ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES
Der
Cranberran Maple Syrup Regulation Act
ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien
in Kraft getreten am 08.10.2011.
Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 08.10.2011.
Attested Copy
Oustburgh, March 2nd, 2013
Cranberran Maple Syrup Regulation Act
Article 1 Basics
1) Als Ahornsirup dürfen nur Produkte verkauft werden die aus dem Phloemsaft der Pflanzen Acer saccharum, Acer nigrum, Acer macrophyllum oder Acer rubrum durch eindicken gewonnen werden.
2) Alle weiteren Zusätze ausser Wasser sind unzulässig.
3) Der Zuckergehalt von Ahornsirup beträgt mindestens 65 von Hundert bezogen auf das Gewicht.
Article 2 Sustainability
1) Bei der Entnahme von Phloemsaft zur Produktion von Ahornsirup dürfen die Bäume nicht nachhaltig geschädigt werden. Die jährliche Entnahmemenge ist so zu wählen, dass ein Überleben des Baumes dadurch nicht gefährdet wird.
2) Bäume in Naturschutzgebieten dürfen für die Gewinnung von Phloemsaft nicht verwendet werden.
Article 3 Registration of Producers
1) Alle Produzenten von Ahornsirup sind bei der Natural Resources Authority zu registrieren.
2) Produzenten die nur für den Eigenverzehr, das heißt unter 300 Flüssigunzen im Jahr, produzieren sind von der Registrationspflicht ausgenommen.
3) Nur Ahornsirup von registrierten Produzenten darf verkauft werden.
Article 4 Supervision
1) Alle registrierten Produzenten haben ihren produzierten Ahornsirup auf den Zuckergehalt und die Einhaltung der Grenzwerte von gesundheitsschädlichen Stoffen zu überprüfen.
2) Die Eigenprüfung erfolgt in Chargen die nicht größer als 1200 Gallonen sein dürfen. Die Prüfergebnisse sind jeder Charge durch eine eindeutige Chargennummer zuzuordnen. Die Chargennummer muss auf jeder Verpackungseinheit abgedruckt werden.
3) Zu jeder Charge sind zwei Vergleichsproben anzulegen, die ein Mindestvolumen von je einer Flüssigunze haben. Diese sind mit der Chargennummer zu versehen und mindestens drei jahre zu verwahren.
4) Die Ergebnisse der Eigenprüfung sind mindestens sechs Jahre zu verwahren.
5) Die Natural Resources Authority kann jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Eigenprüfung nehmen, eigene Proben zur Analyse nehmen, die Vergleichsproben zur Analyse heranziehen und die Produktionsmittel der Produzenten einer Inspektion unterziehen.
Article 4 Classification and Marking
1) Ahornsirup wird entsprechend seiner durch die Inhaltsstoffe hervorgerufenen Farbe nach dem eindicken in vier Handelsklassen eingeteilt. Diese sind:
- No 1 "light"
- No 2 "golden"
- No 3 "amber"
- No 4 "dark"
2) Die Kriterien zur Handelsklasseneinteilung sind im wissenschaftlich-technischen Anhang zu diesem Gesetz vorgegeben.
3) Ahornsirup der der Überwachung nach Artikel 3 unterliegt ist im Verkauf mit der Angabe über seine Handelsklasse und dem Siegel der Natural Resources Authority zu versehen.
4) Ersatzprodukte für Ahornsirup die kein Ahornsirup nach diesem Gesetz sind dürfen auf ihrer Verpackung oder in ihrer Bewerbung keine Blätter des Ahornbaums zeigen.
Article 5 Offences
1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Berufsverbot, Geldstrafe bis 450.000 Pfund und Freiheitsentzug bis zu 16 Monaten geahndet werden.
2) Produkte die gegen die Bestimmung dieses Gesetzes verstoßen sind einzuziehen und zu vernichten.