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    Der


    Holiday Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 04.04.2011.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 04.04.2011.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Holiday Act


    Article 1 - Fundamental Provisions
    1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
    2) Alle Arbeiten sowie alle öffentlich wahrnehmbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage und gesetzlichen Feiertage widersprechen, sind an diesen Tagen verboten.
    3) Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dauert die Arbeitsruhe von 0 bis 24 Uhr.


    Article 2 - Public Holidays
    Gesetzliche Feiertage sind:
    a) New Year's Day (1. Januar)
    b) St. Matthew's Day (24. Februar)
    c) Dominion Day (1. März)
    d) Good Friday
    e) Easter Monday
    f) Labour Day (1. Mai)
    g) The Queen's Official Birthday (26. Juni)
    h) Christmas Day (25. Dezember)
    i) Boxing Day (26. Dezember)


    Article 3 - Half-Time Public Holidays
    1) An halbtägigen gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe von 12 bis 24 Uhr.
    2) Halbtägige gesetzliche Feiertage sind:
    a) Christmas Eve (24. Dezember)
    b) New Year's Eve (31. Dezember)


    Article 4 - Regional Public Holidays
    1) An regionalen gesetzlichen Feiertagen beschränkt sich die Arbeitsruhe auf die gesetzlich festgelegten Gebiete.
    3) Den Provinzen und sich selbstverwaltenden Territorien des Dominion ist es gestattet, per Satzung zusätzliche regionale Feiertage einzuführen. Soweit keine anderslautenden Gesetze bestehen, gelten als regionale gesetzliche Feiertage:
    a) in der Provinz New Munswick: Sinterklaas (6. Dezember)
    b) in den Provinzen Haroldesia und Greater Tuckerton und im Gladstone Territorium : St. Lambert's Day (18. September)
    c) im Territorium Sanginivut: Abdalavana / Midsummer (21. Juni)


    Article 5 - Religious Holidays
    1) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von den Religionsgemeinschaften außer den genannten gesetzlichen Feiertagen begangen werden.
    2) Die Angehörigen der nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben an bis zu fünf religiösen Feiertagen pro Jahr einen Anspruch auf Befreiung von ihren dienstlichen Pflichten.
    3) Soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist, können diese dienstfreien Zeiten vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden.


    Article 6 - General Exemptions
    1) Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder aus technischen Gründen unentbehrlich ist. Dies gilt insbesondere für die Arbeit:
    a) in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und im Zivilschutz;
    b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
    c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
    d) in Verkehrsbetrieben, in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
    e) zur Abwehr von Eigentumsschäden, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
    f) in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
    g) beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen;
    h) in kulturellen Einrichtungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen;
    i) in der Presse, im Rundfunk und im Nachrichtenwesen;
    j) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
    k) zur Vorbereitung eines für den Folgetag geplanten Handels mit verderblichen Waren.
    2) Im Zuge der erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen der öffentlichen Ruhe zu vermeiden.


    Article 7 - Special Exemptions
    Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die Provinzen oder sich selbstverwaltenden Territorien auf Antrag eines Unternehmens einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Arbeitsverbot nach Artikel 1 zulassen.

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