Constitution Act



  • ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Constitution Act 1984


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 01.03.1984.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 13.07.2013.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Constitution Act 1984
    Dominion Cranberra


    UNTER DER VORAUSSETZUNG dass kein Gesetz, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Parlament des Königreiches Albernia erlassen wird, sich auf das Dominion Cranberra als Teil seines Rechts erstrecken soll,
    SEI VERORDNET auf Geheiß der Krone und mit dem Rat und Einverständnis der im gegenwärtigen Parlament versammelten Abgeordneten des Volkes sowie durch dessen Vollmachten, was folgt:


    I. About the Fundamental Rights and Obligations


    Artikel 1
    Die Bedingungen, welche notwendig sind, um Bürger des Dominion zu sein, werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 2
    Alle Bürger des Dominions sind vor dem Gesetz gleich, es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder Herkunft.


    Artikel 3
    Die Gedanken- und Gewissensfreiheit dürfen nicht verletzt werden.


    Artikel 4
    Religionsfreiheit wird allen garantiert. Keine religiöse Organisation erhält vom Staate irgendwelche Sonderrechte, noch darf sie irgendwelche politische Macht ausüben.


    Artikel 5
    (1) Die Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Rede, der Presse und aller anderen Formen der Meinungsäußerung sind gewährleistet.
    (2) Eine Zensur findet nicht statt. Das Geheimnis aller Kommunikationsmittel ist unverletzlich.


    Artikel 6
    Jeder hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.


    Artikel 7
    (1) Das Recht auf Eigentum ist unantastbar.
    (2) Die Eigentumsrechte werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse festgelegt.
    (3) Privateigentum kann gegen angemessene Entschädigung für staatliche Bedürfnisse herangezogen werden.


    Artikel 8
    Es besteht Steuerpflicht nach Maßgabe der Gesetze.


    Artikel 9
    (1) Niemand darf seines Lebens oder seiner Freiheit beraubt werden, noch darf irgendeine andere Strafe auferlegt werden, außer im Wege eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens.
    (2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.


    Artikel 10
    (1) Bürger des Dominions dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.
    (2) Bürger fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert werden, wenn sie dort nicht um ihr Leben fürchten müssen.


    Artikel 11
    Folter und Todesstrafe sind verboten.


    II. About the Crown


    Article 12
    (1) Die Krone ist das höchste Symbol des Dominions und seiner Einheit und leitet ihre Stellung vom Willen des Volkes her, von dem alle hoheitliche Gewalt ausgeht.
    (2) Inhaber der Krone ist das gegenwärtige Oberhaupt des Königreiches Albernia und all seiner weiteren Gebiete und Territorien.


    Article 13
    (1) Der Krone obliegen ehrbare repräsentative Aufgaben. Dazu zählen:
    a) die völkerrechtliche Repräsentation,
    b) die Ausfertigung von Gesetzen,
    c) die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern,
    d) die Eröffnung und die Schließung der Sitzungen des Parlaments,
    e) das Verleihen von Orden und Ehrungen,
    f) die weiteren ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Als ihren Vertreter wird die Krone den Governor General bevollmächtigen, während ihres Verweilens ausserhalb der Grenzen des Dominions an ihrer Stelle alle vorstehenden Aufgaben und Befugnisse auszuüben.


    Article 14
    (1) Der Governor General nimmt Namens und mit Vollmacht der Krone die ihr zustehenden Befugnisse wahr.
    (2) Dem Governor General obliegen insofern alle durch Gesetz der Krone übertragenen Aufgaben, sowie all jene Befugnisse, die seinem Amte durch Gesetz zustehen.


    Article 15
    (1) Der Prime Minister schlägt dem Parliament einen Kandidaten zum Governor General vor. Das Parliament billigt oder verwirft diesen Vorschlag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Der Speaker des Hauses leitet anschließend der Krone das Ersuchen um die Ernennung eines Gewählten zu; die Ernennung kann nicht abgelehnt werden.
    (2) Die Amtszeit des Governor General dauert sechs Monate.


    Article 16
    (1) Der Governor General leistet nach seiner Ernennung durch die Krone den folgenden Eid vor dem versammelten Parliament:
    "Ich schwöre feierlich, der Krone die Treue zu halten in guten und in schlechten Tagen, die Gesetze zu verteidigen, zu befolgen und durchzuführen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."
    (2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.


    III. About the Parliament


    Artikel 17
    (1) Das Parliament ist das höchste Organ der Staatsgewalt und das einzige Gesetzgebungsorgan des Dominion.
    (2) Gestrichen.


    Artikel 18
    (1) Das Parliament besteht aus gewählten Abgeordneten, welche das ganze Volk vertreten.
    (2) Das Parliament wird alle 4 Monate neu gewählt.
    (3) Die Art der Wahl und die Zahl der Abgeordneten werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 19
    Gestrichen.


    Artikel 20
    (1) Die Krone beruft das Parliaments zur konstituierenden Sitzung ein und löst es auf.
    (2) Die Krone kann das Parliament auf Ratschlag des Prime Minister auflösen und Neuwahlen anordnen.


    Artikel 21
    (1) Das Parliament ist beschlußunfähig, wenn nicht mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
    (2) Im Parliament wird über alle Angelegenheiten durch die Mehrheit der Anwesenden entschieden, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.


    Artikel 22
    Die Verhandlungen des Parliament sind öffentlich. Jedoch kann eine geheime Sitzung abgehalten werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Parliament einen entsprechenden Beschluß fassen.


    Artikel 23
    (1) Das Parliament wählt seinen Speaker und dessen Stellvertreter selbst.
    (2) Das Parliament stellt die Regeln für Sitzungen, Verfahren und Hausordnung auf und kann seine Mitglieder wegen ungebührlichen Verhaltens bestrafen.


    Artikel 24
    (1) Das Parliament beschließt die Gesetze gemäß den Bestimmungen des VI. Titels.
    (2) Mitglieder des Royal Government können jederzeit im Parliament erscheinen, um über Gesetzesvorlagen zu sprechen, gleichgültig, ob sie Mitglied des Parliament sind oder nicht. Sie müssen erscheinen, wenn ihre Anwesenheit gefordert wird, um Anfragen zu beantworten oder Erklärungen abzugeben.


    Artikel 25
    (1) Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen dürfen die Mitglieder während der Sitzung des Parliament nicht festgenommen werden.
    (2) Die Mitglieder des Parliament dürfen außerhalb des Parliament nicht für Reden, Debatten oder Abstimmungen verantwortlich gemacht werden, welche sie innerhalb des Hauses durchgeführt haben.


    IV. About the Royal Government


    Artikel 26
    (1) Das Royal Government besteht aus dem Prime Minister und den Ministers.
    (2) Der Prime Minister wird von der Krone ernannt. Nach seiner Ernennung stellt sich der Prime Minister dem Vertrauensvotum des Parliament.
    (3) Sofern der Prime Minister das Vertrauen des Parliament nicht erwirbt, ernennt die Krone nach Konsultation mit den Führern der Fraktionen des Parliament eine andere Person zum Prime Minister. Falls auch ein so ernannter Prime Minister das Vertrauen des Parliament nicht erwirbt, löst die Krone das Parliament auf und ordnet Neuwahlen an.
    (4) Auf Vorschlag des Prime Minister ernennt die Krone die Minister oder beruft sie ab.
    (5) Die Mitglieder des Royal Government leisten nach ihrer Ernennung einen Eid nach Article 16.


    Article 27
    Zum Prime Minister kann nur ernannt werden, wer Mitglied des Parliament ist.


    Artikel 28
    (1) Das Royal Government ist verantwortlich für die gewissenhafte Handhabung der Gesetze, die Führung der Staatsgeschäfte, die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten und der nationalen Verteidigung sowie für die Aufsicht über die Administration der bundesabhängigen Territorien.
    (2) Der Prime Minister und die Ministers sind dem Parliament für ihre Amtsführung verantwortlich.


    Artikel 29
    Das Royal Government erläßt Verordnungen, um die Vorschriften der Gesetze auszuführen sowie bestehende Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.


    Artikel 30
    Der Prime Minister führt den Oberbefehl über die Streitkräfte im Rahmen der durch das Gesetz aufgestellten Richtlinien.


    Artikel 31
    Wenn das Parliament einen Misstrauensbeschluß fasst, muss die Regierung in ihrer Gesamtheit zurücktreten, wenn nicht das Parliament innerhalb von zehn Tagen aufgelöst wird.


    V. About the Iurisdiction


    Artikel 32
    Die gesamte Iurisdiction liegt bei einem Royal Court und den vom Gesetz geschaffenen unteren Courts.


    Artikel 33
    Der Royal Court ist mit der Befugnis für die Gestaltung der Gerichtsordnung ausgestattet und nimmt sie wahr zur Bestimmung der Prozess- und Verfahrensordnung und der die Anwälte betreffenden Angelegenheiten.


    Artikel 34
    Der Royal Court ist die letzte Instanz mit der Befugnis, über die Verfassungsmäßigkeit jedes Gesetzes, jeder Verordnung, jeder Verfügung und jedes Verwaltungsaktes zu entscheiden.


    Artikel 35
    (1) Die Iurisdiction ist unabhängig von den anderen Gewalten.
    (2) Die Iurisdictiont setzt sich aus Judges zusammen, die auf Grundlage eines Gesetzes gewählt und von der Krone ernannt werden.


    Artikel 36
    Alle Judges sind in ihrer Gewissensentscheidung unabhängig; sie sind nur durch diese Verfassung und an das Gesetz gebunden.


    Artikel 37
    Die Verhandlungen und die Urteilsverkündung der Courts müssen öffentlich durchgeführt werden.


    VI. About the Legislation and Finances


    Artikel 38
    Die Gesetzesinitiative steht ohne Unterschied dem Royal Government und den Mitgliedern des Parliament zu.


    Article 39
    Gestrichen.


    Artikel 40
    (1) Gesetze und Verordnungen unterliegen den Regelungen dieser Verfassung.
    (2) Gesetze und Verordnungen werden gültig mit der Ausfertigung und Unterzeichnung durch die Krone. Eine Unterschrift kann nicht verweigert werden.


    Artikel 41
    (1) Die Befugnis, die Staatsfinanzen zu verwalten, wird gemäß den Beschlüssen des Parliament ausgeübt.
    (2) Ohne Ermächtigung durch das Parliament darf das Dominion kein Geld ausgeben oder finanzielle Verpflichtungen eingehen.


    Artikel 42
    Keine neuen Steuern dürfen auferlegt oder schon bestehende umgeändert werden außer durch Gesetz oder unter Bedingungen, die das Gesetz vorschreibt.


    Artikel 43
    Das Royal Government bereitet für jedes Rechnungsquartal einen Haushaltsentwurf vor und legt ihn dem Parliament zwecks Beschlussfassung vor.


    VII. About the Local Autonomy


    Artikel 44
    (1) Das Dominion untergliedert sich in Provinzen und Territorien, die durch Gesetz gebildet werden.
    (2) Die Provinzen und Territorien besitzen eine Vertretungskörperschaft und eine dieser verantwortlichen Regierung unter Leitung eines First Minister.


    Artikel 45
    Regelungen betreffend Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Provinzen und Territorien werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem Grundsatz örtlicher Selbstverwaltung festgelegt.


    Artikel 46
    Die Provinzen und Territorien haben das Recht, ihr Eigentum, ihre Verwaltung und die örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen eigene Vorschriften zu erlassen.


    VIII. About this Act


    Artikel 47
    (1) Änderungen dieses Gesetzes bedürfen eines Änderungsgesetzes. Ein solches Gesetz bedarf einer Zustimmung durch zwei Drittel der Mitglieder des Parliament.
    (2) Änderungsgesetze dieser Art werden sofort von der Krone ausgefertigt und verkündet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!