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Empfehlung zur Anpassung des nationalen Strafrechts der Signatarstaaten der Konvention über die Polgebiete
Zur besseren und nachhaltigeren Umsetzung der in der Konvention über die Polgebiete genannten Ziele, empfiehlt das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete den Signatarstaaten den folgenden Text oder einen ähnlichen bzw. sinngemäßen in ihr jeweiliges Strafrecht aufzunehmen:
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.