Parliament Election Act



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    Der


    Parliament Election Act


    ist mit Einverständnis der Krone und auf Beschluss der im gegenwärtigen
    Parlament versammelten Abgeordneten und Vertretern der Provinzen und Territorien


    in Kraft getreten am 13.07.2013.


    Nachstehend abgedruckt ist die aktuelle Fassung vom 13.07.2013.


    Attested Copy
    Oustburgh, March 2nd, 2013

    Parliament Election Act


    Article 1 - General Provisions
    1) Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Parliament des Dominion of Cranberra.
    2) Die Wahlen zum Parliament erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und gemäß den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
    3) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Dominion of Cranberra. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden


    Article 2 - Right to vote
    1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen (336 Stunden) Staatsbürger ist.
    2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.


    Article 3 - Districts
    Das Dominion zerfällt in die folgenden Wahlbezirke, von denen ein jeder einen Abgeordneten in das Parliament entsendet:
    1. Gladstone Territory,
    2. Greater Tuckerton,
    3. Haroldesia,
    4. New Munswick
    5. Sanginivut.


    Article 4 - Preparation
    1) Alle wahlberechtigten Bürger sind so rechtzeitig vor Wahlbeginn durch das Elective Office von den Wahlen in Kenntnis zu setzen, dass wenigstens 3 Tage (72 Stunden) für die Anmeldung von Kandidaturen möglich ist. Die Kenntnisnahme gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
    2) Kandidaturen für einen Wahlbezirk sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich zu erklären.
    3) Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.
    4) Das Elective Office kann, falls dies im Einzelfall geboten ist, bei Nachwahlen und vorgezogenen Neuwahlen andere Fristen für die Einreichung von Kandidaturen festlegen.


    Article 5 - Process
    1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Elective Office.
    2) Die Wahl dauert fünf Tage (120 Stunden).
    3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in seinem Heimatwahlbezirk über eine Stimme, die er auf einen der dort zugelassenen Kandidaten vergeben kann.
    4) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage (336 Stunden) vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.


    Article 6 - Evaluation
    1) Die im Heimatwahlbezirk abgegebene Stimme wird mit dem Faktor elf gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlbezirke abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor drei gewichtet.
    2) Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlbezirk die relative Mehrheit der gewichteten Stimmen auf sich vereinigt.
    3) Erhalten in einem Wahlbezirk zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der gewichteten Stimmen, so findet in diesem Wahlbezirk eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
    4) Steht in einem Wahlbezirk nur ein einziger Kandidat zur Wahl, werden die Stimmzettel um eine Stimmoption "No" erweitert. Der Kandidat ist in diesem Fall nur gewählt, wenn er mehr Stimmen erreicht als die Stimmoption "No". Andernfalls findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl statt.


    Article 7 - Result
    1) Das Wahlergebnis wird durch das Elective Office im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
    2) Das Parliament tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen.


    Article 8 - Acceptance of Mandate
    1) Jedes gewählte Mitglied des Parliament hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Während der Wahlperiode in das Parliament gewählte Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach ihrer Wahl.
    2) Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht binnen sieben Tagen (168 Stunden), so wird dies als Mandatsverzicht nach Article 9 gewertet.


    Article 9 - Loss of Mandate
    1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
    2) Den Verlust des Mandats stellt das Elective Office amtlich fest.
    3) Für das freigewordene Mandat sind Nachwahlen nach Article 3 bis 6 abzuhalten.

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