ZitatAlles anzeigen[size=3]Constitution Act of the Province of Haroldesia[/size]
Preambel
Vor Gott und der Welt, vom Willen getragen das Zusammenleben Aller zu ordnen und die Rechte des Einzelnen zu sichern, im Bewußtsein der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen und in klarem Bekenntniss zum Schutze der einmaligen Schätze der Schöpfung, gibt sich das Volk der Provinz Haroldesia, als treue Untertanen der Krone, die folgende Verfassung.
Chapter I. Provincial Fundamentals
First Article
(1)Haroldesia konstituiert sich als demokratische und soziale Provinz des Dominion of Cranberra und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als den obersten Werten seiner Rechtsordnung.
(2) Das Volk von Haroldesia, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.
(3) Die politische Form des Staates ist die parlamentarische Monarchie.
(4)Monarch ist der amtierende Souverän der albernischen Krone
Second Article
Hauptstadt des Staates ist Black Rock.
Third Article
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Fourth Article
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, daß Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die sich ungünstig oder restriktiv auf die Rechte des einzelnen auswirken, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Chapter II. Fundamental Rights
Fifth Article
(1) Die Würde des Menschen, die unverletzlichen Rechte, die ihr innewohnen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.
(2) Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von der Regierung des Dominion of Cranberra sowie der Staatsregierung ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.
Sixth Article
Alle Bürger Haroldesias sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt oder bevorzugt werden.
Seventh Article
Jeder darf seine Meinung frei und unzensiert kundtun und wiedergeben.
Eighth Article
Die Provinz Haroldesia erkennt alle vertraglich zugesicherten Rechte der indigenen Bevölkerungsgruppen an.
Chapter III Lieutenant Governor
Ninth Article
Der Lieutenant Governor ist der rechtmäßige und ständige Vertreter der albernischen Krone in der Provinz Haroldesia.
Tenth Article
Der Lieutnenant Governor übt in der Provinz Haroldesia das Begnadigunsrecht aus.
Eleventh Article
(1)Der Lieutenant Governor verleiht Orden und Ehrenzeichen der Provinz Haroldesia, die durch die Legislative Assembly geschaffen werden, in eigener Zuständigkeit.
(2)Der First Minister hat ein Vorschlagsrecht. Dieses bindet den Lieutenant Governor nicht.
Twelfth Article
(1)Der Lieutenant Governor ernennt den gewählten First Minister.
(2)Der Lieutenant Governor entlässt den First Minister, wenn ihn die Legislative Assembly, gemäß vierzehntem Artikel Absatz 2, darum ersucht.
Chapter IV Legislative Assembly
Thirteenth Article
Jeder Bürger Cranberras, der seit mindestens 8 Tagen in Haroldesia wohnt, ist vollstimmberechtigtes Mitglied der Legislative Assembly.
Fourteenth Article
(1)Die Legislative Assembly ist die Vertretung des ganzen Volkes.
(2)Sie ist die legislative Gewalt.
(3)Sie wählt aus ihren Reihen den First Minister.
(4)Sie ist die Aufsicht über das Wirken und die Ordnung der Exekutive.
Fifteenth Article
(1)Mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder wählt die Legislative Assembly aus ihren Reihen einen Speaker.
(2)Dieser Speaker leitet die Sitzung der Legislative Assembly.
(3)Der Speaker überwacht die Berechtigung der Mitglieder, mit ihrer Stimme an der Legislative Assembly, gemäß dem achten Artikel, teilzunehmen und entwertet ungültige Stimmen.
(4)Die Wahl des Speaker erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(5)Die Amtszeit des Speaker dauert 6 Monate.
(6)Der Speaker kann jederzeit durch Wahl eines Nachfolgers seines Amtes enthoben werden.
Sixteenth Article
Die Legislative Assembly tagt immer öffentlich.
Seventeenth Article
(1)Die Legislative Assembly ist jederzeit beschlussfähig.
(2)Die Abstimmungen müßen zeitlich begrenzt sein.
(3)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4)Verfassungsänderungen benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
Chapter V The First Minister
Eighteenth Article
Der First Minister ist der Chef der Exekutive der Provinz Haroldesia.
Nineteenth Article
(1)Der First Minister bleibt nach seiner Wahl, gemäß dem Neunten Artikel Absatz 3, für die Zeit von 6 Monaten im Amt.
(2)Der First Minister kann von der Legislative Assembly mit zwei Dritteln ihrer gültigen Stimmen durch Wahl eines Nachfolgers aus dem Amt enthoben werden.
Twentieth Article
Der First Minister darf Aufgaben und Bereiche der Geschäftsführung an Staatssekretäre vergeben.
Twenty-first Article
Der First Minister oder ein von ihm beauftragter Staatssekretär vertritt Haroldesia nach außen.
Twenty-second Article
(1)Im Falle der Handlungsunfähigkeit des First Minister muß ein zuvor benannter Staatsekretär seine Amtsgeschäfte übernehmen.
(2)Sollte ein Stellvertreter nicht benannt sein, oder aus einem sonstigen Grunde kein Vertreter handlungsfähig sein, wird der First Minster durch den Speaker der Legislative Assembly vertreten.
(3)Sollten alle Organe der Provinz Haroldesia handlungsunfähig sein, übernehmen die entsprechenden Organe des Dominion of Cranberra deren Aufgaben.
Twenty-third Article
Der First Minister übernimmt alle administrativen und exekutiven Aufgaben, die nicht der Regierung des Dominion of Cranberra vorbehalten sind.
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