Official Promulgation

  • Anti-Personnel Mine Ban Act


    Ein Gesetz zum Verbot von Antipersonenminen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Legal Definition
    Antipersonenminen im Sinne des Gesetzes sind Landminen, die für den Einsatz gegen Personen ausgelegt oder dafür geeignet sind. Landminen, die nur für den Einsatz gegen Fahrzeuge ab einem Gewicht von 500 Pfund geeignet sind, gelten nicht als Antipersonenminen im Sinne des Gesetzes.


    Article 2 - Ban
    Die Entwicklung und Herstellung, die Einfuhr und Ausfuhr, der Erwerb und die Weitergabe sowie der Einsatz von Antipersonenminen ist untersagt.


    Article 3 - Destruction
    1) Antipersonenminen, die sich im Besitz der Krone befinden, sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu vernichten.
    2) Antipersonenminen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswidrig hergestellt oder weitergegeben werden, sind durch die Polizeibehörden zu beschlagnahmen und umgehend zu vernichten.
    3) Die Zurückbehaltung einer beschränkten Anzahl von Antipersonenminen durch staatliche Einrichtungen bleibt gestattet, soweit diese zur Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung oder zur Ausbildung in diesen Verfahren notwendig sind.
    4) Verminte Gebiete, die auf albernischem Territorium gelegen sind, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu räumen.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 12. April im Jahre des Herrn 2010.



  • 1st Local Government Amendment Act


    Ein Gesetz zur Wiedereinführung der Grafschaften auf den albernischen Inseln.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - General Reference
    Dieses Gesetz ändert den Local Government Act.



    Article 2 - Amendment to the Title
    Der Langtitel des Local Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      Ein Gesetz über die Verwaltung der Grafschaften und Städte auf den albernischen Inseln.


    Article 3 - Amendment to Article 1
    Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Fundamentals
      Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Strukturen und die Verwaltung der auf den albernischen Inseln gelegenen Grafschaften und Städte.


    Article 4 - Amendment to Article 2
    Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 2 - Counties
      1) Die Regionen des Kingdom of Albernia sind in kommunale Verwaltungsgebiete gegliedert, welche als Grafschaften (Counties) bezeichnet bezeichnet werden und ihrerseits in Gemeinden (Boroughs) unterteilt sind.
      2) Die Grafschaften erfüllen im Rahmen der Gesetze die überörtlichen und die die Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigenden örtlichen Aufgaben in Verwaltung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Wohlfahrt, Verkehr und Infrastruktur sowie Umwelt und Raumordnung. Durch Gesetz können weitere Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten eingeschränkt werden.
      3) Die auf dem Gebiet einer Grafschaft gelegenen Gemeinden (Boroughs) bilden Organe der kommunalen Selbstverwaltung und gewährleisten die lokale Daseinsvorsorge. Über den territorialen und funktionellen Zuschnitt der Gemeinden entscheidet die jeweilige Grafschaft.


    Article 5 - Amendment to Article 3
    Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 3 - Cities
      1) Städte (Cities) sind besondere Grafschaften, denen durch Royal Charter das Stadtrecht verliehen wurde. Sie sind nicht Teil einer anderen Grafschaft.
      2) Auf Städte werden sämtliche Vorschriften für Grafschaften angewendet, sofern das Gesetz keine Sondervorschriften anordnet.


    Article 6 - Amendment to Article 4
    Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 4 - Administration
      1) Die Verwaltung einer Grafschaft obliegt einem Administrator, welcher den Titel "Sheriff of [Name der Grafschaft]" trägt.
      2) Der Administrator vertritt seine Grafschaft nach innen und außen und nimmt sämtliche ihrer Befugnisse war. Er ist dem Wohl der Grafschaft verpflichtet und trifft die für ihre angemessene Repräsentation notwendigen Maßnahmen.
      3) Der Administrator wird durch die Bürger der Grafschaft auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jeder Bürger der Grafschaft.
      4) Das Amt des Administrators endet durch Tod, Rücktritt oder durch die Wahl eines Nachfolgers. Neuwahlen zum Amt des Administrators sind jederzeit auf Verlangen von drei Vierteln der Bürger der Grafschaft einzuleiten. Ist der amtierende Administrator bereits länger als sechs Monate ununterbrochen im Amt, so reicht zur Einleitung von Neuwahlen das Verlangen eines Bürgers aus.
      5) Der Administrator einer Stadt führt Titel „Mayor of [Name der Stadt]“. Die Administratoren der durch das Gesetz hierzu berechtigten, im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Städte tragen den Titel „Lord Mayor of [Name der Stadt]“.


    Article 7 - Amendment to Article 5
    Artikel 5 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 5 - Local Regulations
      1) Der Administrator ist berechtigt, Lokalverordnungen zu erlassen, um Regelungen für örtliche Angelegenheiten der Grafschaft zu treffen. Sie tragen je nach Status der Grafschaft die Bezeichnung „Lord Mayor’s Order“, „Mayor’s Order“ oder „Sheriff’s Order“.
      2) Lokalverordnungen gelten für das gesamte Gebiet der Grafschaft. Sie binden sämtliche Personen, welche sich auf dem Gebiet der Grafschaft aufhalten.
      3) Auf Verlangen der Mehrheit der Bürger ist eine Lokalverordnung aufzuheben und ungültig zu machen.


    Article 8 - Amendment to Article 6
    Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 6 - Supervision
      1) Die Grafschaften obliegen der Aufsicht der übergeordneten Behörden.
      2) Die Aufsichtsbehörden unterstützen und beraten die Grafschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgen für die Beachtung der Gesetze in und durch die Grafschaftsverwaltungen und halten die Grafschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
      3) Die Aufsicht über die Grafschaften obliegt als direkter Aufsichtsbehörde der jeweiligen Regionalverwaltung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Home Office der Regierung Ihrer Majestät. Sie arbeiten bei der Aufsicht zusammen.
      4) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, von den Grafschaften Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie können ihnen Weisungen erteilen oder im Namen einer Grafschaft handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet. In Fällen von Amtsmissbrauch, Vernachlässigung der Dienstpflichten oder aus anderweitigen schwerwiegenden Gründen kann das Home Office einen Administrator seines Amtes entheben.
      5) Gegen Aufsichtsmaßnahmen der Regionalverwaltung kann die Grafschaft Widerspruch erheben. In diesem Falle entscheidet das Home Office abschließend.


    Article 9 - Amendment to the Appendices
    1) Appendix I wird gestrichen.
    2) Appendix II wird wie folgt neu gefasst:

      Appendix: Cities whose Administrators are entitled to bear the Titel of "Lord Mayor"
      - Baliho
      - Caeravon
      - Cunningham
      - Dyfflin
      - Everdeen
      - Haven
      - Osbury
      - St. Gardins
      - St. Arivor
      - Wall



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 12. April im Jahre des Herrn 2010.



  • Census of Enterprises Act


    Ein Gesetz zur Zählung albernischer Unternehmen sowie zu Reaktivierung stillgelegter Betriebe.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Census of Enterprises
    1) Zur Feststellung der Aktivität von Unternehmen kann die Regierung Ihrer Majestät eine Betriebszählung anordnen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Betriebszählungen im Sinne dieses Gesetzes muss mindestens zwei Monate betragen.
    2) Eine Betriebszählung dauert fünf Tage (120 Stunden). Sie findet öffentlich an einem dafür bestimmten Ort statt.
    3) Die Geschäftsleitungungen aller Unternehmen, die im Königreich tätig sind, sind verpflichtet, in diesem Thread durch Meldung folgender Informationen an der Betriebszählung teilzunehmen:

      a) Name des Unternehmens
      b) Anzahl und Art der Betriebe im Königreich
      c) Namen der Besitzer und ihr jeweiliger Anteil am Unternehmen

    4) Die Regierung Ihrer Majestät kann nach eigenem Ermessen im Zuge der Betriebszählung weitere Daten erheben. Entsprechende Angaben sind für die Unternehmen freiwillig.
    5) Ist die Geschäftsleitung während der Betriebszählung vollständig gemäß Citizenship Act, Art. 5 abwesend gemeldet, verlängert sich die Frist zur Meldung bis fünf Tage nach der Rückkehr, höchstens aber bis vierzehn Tage nach Ende der Betriebszählung.


    Article 2 - Inactivity
    1) Nach dem Ende einer Volkszählung wird die Aktivität von Unternehmen festgestellt, die wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen. Alle übrigen Unternehmen gelten als inaktiv.

      a) Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat an der Betriebszählung teilgenommen.
      b) Das Unternehmen hat in den letzten 21 Tagen eine auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bezogene Bekanntmachung veröffentlicht.
      c) Das Unternehmen hat während der Betriebszählung feststellbare Aktivität am Markt gezeigt. Zur Feststellung dieses Kriteriums werden alle Angebote am Markt zu Beginn und nach Ende der Betriebszählung festgehalten. Aktivität am Markt ist dann festzustellen, wenn sich die Menge mindestens einer vom Unternehmen angebotenen Ware zum Beginn von der Menge zum Ende der Betriebszählung unterscheidet.

    2) Die Inaktivität eines Unternehmen endet, wenn

      a) seine Geschäftsleitung an einer späteren Betriebszählung teilnimmt.
      b) die Geschäftsleitung das Unternehmen durch eine nachträgliche Meldung, die den Bestimmungen von Art. 1/3 genügt, nachmeldet.


    Article 3 - Public Management
    1) Auf öffentlich bekanntgegebene Anordnung des Exchequer kann die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens auf die Public Enterprises übertragen werden. Dies schließt insbesondere ein, ist aber nicht beschränkt auf das Recht, die Produktion in den Betrieben zu organisieren, Waren zu kaufen oder zu verkaufen, neue Betriebe zu bauen oder zu erwerben, vorhandene Betriebe zu erweitern oder zu verkaufen, die Finanzen durch Kredite, Geldanlagen oder Währungstausch zu verwalten und neue Verträge mit anderen Unternehmen, Behörden und Mitarbeitern zu schließen oder bestehende Verträge zu kündigen; sowohl innerhalb des Königreichs als auch im Ausland.
    2) Als Aufwandsentschädigung sind 10% des monatlichen Gewinns an die Public Enterprises abzuführen, solange die Public Enterprises die Geschäfte des Unternehmens führen.
    3) Auf Antrag der Besitzer eines Unternehmens ist die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens binnen 21 Tagen von den Public Enterprises auf eine von den Besitzern neu eingesetzte Geschäftsleitung zu übertragen.
    4) Eine nach Art. 3/3 neu eingesetzte Geschäftsleitung hat nach ihrer Einsetzung fünf Tage (120 Stunden) Zeit, eine Nachmeldung des Unternehmens durchzuführen. In dieser Zeit ist Art. 3/1 für dieses Unternehmen nicht anwendbar.
    5) Unternehmen, deren Geschäftsleitung bei den Public Enterprises liegt, nehmen abweichend von Art. 1/3 nicht an Betriebszählungen teil.


    Article 4 - Final Clauses
    1) Vor der ersten Betriebszählung im Sinne dieses Gesetzes gelten keine Unternehmen als inaktiv.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 26. April im Jahre des Herrn 2010.



  • Royal Economic Research Institute Reform Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amending the Parameters of Economy Simulation Act
    1) Art. 2 des Parameters of Economy Simulation Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Das Institut besitzt zwei Mitglieder.
      2) Das House of Lords und das House of Commons benennen jeweils ein Mitglied.
      3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Ein Mitglied des Instituts kann von jenem Haus, durch das er eingesetzt wurde, jederzeit durch ein neues Mitglied ersetzt werden.
      4) Setzt eines der Häuser dauerhaft kein Mitglied ein, fällt das Recht der Einsetzung dem anderen Haus solange zu, bis das ursprüngliche Haus sein Recht wieder wahrnimmt. Die Amtszeit desjenigen Mitgliedes, das als Vertretung eingesetzt wurde, endet damit.

    2) Art. 2/1 wird wie folgt neu gefasst: "Entscheidet sich das Institut einstimmig für eine Änderung von Parametern, werden die neuen Werte in die Simulation übernommen."



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 28. Juli im Jahre des Herrn 2010.



  • 2nd Taxes Amendment Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Inactivity Tax
    Nach Art. 4 des Taxes Act wird folgender Article 5 eingefügt und die Nummerierung aller folgenden Artikel entsprechend angepasst:

      Article 4 - Inactivity Tax
      1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person und jede Körperschaft, die ein Konto bei einer inländischen Bank führt.
      2) Die Mindestanzahl von Transaktionen im Sinne dieser Vorschrift beträgt für natürliche Personen eins und für Körperschaften fünf.
      3) Als Transaktion im Sinne dieser Vorschrift gelten:


      a) Ausgehende Überweisungen ins In- oder Ausland
      b) Warenlieferungen ins Inland
      c) Einkauf und Verkauf von Waren


      4) Für jede Transaktion, die ein Steuerschuldner in einem Monat weniger als seine Mindestanzahl von Transaktionen durchgeführt hat, wird eine Inaktivitätssteuer in Höhe von dreißig Pound Precious erhoben.
      5) Für Steuerschuldner, deren Kontostand kleiner als der gemäß Section 4 fällige Betrag ist, entfällt der über den Kontostand hinausgehende Teil der Inaktivitätssteuer.


    Article 2 - Sales Tax
    1) Art. 4/2 des Taxes Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Inlandsausgaben (Zahlungsausgänge an Konten im Inland) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 8% Steuern erhoben.


    2) An Art. 4 des Taxes Act wird folgender Absatz angehängt:

      4) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Körperschaft wird eine Geldumsatzsteuer von 2% erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.


    Article 3 - Personal Taxes
    1) In Art. 3/2 des Taxes Act wird die Angabe "12,5%" durch "10%" ersetzt.
    2) Art. 3/3 des Taxes Act wird wie folgt neu gefasst:

      3) Für das Vermögen (Geldguthaben) abzüglich eines Freibetrags von 1500 Pound Precious auf den Konten einer Person wird eine Vermögenssteuer in Höhe von 10% erhoben.


    3) Der bisherige Art. 5/1 (nach der in Art. 1 durchgeführten Umnummerierung Art. 6/1) wird gestrichen."



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 17. August im Jahre des Herrn 2010.



  • August 2010 Budget Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Haushaltsplan des Exchequer für August 2010 wird in der im Anhang niedergelegten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    Appendix - August 2010 Budget




    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 01. September im Jahre des Herrn 2010.




  • Albernia Arcor Basic Treaty Ratification Act


    Ein Gesetz zur Erklärung der Zustimmung des Parlamentes zum Grundlagenvertrag mit dem Großherzogtum Arcor.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Grand Duchy of Arcor wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Article 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Rechte und Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Albernia und dem Großherzogtum Arcor
    Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Grand Duchy of Arcor


    Art. I - Ziel | Intentions
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.


    Art. II - Unterstützungspflicht | Obligations
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.


    Art. III - Konfliktregelung | Settlement of Disputes
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation geregelt.


    Art. IV - Botschaften | Embassies
    1. Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
    2. Werden Botschafter in das Gastgeberland entsandt, soll durch dieses ein geeignetes Gelände zur Errichtung einer Botschaft zur Verfügung gestellt werden.
    3. Das zur Verfügung gestellte Gelände soll als exterritorial gelten.
    4. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.


    Art. V - Einstufung der Beziehungen | Diplomatic Classification
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
    2. Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Missachtung bedeutet Vertragsbruch.


    Art. VI - Auslieferungen | Extraditions
    1. Die Unterzeichnerstaaten schließen hiermit ein Auslieferungsabkommen und sichern sich die gegenseitige Auslieferung von mit Haftbefehl gesuchten Straftätern zu, die Zuflucht im jeweils anderen Land gesucht haben, um so einer Strafverfolgung im Heimatland zu entgehen. Die Auslieferung von eigenen Staatsbürgern bleibt ausgeschlossen.
    2. Ausgenommen von dieser Regelung sind solche Straftäter, die einen berechtigten Anspruch auf Asyl aufgrund politischer Verfolgung haben.


    Art. VII - Kündigung des Vertrages | Withdrawal
    Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.


    Art. VIII - Laufzeit | Term
    Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.


    Art. IX - Inkrafttreten | Entry into Force
    Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. September im Jahre des Herrn 2010.



  • September 2010 Budget Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Haushaltsplan des Exchequer für September 2010 wird in der im Anhang niedergelegten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    Appendix - September 2010 Budget




    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. September im Jahre des Herrn 2010.



  • Census Reform Act


    Ein Gesetz zur Reform der Volkszählungen und des Wahlrechts


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment to the Citizenship Act
    Art. 5 des Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:

      Art. 5 - Abwesenheit


      1) Eine mehr als siebentägige Abwesenheit, die verhindert, dass ein Staatsbürger seiner Aktivitätspflicht nachkommt, ist im öffentlichen Forum unter Angabe des Termins der Rückkehr, soweit bekannt, anzukündigen.
      2) Ein Bürger, der länger als zwei Monate ununterbrochen abwesend ist, verstößt gegen die Aktivitätspflicht nach Art. 4. Ihm wird die Staatsbürgerschaft entzogen.


    Article 2 – Amendment to the House of Commons Election Act
    Art. 2/1 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist. Nicht wahlberechtigt ist jedoch, wer bei einem National Census, welcher nach dem Ende der letzten General Elections durchgeführt wurde, seine Staatsbürgerschaft verloren und danach wieder neu erlangt hat; es sei denn, das Ende des betreffenden Census lag mindestens zehn volle Wochen vor Wahlbeginn.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 04. Oktober im Jahre des Herrn 2010.



  • Labour Standards Amendment Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amendment
    Article 7 des Labour Standards Act wird wie folgt neu gefasst:


      Article 7 - Dismissal Protection
      1) Der Betrieb hat bei ordentlichen Kündigungen eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat, bei seit wenigstens zwei Jahren Beschäftigten von mindestens zwei Monaten einzuhalten.


      2) Der Betrieb hat bei der ordentlichen Kündigung von Schwerbeschädigten eine Kündigungsfrist von mindestens vier Monaten einzuhalten.


      3) Der Betrieb darf folgenden Gruppen von Beschäftigten nicht ordentlich kündigen, es sei denn bei Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils:
      a) Shop Stewards
      b) Schwangeren und Müttern bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
      c) Werktätigen während der ersten zwölf Monate einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit


      4) Nur aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen des Beschäftigten kann der Betrieb diesem außerordentlich kündigen. In diesem Fall muss abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Kündigungsfrist eingehalten werden.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. November im Jahre des Herrn 2010.



  • Amendments for Regional Languages Act


    Ein Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung regionaler Sprachen in den Geschäften des Königreiches.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Core Subjects in Schools
    Art. 24/1 des Education Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für das nationale Bildungsniveau gelten die folgenden Unterrichtsfächer als Kernfächer:
      a) Albernisch und eine moderne Fremdsprache, oder eine alt-albernische oder medeische Sprache und Albernisch,
      b) Geschichte und ein weiteres Unterrichtsfach aus der Gruppe der gesellschaftlichen Fächer,
      c) Mathematik und eine Naturwissenschaft,
      d) ein Unterrichtsfach aus der Gruppe der anwendungsorientierten Fächer.


    Article 2 - Commuting Expenses
    Art. 7/4 des Education Act wird wie folgt neu gefasst:

      4) Die Kosten für den täglichen Transport der Schüler zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen geeigneten staatlichen Schule trägt der Staat. Eine Schule kann von einem Schüler als ungeeignet abgelehnt werden, wenn
      a) der Schüler für eine Förderung gemäß Art. 15 oder 16 in Frage kommt und die Schule keine entsprechende Klasse einrichtet,
      b) sie keine Ganztagesbetreuung anbietet.


    Article 3 - Regional Languages in Local Government
    Dem Local Government Act wird folgender Art. 8 hinzugefügt:

      Article 8 - Local Languages Provisions
      1) Wer sich schriftlich in der alt-albernischen Sprache seiner Region an die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache.
      2) Die Verwaltungen von Gemeinden und Städten sind angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch der alt-albernischen Sprache ihrer entsprechenden Region zu publizieren.
      3) Wo die Bezeichnungen einer Gemeinde und eines Ortes in Albernisch und der alt-albernischen Sprache der Region unterschiedlich lauten, sollen auf den Ortseingangs- und -ausgangsschildern beide Bezeichnungen genannt werden.


    Article 3 - Regional Languages in Regional Government
    Art 11. des Local Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 11 - Local Languages Provisions
      1) Wer sich schriftlich in der alt-albernischen Sprache seiner Region an deren Verwaltung wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache.
      2) Die Regionalverwaltungen sind angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch der alt-albernischen Sprache ihrer entsprechenden Region zu publizieren.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. Dezember im Jahre des Herrn 2010.



  • Equal Pay Act


    Ein Gesetz zur gleichberechtigten Bezahlung von Frauen und Männern.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amending the Anti-Discrimination Act
    Der Anti-Discrimination Act wird um Folgendes erweitert:

      Article 5 - Equal Pay
      1) Beschäftigte, die von einem Arbeitgeber beschäftigt innerhalb einer Region beschäftigt werden und gleichartige Tätigkeiten verrichten, sind ab dem 1. Februar 2011 ohne Unterschied zu besolden. Die Gleichartigkeit bemisst sich dabei nach Umfang und Inhalt der verrichteten Tätigkeiten.
      2) Der Anspruch auf unterschiedslose Besoldung umfasst sowohl den Lohn als auch jede weitere Form der finanziellen und materiellen Kompensation. Dies schließt unter anderem die Entschädigung von Überstunden, Aktienoptionen, Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Umzugsbeihilfen, Dienstwagenansprüche und Reisekosten ein.
      3) Der Anspruch auf gleichwertige Bezahlung umfasst keine Bonuszahlungen für besondere Leistungen des Einzelnen. Die Höhe entsprechender Boni hat jedoch nachvollziehbaren Kriterien zu folgen und darf nicht so gestaltet sein, dass Beschäftigte für gleichartige besondere Leistungen unterschiedlich umfangreiche Boni erhalten.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 18. Dezember im Jahre des Herrn 2010.



  • Instrument of Government Amendments Act


    Ein Gesetz zur Neufestlegung von Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit dem Ausland.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Reference
    Die Änderungen dieses Gesetzes beziehen sich auf den Instrument of Government Act in der Fassung vom 12. April 2010.


    Article 2 - Foreign Relations
    Art. 10 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 10 - Foreign Relations
      In den bilateralen Beziehungen zu ausländischen Regierungen wird die Regierung Ihrer Majestät in Gesprächen und sonstigen Aktivitäten durch den Außenminister vertreten. Vertreter ausländischer Regierungen werden in der Regel vom Außenminister empfangen. Ausnahmen erfolgen bei seiner Verhinderung oder auf Weisung der Premierministers.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 18. Dezember im Jahre des Herrn 2010.



  • November and December 2010 Budget Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Den Haushaltsplänen des Exchequer für November und Dezember 2010 wird in der jeweils angefügten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    Article 3
    Dem Exchequer werden 25 000 PP gewährt, um Unternehmen des Königreiches, die die Qualität ihrer Betriebe erhöhen zu unterstützen. Diese Summe soll dem November Budget abgezogen werden. Geld, dass nach Vergabe aller Förderungen übrig geblieben ist, soll dem dann aktuellen Budget zugeschlagen werden. Das nähere Prozedere ist in Anhang 3 geregelt.



    Appendix 1 - November 2010 Budget






    Appendix 2 - December 2010 Budget






    Appendix 3 - Qualitätsförderung


    1. Das Exchequer vergibt Förderungen an Unternehmen, die die Qualität ihrer Betriebe erhöhen.
    2. Jedem Unternehmen kann die Förderung maximal 2 Mal gewährt werden.
    3. Die Förderung kann insgesamt 10 Mal in Anspruch genommen werden.
    4. Die Förderung beträgt 50% der durch die Erweiterung des Betriebes entstandenen Kosten, jedoch maximal 2 500 Pound Precious.
    5. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass die Bedingungen für die Förderung erfüllt wurden (1.-3.), um die Förderung erhalten zu können.
    6. Das Exchequer macht vergebene Förderungen öffentlich bekannt.




    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 18. Dezember im Jahre des Herrn 2010.



  • Albernish Royal Archives Amendment Act


    Ein Gesetz zur Erweiterung der Aufgaben der Albernish Royal Archives.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - General Reference
    Dieses Änderungsgesetz bezieht sich auf den Albernish Royal Archives Act vom 4. August 2008.


    Art. 2 - Full Title
    Das Gesetz erhält folgenden Langtitel:

      Ein Gesetz über die Administration und die Aufgaben des Albernisch-Königlichen Archives.


    Art. 3 - Amending Art. 1
    1) Art. 1 erhält den Titel "Art. 1 - Fundamental Provisions".
    2) Art. 1/1 wird wie folgt neu gefasst:

      Das Königreich Albernia unterhält ein Archiv zur Sammlung des aktuellen Rechtsbestandes des Königreiches sowie seiner völkerrechtlichen Vereinbarungen.


    Art. 4 - Amending Art. 2
    Art. 2 erhält den Titel "Art. 2 - Lord Lynx King of Arms".


    Art. 5 - Amending Art. 3
    Art. 3 erhält den Titel "Art. 3 - Access to the Law".



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. Januar im Jahre des Herrn 2011.



  • Drug Restriction Act Amendment Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment I
    Attachment I des Labour Drug Restriction Act wird wie folgt neu gefasst:


      Attachment I - Narcotis and intoxicants
      - Opiate (z.B. Heroin, Methadon, Morphin)
      - Amphetamine (MDMA/MDA: "Ecstasy", "Speed" etc.)
      - Coca-Bestandteile (Kokain, "Crack")
      - Mutterkorn-Bestandteile (LSD)
      - Ketamin
      - Cannabinoide (Haschisch, Marihuana)


    Article 2 – Amendment II
    Attachment II des Labour Drug Restriction Act wird wie folgt neu gefasst:


      Attachment II - Intoxicating substances
      - Psilocybin (Halluzinogen in einigen albernischen Pilzarten)
      - Thujon (Halluzinogen im Absinth)



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 22. Januar im Jahre des Herrn 2011.



  • 3rd House of Commons Election Amendment Act


    Ein Gesetz zur Anpassung der gesetzlichen Regeldauer von Wahlen an die Praxis


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    Art. 3/3 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      3) Wahlen dauern in der Regel drei Tage (72 Stunden). Die Wahldauer beträgt in jedem Fall wenigstens drei Tage (72 Stunden) und höchstens fünf Tage (120 Stunden). Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 22. Januar im Jahre des Herrn 2011.



  • Local Administration Amendment Act


    Ein Gesetz zur Vereinheitlichung der Bezeichnung regionaler Verwaltungsebenen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Education Act Amendment
    Article 4/1 des Education Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Jede Grafschaft unterhält zur Verwaltung der auf seinem Gebiet befindlichen staatlichen Schulen eine lokale Schulbehörde. Jede lokale Schulbehörde erhält den Anteil an den gesamten öffentlichen Schulmitteln, der ihr nach dem von der Unterrichtsbehörde jährlich festgelegten Verteilungsschlüssel zusteht.


    Article 2 - Trunk Road Act Amendment
    Article 3 des Trunk Road Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Motorways sind Schnellstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Motorways ist das Home Office verantwortlich.
      2) Primary Roads sind Fernverkehrsstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Primary Roads ist das Home Office verantwortlich.
      3) Secondary Roads sind Fernverkehsstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Secondary Roads sind die Regionen verantwortlich.
      4) Tertiary Roads sind regionale Landstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Tertiary Roads sind die Grafschaften verantwortlich.
      5) Quartary Roads sind Landstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Quartary Roads sind die Grafschaften verantwortlich.


    Article 3 - Public Health Act Amendment
    1) Article 2 des Public Health Act wird wie folgt neu gefasst:

      Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
      a) die Regierung Ihrer Majestät;
      b) der Albernian Health Service (AHS);
      c) die Grafschaften.

    2) Article 4/2 wird wie folgt neu gefasst:

      2) Der Albernian Health Service:
      a) stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Grafschaften entsprechende Einrichtungen betreiben;
      b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;
      c) überwacht das Heilmittelwesen.

    3) Article 5 des Public Health Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 5 - Tasks of the Counties
      1) Die Grafschaften erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere:
      a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen sowie mit Diensten der Gesundheits- und Krankenpflege;
      b) Organisation und Unterhalt des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes;
      c) Bestattungswesen.
      2) Die Grafschaften wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbständig.
      3) So sie die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen können oder dies nicht zweckmäßig ist, haben die Grafschaften das Recht, ihre Aufgaben in Kooperation mit anderen Grafschaften zu erfüllen oder mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Aufträge hierfür an Dritte zu erteilen.

    4) Article 9/5 des Public Health Act wird wie folgt neu gefasst:

      5) Die Leistungen des Albernian Health Service sowie der Grafschaften sind steuerfinanziert.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 17. Februar im Jahre des Herrn 2011.



  • International Polar Regions Convention Ratification Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Der Internationalen Konvention über die Polgebiete (International Polar Regions Convention) in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Art. 2
    (1) Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
    (2) Das in der Konvention vorgesehene Statusabkommen bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Parlamentes.


    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 17. Februar im Jahre des Herrn 2011.




    Konvention über die Polgebiete


    Die unterzeichnenden Staaten


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.


    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
    2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.


    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.


    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.


    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.


    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.


    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.


    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.


    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.

    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.


    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.


    Zusatzprotokoll
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.



    Für das Königreich Albernia



    The Most Hon Lady Teri H. Shark, LD, MP
    Prime Minister

  • International Space Treaty Ratification Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Dem Internationalen Weltraumabkommen (International Space Treaty) in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.



    Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 17. Februar im Jahre des Herrn 2011.





    Internationales Weltraumabkommen



    Artikel I
    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.



    Artikel II
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.



    Artikel III
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.



    Artikel IV
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.


    MwaleKandulu, den 10. Januar 2011


    Für das Kingdom of Albernia:

    The Most Hon Lady Teri H. Shark, LD, MP
    Prime Minister

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