Diskussion betreffend Konventionstext

  • Wenngleich ich beides für sinnvoll halte, sehe ich doch keinen Grund einer entsprechende Änderung, da beider bereits möglich und wünschenswert wäre. Davon abgesehen kann aber auch dei dezentrale Aufklärungsarbeit durchaus Vorteile mitsichbringen.


    Das ist sicherlich richtig. Ebenso dürfte es nicht von der Hand zu weisen, dass eine Koordinierung Vorteile bringt, wie etwa die Vermeidung unnötiger Umweltbelastungen durch doppelte oder dreifache Patrouillien. Ganz abgesehen davon, dass durch eine Koordinierung der Effekt größer sein dürfte und ein größeres Gebiet abgedeckt werden könnte.

  • Die Demokratische Union würde ebenfalls dahin tendieren. Das hätte den Vorteil, dass ein Stück weit Rechtssicherheit geschaffen werden würde, und zwar dahingehend, dass jeder weiß, mit welcher Strafe auf welchen Tatbestand international zu rechnen ist.


    Die vernische Position dazu ist nach wie vor unverändert.

    Flora McBoyd
    HVM Ambassador in the Kinrick o Albernia
    HVM Delegate tae the International Heich Commission for the Polar Regions

  • Exzellenzen, ich muss ehrlich sagen, dass ich derzeit dann auch nicht weiter weiß, wie wir als Polkommission eine befriedigende Antwort auf die aufgeworfenen Fragen finden können. Ich werde mich mit meiner Regierung beraten und eventuell neue Vorschläge auf den Tisch legen, was, so hoffe ich, niemanden davon abhalten wird, seinerseits Vorschläge zu unterbreiten.

  • Exzellenzen, so wie ich das sehe, ist bislang der von Exzellenz Sigurdsson überarbeitete Ergänzungsvorschlag zur Polkonvention konsens:


    Zitat

    Artikel 9a
    (1) Der Hohen Kommissar kann mit Zustimmung des Hohen Rats für das Hochkommissariat Verträge und andere Übereinkünfte abschließen, wenn diese dem Schutz der Polgebiete dienen. Dies schließt Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen ein.
    (2) Verträge und andere Übereinkünfte im Sinne dieses Artiikels bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten im Hohen Rat. Verträge und andere Übereinkünfte, welche die Rechte von Signatarstaaten dieser Konvention einschränken oder Signatarstaaten neue Pflichten auferlegen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Delegierten aller betroffenen Staaten im Hohen Rat.


    Da es offensichtlich weder einen Konsens über die Errichtung eines Protektorates über die Polgrbiete noch einen Konsens über die Errichtung eines internationalen Polarstrafrechts oder Polaren Gerichtshofes gibt, entfallen meiner Meinung nach diese Vorschläge.


    Mit Blick auf die bestehenden Artikel 10 und 11 der Konvention kann die Beantwortung der Fragen 1a bis 1c entfallen.


    Da wir offensichtlich keinen Konsens über die Errichtung eines Polarstrafrechts erzielen können, kann meines Erachtens die Frage 1d nur dahingehend beantwortet werden, dass die Täter nach dem nationalen Strafrecht desjenigen Staates abgeurteilt werden, in welches sie überstellt werden. Die einzelnen Mitgliedsstaaten wären also aufgerufen, ihr Strafrecht gegebenenfalls dahingehend zu modifizieren.


    Was noch als Thema bliebe, wäre die eingangs erwähnte Umweltschutzcharta.


  • Da wir offensichtlich keinen Konsens über die Errichtung eines Polarstrafrechts erzielen können, kann meines Erachtens die Frage 1d nur dahingehend beantwortet werden, dass die Täter nach dem nationalen Strafrecht desjenigen Staates abgeurteilt werden, in welches sie überstellt werden. Die einzelnen Mitgliedsstaaten wären also aufgerufen, ihr Strafrecht gegebenenfalls dahingehend zu modifizieren.


    Damit könnte ich leben. Ich würde es aber für sinnvoll halten, dass die PK ein "Musterstrafrecht" beschließt, dass den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung empfohlen wird. Damit wir da in etwa eine Linie fahren.

    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    - The Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

    coadycesmallsig.png


    dycefound250.png

  • Man könnte und vielleicht sollte eine Änderung des Art. 11 vornehmen, um in nationaler Zuständigkeit Polizeieinsätze zu erlauben. Bislang ist Art. 11 ja die Befreiung von der Selbstverpflichtung für Einsätze im großen Stil, und mit entsprechenden Voraussetzungen. Befreiungen in kleinerem Umfang, wie sie für Polizeieinsätze nötig sind, könnte man sicher auch in einem vereinfachten Verfahren zulassen, zum Beispiel indem sie nur die Zustimmung des Hohen Kommissars benötigen. Voraussetzung wäre, dass es sich um eigene Staatsbürger oder Staatsbürger eines anderen Staats, der mit dem Einsatz einverstanden ist, handelt.


    Außerdem wäre für den militärischen Teil von Art. 11 zu bedenken, ob man bei offensichtlichen massiven Verstößen gegen die Demilitarisierung wirklich einen vier Wochen langen Prozess braucht, bevor man feststellen kann, dass ein Eingriff gerechtfertigt ist.


  • Damit könnte ich leben. Ich würde es aber für sinnvoll halten, dass die PK ein "Musterstrafrecht" beschließt, dass den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung empfohlen wird. Damit wir da in etwa eine Linie fahren.



    Das wäre durchaus eine Möglichkeit, einen einheitlichen Standard zu erreichen. Ein möglicher Text könnte wie folgt formuliert sein:

    Zitat


    (1) Wer innerhalb der Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

  • Man könnte und vielleicht sollte eine Änderung des Art. 11 vornehmen, um in nationaler Zuständigkeit Polizeieinsätze zu erlauben. Bislang ist Art. 11 ja die Befreiung von der Selbstverpflichtung für Einsätze im großen Stil, und mit entsprechenden Voraussetzungen. Befreiungen in kleinerem Umfang, wie sie für Polizeieinsätze nötig sind, könnte man sicher auch in einem vereinfachten Verfahren zulassen, zum Beispiel indem sie nur die Zustimmung des Hohen Kommissars benötigen. Voraussetzung wäre, dass es sich um eigene Staatsbürger oder Staatsbürger eines anderen Staats, der mit dem Einsatz einverstanden ist, handelt.


    Außerdem wäre für den militärischen Teil von Art. 11 zu bedenken, ob man bei offensichtlichen massiven Verstößen gegen die Demilitarisierung wirklich einen vier Wochen langen Prozess braucht, bevor man feststellen kann, dass ein Eingriff gerechtfertigt ist.


    Beide Punkte finden die Unterstützung aus Glenverness.

    Flora McBoyd
    HVM Ambassador in the Kinrick o Albernia
    HVM Delegate tae the International Heich Commission for the Polar Regions

  • Dann sollten wir die von den Exzellenzen Bont und Sigurdsson vorgeschlagenen Anpassungen als Minimalkonsens zügig vorantreiben.

    Dr. Jeremy Goldberg
    US Delegierter im Hochkommissariat zum Schutz der Pole

  • Ich bin einverstanden und stelle den Antrag, über den folgenden Änderungsentwurf abzustimmen:

    Zitat

    Artikel 9a
    (1) Der Hohen Kommissar kann mit Zustimmung des Hohen Rats für das Hochkommissariat Verträge und andere Übereinkünfte abschließen, wenn diese dem Schutz der Polgebiete dienen. Dies schließt Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen ein.
    (2) Verträge und andere Übereinkünfte im Sinne dieses Artiikels bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten im Hohen Rat. Verträge und andere Übereinkünfte, welche die Rechte von Signatarstaaten dieser Konvention einschränken oder Signatarstaaten neue Pflichten auferlegen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Delegierten aller betroffenen Staaten im Hohen Rat.


    Da der von mir vorgeschlagene Text etwas wenig umfangreich ausfällt und bislang auch keine Ergänzungsvorschläge vorgebracht wurden, schlage ich vor, die folgende Empfehlung an die Mietgliedsstaaten zu richten:

    Zitat


    Empfehlung zur Anpassung des nationalen Strafrechts der Signatarstaaten der Konvention über die Polgebiete


    Zur besseren und nachhaltigeren Umsetzung der in der Konvention über die Polgebiete genannten Ziele, empfiehlt das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete den Signatarstaaten den folgenden Text oder einen ähnlichen bzw. sinngemäßen in ihr jeweiliges Strafrecht aufzunehmen:


    (1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

  • Sollten wir beim Strafrechtsteil nicht auch den Tier- und Artenschutz mit aufnehmen? Bislang deckt der Entwurf ja nur Verunreinigungen von Luft und Boden ab.

    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    - The Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

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  • Ich denke es ist sinnvoll, alles, was eine Ratifizierung braucht (also nicht die Empfehlung) in einem Rutsch zu beschließen.


    Mir fehlt da im Moment noch die von mir oben genannte Überarbeitung von Art. 11. Nachdem niemand Anmerkungen zu irgendwelchen Details hatte, vermute ich, ich sollte dazu selber einen Vorschlag formulieren, und kann versuchen, ob ich in den nächsten Tagen dazu komme.

  • Ich werde eine Formulierung zum Tier- und Artenschutz vorbereiten.

    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    - The Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

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  • Ich denke es ist sinnvoll, alles, was eine Ratifizierung braucht (also nicht die Empfehlung) in einem Rutsch zu beschließen.


    Mir fehlt da im Moment noch die von mir oben genannte Überarbeitung von Art. 11. Nachdem niemand Anmerkungen zu irgendwelchen Details hatte, vermute ich, ich sollte dazu selber einen Vorschlag formulieren, und kann versuchen, ob ich in den nächsten Tagen dazu komme.



    Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
    "Ist absehbar, dass zur Beseitigung der Gefahr, des Angriffs oder des Eingriffs ein polizeilicher Einsatz ausreichend ist, kann der Hohe Kommissar auf Antrag eines Mitgliedsstaates ein Mitgliedsstaat mit der Durchführung des eines Polizeieinsatzes beauftragen. Der Polizeieinsatz ist zu beenden, sobald die Gefahr, der Angriff oder der Eingriff beseitigt wurde."

  • Ich halte den Vorschlag von Exzellenz Bont für tragbar.


    Gleichzeitig muss ich ihnen, werte Exzellenzen mitteilen, dass ich aufgrund des Regierungswechsels in Astor von meinem Amt zurücktreten werde.

    Dr. Jeremy Goldberg
    US Delegierter im Hochkommissariat zum Schutz der Pole

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