ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES
Der
Royal Cranberran Mounted Police Act
ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien
in Kraft getreten am 04.04.2011.
Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 04.04.2011.
Attested Copy
Oustburgh, March 2nd, 2013
Royal Cranberran Mounted Police Act
Article 1 Basics
1) Das vorliegende Gesetz regelt den Aufbau, die Aufgaben und Befugnisse der Royal Cranberran Mounted Police (RCMP).
2) Die RCMP ist die Polizeibehörde für das gesamte Gebiet des Dominion of Cranberra.
3) Die RCMP hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhindern und im Auftrag der Staatsanwaltschaften selbige bei der Aufklärung von Straftatbeständen zu unterstützen.
4) Die RCMP wird in den gesetzlich definierten Aufgabenbereichen anderer staatlicher Ordnungsbehörden des Dominion of Cranberra nur auf Anforderung dieser Behörden tätig oder wenn eine unmittelbare Gefahr droht welcher von den eben diesen Behörden nicht begegnet werden kann.
5) Maßnahmen durch die RCMP die in die Rechte von Personen eingreifen sind nur auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig.
Article 2 Structure
1) Die RCMP untersteht dem Minister of Home Affairs.
2) Die operative Leitung der RCMP obliegt dem Comissioner of the RCMP.
3) Der Comissioner of the RCMP wird vom Minister of Home Affairs aus dem Personalbestand der RCMP bestellt. Die Bestellung ist gültig bis zur Abberufung des selbigen oder bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienst der RCMP.
4) Die RCMP gliedert sich in folgende drei Hauptabteilungen:
- Police Service
- Boarder Patrol
- Coastal Patrol.
5) Der Police Service dient der Gefahrenabwehr im Landesinneren des Dominion of Cranberra.
6) Die Boarder Patrol dient der Sicherung der Grenzen des Dominion of Cranberra gegen Bedrohungen mit nichtmilitärischen Mitteln.
7) Die Coastal Patrol dient der Gefahrenabwehr in den Hoheitsgewässern des Dominion of Cranberra.
Article 3 Activities
1) Die RCMP trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
2) Maßnahmen durch die RCMP müssen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die RCMP diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
4) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
5) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
6) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
7) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Die RCMP kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach (5), (6) oder (7) Verantwortlichen richten, wenn:
- eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- die RCMP die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
- die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Article 4 Interrogation
1) Die RCMP kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
2) Eine Person, deren Befragung nach (1) zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
3) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Mitgliedern der RCMP oder Dritten erforderlich ist.
4) Die RCMP kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
- das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
5) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
6) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
Article 5 Survey
1) Die RCMP kann die Identität einer Person feststellen:
- zur Abwehr einer Gefahr,
- wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
- dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
- sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
- an einer Kontrollstelle, die von der RCMP eingerichtet worden ist, um eine Straftat zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Home Office oder einer von diesem
beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
2) Die RCMP kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
3) Die RCMP kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
4) Die RCMP kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn:
- eine nach (3) zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
Article 6 Observation
1) Die RCMP kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)
- über die in Article 3 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist:
- über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
2) In den in (2) genannten Fällen dürfen weiterhin personenbezogene Daten durch die RCMP mit technischen Mitteln der Bildaufzeichnung erhoben werden.
3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung der betroffenen Person durch den verdeckten Einsatz von technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden.
Article 7 Ban
1) Die RCMP kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
Article 8 Arrest
1) Die RCMP kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn:
- das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.
2) Wird eine Person nach (1) festgehalten:
- hat die RCMP unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
- ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
- ist der festgehaltenen Person unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
3) Die nach (1) festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
4) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
Article 9 Search of persons
1) Die RCMP kann eine Person durchsuchen, wenn:
- sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
2) Die RCMP kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des
Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Article 10 Search of property
1) Die RCMP kann eine Sache durchsuchen, wenn:
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 durchsucht werden darf,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
- in Gewahrsam genommen werden darf,
- widerrechtlich festgehalten wird oder
- hilflos ist,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,
- wenn sie sich an einem Ort befindet, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
- sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Article 11 Search of residencies
1) Die RCMP kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach Article 4 (3) vorgeführt oder nach Article 8 in Gewahrsam genommen werden darf,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach Article 12 sichergestellt werden darf,
- von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
- das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
2) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
- sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- sie der Prostitution dienen.
3) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
Article 12 Confiscation
1) Die RCMP kann eine Sache sicherstellen:
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- sich zu töten oder zu verletzen,
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der RCMP unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
3) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
Article 13 Force
1) Die RCMP ist berechtigt zur Durchführung ihrer Maßnahmen Zwang auzuüben.
2) Zwang ist zulässig in Form von:
- Zwangsgeld
- physischem Zwang
3) Die zulässige Höhe von Zwangsgeldern ergibt sich aus Vorschriften des Home Office.
4) Die RCMP kann physischen Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
5) Physischer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
6) Physische Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen, auch mit Hilfsmitteln oder Waffen.
7) Hilfsmittel der physischen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
9) Die Mitglieder der RCMP sind verpflichtet, physischen Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
10) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
11) Physischer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
12) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
13) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden:
- um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
- um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
- um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie:
- eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist,
- um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
Article 14 Police Officers
1) Innerhalb der RCMP sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
- Constable
- Corporal
- Sergeant
- Inspector
- Chief Inspector
- Superintendent
- Chief Superintendent
- Commander
- Deputy Commissioner
- Commissioner
2) Im Fall von Ermittlungsbeamten wird dem Dienstgrad der Zusatz Detective vorangestellt.
3) Das Home Office erlässt weitergehende Vorschriften, die von allen Polizeioffizieren anzuwenden sind.