Royal Assent Notifications

  • My dear subjects,


    in diesem Thread soll zukünftig der Vorsitzende des Hauses Unseres Parlamentes, welches als letztes mit der Bearbeitung einer durch beide Häuser endgültig verabschiedeten Bill befasst war, uns über den Abschluss der parlamentarischen Beratungen dieser Bill informieren, damit dieser der Royal Assent erteilt werden kann.

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:
    - Public Health Act am 7.11.2009
    - Citizens' Income Abolishment Act und 7th General Tariff Amendment Act am 11.11.2009

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Military Law Re-Ordering Act am 14.11.2009
    • Economy Support Act am 14.11.2009
    • October 2009 Budget Act am 10.12.2009

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Public Enterprises Quality Act am 14.12.2009
    • Royal Titles and Styles Amendment Act am 14.12.2009
    • Anti-Discrimination Act am 14.12.2009

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Compulsory Insurance Act am 30.12.2009
    • Treaty of Amity between Albernia and Melanesi Act am 30.12.2009
    • Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Democratic Union Act am 30.12.2009

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Aldenroth | January 7th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Chancellor überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Paerrycen
    Lord High Chancellor of Albernia



    3rd Holiday Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Verbesserung des Holiday Act.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - General Reference
    Dieses Gesetz ändert den Holiday Act.



    Article 2 - Amendment to the Title
    Der Holiday Act erhält folgenden Langtitel:

      Ein Gesetz über die arbeitsfreien Tage.


    Article 3 - Amendment to Article 1
    1) Die Überschrift von Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Fundamental Provisions


    2) Artikel 1, Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      2) Alle Arbeiten sowie alle öffentlich wahrnehmbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.


    Article 4 - Amendment to Article 2
    1) Die Überschrift von Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 2 - Public Holidays


    2) Artikel 2, Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:

      e) The Queen's Official Birthday (26. Juni)


    Article 5 - Amendment to Article 3
    Die Überschrift von Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 3 - Half-Time Public Holidays


    Article 6 - Amendment to Article 4
    Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 4 - Regional Public Holidays
      1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen beschränkt sich die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete.
      2) Regionaler gesetzlicher Feiertag ist in allen Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung:
      Day of the Assumption of the Blessed Virgin Mary (15. August)
      3) Den Regionen des Königreiches, den Kronkolonien und Kronbesitzungen Ihrer Majestät ist es gestattet, durch Regionalverordnung zusätzliche regionale Feiertage einzuführen. Soweit keine anderslautenden Regionalverordnungen bestehen, gelten als regionale gesetzliche Feiertage:
      a) in Winland und Greater Aldenroth: St. Matthew's Day (24. Februar)
      b) in Llyngwyn: St. Adwen's Day (10. März)
      c) in Medea: Medean National Holiday (1. September)
      d) in Fairnhain: St. Lambert's Day (18. September)
      e) in Eihlann: St. Cassius' Day (10. Oktober)
      f) auf den Fawkland Islands: St. Martin's Day / Sankt Marteens Dag (11. November)


    Article 7 - Amendment to Article 5
    Artikel 5 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 5 - Religious Holidays
      1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von den Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
      2) Die Angehörigen der nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben an bis zu fünf religiösen Feiertagen pro Jahr einen Anspruch auf Befreiung von ihren dienstlichen Pflichten.
      3) Soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist, können diese dienstfreien Zeiten vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden.


    Article 8 - Amendment to Article 6
    Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 6 - General Exemptions
      1) Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder aus technischen Gründen unentbehrlich ist. Dies gilt insbesondere für die Arbeit:
      a) in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und im Zivilschutz;
      b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
      c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
      d) in Verkehrsbetrieben, in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
      e) zur Abwehr von Eigentumsschäden, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
      f) in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
      g) beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen;
      h) in kulturellen Einrichtungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen;
      i) in der Presse, im Rundfunk und im Nachrichtenwesen;
      j) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
      k) zur Vorbereitung eines für den Folgetag geplanten Handels mit verderblichen Waren.
      2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.


    Article 9 - Amendment to Article 7
    Artikel 7 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 7 - Special Exemptions
      Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Regionen des Königreiches, die Kronkolonien und Kronbesitzungen Ihrer Majestät auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Arbeitsverbot nach Artikel 1 zulassen.


    Article 10 - Amendment to Article 8
    Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 8 - Nonrecurring Holidays
      1) Bei besonderem Anlass kann die Krone auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät durch Order in Council Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen erklären. Die Bestimmungen nach Artikel 1 können auf diese Tage ausgedehnt werden.
      2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Beseitigung eines allgemeinen Notstandes kann die Krone auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät durch Order in Council die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Arbeitslebens an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen anordnen.

    His Grace,
    The Most Noble Gwynfor Paerrycen, 27th Duke of Paerrycen

  • Aldenroth | January 16th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als amtierender Vorsitzender des House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Lords des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Rt Hon Percival Stones, MP
    Acting Chairman of the House of Commons



    Supreme Courts of Judicature Bill


    Ein Gesetz über die obersten Gerichte des Königreiches


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Section I - General


    Article 1 - Basics
    1) Die höchste Gerichtsbarkeit des Königreichs wird im Namen der Krone durch das House of Lords ausgeübt.
    2) Das House of Lords übt die rechtsprechende Gewalt durch die Gerichte seines Judicial Committee und als ganzes Haus im High Court of Parliament aus.
    3) Die Gerichte des Judicial Committee sind der Royal High Court of Justice und der Court of Appeal.


    Article 2 - Competence
    1) Der Royal High Court of Justice ist für alle Verfahren zuständig, die in erster Instanz vor das House of Lords gebracht werden.
    2) Der Court of Appeal ist für alle Appellationen gegen Urteile niedrigerer Instanzen zuständig.
    3) Der High Court of Parliament ist für alle Appellationen gegen Urteile des Judicial Committee zuständig. Er entscheidet in letzter Instanz.


    Article 3 - First Level of Jurisdiction
    1) Anklagen gegen Peers können gemäß dem Common Law direkt vor den High Court of Parliament gebracht werden.
    2) Wahlanfechtungen, Anklagen wegen Hoch- und Landesverrats, Klagen auf Überprüfung der Zulässigkeit von Kronverordnungen und Verfahren, für welche das Gesetz dies vorsieht oder welche untergeordnete Gerichte wegen ihrer Wichtigkeit oder grundlegenden Bedeutung für die Rechtsprechung mit der Zustimmung des dann zuständigen Gerichts an dieses übertragen werden in erster Instanz vor das Judicial Committee gebracht.
    3) Sind durch Gesetz keine niedrigeren Instanzen für ein Verfahren bestimmt oder sind diese laut Gesetz arbeitsunfähig, so wird das Verfahren in erster Instanz vor das Judicial Committee gebracht.


    Section II - Judicial Committee


    Article 4 – Lord Justice of Albernia
    1) Das Judicial Committee besteht aus dem Lord Justice of Albernia, welcher dem High Court of Justice vorsteht. Er ist in Personalunion stehts Lord of Appeal in Ordinary und Vorsitzender des Court of Appeal.
    2) Der Lord Justice of Albernia wird durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät nach der Bestätigung durch das House of Lords ernannt.
    3) Die Amtszeit des Lord Justice of Albernia endet
    a) sechs Monate nach Ernennung;
    b) mit dem Tod;
    c) mit dem öffentlich erklärten Rücktritt;
    d) mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft;
    e) mit der Entlassung nach Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens;
    f) mit der Annahme eines anderen öffentlichen Amtes.


    Article 5 - Standing of the Judge
    1) Der Lord Justice of Albernia ist für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des House of Lords.
    2) Ihm durch Ihre Majestät die Königin bei der Ernennung die Peerage und der Titel eines Barons verliehen. Sofern der Lord Justice bereits über einen Titel oder über einen Titel und eine Peerage verfügt, so unterbleibt die Verleihung des Titels oder des Titels und der Peerage.
    3) Die Gemäß Art. 5/2 verliehene Peerage erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Der gemäß Art. 5/2 verliehene Titel eines Barons ist auf Lebenszeit vergeben.


    Article 6 - Prejudice
    1) Der Lord Justice of Albernia ist für ein konkretes Verfahren befangen, wenn
    a) er selber oder unter anderem Namen Partei in dem Verfahren ist;
    b) er mit einer Partei in dem Verfahren verwandt oder verschwägert bis einschließlich dritten Grades ist;
    c) er durch Aussagen, Verhalten oder das Bestehen besonderer rechtlicher Verbindungen die Besorgnis begründet, sein Richteramt nicht neutral und unparteiisch auszuüben.
    2) Ein Antrag auf Befangenheit kann nur durch eine Verfahrenspartei gestellt werden. Ist ein Antrag gestellt, so kann der Lord Justice sich selbst für befangen erklären oder eine solche Erklärung begründet ablehnen und den Antrag seiner begründeten Ablehnung der Befangenheit dem High Court of Parliament zur abschließenden Entscheidung vorlegen.


    Article 7 - Inability to Work
    1) Ein Gericht des Judicial Committee ist nicht arbeitsfähig, wenn
    a) das Amt des Lord Justice of Albernia nicht besetzt ist;
    b) der Lord Justice of Albernia für ein konkretes Verfahren befangen ist.
    2) In diesem Falle tritt der High Court of Parliament für das konkrete Verfahren als erste und letzte Instanz an Stelle des jeweiligen Gerichtes des Judicial Committee.


    Article 8 - Criminal Cases
    1) Bei Anklage wegen einer Straftat findet ein Verfahren vor einem Gericht des Judicial in erster Instanz unter Beteiligung von Geschworenen statt.
    2) Vor Beginn des Verfahrens beruft der Lord Justice of Albernia per Zufallsprinzip drei Staatsbürger, die nicht befangen nach Article 6/1, nicht gleiche Person unter verschiedenen Namen und nicht Peers sind, zu Geschworenen des Verfahrens. Stellt der Crown Judge während des Verfahrens die Befangenheit eines Geschworenen fest, so kann er diesen von seinen Pflichten entbinden und einen neuen Geschworenen bestimmen.
    3) Jeder Staatsbürger ist verpflichtet, bei Berufung seiner Pflicht als Geschworener nachzukommen.
    4) Die Geschworenen entscheiden mit 2/3-Mehrheit über die Schuldfrage. Die Entscheidung der Jury wird durch den Lord Justice of Albernia bekannt gegeben, der auch das Strafmaß festsetzt. Die Höchststrafe kann nur bei Einstimmigkeit verhängt werden.
    5) Die Geschworenen sind verpflichtet, mit Ja oder Nein zu stimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Jeder Geschworene muss während der Urteilsverkündung ausdrücklich mitteilen, ob er der Entscheidung zustimmt oder nicht.


    Article 9 - Civil Cases
    In allen Fällen, die nicht Anklage wegen einer Straftat sind, urteilt der Lord Justice of Albernia als Einzelrichter.


    Section III - High Court of Parliament


    Article 10 - Basics
    1) Der High Court of Parliament setzt sich gemäß der Traditionen und Konventionen aus den Mitgliedern des House of Lords zusammen.
    2) Der High Court of Parliament wird durch eine Lords Commission of the Trial geleitet.


    Article 11 - Lords Commission of the Trial
    1) Sämtliche Entscheidungen, welche nicht über das Urteil eines Verfahrens getroffen werden, insbesondere die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, trifft die Lord Commission im Namen des High Court of Parliament.
    2) Protestiert mindestens drittel Mitglieder des High Court of Parliament innerhalb von 24 Stunden gegen diese Entscheidung, so entscheidet der gesamte High Court durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache.


    Article 12 - Criminal Case
    1) Bei Anklage wegen einer Straftat stimmen alle Lords über die Schuldfrage ab. Eine Enthaltung ist dabei nicht möglich.
    2) Bei einem Schuldspruch entscheidet die Lords Commission über das Strafmaß und verkündet anschließend das Urteil.


    Article 13 - Civil Case
    1) In allen Verfahren, die nicht Anklage wegen einer Straftat sind, stimmen alle Lords über die Annahme des Antrags ab. Eine Enthaltung ist dabei nicht möglich.
    2) Sind bei Annahme des Antrags gegebenenfalls nähere Entscheidungen zu treffen, so entscheidet die Lords Commission über diese und verkündet anschließend das Urteil.


    Article 14 - Traditions and Conventions
    Für den High Court of Parliament gelten im Übrigen die Traditionen und Konventionen.


    Section IV - Final Provisions


    Article 15 - Abgrogation
    Der Judicial Committee Act vom 04. März 2009 wird aufgehoben und außer Kraft gesetzt.

  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • 3rd Holiday Amendment Act am 20.01.2010
    • Supreme Courts of Judicature Act am 20.01.2010

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Aldenroth | April 3rd, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Instruments of Government Bill


    Ein Gesetz über die Organisation der Regierung Ihrer Majestät.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Fundamental Provisions
    Dieses Gesetz regelt den Ablauf der Arbeit der Regierung Ihrer Majestät, ihre Zusammensetzung, ihre Struktur und die Kompetenzverteilung zwischen ihren Mitgliedern.


    Article 2 - Composition
    1) Die Regierung Ihrer Majestät besteht aus dem Premierminister, den Ministern und den Staatssekretären.
    2) Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers von der Königin erhabenster Majestät ernannt und entlassen. Die Staatssekretäre werden vom Premierminister ernannt und entlassen.
    3) Der Premierminister bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
    4) Anlässlich ihrer Ernennung leisten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät den gesetzlich vorgesehenen Treue-Eid.


    Article 3 - Status of the Prime Minister
    1) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien des Regierungshandelns. Diese sind für die Minister verbindlich. Der Premierminister trägt für die Einhaltung der Richtlinien Sorge.
    2) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Premierminister gegenüber den Ministern weisungsberechtigt.
    3) Der Premierminister hat auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung in der Regierung Ihrer Majestät hinzuwirken.
    4) Der Premierminister informiert der Königin erhabenste Majestät regelmäßig über die Arbeit ihrer Regierung.


    Article 4 - Status of the Ministers
    1) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig im Rahmen der Richtlinien des Premierministers.
    2) Der Premierminister ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Minister über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Ihrer Majestät von Bedeutung sind.
    3) Der Premierminister kann Auskünfte von seinen Ministern verlangen, sofern diese für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Regierung Ihrer Majestät von Bedeutung sind.
    4) Die Minister sind zur Einhaltung der Richtlinien des Premierministers verpflichtet.


    Article 5 - Status of the Secretaries of State
    1) Jeder Staatssekretär untersteht einem der Minister oder unmittelbar dem Premierminister.
    2) Die Staatssekretäre unterstützen ihren vorgesetzten Minister beziehungsweise den Premierminister bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Amtspflichten.
    3) Innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche arbeiten die Staatssekretäre selbständig. Sie sind zur Einhaltung der von ihrem Vorgesetzten vorgegebenen Richtlinien verpflichtet und diesem gegenüber weisungsgebunden.
    4) Ist ein Staatssekretär direkt dem Premierminister untergeordnet, ist er in Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wie ein Minister zu behandeln.


    Article 6 - Substitution
    1) Ist der Premierminister verhindert, fallen die Amtsgeschäfte an seinen Stellvertreter. Dieser übt die Richtlinienkompetenz nur aus, wenn die Umstände dies dringend erfordern. Er darf die Zusammensetzung der Regierung Ihrer Majestät nicht verändern. Nach Möglichkeit hat er seine Handlungen mit dem Premierminister abzusprechen.
    2) Ist ein Minister verhindert, gehen seine Aufgaben auf den Premierminister über. Der Premierminister kann die Vertretung einem anderen Minister oder einem dem verhinderten Minister zugeordneten Staatssekretär übertragen.


    Article 7 - Governmental Appointments
    1) Ernennungen und Entlassungen von Amtsträgern, die nicht der Königin erhabenster Majestät vorbehalten sind, werden durch den Premierminister im Namen der Regierung Ihrer Majestät durchgeführt.
    2) Der Premierminister kann dieses Recht für bestimmte Fachbereiche an die jeweils zuständigen Minister delegieren. In diesem Falle wird die Ernennung durch den jeweiligen Minister im Einvernehmen mit dem Premierminister durchgeführt.
    3) Amtsträger, welche durch die Regierung Ihrer Majestät ernannt werden, sind:
    a) Sämtliche der Regierung untergeordneten Amtsträger in Ministerien und Behörden, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen vorgesehen sind;
    b) die Vertreter und Repräsentanten des Königreiches bei internationalen Organisationen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
    c) Angehörige und Offiziere der Streitkräfte Ihrer Majestät, ausgenommen Offiziere im Generalsrang.


    Article 8 - Cabinet
    1) Die Regierung Ihrer Majestät tagt im Kabinett.
    2) Der Premierminister führt den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung.
    3) Die Regierung Ihrer Majestät ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
    4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Premierministers.
    5) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat die Beschlüsse des Kabinetts in seinem öffentlichen Handeln zu unterstützen.
    6) Der Regierung Ihrer Majestät sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
    a) alle Gesetzentwürfe,
    b) alle Entwürfe von Verordnungen,
    c) alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze dieses vorschreiben,
    d) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Regierung Ihrer Majestät, sofern diese die Arbeit der Regierung betreffen.
    7) Über die Teilnahme regierungsfremder Teilnehmer an den Sitzungen der Regierung Ihrer Majestät entscheidet das Kabinett einstimmig.
    8) Der Premierminister kann Beratung und Beschlussfassung zu einem Thema einleiten, wenn er dies für notwendig hält.
    9) Jede Abwesenheit von der Sitzung der Regierung Ihrer Majestät, die drei Tage oder länger dauert, ist dem Premierminister spätestens am Tage der Verhinderung anzuzeigen.


    Article 9 - Cabinet Office
    1) Das Büro des Premierministers unterstützt die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es stellt insbesondere die zur Wahrnehmung der Regierungsaufgaben erforderlichen Informationen und Daten bereit.
    2) Das Büro des Premierministers untersteht unmittelbar dem Premierminister.


    Article 10 - Foreign Relations
    1) In den bilateralen Beziehungen zu ausländischen Regierungen führt die Regierung Ihrer Majestät Gespräche und sonstige Aktivitäten auf gleicher Verwaltungsebene durch.
    2) Vertreter ausländischer Regierungen sind jeweils vom gleichrangigen Mitglied der Regierung Ihrer Majestät zu empfangen. Ausnahmen können bei Verhinderung des entsprechenden Mitglieds der Regierung Ihrer Majestät oder auf Weisung der Premierministers erfolgen.


    Article 11 - Journeys Abroad
    1) Will ein Minister im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland reisen, muss er zuvor die Genehmigung des Premierministers einholen.
    2) Über die Ergebnisse der Reise ist dem Premierminister unmittelbar nach der Rückkunft des Ministers Rechenschaft abzulegen.


    Article 12 - Foreign Obligations
    1) Das Amt des Premierministers ist mit einer Tätigkeit als Regierungsmitglied im Ausland unvereinbar. Dies gilt auch, wenn dieser Tätigkeit unter anderem Namen nachgegangen wird.
    2) Das Amt des Außenministers ist mit einer Tätigkeit als Regierungschef oder Außenminister oder einem in diesen Funktionen gleichwertigen Amt im Ausland unvereinbar. Dies gilt auch, wenn dieser Tätigkeit unter anderem Namen nachgegangen wird.
    3) Jedes Mitglied der Regierung Ihrer Majestät hat Ämter, die es im Ausland, auch unter anderem Namen, wahrnimmt, anzuzeigen. Die Sammlung der Anzeigen wird vom Premierminister durchgeführt und dem Privy Council übersandt.
    4) Bei Verdacht auf Vorteilsnahme aus der Tätigkeit in der Regierung Ihrer Majestät zu Gunsten einer anderen Tätigkeit kann das Parlament durch einen Beschluss Einsicht in diese Anzeigen verlangen. Die Einsicht ist öffentlich zu erteilen.
    5) Jedes Mitglied des Parlaments kann vom Privy Council Auskunft über die gemachten Anzeigen verlangen, wenn es den Verdacht hat, ein Mitglied der Regierung Ihrer Majestät ziehe einen Vorteil aus dieser Tätigkeit. Sofern das Privy Council Aufklärungsbedarf sieht, hat es dem betreffenden Mitglied des Parlaments nichtöffentlich Einsicht in die Anzeigen zu gewähren.


    Article 13 - Final clause
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Instrument of Government Act vom 24. April 2003 seine Gültigkeit.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | April 3rd, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Anti-Personnel Mine Ban Bill


    Ein Gesetz zum Verbot von Antipersonenminen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Legal Definition
    Antipersonenminen im Sinne des Gesetzes sind Landminen, die für den Einsatz gegen Personen ausgelegt oder dafür geeignet sind. Landminen, die nur für den Einsatz gegen Fahrzeuge ab einem Gewicht von 500 Pfund geeignet sind, gelten nicht als Antipersonenminen im Sinne des Gesetzes.


    Article 2 - Ban
    Die Entwicklung und Herstellung, die Einfuhr und Ausfuhr, der Erwerb und die Weitergabe sowie der Einsatz von Antipersonenminen ist untersagt.


    Article 3 - Destruction
    1) Antipersonenminen, die sich im Besitz der Krone befinden, sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu vernichten.
    2) Antipersonenminen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswidrig hergestellt oder weitergegeben werden, sind durch die Polizeibehörden zu beschlagnahmen und umgehend zu vernichten.
    3) Die Zurückbehaltung einer beschränkten Anzahl von Antipersonenminen durch staatliche Einrichtungen bleibt gestattet, soweit diese zur Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung oder zur Ausbildung in diesen Verfahren notwendig sind.
    4) Verminte Gebiete, die auf albernischem Territorium gelegen sind, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu räumen.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


    labour_sig.png

  • Aldenroth | April 8th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    1st Local Government Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Wiedereinführung der Grafschaften auf den albernischen Inseln.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - General Reference
    Dieses Gesetz ändert den Local Government Act.



    Article 2 - Amendment to the Title
    Der Langtitel des Local Government Act wird wie folgt neu gefasst:

      Ein Gesetz über die Verwaltung der Grafschaften und Städte auf den albernischen Inseln.


    Article 3 - Amendment to Article 1
    Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 1 - Fundamentals
      Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Strukturen und die Verwaltung der auf den albernischen Inseln gelegenen Grafschaften und Städte.


    Article 4 - Amendment to Article 2
    Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 2 - Counties
      1) Die Regionen des Kingdom of Albernia sind in kommunale Verwaltungsgebiete gegliedert, welche als Grafschaften (Counties) bezeichnet bezeichnet werden und ihrerseits in Gemeinden (Boroughs) unterteilt sind.
      2) Die Grafschaften erfüllen im Rahmen der Gesetze die überörtlichen und die die Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigenden örtlichen Aufgaben in Verwaltung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Wohlfahrt, Verkehr und Infrastruktur sowie Umwelt und Raumordnung. Durch Gesetz können weitere Aufgaben übertragen oder Zuständigkeiten eingeschränkt werden.
      3) Die auf dem Gebiet einer Grafschaft gelegenen Gemeinden (Boroughs) bilden Organe der kommunalen Selbstverwaltung und gewährleisten die lokale Daseinsvorsorge. Über den territorialen und funktionellen Zuschnitt der Gemeinden entscheidet die jeweilige Grafschaft.


    Article 5 - Amendment to Article 3
    Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 3 - Cities
      1) Städte (Cities) sind besondere Grafschaften, denen durch Royal Charter das Stadtrecht verliehen wurde. Sie sind nicht Teil einer anderen Grafschaft.
      2) Auf Städte werden sämtliche Vorschriften für Grafschaften angewendet, sofern das Gesetz keine Sondervorschriften anordnet.


    Article 6 - Amendment to Article 4
    Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 4 - Administration
      1) Die Verwaltung einer Grafschaft obliegt einem Administrator, welcher den Titel "Sheriff of [Name der Grafschaft]" trägt.
      2) Der Administrator vertritt seine Grafschaft nach innen und außen und nimmt sämtliche ihrer Befugnisse war. Er ist dem Wohl der Grafschaft verpflichtet und trifft die für ihre angemessene Repräsentation notwendigen Maßnahmen.
      3) Der Administrator wird durch die Bürger der Grafschaft auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jeder Bürger der Grafschaft.
      4) Das Amt des Administrators endet durch Tod, Rücktritt oder durch die Wahl eines Nachfolgers. Neuwahlen zum Amt des Administrators sind jederzeit auf Verlangen von drei Vierteln der Bürger der Grafschaft einzuleiten. Ist der amtierende Administrator bereits länger als sechs Monate ununterbrochen im Amt, so reicht zur Einleitung von Neuwahlen das Verlangen eines Bürgers aus.
      5) Der Administrator einer Stadt führt Titel „Mayor of [Name der Stadt]“. Die Administratoren der durch das Gesetz hierzu berechtigten, im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Städte tragen den Titel „Lord Mayor of [Name der Stadt]“.


    Article 7 - Amendment to Article 5
    Artikel 5 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 5 - Local Regulations
      1) Der Administrator ist berechtigt, Lokalverordnungen zu erlassen, um Regelungen für örtliche Angelegenheiten der Grafschaft zu treffen. Sie tragen je nach Status der Grafschaft die Bezeichnung „Lord Mayor’s Order“, „Mayor’s Order“ oder „Sheriff’s Order“.
      2) Lokalverordnungen gelten für das gesamte Gebiet der Grafschaft. Sie binden sämtliche Personen, welche sich auf dem Gebiet der Grafschaft aufhalten.
      3) Auf Verlangen der Mehrheit der Bürger ist eine Lokalverordnung aufzuheben und ungültig zu machen.


    Article 8 - Amendment to Article 6
    Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

      Article 6 - Supervision
      1) Die Grafschaften obliegen der Aufsicht der übergeordneten Behörden.
      2) Die Aufsichtsbehörden unterstützen und beraten die Grafschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgen für die Beachtung der Gesetze in und durch die Grafschaftsverwaltungen und halten die Grafschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
      3) Die Aufsicht über die Grafschaften obliegt als direkter Aufsichtsbehörde der jeweiligen Regionalverwaltung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Home Office der Regierung Ihrer Majestät. Sie arbeiten bei der Aufsicht zusammen.
      4) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, von den Grafschaften Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie können ihnen Weisungen erteilen oder im Namen einer Grafschaft handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet. In Fällen von Amtsmissbrauch, Vernachlässigung der Dienstpflichten oder aus anderweitigen schwerwiegenden Gründen kann das Home Office einen Administrator seines Amtes entheben.
      5) Gegen Aufsichtsmaßnahmen der Regionalverwaltung kann die Grafschaft Widerspruch erheben. In diesem Falle entscheidet das Home Office abschließend.


    Article 9 - Amendment to the Appendices
    1) Appendix I wird gestrichen.
    2) Appendix II wird wie folgt neu gefasst:

      Appendix: Cities whose Administrators are entitled to bear the Titel of "Lord Mayor"
      - Baliho
      - Caeravon
      - Cunningham
      - Dyfflin
      - Everdeen
      - Haven
      - Osbury
      - St. Gardins
      - St. Arivor
      - Wall

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


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  • Die folgenden Gesetze erhielten den Royal Assent:

    • Instruments of Government Act am 12.04.2010
    • Anti-Personnel Mine Ban Act am 12.04.2010
    • 1st Local Government Amendment Act am 12.04.2010

    Major-General Sir Roger Wincock, KAE
    Her Majesty's Gentleman Usher of the Black Rod

  • Aldenroth | April 26th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker des House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Lords des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Percival Stones, MP
    Speaker of the House of Commons



    Census of Enterprises Bill


    Ein Gesetz zur Zählung albernischer Unternehmen sowie zu Reaktivierung stillgelegter Betriebe.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Census of Enterprises
    1) Zur Feststellung der Aktivität von Unternehmen kann die Regierung Ihrer Majestät eine Betriebszählung anordnen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Betriebszählungen im Sinne dieses Gesetzes muss mindestens zwei Monate betragen.
    2) Eine Betriebszählung dauert fünf Tage (120 Stunden). Sie findet öffentlich an einem dafür bestimmten Ort statt.
    3) Die Geschäftsleitungungen aller Unternehmen, die im Königreich tätig sind, sind verpflichtet, in diesem Thread durch Meldung folgender Informationen an der Betriebszählung teilzunehmen:

      a) Name des Unternehmens
      b) Anzahl und Art der Betriebe im Königreich
      c) Namen der Besitzer und ihr jeweiliger Anteil am Unternehmen

    4) Die Regierung Ihrer Majestät kann nach eigenem Ermessen im Zuge der Betriebszählung weitere Daten erheben. Entsprechende Angaben sind für die Unternehmen freiwillig.
    5) Ist die Geschäftsleitung während der Betriebszählung vollständig gemäß Citizenship Act, Art. 5 abwesend gemeldet, verlängert sich die Frist zur Meldung bis fünf Tage nach der Rückkehr, höchstens aber bis vierzehn Tage nach Ende der Betriebszählung.


    Article 2 - Inactivity
    1) Nach dem Ende einer Volkszählung wird die Aktivität von Unternehmen festgestellt, die wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen. Alle übrigen Unternehmen gelten als inaktiv.

      a) Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat an der Betriebszählung teilgenommen.
      b) Das Unternehmen hat in den letzten 21 Tagen eine auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bezogene Bekanntmachung veröffentlicht.
      c) Das Unternehmen hat während der Betriebszählung feststellbare Aktivität am Markt gezeigt. Zur Feststellung dieses Kriteriums werden alle Angebote am Markt zu Beginn und nach Ende der Betriebszählung festgehalten. Aktivität am Markt ist dann festzustellen, wenn sich die Menge mindestens einer vom Unternehmen angebotenen Ware zum Beginn von der Menge zum Ende der Betriebszählung unterscheidet.

    2) Die Inaktivität eines Unternehmen endet, wenn

      a) seine Geschäftsleitung an einer späteren Betriebszählung teilnimmt.
      b) die Geschäftsleitung das Unternehmen durch eine nachträgliche Meldung, die den Bestimmungen von Art. 1/3 genügt, nachmeldet.


    Article 3 - Public Management
    1) Auf öffentlich bekanntgegebene Anordnung des Exchequer kann die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens auf die Public Enterprises übertragen werden. Dies schließt insbesondere ein, ist aber nicht beschränkt auf das Recht, die Produktion in den Betrieben zu organisieren, Waren zu kaufen oder zu verkaufen, neue Betriebe zu bauen oder zu erwerben, vorhandene Betriebe zu erweitern oder zu verkaufen, die Finanzen durch Kredite, Geldanlagen oder Währungstausch zu verwalten und neue Verträge mit anderen Unternehmen, Behörden und Mitarbeitern zu schließen oder bestehende Verträge zu kündigen; sowohl innerhalb des Königreichs als auch im Ausland.
    2) Als Aufwandsentschädigung sind 10% des monatlichen Gewinns an die Public Enterprises abzuführen, solange die Public Enterprises die Geschäfte des Unternehmens führen.
    3) Auf Antrag der Besitzer eines Unternehmens ist die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens binnen 21 Tagen von den Public Enterprises auf eine von den Besitzern neu eingesetzte Geschäftsleitung zu übertragen.
    4) Eine nach Art. 3/3 neu eingesetzte Geschäftsleitung hat nach ihrer Einsetzung fünf Tage (120 Stunden) Zeit, eine Nachmeldung des Unternehmens durchzuführen. In dieser Zeit ist Art. 3/1 für dieses Unternehmen nicht anwendbar.
    5) Unternehmen, deren Geschäftsleitung bei den Public Enterprises liegt, nehmen abweichend von Art. 1/3 nicht an Betriebszählungen teil.


    Article 4 - Final Clauses
    1) Vor der ersten Betriebszählung im Sinne dieses Gesetzes gelten keine Unternehmen als inaktiv.

  • Aldenroth | July 28th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    Royal Economic Research Institute Reform Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amending the Parameters of Economy Simulation Act
    1) Art. 2 des Parameters of Economy Simulation Act wird wie folgt neu gefasst:

      1) Das Institut besitzt zwei Mitglieder.
      2) Das House of Lords und das House of Commons benennen jeweils ein Mitglied.
      3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Ein Mitglied des Instituts kann von jenem Haus, durch das er eingesetzt wurde, jederzeit durch ein neues Mitglied ersetzt werden.
      4) Setzt eines der Häuser dauerhaft kein Mitglied ein, fällt das Recht der Einsetzung dem anderen Haus solange zu, bis das ursprüngliche Haus sein Recht wieder wahrnimmt. Die Amtszeit desjenigen Mitgliedes, das als Vertretung eingesetzt wurde, endet damit.

    2) Art. 2/1 wird wie folgt neu gefasst: "Entscheidet sich das Institut einstimmig für eine Änderung von Parametern, werden die neuen Werte in die Simulation übernommen."

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • Aldenroth | August 17th, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    2nd Taxes Amendment Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 - Inactivity Tax
    Nach Art. 4 des Taxes Act wird folgender Article 5 eingefügt und die Nummerierung aller folgenden Artikel entsprechend angepasst:

      Article 4 - Inactivity Tax
      1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person und jede Körperschaft, die ein Konto bei einer inländischen Bank führt.
      2) Die Mindestanzahl von Transaktionen im Sinne dieser Vorschrift beträgt für natürliche Personen eins und für Körperschaften fünf.
      3) Als Transaktion im Sinne dieser Vorschrift gelten:


      a) Ausgehende Überweisungen ins In- oder Ausland
      b) Warenlieferungen ins Inland
      c) Einkauf und Verkauf von Waren


      4) Für jede Transaktion, die ein Steuerschuldner in einem Monat weniger als seine Mindestanzahl von Transaktionen durchgeführt hat, wird eine Inaktivitätssteuer in Höhe von dreißig Pound Precious erhoben.
      5) Für Steuerschuldner, deren Kontostand kleiner als der gemäß Section 4 fällige Betrag ist, entfällt der über den Kontostand hinausgehende Teil der Inaktivitätssteuer.


    Article 2 - Sales Tax
    1) Art. 4/2 des Taxes Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Inlandsausgaben (Zahlungsausgänge an Konten im Inland) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 8% Steuern erhoben.


    2) An Art. 4 des Taxes Act wird folgender Absatz angehängt:

      4) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Körperschaft wird eine Geldumsatzsteuer von 2% erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.


    Article 3 - Personal Taxes
    1) In Art. 3/2 des Taxes Act wird die Angabe "12,5%" durch "10%" ersetzt.
    2) Art. 3/3 des Taxes Act wird wie folgt neu gefasst:

      3) Für das Vermögen (Geldguthaben) abzüglich eines Freibetrags von 1500 Pound Precious auf den Konten einer Person wird eine Vermögenssteuer in Höhe von 10% erhoben.


    3) Der bisherige Art. 5/1 (nach der in Art. 1 durchgeführten Umnummerierung Art. 6/1) wird gestrichen.

    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


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  • Aldenroth | September 1st, 2010


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Lord Speaker überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Lords beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Commons des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    sig. Mayweather
    Lord Speaker of Albernia



    August 2010 Budget Bill


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    Dem Haushaltsplan des Exchequer für August 2010 wird in der im Anhang niedergelegten Fassung zugestimmt. Das Parlament ermächtigt die Regierung Ihrer Majestät, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.


    Article 2
    Unternehmen der Krone bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig im Rahmen zwischen den Selbstkosten und dem Richtpreis oder einer maximalen Abweichung von 20% von diesem Preisbereich. Eine Abweichung von bis zu 0,10 Pound Precious ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten und des Richtpreises gestattet.


    Appendix - August 2010 Budget


    His Grace
    The Duke Jonathan of Baliho
    Baron Mayweather, KD


    Knight Companion of The Most Exalted and Most Ancient Order of the Dragon of Albernia
    Former Lord High Chancellor

    Former Prime Minister


    coa_mayweathersig.png


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