Virtual Economic and Trading Organisation Membership Act



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    Der


    Virtual Economic and Trading
    Organisation Membership Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 26.06.2008.


    Hinweis: Aufgrund der Inaktivität der Organe der VETO ist der Vertrag faktisch gegenstandslos.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 26.06.2008.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Virtual Economic and Trading Organisation Membership Act


    Article 1
    Dem Vertrag über die Virtual Economic and Trading Organisation in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.


    Article 2
    Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die gemäß den Vertragsbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die anderen Vertragsstaaten zu vollziehen.


    Artikel 3 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.


    Anhang: Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation


    Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)


    Im Bewusstsein,


    dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können;
    dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;


    und willens,


    die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen;
    den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern;
    den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen;
    die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;


    beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:


    I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation


    1. Name
    Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.


    2. Ziele
    Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.


    3. Sitz
    Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.


    4. WiSim
    Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.


    II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation


    5. Generalversammlung
    Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.


    6. Präsidentschaft
    Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.


    7. Abstimmungen
    Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


    8. Wirtschaftsrat
    Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln.
    Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und ein Vertreter der Firma Banosoft an.


    III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation


    9. Aufnahme neuer Staaten
    Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme an oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.


    10. Assoziierte Mitgliedsschaft
    Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.


    11. Regeln für den internationalen Handel
    Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.


    12. Sanktionen
    Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.


    13. Rohstoffverteilung
    Die VETO übernimmt die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Zu diesem Zweck kann die VETO Verträge mit den Kartenorganisationen schließen, bei welchen die Mitgliedsstaaten verzeichnet sind.


    IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit


    14. Einrichtung des Rats
    Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.


    15. Mitgliedschaft im Rat
    Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.


    16. Ziele des Rats
    Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.


    17. Beschlüsse des Rats
    Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.


    V. Schlussbestimmungen


    18. Gültigkeit
    Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.


    19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation
    Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.


    20. Änderung des VETO-Vertrages
    Eine Änderung dieses Vertrages wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
    Sie tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn die Änderung von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Die Ratifizierungen sind dem Präsidenten der Generalversammlung mitzuteilen.

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