Royal Archives Act



  • ROYAL CRANBERRAN ARCHIVES


    Der


    Royal Cranberran Archives Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 16.06.2013.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 13.07.2013.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Royal Cranberran Archives Act


    Article 1 - Grundlagen
    1) Das Dominion Cranberra unterhält ein Archiv zur Sammlung des cranberrischen Rechts.
    2) Das Archiv trägt den Namen "Königlich-Cranberrisches Archiv" ("Royal Cranberran Archives").


    Article 2 - Aufgaben
    1) Das Archiv ist dafür zuständig, alle cranberrischen Gesetze, Verordnungen und Verträge in der jeweils aktuell gültigen Fassung öffentlich für jedermann zugänglich zu halten.
    2) Das Archiv soll außerdem alle anderen Dokumente von besonderer Bedeutung für das Dominion of Cranberra und seiner Provinzen und Territorien in seinen Bestand aufnehmen, auch wenn sie nicht der aktuell gültigen Fassung entsprechen.


    Article 3 - Leitung
    1) Das Archiv wird vom Direktor des Königlichen Archivs ("Director of the Royal Archives") geleitet.
    2) Der Direktor wird vom Governor General auf Vorschlag des Parliament ernannt.
    3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Direktor kann jederzeit durch einen neuen Amtsinhaber ersetzt werden.
    4) Fällt das Amt des Direktors zu irgendeinem Zeitpunkt vakant, so fällt seine Vertretung dem zur Inneres zuständigen Minister der Königlichen Regierung zu.


    Article 4 – Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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