Royal Assent Notifications

  • Aldenroth | September 1st, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Albernia Arcor Basic Treaty Ratification Bill


    Ein Gesetz zur Erklärung der Zustimmung des Parlamentes zum Grundlagenvertrag mit dem Großherzogtum Arcor.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Grand Duchy of Arcor wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.


    Article 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Rechte und Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Albernia und dem Großherzogtum Arcor
    Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Grand Duchy of Arcor


    Art. I - Ziel | Intentions
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.


    Art. II - Unterstützungspflicht | Obligations
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.


    Art. III - Konfliktregelung | Settlement of Disputes
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation geregelt.


    Art. IV - Botschaften | Embassies
    1. Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
    2. Werden Botschafter in das Gastgeberland entsandt, soll durch dieses ein geeignetes Gelände zur Errichtung einer Botschaft zur Verfügung gestellt werden.
    3. Das zur Verfügung gestellte Gelände soll als exterritorial gelten.
    4. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.


    Art. V - Einstufung der Beziehungen | Diplomatic Classification
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
    2. Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Missachtung bedeutet Vertragsbruch.


    Art. VI - Auslieferungen | Extraditions
    1. Die Unterzeichnerstaaten schließen hiermit ein Auslieferungsabkommen und sichern sich die gegenseitige Auslieferung von mit Haftbefehl gesuchten Straftätern zu, die Zuflucht im jeweils anderen Land gesucht haben, um so einer Strafverfolgung im Heimatland zu entgehen. Die Auslieferung von eigenen Staatsbürgern bleibt ausgeschlossen.
    2. Ausgenommen von dieser Regelung sind solche Straftäter, die einen berechtigten Anspruch auf Asyl aufgrund politischer Verfolgung haben.


    Art. VII - Kündigung des Vertrages | Withdrawal
    Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.


    Art. VIII - Laufzeit | Term
    Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.


    Art. IX - Inkrafttreten | Entry into Force
    Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | September 14th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    September 2010 Budget Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Haushaltsplan des Exchequer für September 2010 wird in der im Anhang niedergelegten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    Appendix - September 2010 Budget


    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | October 4th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Census Reform Bill


    Ein Gesetz zur Reform der Volkszählungen und des Wahlrechts


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment to the Citizenship Act
    Art. 5 des Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:

      Art. 5 - Abwesenheit


      1) Eine mehr als siebentägige Abwesenheit, die verhindert, dass ein Staatsbürger seiner Aktivitätspflicht nachkommt, ist im öffentlichen Forum unter Angabe des Termins der Rückkehr, soweit bekannt, anzukündigen.
      2) Ein Bürger, der länger als zwei Monate ununterbrochen abwesend ist, verstößt gegen die Aktivitätspflicht nach Art. 4. Ihm wird die Staatsbürgerschaft entzogen.


    Article 2 – Amendment to the House of Commons Election Act
    Art. 2/1 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist. Nicht wahlberechtigt ist jedoch, wer bei einem National Census, welcher nach dem Ende der letzten General Elections durchgeführt wurde, seine Staatsbürgerschaft verloren und danach wieder neu erlangt hat; es sei denn, das Ende des betreffenden Census lag mindestens zehn volle Wochen vor Wahlbeginn.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | November 27th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Labour Standards Amendment Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amendment
    Article 7 des Labour Standards Act wird wie folgt neu gefasst:


      Article 7 - Dismissal Protection
      1) Der Betrieb hat bei ordentlichen Kündigungen eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat, bei seit wenigstens zwei Jahren Beschäftigten von mindestens zwei Monaten einzuhalten.


      2) Der Betrieb hat bei der ordentlichen Kündigung von Schwerbeschädigten eine Kündigungsfrist von mindestens vier Monaten einzuhalten.


      3) Der Betrieb darf folgenden Gruppen von Beschäftigten nicht ordentlich kündigen, es sei denn bei Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils:
      a) Shop Stewards
      b) Schwangeren und Müttern bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
      c) Werktätigen während der ersten zwölf Monate einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit


      4) Nur aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen des Beschäftigten kann der Betrieb diesem außerordentlich kündigen. In diesem Fall muss abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | December 11th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Amendments for Regional Languages Bill


    Ein Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung regionaler Sprachen in den Geschäften des Königreiches.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Core Subjects in Schools
    Art. 24/1 des Education Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für das nationale Bildungsniveau gelten die folgenden Unterrichtsfächer als Kernfächer:
      a) Albernisch und eine moderne Fremdsprache, oder eine alt-albernische oder medeische Sprache und Albernisch,
      b) Geschichte und ein weiteres Unterrichtsfach aus der Gruppe der gesellschaftlichen Fächer,
      c) Mathematik und eine Naturwissenschaft,
      d) ein Unterrichtsfach aus der Gruppe der anwendungsorientierten Fächer.


    Article 2 - Commuting Expenses
    Art. 7/4 des Education Act wird wie folgt neu gefasst:

      4) Die Kosten für den täglichen Transport der Schüler zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen geeigneten staatlichen Schule trägt der Staat. Eine Schule kann von einem Schüler als ungeeignet abgelehnt werden, wenn
      a) der Schüler für eine Förderung gemäß Art. 15 oder 16 in Frage kommt und die Schule keine entsprechende Klasse einrichtet,
      b) sie keine Ganztagesbetreuung anbietet.


    Article 3 - Regional Languages in Local Government
    Dem Local Government Act wird folgender Art. 8 hinzugefügt:

      Article 8 - Local Languages Provisions
      1) Wer sich schriftlich in der alt-albernischen Sprache seiner Region an die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache.
      2) Die Verwaltungen von Gemeinden und Städten sind angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch der alt-albernischen Sprache ihrer entsprechenden Region zu publizieren.
      3) Wo die Bezeichnungen einer Gemeinde und eines Ortes in Albernisch und der alt-albernischen Sprache der Region unterschiedlich lauten, sollen auf den Ortseingangs- und -ausgangsschildern beide Bezeichnungen genannt werden.


    Article 3 - Regional Languages in Regional Government
    Art 11. des Local Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 11 - Local Languages Provisions
      1) Wer sich schriftlich in der alt-albernischen Sprache seiner Region an deren Verwaltung wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache.
      2) Die Regionalverwaltungen sind angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch der alt-albernischen Sprache ihrer entsprechenden Region zu publizieren.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | December 18th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bills, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurden, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Equal Pay Bill


    Ein Gesetz zur gleichberechtigten Bezahlung von Frauen und Männern.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Amending the Anti-Discrimination Act
    Der Anti-Discrimination Act wird um Folgendes erweitert:

      Article 5 - Equal Pay
      1) Beschäftigte, die von einem Arbeitgeber beschäftigt innerhalb einer Region beschäftigt werden und gleichartige Tätigkeiten verrichten, sind ab dem 1. Februar 2011 ohne Unterschied zu besolden. Die Gleichartigkeit bemisst sich dabei nach Umfang und Inhalt der verrichteten Tätigkeiten.
      2) Der Anspruch auf unterschiedslose Besoldung umfasst sowohl den Lohn als auch jede weitere Form der finanziellen und materiellen Kompensation. Dies schließt unter anderem die Entschädigung von Überstunden, Aktienoptionen, Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Umzugsbeihilfen, Dienstwagenansprüche und Reisekosten ein.
      3) Der Anspruch auf gleichwertige Bezahlung umfasst keine Bonuszahlungen für besondere Leistungen des Einzelnen. Die Höhe entsprechender Boni hat jedoch nachvollziehbaren Kriterien zu folgen und darf nicht so gestaltet sein, dass Beschäftigte für gleichartige besondere Leistungen unterschiedlich umfangreiche Boni erhalten.



    Instrument of Government Amendments Bill


    Ein Gesetz zur Neufestlegung von Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit dem Ausland.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Reference
    Die Änderungen dieses Gesetzes beziehen sich auf den Instrument of Government Act in der Fassung vom 12. April 2010.


    Article 2 - Foreign Relations
    Art. 10 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 10 - Foreign Relations
      In den bilateralen Beziehungen zu ausländischen Regierungen wird die Regierung Ihrer Majestät in Gesprächen und sonstigen Aktivitäten durch den Außenminister vertreten. Vertreter ausländischer Regierungen werden in der Regel vom Außenminister empfangen. Ausnahmen erfolgen bei seiner Verhinderung oder auf Weisung der Premierministers.



    November and December 2010 Budget Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Den Haushaltsplänen des Exchequer für November und Dezember 2010 wird in der jeweils angefügten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    Article 3
    Dem Exchequer werden 25 000 PP gewährt, um Unternehmen des Königreiches, die die Qualität ihrer Betriebe erhöhen zu unterstützen. Diese Summe soll dem November Budget abgezogen werden. Geld, dass nach Vergabe aller Förderungen übrig geblieben ist, soll dem dann aktuellen Budget zugeschlagen werden. Das nähere Prozedere ist in Anhang 3 geregelt.



    Appendix 1 - November 2010 Budget






    Appendix 2 - December 2010 Budget






    Appendix 3 - Qualitätsförderung


    1. Das Exchequer vergibt Förderungen an Unternehmen, die die Qualität ihrer Betriebe erhöhen.
    2. Jedem Unternehmen kann die Förderung maximal 2 Mal gewährt werden.
    3. Die Förderung kann insgesamt 10 Mal in Anspruch genommen werden.
    4. Die Förderung beträgt 50% der durch die Erweiterung des Betriebes entstandenen Kosten, jedoch maximal 2 500 Pound Precious.
    5. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass die Bedingungen für die Förderung erfüllt wurden (1.-3.), um die Förderung erhalten zu können.
    6. Das Exchequer macht vergebene Förderungen öffentlich bekannt.


    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Equal Pay Act am 18.12.2010
    • Instrument of Government Amendments Act am 18.12.2010
    • November and December 2010 Budget Act am 18.12.2010

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Aldenroth | January 10th, 2011


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Albernish Royal Archives Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Erweiterung der Aufgaben der Albernish Royal Archives.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - General Reference
    Dieses Änderungsgesetz bezieht sich auf den Albernish Royal Archives Act vom 4. August 2008.


    Art. 2 - Full Title
    Das Gesetz erhält folgenden Langtitel:

      Ein Gesetz über die Administration und die Aufgaben des Albernisch-Königlichen Archives.


    Art. 3 - Amending Art. 1
    1) Art. 1 erhält den Titel "Art. 1 - Fundamental Provisions".
    2) Art. 1/1 wird wie folgt neu gefasst:

      Das Königreich Albernia unterhält ein Archiv zur Sammlung des aktuellen Rechtsbestandes des Königreiches sowie seiner völkerrechtlichen Vereinbarungen.


    Art. 4 - Amending Art. 2
    Art. 2 erhält den Titel "Art. 2 - Lord Lynx King of Arms".


    Art. 5 - Amending Art. 3
    Art. 3 erhält den Titel "Art. 3 - Access to the Law".

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | January 22nd, 2011


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Drug Restriction Act Amendment Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment I
    Attachment I des Labour Drug Restriction Act wird wie folgt neu gefasst:


      Attachment I - Narcotis and intoxicants
      - Opiate (z.B. Heroin, Methadon, Morphin)
      - Amphetamine (MDMA/MDA: "Ecstasy", "Speed" etc.)
      - Coca-Bestandteile (Kokain, "Crack")
      - Mutterkorn-Bestandteile (LSD)
      - Ketamin
      - Cannabinoide (Haschisch, Marihuana)


    Article 2 – Amendment II
    Attachment II des Labour Drug Restriction Act wird wie folgt neu gefasst:


      Attachment II - Intoxicating substances
      - Psilocybin (Halluzinogen in einigen albernischen Pilzarten)
      - Thujon (Halluzinogen im Absinth)


    3rd House of Commons Election Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Anpassung der gesetzlichen Regeldauer von Wahlen an die Praxis


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    Art. 3/3 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      3) Wahlen dauern in der Regel drei Tage (72 Stunden). Die Wahldauer beträgt in jedem Fall wenigstens drei Tage (72 Stunden) und höchstens fünf Tage (120 Stunden). Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Drug Restriction Act Amendment Act am 22.01.2011
    • 3rd House of Commons Election Amendment Act am 22.01.2011

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Aldenroth | February 5th, 2011


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgenden, durch das House of Lords beschlossenen Bills, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Local Administration Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Vereinheitlichung der Bezeichnung regionaler Verwaltungsebenen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Education Act Amendment
    Article 4/1 des Education Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Jede Grafschaft unterhält zur Verwaltung der auf seinem Gebiet befindlichen staatlichen Schulen eine lokale Schulbehörde. Jede lokale Schulbehörde erhält den Anteil an den gesamten öffentlichen Schulmitteln, der ihr nach dem von der Unterrichtsbehörde jährlich festgelegten Verteilungsschlüssel zusteht.


    Article 2 - Trunk Road Act Amendment
    Article 3 des Trunk Road Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Motorways sind Schnellstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Motorways ist das Home Office verantwortlich.
      2) Primary Roads sind Fernverkehrsstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Primary Roads ist das Home Office verantwortlich.
      3) Secondary Roads sind Fernverkehsstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Secondary Roads sind die Regionen verantwortlich.
      4) Tertiary Roads sind regionale Landstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Tertiary Roads sind die Grafschaften verantwortlich.
      5) Quartary Roads sind Landstraßen. Für den Straßenbau, -betrieb und die -instandhaltung von Quartary Roads sind die Grafschaften verantwortlich.


    Article 3 - Public Health Act Amendment
    1) Article 2 des Public Health Act wird wie folgt neu gefasst:

      Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
      a) die Regierung Ihrer Majestät;
      b) der Albernian Health Service (AHS);
      c) die Grafschaften.

    2) Article 4/2 wird wie folgt neu gefasst:

      2) Der Albernian Health Service:
      a) stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Grafschaften entsprechende Einrichtungen betreiben;
      b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;
      c) überwacht das Heilmittelwesen.

    3) Article 5 des Public Health Act wird wie folgt neu gefasst:

      Article 5 - Tasks of the Counties
      1) Die Grafschaften erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere:
      a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen sowie mit Diensten der Gesundheits- und Krankenpflege;
      b) Organisation und Unterhalt des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes;
      c) Bestattungswesen.
      2) Die Grafschaften wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbständig.
      3) So sie die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen können oder dies nicht zweckmäßig ist, haben die Grafschaften das Recht, ihre Aufgaben in Kooperation mit anderen Grafschaften zu erfüllen oder mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Aufträge hierfür an Dritte zu erteilen.

    4) Article 9/5 des Public Health Act wird wie folgt neu gefasst:

      5) Die Leistungen des Albernian Health Service sowie der Grafschaften sind steuerfinanziert.


    International Polar Regions Convention Ratification Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Der Internationalen Konvention über die Polgebiete (International Polar Regions Convention) in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Art. 2
    (1) Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.
    (2) Das in der Konvention vorgesehene Statusabkommen bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Parlamentes.


    Konvention über die Polgebiete


    Die unterzeichnenden Staaten


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.


    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
    2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.


    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.


    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.


    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.


    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.


    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.


    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.


    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.

    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.


    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.


    Zusatzprotokoll
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.



    Für das Königreich Albernia



    The Most Hon Lady Teri H. Shark, LD, MP
    Prime Minister


    International Space Treaty Ratification Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1
    Dem Internationalen Weltraumabkommen (International Space Treaty) in der Fassung, in der sie im Anhang dieses Gesetzes niedergelegt ist, wird zugestimmt.


    Art. 2
    Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


    Internationales Weltraumabkommen



    Artikel I
    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.



    Artikel II
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.



    Artikel III
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.



    Artikel IV
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.


    MwaleKandulu, den 10. Januar 2011


    Für das Kingdom of Albernia:

    The Most Hon Lady Teri H. Shark, LD, MP
    Prime Minister

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Local Administration Amendment Act am 17.02.2011
    • International Polar Regions Convention Ratification Act am 17.02.2011
    • International Space Treaty Ratification Act am 17.02.2011

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Aldenroth | October 10th, 2011


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgenden, durch das House of Lords beschlossenen Bills, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    1st Military Rank Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Änderung der militärischen Rangstruktur.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1


    Die folgenden Artikel werden entsprechend neu gefasst:


      Article 3 – Non-commissioned officers of the Royal Army
      1) Unteroffiziere als Stabsunteroffiziere sind:
      a) Master Sergeant
      b) Sergeant First Class
      c) Staff Sergeant
      2) Unteroffiziere als Unteroffiziere sind:
      a) Sergeant
      b) Corporal
      c) Lance Corporal


      Article 4 – Men of the Royal Army
      1) Mannschaften sind:
      a) Private 1st Class
      b) Private 2nd Class
      c) Private 3rd Class


      Article 6 – Non-commissioned officers of the Royal Navy
      1) Unteroffiziere als Stabsunteroffiziere sind:
      a) Master Chief Petty Officer
      b) Senior Chief Petty Officer
      c) Chief Petty Officer
      2) Unteroffiziere als Unteroffiziere sind:
      a) Petty Officer 1st Class
      b) Petty Officer 2nd Class
      c) Petty Officer 3rd Class


      Article 7 – Men of the Royal Navy
      1) Mannschaften sind:
      a) Seaman
      b) Seaman Apprentice
      c) Seaman Recruit


      Article 9 – Non-commissioned officers of the Royal Air Force
      1) Unteroffiziere als Stabsunteroffiziere sind:
      a) Chief Master Sergeant
      b) Senior Master Sergeant
      c) Master Sergeant
      2) Unteroffiziere als Unteroffiziere sind:
      a) Technical Sergeant
      b) Staff Sergeant
      c) Senior Airman


      Article 10 – Men of the Royal Air Force
      1) Mannschaften sind:
      a) Airman 1st Class
      b) Airman
      c) Airman Basic


    Article 2


    Der folgende Artikel wird als Teil der Section V ergänzt:


      Article 11a
      1) Mit Genehmigung des Verteidigungsministers kann ein Angehöriger der Streitkräfte direkt in einem Stabsoffiziers- oder Flagoffiziersdienstgrad eingestellt werden.
      2) Der höchstmögliche Dienstgrad der einem Anghörigen der Streitkräfte direkt bei der Einstellung verliehen werden kann ist der niedrigste Flagoffiziersdienstgrad.


    Article 3
    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ab dem 1. September 2011 anzuwenden.



    Economy Simulation Abandonment Bill


    Ein Gesetz zur Abschaltung der Wirtschaftssimulation.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Abandonment of the Economy Simulation Software
    (1) Der Start of the bsEcoSim Account System Act wird aufgehoben.
    (2) Die unter http://www.albernia.net erreichbare Software wird nicht länger als Grundlage der Wirtschaftssimulation in Albernia angesehen. Sämtliche gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Finanzen und Wirschaft, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, müssen nicht länger im genannten System vollzogen werden.


    Article 2 - Amendment to the General Tariff Act
    (1) Art. 1/1 des General Tariff Act wird wie folgt neu gefasst: "Das vorliegende Gesetz dient der Festlegung von Löhnen des öffentlichen Dienste."
    (2) Art. 13 des General Tariff Act wird aufgehoben.
    (3) Art. 15 des General Tariff Act wird aufgehoben.


    Article 3 - Amendment to the Taxes Act
    Art. 5 des Taxes Act wird aufgehoben.


    Article 4 - Transitional Arrangement
    (1) Die Bank of Albernia wird angewiesen, soweit möglich und zu angemessenen Kursen im Ausland Pound Precious zurückzukaufen.
    (2) Sobald der nach Ermessen der Bank of Albernia mögliche Rückkauf abgeschlossen ist, ist das albernische System vom internationalen Betrieb abzukoppeln.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!