Motions and Messages

  • Es wird darum gebeten, an dieser Stelle Motions und Messages an den Speaker zu richten.

    Ciarán Ó Ceallaigh, LL
    Taoiseach na hÉileainne / Taoiseach of Eihlann


  • Mr Speaker,


    ich beantrage, dass das Haus Ihrer Majestät die folgende Humble Address überbringe:


    Güstigster Souverän. Wir, Eurer Majestät gehorsame und loyale Untertanen, die Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament assembled, möchten Eurer Majestät unseren untertänigsten Dank für die Gnade antragen, eine Rede an beide Häuser des Parlaments gerichtet zu haben

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    THE RT HON JOHN EDMUND MOYNAHAN MP

    LEADER OF THE CONSERVATIVE PARTY

  • Mr Speaker,


    ich beantrage, dass das Haus Ihrer Majestät die folgende Humble Address überbringe:


    Güstigster Souverän. Wir, Eurer Majestät gehorsame und loyale Untertanen, die Commons of the Kingdom of Albernia in Parliament assembled, möchten Eurer Majestät unseren untertänigsten Dank für die Gnade antragen, eine Rede an beide Häuser des Parlaments gerichtet zu haben

  • Mr. Speaker,

    ich beantrage Aussprache und Abstimmung über die folgende Bill:


    Pension Insurance Act (PIA)


    Gesetz zur Verhinderung der Altersarmut


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 Allgemeines

    Das Pension Insurance Act regelt die Leistungen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen sowie deren Rechte und Pflichten sowie die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen. Ihre Aufgabe ist die Vermeidung von Altersarmut und die Sicherstellung, dass Menschen, die aufgrund ihres Alters aus dem Berufsleben ausscheiden, ein Leben in Würde führen können.


    Article 2 Versicherte Personen

    1) Versichert sind alle Personen, die:

    a. ein Einkommen haben,

    b. als Eltern oder Pflegeeltern unentgeltlich minderjährige Kinder erziehen,

    c. als nahe Angehörige unentgeltlich pflegebedürftige Personen pflegen.

    2) Minderjährige Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    3) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Hilfe anderer Personen für ihre Lebensführung angewiesen sind.


    Article 3 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

    1) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Albernian Company for the Management of the Pension Fund (ACMF).

    2) Die ACMF steht unter der Dienst- und Rechtsaufsicht des Ministry for Home Affairs.

    3) Die ACMF hat ihren Sitz in Aldenroth und wird von einem Direktor geleitet, der von Minister for Home Affairs ernannt und entlassen wird.


    Article 4 Finanzierung

    1) Die ACMF finanziert sich aus den Beiträgen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und durch Zuschüsse aus der Staatskasse zur Defizitvermeidung.

    2) Der Beitrag beträgt für

    a. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 5% auf das Brutto-Einkommen, der zur Hälfte je vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird;

    b. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 5% und sonstigen Einkünften.


    Article 5 Leistungsberechtigte

    1) Leistungsberechtigt ist jeder Rentner.

    2) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Mensch, der mindestens 65 Jahre alt ist und mindestens 40 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

    3) Jahre, in denen unentgeltlich minderjährige Kinder erzogen oder nahe Angehörige unentgeltlich pflegebedürftige Personen gepflegt wurden, gelten als Beitragsjahre im Sinne des § 5 (1) dieses Gesetzes.

    4) Von der Erfüllung der Mindestbeitragsjahre kann abgesehen werden, wenn aufgrund schwerer körperlicher Belastung während der Arbeit eine Fortsetzung sowohl dieser als auch jeder anderen Tätigkeit nicht zumutbar ist und die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift (Invalidenrente).

    5) Menschen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, deren beider Elternteile verstorben sind und die nicht anderweitig versorgt sind, haben Anspruch auf eine Mindestrente (Waisenrente).

    6) Menschen, deren Ehepartner verstorben ist, das Rentenalter erreicht haben und nicht über ein Einkommen verfügen, das 800 Pfund übersteigt, haben erben den Rentenanspruch ihres verstorbenen Ehepartners (Witwenrente).


    Article 6 Leistung

    1) Die Mindestrente beträgt 1.200 Pfund.

    2) Für jedes Beitragsjahr erhöht sich die Mindestrente um 2%.


    Article 7 Private Rentenversicherung

    1) Jedem steht es frei, zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und einer privatrechtlichen Altersvorsorge zu entscheiden. Versicherte können ihre gewählte Form der privaten Altersvorsorge jederzeit abändern oder anpassen, um ihren individuellen Bedürfnissen und Lebenssituationen gerecht zu werden.

    2) Beiträge zur privaten Altersvorsorge können bis zu 50%, maximal jedoch in Höhe von 2.400 Pfund jährlich, steuerlich geltend gemacht werden.

    3) Die Anbieter von privaten Altersvorsorgeprodukten sind verpflichtet, den Versicherten umfassende und verständliche Informationen über die angebotenen Vorsorgeoptionen, deren Kosten, Renditepotenzial und Risiken zur Verfügung zu stellen. Die Regierung etabliert Mechanismen zur Überwachung und Sicherstellung der Qualität der angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen, um den Schutz der Versicherten zu gewährleisten.

    4) Das Preis-Leistungs-Verhältnis der privaten Altersvorsorge muss mindestens dem der privaten Rentenversicherung gleichen.


    Article 8 Kombinierung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung

    1) Jedem steht es frei, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine private Altersvorsorge abzuschließen.

    2) Wer eine private Altersvorsorge abgeschlossen hat, hat gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann rentenrechtliche Leistungsansprüche, wenn er mindestens 40 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, es sei denn, er ist Bezieher einer Invaliden-, Witwen- oder Waisenrente und die Auszahlung aus der privaten Rentenverswicherung liegt unter 801 Pfund.

    Nachzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zum Zwecke des Erwerbs von Rentenansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sind möglich.


    Article 9

    Dieses Gesetz tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.


  • Mr. Speaker,

    ich beantrage Beratung und Abstimmung über die folgende Bill:




    First Amendment Act of the Empire Intelligence Act


    Gesetz zur Aufnahme des Innenministers und des Verteidigungsministers in das Empire Intelligence Committee


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1

    Article 5 des Empire Intelligence Act wird wie folgt geändert:

    Article 5 - Constitution

    1) Dem Empire Intelligence Committee gehören die Leiter der folgenden Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden an:

    1. GD – Director General des Empire Intelligence Service,

    2. IS2 – Warden of the National Security Service,

    3. IS3 – Warden of the Security Intelligence Service,

    4. IS4 – Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters.

    2) Ständige Mitglieder des Empire Intelligence Committee sind der

    1. Prime Minister,

    2. Deputy Prime Minister,

    3. Minister of Foreign and Empire Affairs,

    4. Minister for Home Affairs,

    5. Minister for Defense.

    3) Der Director General of the Empire Intelligence Service übernimmt die Koordination der Arbeit des Committee.


    Article 2

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • Mr. Speaker,

    ich beantrage Beratung und Abstimmung über die folgende Bill:




    Health Protection at Work Act


    Gesetz zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:



    Article 1 - Amendment to the Labour Standards Act

    1) Article 1 des Labour Standards Act wird wie folgt neu gefasst:


    Article 1 - Fundamentals

    1) Dieses Gesetz gilt für alle privaten und öffentlichen Betriebe.

    2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Arbeitsstätte dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt.

    3) Das Gesetz ist nicht anwendbar auf private Haushaltungen.


    2) Article 2 - Amendment to the Labour Standards Act

    1) Article 3 des Labour Standards Act wird wie folgt neu gefasst:

    Article 3 - Working Time

    1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.

    2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

    a) für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren 20 Stunden während der Schulferien und 5 Stunden während der Schulzeit;

    b) 40 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker;

    c) 40 Stunden für alle übrigen Beschäftigten.

    3) Mit Ausnahme für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten werden

    a) wegen Dringlichkeit der Arbeit oder außerordentlichen Arbeitsandranges;

    b) zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Unternehmer nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

    4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent zu zahlen.

    5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Beschäftigten durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Mitarbeiter darf nicht länger als fünf Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.

    6) Den Beschäftigten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.


    Article 3 Entry into force

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

  • Mr. Speaker,

    ich beantrage Beratung und Abstimmung über die folgende Bill:



    Improving the Performance in Compulsory Insurance Act


    Gesetz zur Verbesserung der Leistungen in der Pflichtversicherung


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1

    1)Article 4 wird wie folgt geändert:

    Article 4 - Albernian Health Service

    1) Dem Albernian Health Service obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keiner anderen Behörde übertragen sind.

    2) Der Albernian Health Service:

    a) stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Grafschaften entsprechende Einrichtungen betreiben;

    b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;

    c) überwacht das Heilmittelwesen;

    d) erarbeitet Konzepte zur Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz und zu deren Implementierung aus und legt diese in einem jährlichen Bericht dem Minister for Home and Medean Affairs vor.

    3) Der Albernian Health Service kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen in Praxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durchführen oder durchführen lassen. Seinen Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

    4) Dem Albernian Health Service obliegt die Hygienekontrolle öffentlicher Einrichtungen. Es führt Inspektionen und Probenerhebungen durch, insbesondere in:

    a) Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten;

    b) Heimbetrieben;

    c) Badeanlagen;

    d) Saunaanlagen und Fitnessstudios;

    e) Anlagen zur Trinkwasserversorgung;

    f) Restaurationsbetriebe, Hotels und Pensionen;

    g) Betriebe, in den Nahrungsmittel hergestellt und verarbeitet werden.

    5) Der Albernian Health Service kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen anregen, koordinieren und umsetzen. Er kann Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher oder privater Trägerschaften, die der Gesundheitsvorsorge dienen, durch finanzielle Zuschüsse sowie Sach- und Dienstleistungen unterstützen.

    6) Der Albernian Health Service ist eine dem Home Office nachgeordnete Behörde. Er untersteht dessen Aufsicht und dessen Weisungen.

    2) Article 8 wird wie folgt geändert:

    Article 8 - Compulsory Services

    Alle Menschen haben, unabhängig von ihrer materiellen Situation oder ihrem Beschäftigungsstatus, den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören:

    a) ärztliche Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art;

    b) Krankenhausaufenthalte und Häusliche Krankenpflege, einschließlich stationäre und ambulante Hospizleistungen;

    c) Mutterschaftshilfe einschließlich Entbindung und Hebammenhilfe;

    d) Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte;

    e) Schutzimpfungen;

    f) Rehabilitationsmaßnahmen;

    g) Prävention von Krankheiten, insbesondere:

    ga) Medizinische Vorsorge, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen,

    gb) Drogenprävention,

    gc) Prophylaxe,

    gd) Kuren zur Gesundheitserhaltung,

    ge) gesundheitliche Aufklärung und Beratung sowie Patientenschulungen,

    gf) ärztliche und nichtärztliche sozialpädiatische Leistungen;

    h) künstliche Befruchtung;

    i) psychologische Heilbehandlung;

    j) Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

    3) Article 9 wird wie folgt geändert:

    Article 9 - Costs and Financing

    1) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos.

    2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Albernian Health Service ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen anerkannten General Practitioner (GP).

    3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, jedoch höchstens zehn Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere, Empfänger staatlicher Sozialleistungen sowie chronisch Kranke.

    4) Der Albernian Health Service kann die Kostenübernahme bei Medikamenten und Heilmitteln einschränken, falls die Kosten hierfür den Preis gleichwertiger Alternativen überschreiten.

    5) Die Leistungen des Albernian Health Service sowie der Grafschaften werden finanziert über Steuern und über eine Abgabe auf alle Arten Brutto-Einnahmen in Höhe von 1,5%, die die Höhe von monatlich 800 Pfund monatlich überschreiten.


    Article 2

    Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.

  • Mr. Speaker,

    ich beantrage Beratung und Abstimmung über die folgende Bill:



    First Amendment of the Education Act


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1

    1) Article 2 des Education Act wird wie folgt geändert:

    Art. 2 - Allgemeine Schulpflicht

    Jede im Königreich Albernia wohnhafte Person ist vom Beginn ihres siebten Lebensjahres bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres zum Schulbesuch verpflichtet, es sei denn, die schulpflichtige Person beginnt nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine berufliche Ausbildung.

    2) Article 18 des Educfation Act wird wie folgt geändert:

    Art. 18 - Private Schulen

    1) Die Errichtung von privaten Schulen in den vom Gesetz aufgeführten Schulformen wird gewährleistet. Die privaten Schulen unterstehen der staatlichen Gesetzgebung.

    2) Für das Betreiben einer privaten Schule ist die Genehmigung der Unterrichtsbehörde erforderlich. Diese ist zunächst unbefristet zu erteilen, sofern

    a) die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrinhalten nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht,

    b) die wissenschaftliche Ausbildung und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte mindestens der der in Diensten des Staates stehenden Lehrkräfte entspricht und

    c) eine Sonderung der Schüler nach sozialem Stand und Besitzverhältnissen nicht gefördert wird.

    3) Erhebt eine private Schule Schulgelder, so sind mindestens zwanzig Prozent der verfügbaren Plätze als Freiplätze auszuweisen. Über ihre Vergabe wird durch eine Eignungsprüfung entschieden. Die den privaten Schulen hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle sind von der Staatskasse auszugleichen.

    4) Die Erfüllung der in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien wird von der Unterrichtsbehörde regelmäßig kontrolliert. Bei fortgesetztem Verstoß kann der privaten Schule die Betriebsgenehmigung entzogen oder gegen sie ein Bußgeld erhoben werden. Über den Entzug der Betriebsgenehmigung oder die Erhebung eines Bußgeldes entscheidet der Minister of Home and Medean Affairs nach Anhörung aller Beteiligten auf Antrag der Unterrichtsbehörde.

    5) Der Besuch einer privaten Schule gilt als vollgültiger Ersatz für den Besuch einer staatlichen Schule. Die Schüler privater Schulen nehmen an den staatlichen Ordinary-Level-Prüfungen und den Advanced-Level-Prüfungen teil. Sonstige Abschlüsse werden von staatlicher Seite nicht anerkannt.

    3) Article 20 wird wie folgt geändert:

    Art. 20 - Unterrichtsfächer

    1) Die an den Schulen unterrichteten Fächer gehören vier verschiedenen Fächergruppen an:

    a) Die Gruppe der literarisch-künstlerischen Fächer umfasst Albernisch, Alt-albernische und medeische Sprachen, moderne Fremdsprachen, alte Sprachen, Musik, Kunst sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.

    b) Die Gruppe der gesellschaftlichen Fächer umfasst Geschichte, Politik, Erdkunde bzw. Geographie, Wirtschaftslehre, Rechtslehre, Ethik und Philosophie bzw. Religion sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.

    c) Die Gruppe der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer umfasst Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,Geowissenschaften,Informatik, Technik sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.

    d) Die Gruppe der anwendungsorientierten Fächer umfasst Elektronische Datenverarbeitung und Computer-Programmierung, Elektronik/Elektrotechnik, Rechnungswesen, Textverarbeitung, Holz- und Metalltechnik, Textiltechnik, Hauswirtschaft sowie die mit diesen verwandten oder auf diese aufbauenden Fächer.

    2) Art und Umfang des Unterrichts in den genannten Fächern werden in den Lehrplänen bestimmt.


    Article 2

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft

  • Right Honourable Members of the House,


    ich stelle fest, dass The Rt Hon The Member for Winhall & Windhag, Henry Hunt, seit 10. Juli und damit mehr als 14 Tage unangekündigt abwesend war und damit sein Mandat gemäß Art. 9/1 h) House of Commons Election Act verloren hat.


    Für den Wahlkreis Winhall & Windhag sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.

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