Diskussion betreffend Konventionstext

  • Meine Ergänzungen:


    Gyda phob dymuniad da
    The Most Honourable The Countess Nessie Dyce of Caerwyn

    - The Lord Speaker and Former Prime Minister -
    Baroness of Rhosllannerchrugog, GCTO, LL, DSB, D.Litt. h.c.

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  • Ich denke es ist sinnvoll, alles, was eine Ratifizierung braucht (also nicht die Empfehlung) in einem Rutsch zu beschließen.


    Mir fehlt da im Moment noch die von mir oben genannte Überarbeitung von Art. 11. Nachdem niemand Anmerkungen zu irgendwelchen Details hatte, vermute ich, ich sollte dazu selber einen Vorschlag formulieren, und kann versuchen, ob ich in den nächsten Tagen dazu komme.



    Kurze Nachfrage: wie sieht es hiermit aus?

  • Da dieser Artikel in der Vergangenheit einerseits immer wieder zu Fehlinterpretationen seitens Dritter geführt hat, und andererseits haben sich manche Regelungen als umständlich und langwierig herausgestellt. Daher schlage ich eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Regelungen vor.


    Als Versuch, diese Ziele umzusetzen, möchte ich den folgenden Entwurf anbieten:


    Artikel 11 - Eingriffe zum Zweck der Bewahrung der Polgebiete
    (1) Sofern es zur Durchsetzung der Neutralität der Polgebiete oder der Bewahrung ihrer Integrität notwendig ist, können in Übereinstimmung mit den weiteren Bestimmungen dieser Konvention zeitweise und zweckgebunden Ausnahmen zu Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere, um einen Polizei- oder Militäreinsatz gemäß Art. 11a bzw. 11b zu ermöglichen.
    (2) Eine solches Ausnahme erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich die zu einer Erteilung einer Ausnahme führende Bedrohung der Unversehrtheit der Polgebiete innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Alle Maßnahmen, welche im Rahmen einer Ausnahme durchgeführt werden, erfolgen in nationaler Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaats, aber unter Beratung mit den übrigen Mitgliedsstaaten.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle im Rahmen einer Ausnahme getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Rat kann die Erteilung von Ausnahmen jederzeit aufheben.
    (6) Alle Maßnahmen, welche im Rahmen einer Ausnahme durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung oder endgültiger Nichterteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 11a - Polizeieinsätze in den Polargebieten
    (1) Der Hohe Kommissar kann Ausnahmen zur Durchführung von Polizeieinsätzen in eigenem Ermessen erteilen und aufheben, sofern für denselben Einsatz nicht bereits der Hohe Rat einen anderslautenden Beschluss gefasst hat.
    (2) Auf Antrag stimmt der Hohe Rat über die Erteilung, Nichterteilung oder Aufhebung einer Ausnahme zum Zweck eines Polizeieinsatzes ab. Der gefällte Beschluss hat Vorrang vor den Weisungen des Hohen Kommissars.
    (3) Ausnahmen zum Zweck polizeilicher Einsätze werden zeitlich beschränkt erteilt.
    (4) Polizeieinsätze eines Mitgliedsstaats in den Polargebieten sind nur zulässig, soweit sie einen eigenen Staatsbürger dieses Staats oder Staatsbürger eines anderen Staat, der seine Zustimmung erteilt hat, betreffen.


    Artikel 11b - Militäreinsätze in den Polargebieten
    (1) Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, oder falls ein derartiger Schluss aus anderen Quellen offensichtlich ist, befasst sich der Hohe Rat unmittelbar mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen. Die Beratung soll in der Regel mindestens 14 Tage dauern, kann aber bei Gefahr im Verzug durch den Hohen Kommissar bis auf 72 Stunden reduziert werden.
    (2) In der Regel soll nach 14 Tagen eine weitere Inspektion durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Bedrohung oder Verletzung weiterhin besteht. Falls sie zum Ergebnis kommt, dass sie nicht weiter besteht, wird keine Ausnahme erteilt. Andernfalls kann der Hohe Kommissar Ausnahmen zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln erteilen. Falls der Hohe Rat beschließt, dass eine weitere Inspektion nicht nötig oder aufgrund des Zeitrahmens nicht praktikabel ist, kann die Hohe Kommissar Ausnahmen unmittelbar erteilen.
    (3) Der Hohe Kommissar kann die Ausnahme jederzeit im eigenen Ermessen aufheben. Er hat die Ausnahme aufzuheben, wenn der zur Erteilung führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (4) Ohne ausdrückliche vorherige Erteilung in Anspruch genommen werden kann eine Ausnahme zum Einsatz militärischer Mittel in Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung eines Mitgliedsstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist den Mitgliedsstaaten in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Das Hochkommissariat wird über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unverzüglich unterrichtet und der Hohe Rat führt Beratungen entsprechend Abs. 1 durch. Der Hohe Kommissar wird bei nächster Gelegenheit die Erteilung der Ausnahme bestätigen oder sie aufheben.
    (5) Auf Antrag stimmt der Hohe Rat über die Erteilung, Nichterteilung oder Aufhebung einer Ausnahme zum Zweck der Anwendung militärischer Mittel ab. Der gefällte Beschluss hat Vorrang vor den Weisungen des Hohen Kommissars.
    (6) Für Handlungen, welche aufgrund einer Ausnahme zum Zweck des Einsatzes militärischer Mittel durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.

  • Ohne jetzt im Einzeln geprüft zu haben, was geändert wurde, erscheint mir der von Exzellenz Sigurdsson vorgelegte Entwurf in sich doch schlüssig zu sein, weshalb ich keine Einwände habe.

  • Ich bin der Meinung wir sollten gegebenenfalls auch auf dem Marktplatz der Nationen auf diese Debatte hinweisen, Exzellenzen.


    Hierzu besteht kein Erlaubnisvorbehalt, insofern können Sie sich frei fühlen, Ihren Vorschlag in die Tat umzusetzen.


    Im Übrigen gehe ich von der Stellungnahme seitens der Regierung Cranberras an diesem Wochenende aus.

    H.E. Audrey Villeneuve Penn
    High Commissioner from the Dominion of Cranberra


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  • Ich erlaube mir, die Anmerkungen der cranberrischen Regierung den Exzellenzen Delegierten zur weiteren Diskussion zur Kenntnis zu geben:


    Die Qualifizierung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ mit Aktionen binnen mindestens 72 Stunden mit Genehmigung (Artikel 11b Absatz 2 Satz 2) scheint ein Widerspruch in sich zu sein. Wenn Gefahr im Verzug ist, kann eben nicht auf eine Erlaubnis gewartet werden, sondern muss im Rahmen der Regularien gehandelt werden. Die nachträgliche rechtliche Bewertung ist dem natürlich unbenommen.


    Die Mindestberatungszeit sollte auf sieben Tage heruntergesetzt werden. Eine Maximalbearbeitungszeit wird auch für sinnvoll erachtet, hierzu können die 14 Tage dienen, die auf Antrag um weitere sieben Tage nochmals verlängert werden können.


    Überdies möchte ich anregen, dass sich vor einer möglichen Ratifizierung ein Lektorat dem Text annimmt.

    H.E. Audrey Villeneuve Penn
    High Commissioner from the Dominion of Cranberra


    cra_coa.png

  • Nun, was die Regelungen im Falle der Gefahr in Verzug angeht, so könnten wir diese dahingehend abändern, dass der Hochkommissar sofort handeln kann, innerhalb einer bestimmten die Frist jedoch eine Stellungnahme des Hohen Rates eingeholt werden muss.

  • Hiermit werden Beratungen über den folgenden Gegenstand aufgenommen:


    http://forum.schahtum-futuna.d…ad&postID=41025#post41025




    Ich schlage vor, dass wir diesbezüglich einen neuen Thread eröffnen, damit wir hier die Diskussion bezüglich des Konventionstextes mit der "Causa Futuna" nicht vermischen.

  • Nur zur Erinnerung: Zur Diskussion steht der Entwurf von Exzellenz Sigurdsson.
    Des Weiteren steht der Vorschlag im Raum, diesen Entwurf dahingehend abzuändern, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich gehandelt werden kann, der Hohe Rat jedoch zu informieren ist, und dieser dann innerhalb einer bestimmten Frist einen Stellungnahme abzugeben hat.


    Artikel 11 - Eingriffe zum Zweck der Bewahrung der Polgebiete
    (1) Sofern es zur Durchsetzung der Neutralität der Polgebiete oder der Bewahrung ihrer Integrität notwendig ist, können in Übereinstimmung mit den weiteren Bestimmungen dieser Konvention zeitweise und zweckgebunden Ausnahmen zu Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere, um einen Polizei- oder Militäreinsatz gemäß Art. 11a bzw. 11b zu ermöglichen.
    (2) Eine solches Ausnahme erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich die zu einer Erteilung einer Ausnahme führende Bedrohung der Unversehrtheit der Polgebiete innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Alle Maßnahmen, welche im Rahmen einer Ausnahme durchgeführt werden, erfolgen in nationaler Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaats, aber unter Beratung mit den übrigen Mitgliedsstaaten.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle im Rahmen einer Ausnahme getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Rat kann die Erteilung von Ausnahmen jederzeit aufheben.
    (6) Alle Maßnahmen, welche im Rahmen einer Ausnahme durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung oder endgültiger Nichterteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 11a - Polizeieinsätze in den Polargebieten
    (1) Der Hohe Kommissar kann Ausnahmen zur Durchführung von Polizeieinsätzen in eigenem Ermessen erteilen und aufheben, sofern für denselben Einsatz nicht bereits der Hohe Rat einen anderslautenden Beschluss gefasst hat.
    (2) Auf Antrag stimmt der Hohe Rat über die Erteilung, Nichterteilung oder Aufhebung einer Ausnahme zum Zweck eines Polizeieinsatzes ab. Der gefällte Beschluss hat Vorrang vor den Weisungen des Hohen Kommissars.
    (3) Ausnahmen zum Zweck polizeilicher Einsätze werden zeitlich beschränkt erteilt.
    (4) Polizeieinsätze eines Mitgliedsstaats in den Polargebieten sind nur zulässig, soweit sie einen eigenen Staatsbürger dieses Staats oder Staatsbürger eines anderen Staat, der seine Zustimmung erteilt hat, betreffen.


    Artikel 11b - Militäreinsätze in den Polargebieten
    (1) Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, oder falls ein derartiger Schluss aus anderen Quellen offensichtlich ist, befasst sich der Hohe Rat unmittelbar mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen. Die Beratung soll in der Regel mindestens 14 Tage dauern, kann aber bei Gefahr im Verzug durch den Hohen Kommissar bis auf 72 Stunden reduziert werden.
    (2) In der Regel soll nach 14 Tagen eine weitere Inspektion durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Bedrohung oder Verletzung weiterhin besteht. Falls sie zum Ergebnis kommt, dass sie nicht weiter besteht, wird keine Ausnahme erteilt. Andernfalls kann der Hohe Kommissar Ausnahmen zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln erteilen. Falls der Hohe Rat beschließt, dass eine weitere Inspektion nicht nötig oder aufgrund des Zeitrahmens nicht praktikabel ist, kann die Hohe Kommissar Ausnahmen unmittelbar erteilen.
    (3) Der Hohe Kommissar kann die Ausnahme jederzeit im eigenen Ermessen aufheben. Er hat die Ausnahme aufzuheben, wenn der zur Erteilung führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (4) Ohne ausdrückliche vorherige Erteilung in Anspruch genommen werden kann eine Ausnahme zum Einsatz militärischer Mittel in Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung eines Mitgliedsstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist den Mitgliedsstaaten in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Das Hochkommissariat wird über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unverzüglich unterrichtet und der Hohe Rat führt Beratungen entsprechend Abs. 1 durch. Der Hohe Kommissar wird bei nächster Gelegenheit die Erteilung der Ausnahme bestätigen oder sie aufheben.
    (5) Auf Antrag stimmt der Hohe Rat über die Erteilung, Nichterteilung oder Aufhebung einer Ausnahme zum Zweck der Anwendung militärischer Mittel ab. Der gefällte Beschluss hat Vorrang vor den Weisungen des Hohen Kommissars.
    (6) Für Handlungen, welche aufgrund einer Ausnahme zum Zweck des Einsatzes militärischer Mittel durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.

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