Official Promulgation


    • 4th Standing Orders of Parliament Amendment Act


      Art. 1:
      1) Die Article des Standing Orders of Parliament Act werden wie folgt geändert: Die Formulierungen "Parliament" wird durch "House of Commons" ersetzt.
      2) Die Article des Standing Orders of Parliament Act werden wie folgt geändert:
      Die Formulierungen "Parlament" wird durch "Unterhaus" ersetzt.
      2) Der Titel des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "of Parliament" wird ersatzlos gestrichen.


      Art. 2:
      Der Article 3/2 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "im Parlamentsgebäude" wird durch die Formulierung "in den Räumen des Unterhauses" ersetzt.


      Art. 3:
      Der Article 5/5 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "des Königs" ist durch die Formulierung "der Königin zu ersetzen".


      Art. 4:
      Der Article 8/1 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "der Krone" wird durch die Formulierung "Ihrer Majestät" ersetzt.




      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät am 04. Februar im Jahr unseres Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


    • Parliament Act


      Infolge dessen, dass durch Beschluss der Parlamente der vormaligen Königreiche von Winland, Fairnhain und Aihlann nach den Bestimmungen der Unionsakte des Königreiches von Albernia diese sich nun vereinigt haben zu einem gemeinsamen Parlament unter der Bezeichnung "Das Parlament des Königreiches von Albernia", sei mit Billigung Ihrer Majestät der Königin und im Einklang mit den Urkunden und Garantien aus alter Zeit festgelegt, dass jenes Parlament fortan folgende Privilegien besitzen und ausüben möge, inbegriffen dem Recht, jene mit Waffengewalt gegen die Krone und ihre Beamte zu verteidigen, bis einschließlich zu dem Tag, an dem die in ihm versammelten Lords und Gemeinen aus freien Stücken beschließen, sie zu erweitern, zu beschränken, zu delegieren oder niederzulegen:


      Art. 1 Zum Ersten besteht das Parlament des Königreiches von Albernia aus zwei Häusern, dem Oberhaus und dem Unterhaus, und der Königin.
      Zum Zweiten werden diese Hauser genannt und bestehen, wie folgt:
      Das Oberhaus ist das House of Lords, welches aus den Adeligen des Königreiches, die mit der Würde eines Peers ausgezeichnet sind, besteht.
      Das Unterhaus ist das House of Commons, das allein aus Mitgliedern, welche vom Volke nach den Bestimmungen des Gesetzes gewählt werden, besteht.


      Art. 2 Zum Ersten: Jedes Gesetz in diesem Königreich bedarf der Zustimmung des Unterhauses und die Zustimmung der Krone, erteilt durch die Unterzeichnung und Verkündung.
      Zum Zweiten: Ebenfalls soll das Oberhaus ein Gesetz beraten, jedoch wirkt sein Beschluss nicht auf die Gesetzgebung und kann sein Zustandekommen nicht verhindern.


      Art. 3 Das Parlament hat über die ihm von der Regierung Ihrer Majestät vorgelegten Gesetzentwürfe abzustimmen. Dem Parlament steht ebenfalls das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.


      Art. 4 Ein Gesetzesvorschlag, welcher durch das Parlament in gültiger Abstimmung mit der nötigen Mehrheit verworfen worden ist, darf in der selben Sitzungsperiode nicht wieder in der selben Form eingebracht werden. Ausgenommen sind Ablehnungen, die durch ein Fernbleiben der Mitglieder von der Abstimmung verursacht werden.


      Art. 5 Jedes Haus des Parlaments hat das Recht, auf Gesetze oder auf irgendeinen anderen Gegenstand sich beziehende Vorstellungen an die Regierung Ihrer Majestät zu richten.


      Art. 6 Zum Ersten: Die Sitzungsperiode des Unterhauses dauert höchstens vier Monate, bevor Neuwahlen stattfinden. Der Königin erhabenster Majestät steht das Recht zu, sie durch Order in Council ihres Privy Council vorzeitig zu beenden.
      Zum Zweiten: Das Oberhaus tagt gemäß dem entsprechenden Gesetz des Königreiches und kann nicht aufgelöst werden.
      Zum Dritten: Niemand hat fürderhin das Recht, eine Sitzung einer Kammer des Parlaments zu blockieren oder zu verhindern, und ein Versuch wird durch die Gerichte wie Hochverrat geahndet.


      Art. 7 So das Unterhaus aufgelöst worden ist, finden auf königlichen Befehl unverzüglich Neuwahlen der Mitglieder statt, und das neue Haus wird binnen dreier Wochen vom Tage der Auflösung an einberufen gemäß dem Gesetz.


      Art. 8 In den Häusern sollen keine Debatte eröffnet oder eine Abstimmung vorgenommen werden, wenn nicht ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sind.


      Art. 9 Die Abstimmung in den Häusern erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedoch darf er in diesem Falle erneut eingebracht werden.


      Art. 10 Die Sitzungen der Häuser des Parlaments sind öffentlich. Auf Verlangen der Regierung Ihrer Majestät oder infolge eines Beschlusses eines Hauses kann jedoch eine Beratung in geheimer Sitzung stattfinden.


      Art. 11 Die Häuser haben stets das Recht, Adressen an der Königin erhabenste Majestät zu richten.


      Art. 12 Die Häuser haben Petitionen von Untertanen Ihrer Majestät entgegenzunehmen.


      Art. 13 Die Häuser stellen außer den durch diese Parlamentsakte und die durch die übrigen Gesetze, betreffend das Parlament des Königreiches von Albernia getroffenen Bestimmungen die zur Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten nötigen Regeln auf.


      Art. 14 Kein Mitglied des Parlaments darf für eine im Hause ausgesprochene Meinung oder für eine Abstimmung außerhalb des Hauses zur Verantwortung gezogen werden.


      Art. 15 Kein Mitglied des Parlaments darf während der Sitzungsperiode ohne Genehmigung seines Hauses in Haft sein, außer im Falle der Ergreifung bei Ausübung der Tat oder wegen strafbarer Handlungen, welche mit einem Aufruhr im Inlande oder wegen strafbarer Handlungen, welche mit einem Aufruhr im Inlande oder mit auswärtigen Unruhen in Verbindung stehen.


      Art. 16 Die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät dürfen gemäß den Gesetzen zu jeder Zeit im Unterhaus erscheinen und das Wort ergreifen.


      Art. 17 Der Königin erhabenste Majestät hingegen darf das Parlament nur auf Einladung des Oberhauses hin ohne bewaffnete Eskorte betreten und zu den Mitgliedern des Parlaments sprechen. Solche Ansprachen und Reden finden im Oberhaus statt und nur dann im Unterhaus, wenn dies unbedingt notwendig ist. Ausgenommen sind die Pflichten ihrer Majestät im Rahmen eines Gesetzes.


      Gebilligt, geändert und ergänzt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin erhabenster Majestät in den Jahren 1711, 1823, 1872, 1896, 1919 und 1992.


      Theresia II Regina


    • Judicial Committee Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Article 1
      1) Im Kingdom of Albernia existiert als oberste Instanz der Rechtsprechung das House of Lords.
      2) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen der Königin durch das House of Lords in Form des Judicial Committee ausgeübt.


      Article 2
      1) Das Judicial Committee besteht aus dem Court of Appeal und dem Royal High Court of Jurisdiction.
      2) Der Lord of Appeal in Ordinary steht dem Court of Appeal vor, ebenfalls dem High Court of Jurisdiction aufgrund seiner Funktion als Lord Justice of Albernia.


      Article 3
      1) Der High Court of Jurisdiction ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mir einer Zuständigkeit für alle Fragen des Straf- und Zivilrechts.
      2) Der Court of Appeal ist das höchste Appellationsgericht und der oberste Gerichtshof des Königreiches. Er ist als Appellationsgericht für Revisionen gegen Urteile des High Court zuständig, ebenfalls für alle Verwaltungs- und Verfassungsklagen.


      Article 4
      1) Der Lord of Appeal in Ordinary ist der oberste Richter des Königreiches. Er ist Vorsitzender des Judicial Committee.
      2) Dem Lord of Appeal in Ordinary obliegt die Ernennung der weiteren Richter. Er führt die formale Aufsicht über die Arbeit der weiteren Gerichte.
      3) Er wird durch die Regierung Ihrer Majestät dem House of Commons vorgeschlagen. Wird er von diesem mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bestätigt, so obliegt es der Königin, ihn zu ernennen. Ferner obliegt es in diesem Falle der Königin, den Lord of Appeal in Ordinary zum Lord Justice of Albernia zu erheben und ihn mit den entsprechenden Funktionen und Titeln seines Amtes auszustatten.
      4) Die Amtszeit des Lord of Appeal in Ordinatry ist nicht begrenzt. Sie endet:
      a) mit dem Tod
      b) mit dem Rücktritt
      c) mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft
      d) mit der Entlassung durch ein Gerichtsverfahren.
      5) Eine Entlassung durch ein Gerichtsverfahren nach Abs. 4) d) ist nur im Falle eines schweren Verbrechens zulässig.


      Article 5
      1) Wie aus Article 2/2 hervorgeht, übernimmt der Lord of Appeal in Ordinary zusätzlich mit diesem Amt die Würde des Lord Justice of Albernia. Beide Ämter können nicht getrennt wahrgenommen werden.
      2) Der Lord of Appeal in Ordinary ist Mitglied des House of Lords für die Dauer seiner Amtszeit.
      3) Gemäß seiner Funktionen als Ihrer Majestät höchster Richter steht dem Lord of Appeal in Ordinary von Amts wegen der Titel Baron zu. Dieser wird durch ihre Majestät die Königin mit der Erhebung in Amt und Würden vollzogen.
      4) Der Lord of Appeal in Ordinary ist in keinem Falle berechtigt, zu einem anderen öffentlichen Amt zu kandidieren oder eine Ernennung zu seinem solchen anzunehmen, welches nicht mit seinem Amt verbunden ist. Ausgenommen hiervon sind beratende Gremien und solche, für die das Gesetz dieses Königreiches eine Ausnahme macht.
      5) Der Lord of Appeal in Ordinary lehnt eine solche Ernennung von Amts wegen ab. Nimmt er ein solches Amt trotzdem an, gilt er als von seinem Amt als Lord of Appeal in Ordinary nach Article 4/5 b) zurückgetreten.


      Article 6
      1) Klagen aller Art müssen beim Judicial Committee in ordnungsgemäßer Form und Art und mit den wichtigsten Inhalten der Klage öffentlich eingereicht und den restlichen Prozessbeteiligten sowie ihrer Majestät, vertreten durch den Solicitor General, sofern dieser nicht sowieso am Prozess beteiligt ist, zugestellt werden.
      2) Eine Klage muss zugelassen zum Prozess zugelassen werden, um ein Verfahren eröffnen zu können. Es wird zu diesem Zwecke durch das Judicial Committee sachlich und formal geprüft. Zur Prüfung kann ferner die Klageerwiderung der Gegenseite sowie eine Stellungnahme des Office of the Solicitor General miteinbezogen werden.
      3) Eine zugelassene Klage wird im Hauptverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes verhandelt.


      Article 7
      1) Verfahren vor dem Royal High Court of Jurisdiction finden unter Beteiligung von Geschworenen statt.
      2) Vor Beginn des Verfahrens wählt der Richter per Zufallsprinzip drei Bürger des Königreiches aus, welche dem Prozess als Geschworene beiwohnen.
      3) Die Bürger des Königreiches sind verpflichtet, ihren Pflichten, die ihnen als Geschworene entstehen, nachzukommen. Der Court of Appeal kann auf begründeten Antrag eines Geschworenen persönlich, der Klage oder der Klageerwiederung einen Geschworenen bei schwerwiegenden Gründen von seinen Pflichten entbinden und einen neuen Geschworenen bestimmen.
      4) Die Jury entscheidet über die Schuldfrage (Strafverfahren) bzw. der Bestätigung der Klage (Zivilverfahren). Dem vorsitzenden Richter obliegt dann die Festsetzung des Strafmaßes bzw. die Festlegung der Klageforderungen.
      5) Entscheidungen der Jury müssen mindestens mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen fallen. Die Höchststrafe kann nur bei Einstimmigkeit ausgesprochen werden. Jedes Mitglied der Jury ist verpflichtet, mit Ja oder Nein zu stimmen. Enthaltungen sind nicht möglich und zulässig.
      6) Die Entscheidung der Jury wird durch den Richter bekannt gegeben. Der Richter überwacht ebenfalls die Arbeit der Jury und sorgt für einen geregelten und zügigen Ablauf der Besprechung und Entscheidungen. Interne Besprechungen und Entscheidungen bleiben geheim.
      7) Jeder Geschworene muss in einem Prozess nach Verkündung des Beschlusses der Jury nochmals ausdrücklich mitteilen, ob der der Entscheidung zustimmt oder nicht.



      Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät am 04. März im Jahr unseres Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


    • Election Reform Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Section I - Allgemeines


      Article 1
      1. Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia.
      2. Die Wahlen zum House of Commons erfolgen allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar und in Form einer freien Listenwahl.
      3. Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Elective Office des Königreiches von Albernia. Das Elective Office ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Home Office und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.


      Article 2
      1. Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens sieben Tagen im Besitz der albernischen Staatsangehörigkeit ist, sofern die Gesetze nichts anderes vorsehen.
      2. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
      3. Die Wahlberechtigung kann durch ein Gerichtsurteil entzogen werden.



      Section II - Wahlvorbereitung


      Article 3
      1. Der (erste) Wahltag wird gemäß den Vorgaben der Gesetze vom Elective Office festgelegt.
      2. Alle Wahlberechtigten sind vor Beginn der Wahlen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
      3. Wahlen dauern in der Regel eine Woche (168 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden). Die Entscheidung darüber trifft das Elective Office.


      Article 4
      1. Wahlvorschläge sind spätestens drei Tage (72 Stunden) vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
      2. Wahlvorschläge sind in Form gereihter Kandidatenlisten einzureichen. Gültige Listen müssen mindestens eine wahlberechtigte Person umfassen. Keine Person darf gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Listen erscheinen.
      3. Das Elective Office kann abweichend von obiger Bestimmung andere Fristen für die Registrierung von Wahlvorschlägen festlegen, falls dies geboten erscheint.



      Section III – Wahlverfahren


      Article 5
      1. Jeder Wahlberechtigte besitzt eine der Mitgliederzahl des House of Commons entsprechende Anzahl von Stimmen, die er frei auf Kandidaten aller Wahlvorschläge verteilen kann. Die Mitgliederzahl des neu zu wählenden House of Commons wird unmittelbar vor der Wahl durch Parlamentsbeschluss festgelegt.
      2. Einschränkend zur obigen Bestimmung können maximal drei Stimmen pro Kandidat vergeben werden.
      3. Es ist zulässig, weniger als die Maximalanzahl der Stimmen zu verteilen.
      4. Werden mehr als die Maximalanzahl an Stimmen oder wird gar keine Stimme verteilt, ist der Stimmzettel ungültig und findet bei der Auswertung keine Berücksichtigung.
      5. Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten sind alle Stimmenzettel als ungültig zu werten.


      Article 6
      1. Zur Berechnung der Sitzverteilung im House of Commons werden die auf alle Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenen Stimmen addiert. Nach dem Webster-Verfahren (Division durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5, usw.; Standardrundung; Reihung nach Höchstzahlen) werden auf dieser Basis die zu vergebenden Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt.
      2. Haben zwei oder mehr Wahlvorschläge einen gleich starken Anspruch auf den letzten zu vergebenden Sitz, so ist dieser dem Wahlvorschlag zuzusprechen, auf den die meisten Stimmen entfallen sind.
      3. Sind auf die betreffenden Wahlvorschläge gleich viele Stimmen entfallen, werden über die durch Parlamentsbeschluss festgelegte Mitgliederzahl des House of Commons hinaus zusätzliche Sitze vergeben, bis alle anspruchsberechtigten Wahlvorschläge bedient sind.


      Article 7
      1. Die auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze wird durch die Kandidaten besetzt, die innerhalb eines Wahlvorschlags jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sind auf zwei Kandidaten gleich viele Stimmen entfallen, entscheidet die ursprüngliche Platzierung auf dem Wahlvorschlag.
      2. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als er Kandidaten enthält, so werden die nicht besetzbaren Sitze gemäß dem Ergebnis des Webster-Verfahrens an die nächstanspruchsberechtigten Kandidaten der nächstanspruchsberechtigten Wahlvorschläge verteilt.



      Section IV – Mitgliedschaft im House of Commons


      Article 8
      1. Jedes gewählte Mitglied des House of Commons hat anlässlich der ersten Einberufung des Hauses zu Beginn der Wahlperiode die Annahme seines Sitzes ausdrücklich zu bekunden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung, wird dies als Verzicht nach Art. 9 gewertet.
      2. Während der Wahlperiode in das House of Commons nachrückende Mitglieder bekunden die Annahme ihres Sitzes unmittelbar nach Ausscheiden ihres Vorgängers.


      Article 9
      1. Ein Mitglied des House of Commons verliert seinen Sitz durch
      a) öffentlich erklärten Verzicht,
      b) Rücktritt,
      c) Tod,
      d) Verlust der albernischen Staatsangehörigkeit,
      e) gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
      f) Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
      g) eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
      h) mindestens zwanzigtägige unentschuldigte Abwesenheit.
      2. Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden.
      3. Scheidet ein Mitglied des House of Commons während der Wahlperiode aus dem Haus aus, rückt der gemäß der Auswertung des Wahlergebnisses nächstanspruchsberechtigte Kandidat nach. Umfasst kein Wahlvorschlag mehr anspruchsberechtigte Kandidaten, bleibt der Sitz für den Rest der Wahlperiode vakant.



      Section V – Wahlergebnis


      Article 10
      1. Das Wahlergebnis ist nach dem Ende der Wahl durch das Elective Office öffentlich zu verkünden.
      2. Einspruch gegen das Ergebnis bei Gericht ist innerhalb einer Woche (168 Stunden) nach seiner Verkündung zulässig.


      Article 11
      1. Gegenstand einer Wahlprüfung vor Gericht sind Vorbereitungen, Ablauf, Verfahren und technische Umsetzung der Wahlen.
      2. Antragsteller sein kann jeder Kandidat, der bei der anzufechtenden Wahl teilgenommen hat.



      Section VI – Schlussbestimmungen


      Article 12
      1. Der Election Act vom 02.09.2003 ist vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an aufgehoben.
      2. Gegebenenfalls notwendige Nachwahlen zum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustandegekommenen House of Commons sind gemäß den Bestimmungen des Election Act vom 02.09.2003 durchzuführen.



      Verkündet zu Aldenroth am 8. März im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


    • [size="3"]1st Royal Government Amendment Act[/size]


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Art. 1
      1) Der Titel des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Der bisherige Titel wird durch den Titel "Instrument of Government Act" ersetzt.
      2) In den Articles des Royal Government Act wird die Formulierung "Royal Government Act" durch die Formulierung "Instrument of Government Act" ersetzt.
      3) In den Articles des Royal Government Act wird die Formulierung "Regierung Seiner Majestät" durch die Formulierung "Regierung Ihrer Majestät" ersetzt.


      Art. 2
      1) Article 2/2 des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "des Königs" wird durch die Formulierung "der Königin" ersetzt.
      2) Article 2/2 des Royal Government Act wird wie folgt erweitert: Nach der Formulierung "zu ernennen" wird die Formulierung "und zu erlassen" eingefügt.
      3) Article 2/4 des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "im Parlament" wird durch die Formulierung "im House of Commons" ersetzt.


      Art. 3
      Article 3/4 des Royal Government Act wird wie folgt geändert: Die Formulierung "Seine Königliche Majestät" wird durch die Formulierung "Ihre Königliche Majestät" ersetzt.



      Verkündet zu Aldenroth am 8. März im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


    • Diplomacy Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:


      Section I – Grundlagen


      Art. 1 – Definition
      Diplomatie ist die bei der Regelung zwischen- und überstaatlicher Beziehungen angewandte Methode der Außenpolitik. Die Diplomatie dient dem friedlichen Verkehr der Staaten und übernationalen Gemeinschaften untereinander.


      Art. 2 – Anwendung
      1) Das Diplomacy Act findet immer dann Anwendung, wenn das Kingdom of Albernia durch eigene Anstrengung oder durch die Anstrengung eines anderen Staates mit einer oder mehreren Nationen in Kontakt tritt.
      2) Das Gesetz soll die Diplomatie zwischen dem Kingdom of Albernia und anderen Nationen in ihren Anfängen unterstützen und als ratgebende Informationsquelle dienen.



      Section II – Diplomatische Beziehungen


      Art. 3 – Zweck diplomatischer Beziehungen
      1) Die Diplomatie dient dem Kingdom zur freundschaftlichen Verständigung mit anderen Nationen.
      2) Ziel der Diplomatie soll es sein, Freunde zu finden, Bündnisse zu schließen, sich wirtschaftlich auszutauschen und den Kontakt zu anderen Staaten aufrecht zu erhalten.


      Art. 4 – Aufnahme diplomatischer Beziehungen
      1) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten wird in der Regel durch den Minister of Foreign Affiars übernommen. Jedoch ist dies auch durch den Prime Minister möglich.
      2) Aufnahmen diplomatischer Beziehungen durch andere Staaten mit dem Kingdom of Albernia fallen in den Aufgabenbereich des Minister of Foreign Affairs. Er begrüßt ausländische Staatsgäste und bespricht mit diesen die Ausmaße der angestrebten diplomatischen Beziehungen.
      3) Von allen eventuellen diplomatischen Beziehungen sind sowohl das Kabinett als auch das Parlament zu informieren.
      4) Das Kabinett entscheidet zusammen mit dem Prime Minister, ob eine diplomatische Beziehung zu einem anderen Staat lohnens- und wünschenswert ist.


      Art. 5 – Beenden diplomatischer Beziehungen
      1) Diplomatische Beziehungen werden stets durch - oder auf Anordnung - des Prime Minister des Kingdom of Albernia beendet. Der Anordnung durch den Prime Minister muss eine Informierung des Parlamentes folgen.
      2) Dem Minister of Foreign Affairs kommt es zu die Beendung der Beziehungen im Namen des Kingdom, dem betreffenden Staat mitzuteilen und die diplomatischen Gesandten gegebenenfalls zum Verlassen des Landes aufzufordern.
      3) Gründe für ein Beenden der diplomatischen Beziehungen können Vertragsbruch, Kriegserklärung, bevorstehende Kriegserklärung, Anschläge oder Mißachtung des diplomatischen Status der albernischen Gesandten sein.



      Section III – Diplomatische Verträge


      Art. 6 – Zweck diplomatischer Verträge
      1) Diplomatische Verträge werden geschlossen, um die genauen Absprachen und Regeln der Beziehung beider unterzeichnender Staaten festzuhalten.
      2) Unter die Bezeichnung diplomatischer Verträge fallen verschiedene Arten von Vertragswerken. So zum Beispiel Freundschaftsverträge, Friedensverträge, Verträge zum Austausch von diplomatischen Gesandten und derartiges Vertragswerk.


      Art. 7 – Abschluß diplomatischer Beziehungen
      1) Diplomatische Verträge des Kingdom of Albernia werden in der Regel durch den Minister of Foreign Affairs oder durch den Prime Minister geschlossen.
      2) Für den Abschluss der Verträge – und welcher Art das Vertragswerk sein soll – benötigt der Minister of Foreign Affiars den Auftrag oder die Genehmigung des Prime Minister, in Absprache mit dem Kabinett.
      3) Für den Abschluss der Verträge – und welcher Art das Vertragswerk sein soll – benötigt der Prime Minister keine Genehmigung. Jedoch muss eine Absprache mit dem Kabinett getroffen werden.
      4) Über sämtliche Vertragswerke ist das Parlament zu informieren. Vor jeder abschließenden Vertragsunterzeichnung durch Her Most Excellent Majesty, the Queen, muss das Parlament über den Vertrag abstimmen. Zur Annahme reicht eine einfache Mehrheit


      Art. 8 – Unterzeichnung diplomatischer Verträge
      1) Sämtliche diplomatischen Verträge bedürfen der Unterzeichnung durch Her Most Excellent Majesty, the Queen, um ihre Gültigkeit zu erhalten.
      2) Dringende Vorab-Verträge dürfen auch durch den Minister in Foreign Affairs im Auftrag (on behalf of) unterzeichnet werden. Dies bedarf der vorherigen Genehmigung of Her Most Excellent Majesty, the Queen oder des Privy Council, wenn Her Most Excellent Majesty, the Queen, nicht erreichbar ist.
      3) Die Unterschrift darf erst geleistet werden, wenn Section III, Art. 7, Absatz 4 des Diplomacy Act erfüllt wurde.
      4) Die gegenzeichnende Nation hat selbst für eine korrekte, geltende Unterschrift seitens ihrer Regierung Sorge zu tragen.


      Art. 9 – Auflösen diplomatischer Verträge
      1) In jedem Vertrag muss eine Klausel eingefügt werden, die das fristgerechte und das vorzeitige Auflösen diplomatischer Verträge bestimmt.
      2) Die Fristen sollten mit dem Vertragspartner abgesprochen und von beiden Seiten akzeptiert werden.
      3) Sollte die Regierung des Kingdom of Albernia gezwungen sein, einen Vertrag vorzeitig zu beenden, so ist das Parlament zu informieren. Nach Darlegung der Gründe eines vorzeitigen Abschlusses hat das Parlament zwei Tage Zeit Widerspruch einzulegen und eine Abstimmung durch den Speaker des Houses zu erklären. Andernfalls darf der Vertrag durch den Prime Minister beendet werden.



      Section IV – Botschaften


      Art. 10 – Definition
      1) Eine Botschaft ist die ständige diplomatische Vertretung höchsten Ranges innerhalb eines anderen Staates.
      2) Der oberste Beamter und Leiter der Botschaft ist der Botschafter. Er ist der ranghöchste Vertreter des Staates und repräsentiert diesen. Er ist dem Minister of Foreign Affairs untergeordnet.


      Art. 11 – Einrichtung einer Botschaft
      1) Vor dem Einrichten einer Botschaft einer ausländischen Nation werden die dafür vorbereiteten Verträge von beiden Seiten unterzeichnet.
      2) Das Botschaftsgelände ist Staatgebiet des vertretenden Staates. Es gilt das jeweilige Landesrecht.
      3) Die gesandten Botschafter genießen diplomatische Immunität.
      4) Zum Schutz der Botschaft stehen außerhalb des fremden Staatsgebietes – auf Wunsch – Einheiten der albernischen Polizei zur Verfügung.
      5) Innerhalb des Botschaftsgeländes ist es der Gastnation gestattet eigene Sicherheitskräfte zum Schutz der Botschaft einzusetzen.
      6) Weitere Einschränkungen, Erweiterungen, Abänderungen oder Abweichungen können in den jeweiligen Verträgen festgelegt werden.


      Verkündet zu Aldenroth am 20. April im Jahre unseres Herren 2004 gemäß den Gesetzen und mit dem Signum der Königin erhabenster Majestät unter dem großen Siegel des Königreiches Albernia


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreichs)


    • 5th Standing Orders Amendment Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      In Art. 6/4 des Standing Orders Act in der Fassung vom 4. Februar 2004 wird die Bezeichung "Yes" geändert in "Aye".



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 16. Juli im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • Citizenship Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1 - Staatsbürger (Hauptidentitäten)


      1) Jede Realperson kann maximal eine Staatsbürgerschaft erhalten.


      2) Die Staatsbürgerschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Registration Office zu richten und wird von diesem bearbeitet.


      3) Ein Antrag auf Staatsbürgerschaft muss folgende Daten enthalten:
      a) Name des Staatsbürgers
      b) E-Mail-Adresse des Staatsbürgers
      c) E-Mail-Adresse, die eine Identifizierung der Realperson ermöglicht
      d) Die Region, in dem der Hauptwohnsitz liegen soll


      4) Einem Antrag ist stattzugeben, sofern dem Registration Office alle nötigen Daten vorliegen und nicht geltendes Recht der Stattgabe entgegensteht. Vor der Annahme eines Antrags prüft das Registration Office, soweit möglich, dass die Voraussetzungen, insbesondere nach Absatz 1, erfüllt sind.


      5) Die Staatsbürgerschaft erhält mit der Annahme des Antrags Gültigkeit. Dem Antragsteller wird die Stattgabe des Antrags schriftlich mitgeteilt.



      Art. 2 - Nebenidentitäten


      1) Jeder Staatsbürger kann beim Registration Office weitere Identitäten anmelden, um so das Leben mit mehreren Personen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens darzustellen.


      2) Die Anzahl der Nebenidentitäten ist nicht beschränkt.


      3) Die Anmeldung einer Nebenidentität muss beinhalten:
      a) Name der Nebenidentität
      b) E-Mail-Adresse der Nebenidentität
      c) Name der Hauptidentität, der die Nebenidentität zugeordnet ist


      4) Nebenidentitäten genießen die Rechte, die Staatsbürgern gegeben sind, mit folgenden Beschränkungen:
      a) Sie genießen weder aktives noch passives Wahlrecht
      b) Sie erhalten keinen Zugang zu den Ämtern des Premierministers, der Minister der Regierung Ihrer Majestät, der Inhaber von regionalen Amtsgewalten und der Mitgliedschaft im Judicial Committee des House of Lords.
      c) Sie können nicht Mitglieder politischer Parteien oder politischer Organisationen werden



      Art. 3 - Meldepflicht


      Änderungen an den folgenden Daten sind dem Registration Office unverzüglich schriftlich mitzuteilen:


      a) Daten nach Art. 1, Absatz 3 für Staatsbürger
      b) Daten nach Art. 2, Absatz 3 für Nebenidenditäten



      Art. 4 - Aktivitätspflicht und Volkszählungen


      1) Jeder Staatsbürger ist zur Teilnahme am öffentlichen Leben des Kingdom of Albernia verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass er regelmäßig das öffentliche Forum zu besuchen und Bekanntmachungen zu lesen hat.


      2) Die Aktivität jedes Staatsbürgers wird regelmäßig durch eine Volkszählung überprüft, die drei bis sieben Wochen vor Beginn der General Elections vom Home Office durchzuführen ist.


      3) Die Volkszählung dauert vier Tage. Mindestens sieben, höchstens aber zehn Tage vor Beginn der Volkszählung wird der Termin bekanntgegeben. Eine individuelle Benachrichtigung, z.B. per E-Mail, hat ausdrücklich nicht zu erfolgen und führt zur Ungültigkeit der Volkszählung.


      4) Die Volkszählung findet im öffentlichen Forum in einem gesonderten Thread statt. Es nimmt teil, wer dies mit einem Beitrag im Volkszählungsthread bestätigt.


      5) Erfolgt keine Teilnahme und hat der betreffende Bürger seine Abwesenheit nicht öffentlich im Forum angekündigt, so wird die Staatsbürgerschaft mit dem Ende der Volkszählung gemäß Art. 6, Absatz 3 entzogen.



      Art. 5 - Abwesenheit


      1) Eine mehr als vierzehntägige Abwesenheit, die verhindert, dass ein Staatsbürger seiner Aktivitätspflicht nachkommt, ist im öffentlichen Forum unter Angabe des Termins der Rückkehr, soweit bekannt, anzukündigen.


      2) Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen oder mit unbestimmter Dauer ruht die Staatsbürgerschaft. Bis zur Rückmeldung entfallen alle staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


      3) Wenn eine Rückmeldung nach mehr als sieben Tagen nach Ende des Termins der Rückkehr noch nicht erfolgt ist, ist von einer Abwesenheit von unbestimmter Dauer auszugehen.


      4) Ein Bürger, der sich länger als sechs Monate ununterbrochen in Abwesenheit von unbestimmter Dauer befindet, verstößt gegen die Aktivitätspflicht nach Art. 4. Ihm wird die Staatsbürgerschaft entzogen.



      Art. 6 - Ende der Staatsbürgerschaft


      1) Jeder Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft aufgeben. Dies ist dem Registration Office mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaft endet mit dem Eingang dieser Mitteilung beim Registration Office.


      2) Einem Staatsbürger, der den Bestand oder die öffentliche Ordnung des Kingdom of Albernia grob gefährdet, kann auf richterlichen Beschluss hin die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Mit dem Entzug ist die Staatsbürgerschaft beendet.


      3) Einem Staatsbürger, der seiner Aktivitätspflicht nach Art. 4 nicht nachkommt, wird die Staatsbürgerschaft entzogen.


      4) Mit dem Ende einer Staatsbürgerschaft sind auch die Staatsbürgerschaften aller dem Betroffenen zugeordneten Nebenidentitäten beendet.


      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 27. Juli im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)



    • Devolution Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1 - Allgemeines
      1) Das Parlament des Königsreichs Albernia geruht den Regionen Eihlann, Fairnhain, Lyngwyn, Winland sowie der Kronkolonie Medea vermöge dieses Gesetzes das Recht zuzugestehen, eine regionale Legislative und Exekutive, die für Gegenstände der Low Politics zuständig sind, zu etablieren.
      2) Dieses Autonomierecht gem. Abs. 1 ist unteilbar und kann nur in seiner Gesamtheit wahrgenommen werden.


      Section I – High- und Low Politics


      Art. 2 - Definition
      Fortan wird unterschieden zwischen High Politics, dem Zuständigkeitsbereich des Parlaments des Königreichs Albernia, und Low Politics, dem Zuständigkeitsbereich der Regionen.


      Art. 3 - Gegenstände der High- und Low Politics
      1) a) Kompetenzen, die Gegenstand der bis zum Beschluß dieses Gesetzes erlassenen und gültigen Rechtsgrundlagen sind, gelten als Gegenstand der High Politics.
      b) Durch Beschluß des Parlaments des Königreichs kann ein Gegenstand der High Politics gem. lit. a) zum Gegenstand der Low Politics erklärt werden.
      2) Alle restlichen Angelegenheiten sind Gegenstand der Low Politics. Dem Parlament des Königreichs steht jedoch das Recht zu, jederzeit regulierend einzugreifen und bestimme Kompetenzen mittels Gesetz explizit als Gegenstand der High Politics zu deklarieren.
      3) Die Low Politics der Regionen, die ihre Autonomierechte nicht in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin Zuständigkeitsbereich des Parlaments des Königreichs Albernia.


      Art. 4 - Vorrang von Parlamentsgesetzen
      Regionale Gesetzgebung darf der des Parlaments des Königreichs nicht entgegenstehen und wird in jedem Fall von anderslautenden Parlamentsgesetzen außer Kraft gesetzt.


      Section II - Inanspruchnahme des Autonomierechts


      Art. 5 - Grundlegendes
      1) Die Regionen sind verpflichtet, bei ihrem Handeln im Rahmen dieses Gesetzes stets den demokratischen Prinzipien sowie den Rechtsgrundlagen des Königreichs Albernia Folge zu leisten.
      2) Mitglied eines Organs der Regionalverwaltung darf nur werden, wer nach gesamtalbernischem Recht über das aktive und passive Wahlrecht verfügt.


      Art. 6 - Prozeß der Inanspruchnahme und des Verzichtes auf das Autonomierecht
      1) a) Jede Region entscheidet mit der Abstimmung über Rechtsgrundlagen, welche die Konstituierung und den Aufbau der jeweiligen Regionalverwaltung zum Gegenstande haben, ob sie das ihr gem. diesem Gesetz zustehende Autonomierecht wahrnimmt.
      b) Zu dieser Abstimmung sind alle nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bewohner der betreffenden Region abstimmungsberechtigt.
      2) Diese Abstimmung hat auf Begehr von mindestens einem Drittel der Bevölkerung einer Region stattzufinden.
      3) Die Bevölkerung einer Region kann die Inanspruchnahme des Automierechts beenden, indem sie die Rechtsgrundlagen gem. Abs. 1 lit a) außer Kraft setzt. Die Abschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß.


      Art. 7 - Konstituierung der Regionalverwaltungen, Hinfälligkeit des Abstimmungsergebnisses
      1) Votiert die Bevölkerung einer Region dafür, das ihnen durch dieses Gesetz zustehende Autonomierecht wahrzunehmen, so ist sie verpflichtet, binnen 4 Wochen die Legislativ- und Exekutivorgane gem. Section III und IV zu konstituieren.
      2) Andernfalls wird das Ergebnis einer Abstimmung gem. Art. 6 hinfällig.


      Art. 8 - Verlustigwerden des Status der regionalen Autonomie
      1) Erweist sich eine Region, deren Bevölkerung gem. Art. 6 für die Inanspruchnahme des Autonomierechts votiert hat und welche die Bestimmungen aus Art. 7 Abs. 1 erfüllt hat, über den Zeitraum eines Monats als unfähig, das Autonomierecht gem. Art. 1 wahrzunehmen, so gehen diese Befugnisse wieder auf die dafür zuständigen Organe des Gesamtstaates über. Der Status der regionalen Autonomie gilt damit als erloschen und kann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiedererworben werden.
      2) Rechtsgrundlagen, die im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes von den regionalen Legislativversammlungen beschlossen wurden, gelten weiterhin für die betreffende Region. Ihre Exekution obliegt den zuständigen Ministern der Regierung Ihrer Majestät.
      3) Eine Ausnahme bilden die Rechtsgrundlagen über die Struktur der regionalen Legislativ- und Exekutivorgane, welche im Falle des Abs. 1 hinfällig werden.


      Section III - Legislative


      Art. 9 - Allgemeines
      Zur Ausübung der legislativen Gewalt einer Region bilden sich legislative Versammlungen, deren Nomenklatur den Regionen überlassen bleibt.


      Art. 10 - Mitgliedschaft
      Die Gesamtheit der nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigten Bürger einer Region gilt als legislative Versammlung, es sei denn, eine Region legt dies anders fest.


      Art. 11 - Inkrafttreten von Gesetzen
      Gesetze, die eine legislative Versammlung einer Region beschlossen hat, erfahren ihre Sanktion durch der Königin erhabenste Majestät.


      Section IV - Exekutive


      Art. 12 - Allgemeines, Mitgliedschaft
      1) Zur Ausübung der Beschlüsse der Legislativversammlung einer Region bilden sich
      Exekutivorgane, deren Nomenklatur und Besetzung den Regionen überlassen bleibt.
      2) Ein Amt in der regionalen Exekutive ist unvereinbar mit einem Amt in der Exekutive des Gesamtstaates.


      Art. 13 - Ernennung
      Ausübende der exekutiven Gewalt der Regionen werden von der Königin erhabensten Majestät oder Dero Vertreter ernannt.


      Section V - Sonstiges


      Art. 14 - Begriffsdefinitionen
      Unter "Bevölkerung einer Region" oder sinnverwandten Ausdrücken in diesem Gesetz wird durchwegs die nach gesamtalbernischem Recht wahlberechtigte Bevölkerung einer Region verstanden.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 3. August im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • Plebiscitary Legislation Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1 - Grundlegendes
      1) Mittels dieses Gesetzes eröffnet das Parlament des Königreichs von Albernia dem albernischen Volk das Recht zur Mitwirkung an der Gesetzgebung auf gesamtstaatlicher Ebene unter den im Folgenden festgelegten Bedingungen.
      2) Als Instrumente der plebiszitären Mitwirkung an der Gesetzgebung bestehen die qualifizierte Petition, die populäre Frage und das Referendum.


      Art. 2 - Qualifizierte Petition
      1) Durch die qualifizierte Petition wird es dem Volk ermöglicht, das House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia zwingend mit der Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes zu befassen. Die Behandlung durch das Haus umfasst die Beratung und Abstimmung gemäß der in den Standing Orders niedergelegten üblichen Verfahrensweise.
      2) Vorlagen, die nach Absatz 1 dem House of Commons zugeleitet werden, müssen in Form eines Gesetzentwurfs oder einer Resolution gehalten sein.
      3) Um Berücksichtigung finden zu können, bedarf eine qualifizierte Petition der öffentlich deklarierten Unterstützung von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts. Die Unterstützer einer qualifizierten Petition dürfen nicht dem House of Commons angehören.


      Art. 3 - Populäre Frage
      1) Das Parlaments des Königreiches von Albernia kann mittels der populären Frage die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts unverbindlich über einen bestimmten Sachverhalt befragen.
      2) Eine dem Volk vorzulegende Frage muss entweder mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein oder die Auswahl zwischen mindestens zwei alternativen Stimmoptionen zulassen.
      3) Für den Ablauf und die Feststellung des Ergebnisses einer populären Frage gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes.
      4) Zur Einleitung einer populären Frage bedarf es eines expliziten Beschlusses des House of Commons.


      Art. 4 - Referendum
      1) Das Parlament des Königreiches von Albernia kann sein im Parliament Act von 1711 verankertes Recht zur Gesetzgebung im Einzelfall auf die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger des Königreiches im Sinne des geltenden Rechts übertragen und dieser die Möglichkeit einräumen, per Referendum über einen im House of Commons eingebrachten und beratenen Gesetzentwurf abzustimmen.
      2) Im Rahmen von Absatz 1 steht es dem House of Commons ebenso offen, dem Volk zwei unterschiedliche Versionen eines Gesetzentwurfs zum selben Gegenstand zur Abstimmung vorzulegen.
      3) Zur Einleitung eines jeden Referendums bedarf es eines expliziten Beschlusses des House of Commons.


      Art. 5 - Ablauf eines Referendums
      1) Hat das House of Commons gemäß Art. 4 die Durchführung eines Referendums initiiert, beginnt dieses spätestens zwei Wochen (336 Stunden) nach dem Parlamentsbeschluss.
      2) Alle Stimmberechtigten sind mindestens drei Tage (72 Stunden) vor Abstimmungsbeginn in Kenntnis zu setzten.
      3) Referenden dauern in der Regel eine Woche (168 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden).
      4) Referenden sind nach den Prinzipien des allgemeinen, gleichen, freien und geheimen Stimmrechts durchzuführen.
      5) Mit der Durchführung der Referenden ist das Elective Office betraut. Es setzt den (ersten) Abstimmungstag fest und trifft die Entscheidung über die Dauer eines Referendums im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes.


      Art. 6 - Ergebnis eines Referendums
      1) Erfolgt ein Referendum in der Form einer Abstimmung über einen einzelnen Gesetzentwurf mit den Stimmoptionen "Ja" und "Nein", so gilt die Vorlage als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Option "Ja" entfällt.
      2) Erfolgt ein Referendum in Form einer Abstimmung über zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe zum selben Gegenstand, so gilt die Vorlage als angenommen, die die Mehrheit der abgebenden Stimmen auf sich vereinigt.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 5. September im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)


    • House of Lords Amendment Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      Article 1/1 des House of Lords Act wird wie folgt geändert: Zwischen den Wörtern "und" und "als" wird die Wendung "des Klerus sowie" eingefügt.


      Art. 2
      Article 1/2 des House of Lords Act wird wie folgt geändert: Im zweiten Satz wird zwischen den Wörtern "Monarch" und "Mitglieder" die Wendung "sowie die Erzbischöfe von St. Gardins und St. Arivor" eingefügt.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. September im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia


      Präambel


      Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kingdom of Albernia erklären hiermit ihren Willen, durch die Schaffung vertraglicher Rahmenbedingungen die Grundlagen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Kooperation zu legen. Daher schließen die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, und das Kingdom of Albernia, vertreten durch die Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten, den folgenden Vertrag.


      Art. 1 - Reisebestimmungen


      (1) Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners.
      (2) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden.
      (3) Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.


      Art. 2 - Vertretungen


      (1) Die Unterzeichnerstaaten richten in der Hauptstadt des Vertragspartners eine ständige Vertretung ein. Für die öffentliche Zugänglichkeit der Vertretungen ist das Gastgeberland verantwortlich. Auf dem Gelände der Vertretung gilt das Recht des Gastlandes.
      (2) Die Vertretung soll mit einem Botschafter besetzt werden. Sofern kein Botschafter entsandt wird, ist ein Ansprechpartner für Fragen zu benennen.
      (3) Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.


      Art.3 - Kulturelle Zusammenarbeit


      (1) Die Unterzeichnerstaaten suchen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Kultur. Zu diesem Zwecke können Kommissionen eingerichtet werden, die den jeweiligen Fachministern unterstehen.
      (2) Die Unterzeichnerstaaten gründen zum kulturellen Austausch zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia einen Kulturverein sowie eine Universität und unterstützen diese in angemessener Weise.
      (3) Kunstgegenstände, die als Leihgaben zwischen kulturellen Einrichtungen der Vertragspartner oder im Rahmen der Tätigkeit des Kulturvereins ausgetauscht werden, unterliegen keinen Beschränkungen.
      (4) Näheres regeln die zuständigen Fachminister im Rahmen dieses Vertrages in Eigenverantwortung.


      Art. 4 – Wirtschaftliche Zusammenarbeit


      (1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich sämtliche Zollgrenzen zwischen den beiden Staaten abzubauen.
      (2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich Unternehmens- und Zweigstellengründungen in den Unterzeichnerstaaten von Bürgern der Unterzeichnerstaaten nicht zu behindern, außer in Bereichen welche durch die Gesetze der Unterzeichnerstaaten reglementiert sind.


      Art. 5 - Schlussbestimmungen


      (1) Dieser Vertrag kann unter Angabe von Gründen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
      (2) Im Falle der Aussetzung von Art. 1 kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
      (3) Dieser Vertrag erlangt Gültigkeit mit dem Tage der Ratifizierung durch die Parlamente der Vereinigten Staaten von Astor und des Kingdom of Albernia.



      Aldenroth und Astoria City, den 12. Juli 2004



      Für das Kingdom of Albernia

      Für die Vereinigten Staaten von Astor

      Kimberly Stanliss

      Andrew Madison


    • 6th Standing Orders Amendment Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      1) Article 2/4 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert: Der Titel "Premierminister" wird durch den Titel "Prime Minister" ersetzt.
      2) Article 2/5 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert: Die Zahl "21" wird durch die Zahl "sieben" ersetzt.
      3) Article 2/6 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert und ergänzt: Die Zahl "sieben" im ersten Satz wird durch die Zahl "drei" ersetzt. Es wird ein zweiter Satz angefügt mit dem Wortlaut "Die Bestimmungen von Art. 2/5 finden auf den Clerk entsprechend Anwendung."
      4) Article 2 des Standing Orders Act wird um folgenden Absatz ergänzt: "7) Sind der Speaker und der Clerk zeitgleich entschuldigt abwesend oder bleiben sie zeitgleich für mindestens drei Tage unentschuldigt ihren Ämtern fern, so übernimmt ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung bis zur Rückkehr eines der Genannten. Fallen die Ämter des Speakers und des Clerks während der Legislaturperiode zeitgleich vakant, so übernimmt ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung bis zu deren Neubesetzung. Gleiches gilt bei Vakanz eines der Ämter bei gleichzeitiger entschuldigter oder mindestens dreitägiger unentschuldigter Abwesenheit des anderen Amtsträgers."


      Art. 2
      Article 6/4 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert: Der zweite Halbsatz des ersten Satzes erhält den Wortlaut "dass mit "Aye", "No" oder "Abstention" zu antworten ist."


      Art. 3
      1) Section III des Standing Orders Act erhält folgende neue Überschrift: "Section III – Geschäftsgang"
      2) Article 7 des Standing Orders Act erhält folgende neue Überschrift: "Art. 7 – Unterbrechung der Sitzungsperiode"
      3) Article 7 des Standing Orders Act wird wie folgt neu gefasst:
      "1) Das Unterhaus kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.
      2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unterhauses, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.
      3) Auf Ersuchen der Königin erhabenster Majestät, des Prime Ministers oder auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unterhauses vorzeitig beendet werden."


      Art. 4
      1) Article 9/4 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert: Die Zahl "14" im ersten Satz wird durch die Zahl "zehn" ersetzt.
      2) Article 9/5 des Standing Orders Act wird ersatzlos gestrichen.
      3) Article 9 des Standing Orders Act erhält folgende neue Überschrift: "Art. 9 – Hausordnung"


      Art. 5
      Article 10/2 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert: Die Wendung "ihres Wahlkreises" im ersten Satz wird ersatzlos gestrichen.


      Art. 6
      Article 11 des Standing Orders Act wird wie folgt neu gefasst: "Diese Geschäftsordnungsakte erlangt ihre Gültigkeit mit dem Tage, an dem das Unterhaus ihr seine Sanktion erteilt und sie von der Königin erhabenster Majestät öffentlich kundgemacht wird."


      Art. 7
      Article 5 des Standing Orders Act wird um folgenden Absatz ergänzt:
      "6) Es ist den Abgeordneten inklusive des Speakers und des Clerks sowie allen anderen im Unterhaus redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge - mit der Ausnahme der Korrektur von Druckfehlern im Texte, worüber dem Hause im Detail Rechenschaft abzulegen ist - nachträglich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsordnungsakte oder, so es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden."


      Art. 8
      Article 6 des Standing Orders Act wird um folgenden Absatz ergänzt:
      "7) Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden."



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 28. September im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • 7th Standing Orders Amendment Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      Article 5/2 des Standing Orders Act wird wie folgt geändert und ergänzt:
      Die Worte "über Gesetzesvorlagen" im ersten Satz werden ersatzlos gestrichen. An den ersten Satz wird ein zweiter Halbsatz angefügt mit dem Wortlaut ", wobei zur Freigabe einer Aussprache für alle Abgeordneten zunächst eine antragsbegründende Stellungnahme des Antragsstellers abzuwarten ist." Das Wort "Sie" im zweiten Satz wird durch "Aussprachen" ersetzt. Zwischen den Worten "dauern" und "mindestens" wird im zweiten Satz die Wendung "ab dem Zeitpunkt der Freigabe" eingefügt.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 28. September im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • 1st Abrogation Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1 - Aufhebung des Diplomacy Act
      Der Diplomacy Act vom 20. April 2004 wird aufgehoben.


      Art. 2 - Aufhebung des Academic Degrees Act
      Der Academic Degrees Act vom 1. September 2003 wird aufgehoben.


      Art. 3 - Aufhebung des Education Act
      1) Der Education Act vom 19. Juni 2003 wird aufgehoben.
      2) Die gesetzliche Regelung des Schulbetriebs ist fortan Teil der Low Politics.


      Art. 4 - Aufhebung des Political Parties Act
      Der Political Parties Act vom 1. Juni 2003 wird aufgehoben.


      Art. 5 - Aufhebung des Drug Act
      1) Der Drug Act vom 9. Mai 2003 und dessen Anlagen werden aufgehoben.
      2) Die gesetzliche Regelung über Handel, Erzeugung und Besitz von Rauschmitteln ist fortan Teil der Low Politics.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 28. September im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • Standing Orders Act


      Section I – Allgemeines


      Art. 1 - Konstituierung


      1) Das Unterhaus des Parlaments des Königreiches von Albernia besteht aus den vom Volk in demokratischer Wahl legitimierten Abgeordneten.
      2) Das neu gewählte Unterhaus wird zu seiner ersten Sitzung von der Königin erhabenster Majestät spätestens sieben Tage nach dem Ende der Wahlen einberufen.
      3) In der ersten Sitzung des neu gewählten Unterhauses führt ein Vertreter Ihrer Majestät den Vorsitz, bis ein aus den Reihen der Abgeordneten gewählter Speaker die Leitung übernimmt.


      Section II – Speaker und Abgeordnete


      Art. 2 - Wahl des Speakers


      1) Die Abgeordneten wählen den Speaker für die Dauer der Legislaturperiode.
      2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
      3) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt.
      4) Kommt auch dann nicht die erforderliche Mehrheit zu Stande, ernennt der Prime Minister den Speaker aus den Reihen der angetretenen Bewerber.
      5) Scheidet der Speaker vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen für die restliche Legislaturperiode statt.
      6) Außerdem wählen die Abgeordneten nach dem in den Absätzen 1-4 festgelegten Verfahren einen Clerk of the House, der die Aufgaben des Speakers bei dessen angekündigter oder länger als drei Tage währender unangekündigter Abwesenheit übernimmt. Die Bestimmungen von Art. 2/5 finden auf den Clerk entsprechend Anwendung.
      7) Sind der Speaker und der Clerk zeitgleich entschuldigt abwesend oder bleiben sie zeitgleich für mindestens drei Tage unentschuldigt ihren Ämtern fern, so übernimmt ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung bis zur Rückkehr eines der Genannten. Fallen die Ämter des Speakers und des Clerks während der Legislaturperiode zeitgleich vakant, so übernimmt ein Vertreter Ihrer Majestät die Sitzungsleitung bis zu deren Neubesetzung. Gleiches gilt bei Vakanz eines der Ämter bei gleichzeitiger entschuldigter oder mindestens dreitägiger unentschuldigter Abwesenheit des anderen Amtsträgers.


      Art. 3 – Aufgaben des Speakers


      1) Der Speaker sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnungsakte und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unterhauses.
      2) Der Speaker übt das Hausrecht in den Räumen des Unterhauses aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.
      3) Der Speaker beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnungsakte.


      Art. 4 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten


      1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unterhauses teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.
      2) Jedes Mitglied des Unterhauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
      3) Die Mitglieder des Unterhauses können Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzulässig.


      Section III – Geschäftsgang


      Art. 5 - Aussprachen


      1) Die Aussprachen des Unterhauses finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.
      2) Aussprachen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
      3) Beschlussanträge sind in der Form "Jahr/Monat/Tag: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung ständig fortlaufend ist.
      4) Eine Gesetzesvorlage gilt als angenommen, sofern mehr als die Hälfte der Abgeordneten, die ihre Stimme abgegeben haben, ihr zustimmt.
      5) Vom Unterhaus verabschiedete Gesetzesvorlagen sind unverzüglich vom Speaker der Königin erhabenster Majestät zur Sanktionierung und Ausfertigung vorzulegen.
      6) Es ist den Abgeordneten inklusive des Speakers und des Clerks sowie allen anderen im Unterhaus redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge - mit der Ausnahme der Korrektur von Druckfehlern im Texte, worüber dem Hause im Detail Rechenschaft abzulegen ist - nachträglich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsordnungsakte oder, so es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden.


      Art. 6 - Abstimmungen


      1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.
      2) Abstimmungen werden durch den Speaker binnen 48 Stunden eingeleitet, wobei zur Freigabe einer Aussprache für alle Abgeordneten zunächst eine antragsbegründende Stellungnahme des Antragsstellers abzuwarten ist. Aussprachen dauern ab dem Zeitpunkt der Freigabe mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer möglich.
      3) Abstimmungen sind in der Form "Vote: Jahr/Monat/Tag: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung ständig fortlaufend ist.
      4) Der Speaker stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Aye", "No" oder "Abstention" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
      5) Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.
      6) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.
      7) Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.


      Art. 7 – Unterbrechung der Sitzungsperiode


      1) Das Unterhaus kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.
      2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unterhauses, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.
      3) Auf Ersuchen der Königin erhabenster Majestät, des Prime Ministers oder auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unterhauses vorzeitig beendet werden.


      Art. 8 - Dringliche Anfrage


      1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal wöchentlich eine Anfrage an die Regierung Ihrer Majestät oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 72 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.
      2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Ministers zu richten.


      Section IV – Verhalteskodex


      Art. 9 - Hausordnung


      1) In den Räumlichkeiten des Unterhauses haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.
      2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
      3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät sowie vom Speaker dazu Befugte.
      4) Verstößt ein Besucher oder Mitglied des Unterhauses gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, ihn mit einem Order Call zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Speaker der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Unterhauses, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf zehn Tage nicht überschreiten.


      Art. 10 - Umgangsformen


      1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Speaker, der als Mr Speaker bzw. Madam Speaker zu titulieren ist. Der Abgeordnete, welcher Speaker ist, wendet sich in seinen Reden an den Clerk of the House.
      2) Andere Abgeordnete werden, außer in Ausnahmefällen, in der dritten Person als "sehr ehrenwerter Abgeordneter" bzw. "sehr ehrenwerte Abgeordnete" tituliert. Diese Regel ist ferner auf jedwede andere Person, welcher ein Titel oder eine Anrede zusteht, anzuwenden.
      3) Personen, welche ein Amt ohne Titel ausführen, sind durch dieses zu titulieren.
      4) Den Abgeordneten ist es untersagt, die beiden roten Linien auf dem Boden des Saales, welche Regierungsfraktion und Oppositionsfraktion trennen, zu überschreiten. Der Abstand zwischen beiden Linien muss zwei Degenspannen in der Länge messen.
      5) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Er spricht sich hierbei mit dem Clerk ab. Der Speaker ahndet Verstöße mit den in Art. 9/4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.


      Section V – Schlussbestimmungen


      Art. 11 - Gültigkeit der Geschäftsordnungsakte


      Diese Geschäftsordnungsakte erlangt ihre Gültigkeit mit dem Tage, an dem das Unterhaus ihr seine Sanktion erteilt und sie von der Königin erhabenster Majestät öffentlich kundgemacht wird.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 25. April im Jahr unseres Herrn 2003. Geändert am 2. Juli 2003, am 23. Oktober 2003, am 04. Februar 2004, am 16. Juli 2004 und am 28. September 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)


    • Aufhebung der Verordnung vom 18. Januar 2004


      Die Verordnung des Minister of Home Affairs vom 18. Januar 2004 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben, da die gesetzliche Grundlage, auf der sie basierte, nicht mehr besteht.



      Aldenroth, am 1. Dezember 2004


      The Most Hon Jack Lennox
      (Großes Siegel des Königreiches)

    The Rt Hon Jack Lennox, The Viscount Lennox, KD
    Former Prime Minister


    reformlogo.png

    • Citizenship Amendment Act


      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      1) Art. 2/4a des Citizenship Act wird um die Worte "zu den General Elections" ergänzt.
      2) In Art. 2/4b des Citizenship Act wird "der Inhaber von regionalen Amtsgewalten" gestrichen.
      3) Art. 2/4c des Citizenship Act wird gestrichen.


      Art. 2
      Art. 2 des Citizenship Act wird um folgenden Absatz ergänzt:
      "5) Durch Antrag an das Registration Office kann eine Nebenidentität zu einer neuen Hauptidentität umgemeldet werden. Die alte Hauptidentität erhält dann bei der Ummeldung den Status einer Nebenidentität."



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • 9th Standing Order Amendment Act

      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      Art. 5/2 des Standing Orders Act wird wie folgt neu gefasst: "Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Speaker den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten möglich."


      Art. 2
      Art. 9/3 des Standing Orders Act wird um die Worte "und je ein Vertreter jeder autonomen Region" ergänzt.



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 2. Dezember im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

    • Parliament Amendment Act

      Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


      Art. 1
      Der bestehende Parliament Act wird um folgenden Artikel ergänzt:


      "Art. 18 Zum Ersten: Nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten House of Commons und den abgehaltenen Wahlen zum Speaker und Clerk darf das Parlament in seiner Gesamtheit seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn Ihre Majestät die Königin geruhte, das State Opening of Parliament durchzuführen.
      Zum Zweiten: Die Thronrede innerhalb des State Opening wird durch die Regierung der neuen Legislaturperiode verfasst und enthält eine Übersicht über das aktuelle Regierungsprogramm. Die Thronrede muss innerhalb einer Frist von 7 Tagen Ihrer Majestät der Königin zugehen, die daraufhin das State Opening durchführt.
      Zum Dritten: Liegt nach Ablauf der Frist keine Thronrede der Regierung vor, so hat die Königin das Parlament ohne Thronrede unverzüglich zu eröffnen."



      Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 2. Dezember im Jahre des Herrn 2004.


      Jane II Regina
      (Großes Siegel des Königreiches)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!