• Inkrafttreten: 27.07.2011
    Zuletzt geändert: 05.09.2011



    gez.
    Charles P. Roosevelt
    Speaker of the House of Commons


    Standing Orders



    Section I - General



    Art. 1 - Formation


    1) Die erste Sitzung des House of Commons wird durch Ihre Majestät die Königin einberufen.
    2) In der ersten Sitzung des neu gewählten Unterhauses führt ein Vertreter der Krone den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Speaker die Leitung übernimmt.
    3) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:
    1. Der Vertreter der Krone verkündet die Liste der in das House of Commons gewählten. Im Anschluss daran haben alle Abgeordneten die Annahme ihres Mandates zu bekunden. Ist dies geschehen, so hat der Vertreter der Krone dies offiziell festzustellen.
    2. Nach der Feststellung ist die Wahl zum Speaker einzuleiten, wofür der Vertreter der Krone Vorschläge und Kandidaturen entgegen nimmt. Im Anschluss daran wird die Wahl des Speakers durchgeführt. Steht ein Speaker fest, so übergibt der Vertreter der Krone ihm die Sitzungsleitung.
    5) Es ist dem Vertreter der Krone in der konstituierenden Sitzung versagt, andere Maßnahmen als die Feststellung der Mitglieder des House of Commons sowie die Wahl zum Speaker vorzunehmen.



    Section II - Speaker and Members of Parliament



    Art. 2 - Election of the Speaker and the Deputy Speaker


    1) Die Abgeordneten wählen den Speaker und den Deputy Speaker für die Dauer der Legislaturperiode des House of Commons gemeinsam in einer Abstimmung.
    2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anwärtern für das jeweilige Amt mit den höchsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt. Die Kandidaten, welche die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, sind gewählter Speaker of the House und gewählter Deputy Speaker of the House.



    Art. 3 – Suspension and Reelection of the Speaker


    1) Scheidet der Speaker vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, wobei er auf Anruf des Governor General nicht reagiert, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen für die restliche Legislaturperiode statt.
    2) Ebenso findet eine Neuwahl des Speakers statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des House of Commons in einer formellen Abstimmung verlangt.



    Art. 4 – Substitution of the Speaker


    1) Der Deputy Speaker ist der Vertreter des Speakers. Er nimmt seine Aufgaben bei dessen angekündigter oder länger als drei Tage währender unangekündigter Abwesenheit wahr, ferner wo es durch Gesetz oder diese Standing Orders vorgesehen ist. Er übernimmt ebenfalls die Amtsgeschäfte des Speakers bei vorzeitiger Erledigung des Amtes bis zur Neuwahl eines Speakers.
    2) Sind der Speaker und der Deputy Speaker zeitgleich entschuldigt abwesend oder bleiben sie zeitgleich für mindestens drei Tage unentschuldigt ihren Ämtern fern, so übernimmt ein vom Speaker designierter Abgeordneter die Amtsgeschäfte.
    3) Wurde durch den Speaker kein solcher Abgeordneter benannt oder fallen die Ämter des Speakers und des Deputy Speakers während der Legislaturperiode zeitgleich vakant, so übernimmt der anwesende Abgeordnete, welcher am längsten ununterbrochen Mitglied des Hauses ist, die Amtsgeschäfte. Sind zwei oder mehr anwesende Abgeordnete gleich lang Mitglieder, so übernimmt derjenige von ihnen die Vertretung, der am längsten Bürger des Dominions ist.



    Art. 5 – Speakers Duties


    1) Der Speaker sorgt für die Einhaltung dieser Standing Orders und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des House of Commons.
    2) Im Bereich des Plenarsaales übt der Speaker das Hausrecht aus.
    3) Im gesamten Parliament Building wird das Hausrecht von ihm und dem Speaker of Senate im viermonatigen Wechsel ausgeübt.
    4) Der Speaker beginnt und beendet Aussprachen und
    Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Standing Orders.



    Art. 6 - Duties and Authorizations of the Members of Parliament


    1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unterhauses teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.
    2) Jedes Mitglied des Unterhauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    3) Die Mitglieder des Unterhauses können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.




    Section III – Routines



    Art. 7 - Discussions


    1) Die Aussprachen des House of Commons finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.
    2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Speaker den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten möglich.
    3) Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist.
    4) Es ist den Abgeordneten, inklusive des Speakers, sowie allen anderen im Unterhaus redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge nachträglich inhaltlich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind zu ahnden. Art und Weise der Ahndung bestimmen diese Standing Orders.
    Änderungen von Beschlussanträgen während der Diskussion sind zulässig.



    Art. 8 - Votings


    1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.
    2) Abstimmungen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.
    3) Abstimmungen sind in der Form "Vote: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist für die Abstimmung ein eigenes Geschäftszeichen zu treffen.
    4) Der Speaker stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Aye", "Nay" oder "Abstention" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
    5) Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.
    6) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.
    7) Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.



    Art. 9 – Adjournments


    1) Das Unterhaus kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.
    2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unterhauses, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.
    3) Auf Ersuchen der Königin erhabenster Majestät, der Regierung Ihrer Majestät, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Speaker für notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unterhauses durch Erklärung des Speakers vorzeitig beendet werden.



    Art. 10 - Urgent Query


    1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 72 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.
    2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Ministers zu richten.



    Section IV - Code of Behaviour



    Art. 11 - Rules of the House


    1) In den Räumlichkeiten des Unterhauses haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.
    2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
    3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät sowie vom Speaker dazu befugte Personen.
    4) Verstößt ein Besucher oder Mitglied des Unterhauses gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, ihn mit einem Order Call zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Speaker der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Unterhauses, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf sieben Tage ohne die Erlaubnis des House nicht überschreiten.



    Art. 12 - Etiquette


    1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Speaker, der als „Mr. Speaker“ bzw. „Madam Speaker“ zu titulieren ist. Hat der Vertreter der Krone die Sitzungsleitung inne oder übernimmt ein Abgeordneter vorübergehend die Sitzungsleitung, so ist dieser als „Mr. Chairman“, bzw. "Madam Chairwoman" zu bezeichnen. Der Sitzungsleiter richtet sich in seinen Redebeiträgen stets an den Deputy Speaker.
    2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden.
    3) Andere Abgeordnete werden, außer in Ausnahmefällen, in der dritten Person als "sehr ehrenwerter Abgeordneter" bzw. "sehr ehrenwerte Abgeordnete" tituliert. Diese Regel ist ferner auf jedwede andere Person, welcher ein Titel oder eine Anrede zusteht, anzuwenden.
    4) Personen, welche ein Amt ohne Titel ausführen, sind durch dieses zu titulieren.
    5) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Der Speaker ahndet Verstöße mit den in Article XI/4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.



    Section V – Final Provisions



    Art. 13 - Validity


    1) Diese Geschäftsordnungsakte erlangt Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom House of Commons angenommen und durch den Speaker offiziell ausgelegt wird.
    2) Sie gilt, bis sie vom House of Commons aufgehoben oder abgeändert wird.

    SIR MORTIMER DORINCOURT, KC
    Governor General of the Dominion of Cranberra
    Knight Commander of The Most Excellent Order Of The Crown Of Cranberra

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