Bestimmungen des Gesetzes, andernfalls er der gerechten Strafverfolgung anheimfallen möge.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung des Königs Erhabenster Majestät am 4. November im Jahr unseres Herrn 1721.


      Francis Rex
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • 1st Standing Orders Amendment Act


      Art. 1


      Article 5/3 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages: Bezeichnung" wird durch "Jahr/Monat/Tag: Bezeichnung" ersetzt.


      Art. 2


      Article 6/3 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "Abstimmung: Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages: Bezeichnung" wird durch "Abstimmung: Jahr/Monat/Tag: Bezeichnung" ersetzt.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 2. Juli im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • 2nd Standing Orders Amendment Act


      Art. 1


      Article 2 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt ergänzt: "6) Außerdem wählen die Abgeordneten nach dem in den Absätzen 1-4 festgelegten Verfahren einen Deputy Speaker, der die Aufgaben des Speakers bei dessen angekündigter oder länger als sieben Tage währender unangekündigter Abwesenheit übernimmt.


      Art. 2


      Article 2/5 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Zahl "14" wird durch "21" ersetzt.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 2. Juli im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Union of Albernia Act


      In Anbetracht dessen, dass die Parlamente von Winland, Fairnhain und Aihlann auf eine allergnädigste Empfehlung Seiner Exzellenz des Lord Protector hin, die am besten geeigneten Maßnahmen zu erwägen, um die Verbindung der drei Königreiche zu stärken und zu festigen, einzeln übereingekommen sind und beschlossen haben, dass es zur Förderung und zur Sicherung der eventuellen Interessen der drei Länder sowie zur Festigung der Stärke, der Macht und der Hilfsquellen des Albernischen Reiches ratsam sei, sich auf die einer Vereinigung der Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann förderlichsten Maßnahmen zu einigen, haben die besagten Parlamente zur Unterstützung dieses Beschlusses gewissen Artikeln zur Verwirklichung und Ausführung der besagten Absichten in dem folgenden Wortlaut einzeln ihre Zustimmung gegeben:


      Art. 1 Gegenstand des ersten Artikels der Unionsakte der Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann sei, dass die besagten Königreiche am 8. August im Jahre unseres Herrn 1711 für alle Zukunft in einem gesamt-albernischen Königreich unter der Bezeichnung "Das Königreich von Albernia" vereint werden sollen, dass der Königliche Titel und die Königlichen Rechte der Herrscherkrone des besagten albernischen Königreiches und der von ihm abhängigen Gebiete zustehen sollen und dass die Insignien, Wappenfahnen und Banner des Königreiches diejenigen sein sollen, die Seiner Exzellenz durch Königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des albernischen Königreiches festzustellen belieben.


      Art. 2 Gegenstand des zweiten Artikels der Unionsakte sei, dass die Thronfolge des besagten albernischen Königreiches und der von ihm abhängigen Gebiete entsprechend den bestehenden Gesetzen und den übrigen Unionsbedingungen in gleicher Weise begrenzt und festgelegt werden soll, wie die Thronfolge des Königreichs Winland gegenwärtig begrenzt und festgelegt ist.


      Art. 3 Gegenstand des dritten Artikels der Unionsakte sei, dass das besagte Königreich der ungeteilten Souveränität ein und desselben Parlamentes unter der Bezeichnung "Das Parlament des Königreiches von Albernia" unterliegen soll, welches hervorgehen wird aus der Vereinigung der Parlamente von Winland, Fairnhain und Aihlann, welch selbige fürderhin nicht mehr gesondert zusammentreten sollen.


      Art. 4 Gegenstand des vierten Artikels der Unionsakte sei, dass in besagtem Königreich das gültige Recht der bisherigen Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann im Bereiche derer ehemaliger Territorien seine Gültigkeit so lange behalten soll, wie Seine Exzellenz nicht durch Königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des albernischen Königreiches dessen Aufhebung und die Setzung neuen Rechts zu verkünden belieben.


      Art. 5 Gegenstand des fünften Artikels der Unionsakte sei, dass sämtliche Zölle und Gebühren, welche auf die Transportation und den Handel mit Waren, die zu diesem Zwecke erfolgte Nutzung der Straßen, Wege und Flüsse, das hierzu notwendige Überschreiten von äußeren Gebietes- oder Städtegrenzen erhoben werden, sowie alle sonstigen Abgaben, welche geeignet
      sind, den freien Handel innerhalb besagten Königreiches zu stören, aufgehoben werden sollen. Dieses soll gültig sein sowohl zwischen den Grenzen der bisherigen Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann als auch innerhalb dieser.


      Art. 6 Gegenstand des sechsten Artikels der Unionsakte sei, dass besagtes Königreich eine bewaffnete Macht zu Lande und zur See unterhalten soll, welche aus der Vereinigung der bisherig bestehenden bewaffneten Mächte der Königreiche Winland, Fairnhain und Aihlann gebildet wird und welch selbige der alleinigen Befehlsmacht des Parlamentes des Königreichs von Albernia sich zu unterwerfen hat.



      Gebilligt, geändert und ergänzt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät in den Jahren unseres Herrn 1710, 1809 und 1881.


      Theresia Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Freundschaftsvertrag zwischen dem Kingdom of Albernia und der República de la Gente Puertoviga


      Abschnitt I – Grundlagen


      § 1 Die unterzeichnenden Nationen streben eine friedliche Zusammenarbeit an und nehmen im Rahmen dieses Vertrages eine freundschaftliche diplomatische Position ein.


      § 2 Die unterzeichnenden Nationen erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an. Die offiziellen Grenzen der Vertragspartner werden respektiert.


      § 3 Für die Einreise der Bürger der unterzeichnenden Nationen gelten keine Visa-Bestimmungen.


      § 4 Personenkontrollen an der Grenze sowie auch auf dem anerkannten Staatsgebiet sind in beiden Nationen entsprechend des jeweiligen Gesetzes möglich.


      Abschnitt II - Diplomatie


      § 5 Die unterzeichnenden Nationen stimmen einem Diplomatenaustausch zu.


      § 6 Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Wenn keine weiteren Vertragswerke zur Diplomatie vorliegen, bestimmt Näheres das Gesetz der einzelnen Nationen.


      § 7 Direkte politische Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine der unterzeichnenden Nationen ist untersagt. Empfehlungen und Stellungnahmen können jedoch abgegeben werden.


      § 8 Im Falle von Katastrophen oder anderen Ausnahmezuständen, in denen einer der Vertragspartner humanitäre Nothilfe benötigt, verpflichten sich die unterzeichnenden Nationen, diese auf Bitte des Vertragspartners zu leisten.


      Abschnitt III - Militär


      § 9 Die unterzeichnenden Nationen versichern, dass Sie sich der Drohung oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität nach §2 oder die politische Unabhängigkeit einer der unterzeichnenden Nationen gerichtet ist. Sie verpflichten sich, diese Einschränkungen auch bei Kündigung des Vertrages bis zum Ablauf der unter § 16 festgelegten Fristen einzuhalten.


      § 10 Die Vertragspartner vereinbaren, bei Bedarf in den Bereichen der militärischen und nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren.


      § 11 Eine Verpflichtung, im Falle eines Krieges zwischen einer der unterzeichnenden Nationen und einer Drittnation Beistand der finanziellen oder militärischen Art zu leisten, besteht nicht. Im Falles eines Angriffskrieges, der von einer der unterzeichnenden Nationen ausgeht, gilt gleiches für Leistungen im Sinne von §8.


      Abschnitt V - Wirtschaft


      § 12 Die Vertragspartner streben eine wirtschaftliche Zusammenarbeit an.


      § 13 Der freie Handel zwischen den unterzeichnenden Nationen wird gefördert. Wenn keine andere Regelung vorliegt, gelten die Zoll- und Einfuhrbestimmungen der einzelnen Staaten.


      § 14 Die Unterzeichner gestatten Bürgern des Vertragspartners, in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht Firmen zu gründen oder zu übernehmen.


      Abschnitt VI - Schlussbestimmungen


      § 15 Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung der unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.


      § 16 Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden. Dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einem Monat. Nach Erlöschen der Gültigkeit dieses Vertrages durch die Auflösung, stehen sich die beiden Vertragspartner diplomatisch neutral gegenüber.


      § 17 Dieser Vertrag tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Er bedarf der Zustimmung der nach den jeweiligen Richtlinien der einzelnen Nationen zuständigen Organe und der Unterschrift der politischen Staatsoberhäupter.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 16. Juli im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Academic Degrees Act


      Art. 1 - Akademische Grade


      1) An den staatlichen Universitäten des Kingdom of Albernia können folgende akademischen Grade in den an der jeweiligen Universität eingerichteten Fakultäten erworben werden:


      a) Bachelor
      c) Master
      d) Doctor
      c) Professor


      2) An privaten Universitäten erworbene akademische Grade nach Absatz 1 werden von staatlicher Seite nur anerkannt, wenn die jeweilige Universität vom Niveau ihrer Einrichtungen, ihrer Lehrinhalte und der Ausbildung und rechtlichen Stellung ihrer Dozenten mindestens den gleichen Standard wie eine staatliche Universität aufweist.
      3) Sonstige Studienabschlüsse privater Universitäten werden von staatlicher Seite nicht anerkannt.


      Art. 2 - Erwerb akademischer Grade


      1) Die Voraussetzung zum Erwerb der Grade Bachelor, Master und Doctor ist die Ablegung einer den in diesem Gesetz definierten Kriterien entsprechenden, fachlich fundierten schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb der in diesem Gesetz definierten Fristen ohne Zuhilfenahme unzulässiger Mittel.
      2) Als unzulässige Mittel gelten das Kopieren von Teilstücken oder der ganzen Arbeit aus bereits bestehenden Publikationen ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitate sowie das Heranziehen Dritter zur Mitarbeit.
      3) Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Faculty Warden bewertet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Universität per Mehrheitsbeschluss getroffen.
      4) Der Grad Professor wird durch einstimmigen Beschluss des Senats einer Universität mit Zustimmung der Regierung Ihrer Majestät verliehen. Er berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität.


      Art. 3 - Prüfungskriterien


      1) Zum Erwerb des Grades Bachelor ist die Ablegung einer mindestens 250 und höchstens 500 Wörter umfassenden Prüfungsarbeit binnen zwei Wochen über ein mit dem Leiter der betreffenden Fakultät vereinbartes Thema aus dem jeweiligen Fachbereich vorgeschrieben.
      2) Zum Erwerb des Grades Master ist die Ablegung einer mindestens 500 und höchstens 750 Wörter umfassenden Prüfungsarbeit binnen drei Wochen über ein mit dem Leiter der betreffenden Fakultät vereinbartes Thema aus dem jeweiligen Fachbereich vorgeschrieben. Voraussetzung für den Erwerb des Grades Master ist der Grad Bachelor.
      3) Zum Erwerb des Grades Doctor ist die Ablegung einer mindestens 750 und höchstens 1000 Wörter umfassenden Prüfungsarbeit binnen vier Wochen über ein mit dem Leiter der betreffenden Fakultät vereinbartes Thema aus dem jeweiligen Fachbereich vorgeschrieben. Voraussetzung für den Erwerb des Grades Doctor ist der Grad Master.
      4) Die Universitäten können durch Mehrheitsbeschluss ihres Senats weitere formale Prüfungskriterien beschließen, solange diese nicht den in diesem Gesetz definierten Vorschriften entgegenstehen bzw., wenn sie durch das Wesen eines besonderen Studienfaches bedingt sind, im Wesentlichen den in den obigen Absätzen definierten Kriterien entsprechen.


      Art. 4 - Ausländische Studienabschlüsse


      1) Im Ausland erworbene Studienabschlüsse werden im Kingdom of Albernia von staatlicher Seite in der Regel nicht anerkannt. Die Ausnahme bilden an ausländischen Universitäten erworbene Abschlüsse, die aufgrund zwischenstaatlicher oder zwischenuniversitärer Abkommen als den albernischen akademischen Graden gleichwertig eingestuft sind.
      2) Für Inhaber ausländischer Studienabschlüsse besteht die Möglichkeit, den fachlichen Wert ihres Abschlusses an einer staatlichen Universität prüfen und ggf. in einen akademischen Grad des Kingdom of Albernia umwandeln zu lassen.
      3) Die Bewertung eines ausländischen Studienabschlusses erfolgt gemäß Art. 2/3 dieses Gesetzes.
      4) Bei Zweifeln bzgl. der Gleichwertigkeit eines ausländischer Studienabschlusses mit einem akademischen Grad des Kingdom of Albernia ist grundsätzlich immer der nächstniedrigere akademische Grad zu verleihen bzw. ggf. eine Umwandlung zu verweigern.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 1. September im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • Election Act


      Section I - Allgemeines


      Art. 1 - Geltungsbereich
      Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Parlament des Königreiches von Albernia.


      Art. 2 - Grundsätze
      1) Die Wahlen zum Parlament erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sollte eines dieser Kriterien nicht erfüllt werden, ist die Wahl per Gerichtsentscheid zu annullieren.
      2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Königreiches von Albernia. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde und an Weisungen nicht gebunden.


      Art. 3 - Aktives und passives Wahlrecht
      1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens drei Tagen im Besitz der albernischen Staatsbürgerschaft ist.
      2) Die Wahlberechtigung kann aufgrund eines Gerichtsurteils entzogen werden.
      3) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.


      Art. 4 - Wahlvorbereitungen
      1) Der Wahltag wird gemäß den Vorgaben der Gesetze vom Elective Office festgelegt.
      2) Alle Wahlberechtigten sind vor Beginn der Wahlen von diesen in Kenntnis zu setzen.
      3) Wahlen dauern im Regelfall eine Woche, mindestens aber drei Tage. Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office.


      Art. 5 - Kandidaturen
      1) Kandidaturen in einem Wahlkreis sind spätestens am Tag vor dem Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
      2) Das Elective Office kann abweichend von diesem Paragraphen, insbesondere bei vorgezogenen Neuwahlen und Nachwahlen, andere Bestimmungen für die Registrierung von Kandidaturen festlegen, falls dies geboten erscheint.


      Section II - Wahlrecht


      Art. 6 - Wahlkreise
      1) Das Parlament des Königreiches von Albernia hat sieben Mitglieder. Die Vertretung aller Wahlkreise im Parlament ist zu gewährleisten.
      2) Die Mitglieder des Parlaments werden durch relative Mehrheitswahl in den folgenden Einzelwahlkreisen gewählt:


      a) Aldenroth
      b) Eihlann
      c) Fairnhain
      d) Lyngwyn
      e) Medea
      f) Windhag
      g) Winhall.


      Art. 7 - Wahlverfahren
      Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die relative Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen in seinem Wahlkreis auf sich vereinigen kann.


      Section III - Mitgliedschaft im Parlament


      Art. 8 - Annahme des Mandats
      Jedes gewählte Mitglied des Parlaments hat anlässlich der ersten Einberufung des Parlaments die Annahme seines Mandats ausdrücklich zu bekunden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung, wird dies als Verzicht nach Art. 9 gewertet.


      Art. 9 - Verlust des Mandats
      1) Ein Mitglied des Parlaments verliert sein Mandat durch


      a) Verzicht,
      b) Tod,
      d) Verlust der Staatsbürgerschaft,
      c) gerichtliche Aberkennung des aktiven und/oder passiven Wahlrechts,
      d) Ungültigkeitserklärung der Wahl durch ein Gericht,
      e) eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
      f) Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Wahlkreis,
      g) mindestens vierzehntägige, unentschuldigte Abwesenheit.


      2) Der Verzicht ist nach der ersten Einberufung des Parlaments öffentlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.


      Art. 10 - Nachwahlen
      1) Scheidet ein Mitglied des Parlaments während der Wahlperiode aus einem in Art. 9 genannten Grund vorzeitig aus dem Parlament aus, sind im betroffenen Wahlkreis Nachwahlen nach den Bestimmungen der Artikel 4-7 dieses Gesetzes durchzuführen.
      2) Der auf diesem Wege neu gewählte Mitglied des Parlaments amtiert bis zum Ende der Wahlperiode.


      Section IV - Wahlhandlung


      Art. 11 - Technische Grundlagen
      1) Das Elective Office hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen. Die Internet-Adresse ist unmittelbar vor Wahlbeginn öffentlich zu nennen.
      2) Voraussetzung für die Stimmabgabe ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch ein individuelles Passwort.


      Art. 12 - Stimmabgabe
      1) Jeder Wahlberechtigte besitzt pro Wahlvorgang eine Stimme. Bei Auswahl von mehreren Optionen wie auch bei Unterlassen der Auswahl einer Option hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.
      2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.


      Art. 13 - Wahlergebnis
      1) Das Wahlergebnis ist nach dem Ende der Wahl zeitnah durch das Elective Office zu verkünden.
      2) Beschwerde und/oder Klage gegen das Ergebnis vor Gericht ist zulässig.


      Art. 14 - Wahlprüfung
      1) Gegenstand der Prüfung durch ein Gericht sind Vorbereitungen, Ablauf, Verfahren und technische Umsetzung der Wahlen zum Parlament.
      2) Antragsteller sein kann jeder Kandidat, die oder der bei der anzufechtenden Wahl teilgenommen hat.
      3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses gestellt werden.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 2. September im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • UVNO Charter Cancelation Act


      Das Parlament des Königreiches von Albernia erklärt hiermit seinen Beschluss vom 05. Juni 2003, die Ratifizierung der Charta der "United Virtual Nations Organization" und den Beitritt des Königreiches von Albernia zu selbiger Organisation betreffend, für nichtig und fortan gegenstandslos. Der Widerruf des genannten Beschlusses hat den sofortigen Austritt des Königreiches von Albernia aus der genannten Organisation und das Entfallen sämtlicher mit der Mitgliedschaft einhergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Folge.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 22. September im Jahr unseres Herrn 2003.


      William Baron of Harkony
      (Großes Siegel des Königreichs)

    His Grace, William Duke of Harkony
    Lord High Chancellor of Albernia


    • 3rd Standing Orders Amendment Act


      Article I


      Article 1/3 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Das Wort "neugewählten" wird durch die Worte"neu gewählten" ersetzt.


      Article II


      Article 2/6 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Das Wort "Anwärter" wird durch "Anwärtern" ersetzt.


      Article III

      Article 2/6 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Der Titel "Deputy Speaker" wird durch den Titel "Clerk of the House" ersetzt.


      Article IV


      Article 6 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Das Wort "Abstimmung" wird durch das Wort "Vote" ersetzt.


      Article V


      Article 6/4 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Das Wort "Ja" wird durch das Wort "Yes", das Wort "Nein" durch das Wort "No" ersetzt.


      Article VI


      Article 9/4 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt neu gefasst:


      "4) Verstößt ein Besucher oder Mitglied des Parlaments gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, ihn mit einem Order Call zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Speaker der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Parlaments, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf 14 Tage nicht überschreiten."


      Article VII


      Der Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt erweitert: Der nachfolgende Art. 10 wird nach Art. 9 eingefügt.


      "Art. 10 – Umgangsformen


      1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Speaker, der als Mr Speaker bzw. Madam Speaker zu titulieren ist. Der Abgeordnete, welcher Speaker ist, wendet sich in seinen Reden an den Clerk of the House.
      2) Andere Abgeordnete werden, außer in Ausnahmefällen, in der dritten Person als "sehr ehrenwerter Abgeordneter" bzw. "sehr ehrenwerte Abgeordnete" ihres Wahlkreises tituliert. Diese Regel ist ferner auf jedwede andere Person, welcher ein Titel oder eine Anrede zusteht, anzuwenden.
      3) Personen, welche ein Amt ohne Titel ausführen, sind durch dieses zu titulieren.
      4) Den Abgeordneten ist es untersagt, die beiden roten Linien auf dem Boden des Saales, welche Regierungsfraktion und Oppositionsfraktion trennen, zu überschreiten. Der Abstand zwischen beiden Linien muss zwei Degenspannen in der Länge messen.
      5) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Er spricht sich hierbei mit dem Clerk ab. Der Speaker ahndet Verstöße mit den in Art. 9/4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen."


      Article VIII


      Article 10 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Article 10 ist als Article 11 weiterzuführen.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät am 23. Oktober im Jahr unseres Herrn 2003.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)

    • Verordnung zum Election Act über das Verfahren bei Stimmengleichheit


      1. Erreichen in einem Wahlkreis zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der Stimmen, so gilt dies als Patt.
      2. In diesem Fall wird der Vertreter des Wahlkreises im Parlament des Königreiches von Albernia per Losentscheid ermittelt.
      3. Der Losentscheid wird durch ein anonymes, automatisiertes unf fälschungssicheres Verfahren durch das Elective Office unter der Aufsicht von der Regierung Ihrer Majestät durchgeführt.
      4. Diese Verordung ergeht auf Vorschlag des Minister of Home Affairs durch Ihrer Majestät Regierung. Sie gilt, bis sie auf dem Wege ihrer Verkündung aufgehoben wird.



      Aldenroth, am 18. Januar 2004


      The Rt Hon Lila Jones
      (Großes Siegel des Königreiches)

    Lila Jones
    "When a man tells you that he got rich through hard work, ask him: 'Whose?'"


    • House of Lords Act


      Section I – Allgemeines


      Article 1
      1. Es besteht ein House of Lords als Vertretung des Adels und als erste Kammer der Houses of Parliament.
      2. Es besteht aus den Hereditary und den Life Peers des Königreiches sowie allen Adeligen von Amts wegen. Ferner sind der Ehepartner und die Kinder des Monarchen Mitglieder.


      Article 2
      1. Der Lord Chancellor beruft das House of Lords jeweils zu einer Sitzung ein, wenn ein Antrag vorliegt.
      2. Er schließt die Sitzung des House of Lords, wenn alle Anträge abgehandelt worden sind.


      Section II – Mitglieder, Vorsitz und Rederecht


      Article 3
      1. Hereditary Peers sind alle Adeligen des Königreiches, die in den Stand eines Adeligen erhoben worden, und deren Titel sich auf die Kinder vererbt.
      2. Life Peers wurden durch die Königin wegen ihrer Verdienste in den Stand des Adels erhoben, jedoch wurde ihnen das Recht, ihren Titel an seine Nachkommen zu vererben, nicht gewährt.
      3. Adelige von Amts wegen sind alle Adeligen, die ihren Adelstitel verbunden mit einem Amt, welches sie im Auftrag der Königin ausführen, erhalten haben.


      Article 4
      1. Das House of Lords tagt unter dem Vorsitz des Lord High Chancellors.
      2. Der Lord High Chancellor übt das Hausrecht aus und sorgt für einen geordneten Ablauf der Sitzungen.
      3. Der Lord Chancellor vertritt das House of Lords und verkündet seine Entscheidungen.
      4. Für den Fall der Abwesenheit wird der Lord Chancellor durch den Lord Privy Seal vertreten.


      Article 5
      1. Über ein Rederecht im House of Lords verfügen die Mitglieder des House of Lords.
      2. Über ein eingeschränktes Rederecht verfügt der Speaker des House of Commons. Er hat dem House of Lords über die Anträge des House of Lords, die dem House of Commons vorgelegt werden, ihre Behandlung und die Ergebnisse bericht zu erstatten und ist hierzu berechtigt, im House of Lords das Wort zu ergreifen.
      3. Über ein eingeschränktes Rederecht verfügen die Mitglieder der Regierung ihrer Majestät. Sie dürfen im House of Lords das Wort ergreifen, wenn es ihnen durch 1/3 der Mitglieder gestattet wurde. Diese Erlaubnis muss einzeln für jedes Mitglied erteilt werden, bei jeder Erlaubnis ist jedoch die Erlaubnis für den Premierminister ihrer Majestät eingeschlossen. Die Erlaubnis kann für eine gesamte Sitzung erteilt werden, oder auf eine Anzahl an Ausführungen beschränkt werden


      Section III - Geschäftsordnung


      Article 6
      1. Im House of Lords werden alle Anträge diskutiert.
      2. Anträge im House of Lords einbringen vermag nur ein Mitglied des House of Lords.


      Article 7
      1. Über jeden Antrag wird eine Aussprache abgehalten.
      2. Sie erfolgt öffentlich.
      3. Sie Aussprache dauert mindestens 5 Tage.
      4. Sie kann auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder vorzeitig beendet werden.
      5. Die Dauer einer Aussprache ist nicht beschränkt.
      6. Das Ende der Aussprache wird durch den Lord Chancellor vorgeschlagen. Sie endet, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorschlag kein Antrag auf Weiterführung der Aussprache eingereicht wurde, den mindestens 2 Mitglieder unterzeichnen.


      Article 8
      1. Dem House of Lords steht es zu, dem House of Commons Gesetzesvorschläge zu unterbreiten.
      2. Gesetzentwürfe müssen mit der einfachen Mehrheit dem House of Commons unterbreitet werden.
      3. Das House of Commons ist verpflichtet, einen jeden Vorschlag des House of Lords zu behandeln. Der Speaker hat dem House of Lords hierüber bericht zu erstatten.


      Article 9
      1. Dem House of Lords steht es frei, jederzeit der Regierung ihrer Majestät, einem Mitglied derselben oder einem Beamten der Krone einen Ratschlag zu erteilen.
      2. Ein Ratschlag wird in offener Form durch den Lord Chancellor überbracht.
      3. Der Person, dem ein Ratschlag erteilt wurde, ist verpflichtet diesen zu anzunehmen und soll eine Abweichung den Lords in schriftlicher oder mündlicher Form begründen.


      Article 10
      1. Abstimmungen finden öffentlich statt.
      2. Abstimmungen finden bei normalen Anträgen nur auf den Wunsch eines Drittels der Mitglieder statt.
      3. Der Lord Chancellor muss bei Ende der Aussprache einen Zeitraum von 48 Stunden lassen, in dem Anträge auf Abhaltung einer Abstimmung einschließlich des Beschlussantrages vorzubringen und von so vielen Mitgliedern zu unterstützen sind, dass mindestens 1/3 der Mitglieder für eine Abstimmung eintritt.
      4. Bei Gesetzesanträgen und Empfehlungsanträgen findet eine Abstimmung nach dem Ende der Aussprache statt.


      Article 11
      1. Abstimmungen dauern 96 Stunden.
      2. Die Abstimmungsfrage ist durch den Lord Chanellor einzuleiten. Dieser hat die Abstimmungsfrage so zu stellen, dass eine Antwort mit „Yes“, „No“ oder „Abstention“ geantwortet werden kann und eine Antwort mit „Yes“ dem Antrag zustimmt.
      3. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen nicht gestattet.
      4. Zur Annahme eines Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
      5. Beschlüsse des House of Lords müssen durch jeden Untertanen ihrer Majestät in ihrer form akzeptiert werden. Sie können nicht angezweifelt werden, es sei den sie stehen im Konflikt mit dem Gesetz. Sie haben keinerlei rechtsverbindliche Wirkung, sofern dies nicht ausdrücklich per Gesetz festgelegt wurde.


      Article 12
      1. Ein jedes Mitglied des House of Lords ist zu einem höflichen und respektvollen Auftreten gegenüber den Peers und jeder anderen Person verpflichtet. Eine jede Person, welche vor dem House of Lords redet, möge dies ebenfalls beachten.
      2. Hierbei möge den Titeln und Prädikaten der Mitglieder Beachtung geschenkt werden, wie dies das Gesetz vorsieht. Eine Respektvolle Anrede im Plural ist einem Mitglied des Adels angemessen.
      3. Für den Falle eines ungebührlichen Benehmens oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die Geschäftsordnung hat der Vorsitzende die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren.
      4. Der Vorsitzende hat das Recht, eine Person mittels eines Order Calls zur Ordnung zu rufen, es für sein Verhalten im House of Lords zu rügen oder ihm das Rederecht zu entziehen. Mitglieder können in diesem Falle von den Sitzungen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss muss befristet werden und kann durch das House of Lords auf Antrag eines Drittels der Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen aufgehoben werden, sofern er 21 Tage überschreitet.
      5. Der Vorsitzende hat bei den Ordnungsmaßnahmen Maß zu wahren und soll die Mittel im angemessenen Verhältnis wählen.


      Section IV – Der Privy Council


      Article 13
      1. Der Privy Council ist der persönliche Rat der Königin und wird als Ausschuss und Präsidium des House of Lords gebildet.
      2. Er besteht aus den Inhabern der Hofämter, die die folgenden sind:
      a) der Lord High Chancellor of Albernia
      b) der Lord Great Chamberlain of the Household
      c) der Lord Privy Seal
      d) der Lord at Arms
      e) der Lord Justice of Albernia


      Article 14
      1. Die Mitglieder des Privy Council und Inhaber der Hofämter werden durch die Königin bestimmt und gehören immer dem erblichen Adel an.
      2. Die Inhaber der Hofämter sind die höchsten Amtsträger des Kingdom.
      3. Hiervon ausgenommen ist das Amt des Lord Justice of Albernia, welches mit dem Amt des Lord of Appeal in Ordniary verbunden ist, und welcher gemäß den Regelungen des Gesetzes für die Gerichte bestimmt werden soll.


      Article 15
      1. Der Privy Council tagt unter dem Vorsitz des Lord Chancellors, in seiner Vertretung des Lord Privy Seal, in oder ohne die Anwesenheit der Königin.
      2. Der Privy Council vertritt den Monarchen in allen Amtspflichten für den Fall, dass er vorübergehend verhindert ist, diese Wahrzunehmen, ebenfalls im Fall der Vakanz des Thrones.
      3. In diesem Falle werden die Amtspflichten des Monarchen durch den Privy Council kollegial und durch Mehrheitsentscheidungen in Form von Orders in Council ausgeübt. Sie sind durch alle Mitglieder zu bestätigen, besiegeln und unterzeichnen.
      4. Für den Fall, dass eine Aufgabe nicht durch das Kollegium wahrgenommen werden kann, nimmt der Vorsitzende seine Aufgabe wahr.


      Article 16
      1. Die Auflösung des House of Commons vor den Wahlen erfolgt durch den Privy Council auf Vorschlag der Königin.
      2. Sie hat dem Privy Council die Vorlage für eine Order in Council vorzulegen, welches das House of Commons schließt und seine Mitglieder entlässt.
      3. Diese Order in Council ist durch alle Mitglieder des Privy Council zu unterzeichnen und bekommt anschließend durch die Unterschrift ihrer Majestät und die Verkündung im House of Commons Rechtsgültigkeit.


      Section V: Das Judicial Committee


      Article 17
      1. Das Judicial Committee bildet einen Ausschuss des House of Lords.
      2. Er besteht aus dem Lord of Appeal in Ordinary.


      Article 18
      1. Die Befugnisse und Arbeitsweise des Judicial Committee regelt das Gesetz.
      2. Die Berufung des Lord of Appeal in Ordinary regelt das Gesetz.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät am 04. Februar im Jahr unseres Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)

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