Right Honourable Members of the House,
aufgrund der unangekündigten Abwesenheit des ehrenwerten Abgeordneten für Eihlann übernehme ich als das dienstälteste Mitglied dieses Hauses die Aufgaben des Speakers.
Die Regierung Ihrer Majestät beantragt eine Aussprache über den folgenden Gesetzesentwurf:
Pension Insurance Act (PIA)
Gesetz zur Verhinderung der Altersarmut
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 Allgemeines
Das Pension Insurance Act regelt die Leistungen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen sowie deren Rechte und Pflichten sowie die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen. Ihre Aufgabe ist die Vermeidung von Altersarmut und die Sicherstellung, dass Menschen, die aufgrund ihres Alters aus dem Berufsleben ausscheiden, ein Leben in Würde führen können.
Article 2 Versicherte Personen
1) Versichert sind alle Personen, die:
a. ein Einkommen haben,
b. als Eltern oder Pflegeeltern unentgeltlich minderjährige Kinder erziehen,
c. als nahe Angehörige unentgeltlich pflegebedürftige Personen pflegen.
2) Minderjährige Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Hilfe anderer Personen für ihre Lebensführung angewiesen sind.
Article 3 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
1) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Albernian Company for the Management of the Pension Fund (ACMF).
2) Die ACMF steht unter der Dienst- und Rechtsaufsicht des Ministry for Home Affairs.
3) Die ACMF hat ihren Sitz in Aldenroth und wird von einem Direktor geleitet, der von Minister for Home Affairs ernannt und entlassen wird.
Article 4 Finanzierung
1) Die ACMF finanziert sich aus den Beiträgen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und durch Zuschüsse aus der Staatskasse zur Defizitvermeidung.
2) Der Beitrag beträgt für
a. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 5% auf das Brutto-Einkommen, der zur Hälfte je vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird;
b. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 5% und sonstigen Einkünften.
Article 5 Leistungsberechtigte
1) Leistungsberechtigt ist jeder Rentner.
2) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Mensch, der mindestens 65 Jahre alt ist und mindestens 40 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
3) Jahre, in denen unentgeltlich minderjährige Kinder erzogen oder nahe Angehörige unentgeltlich pflegebedürftige Personen gepflegt wurden, gelten als Beitragsjahre im Sinne des § 5 (1) dieses Gesetzes.
4) Von der Erfüllung der Mindestbeitragsjahre kann abgesehen werden, wenn aufgrund schwerer körperlicher Belastung während der Arbeit eine Fortsetzung sowohl dieser als auch jeder anderen Tätigkeit nicht zumutbar ist und die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift (Invalidenrente).
5) Menschen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, deren beider Elternteile verstorben sind und die nicht anderweitig versorgt sind, haben Anspruch auf eine Mindestrente (Waisenrente).
6) Menschen, deren Ehepartner verstorben ist, das Rentenalter erreicht haben und nicht über ein Einkommen verfügen, das 800 Pfund übersteigt, haben erben den Rentenanspruch ihres verstorbenen Ehepartners (Witwenrente).
Article 6 Leistung
1) Die Mindestrente beträgt 1.200 Pfund.
2) Für jedes Beitragsjahr erhöht sich die Mindestrente um 2%.
Article 7 Private Rentenversicherung
1) Jedem steht es frei, zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und einer privatrechtlichen Altersvorsorge zu entscheiden. Versicherte können ihre gewählte Form der privaten Altersvorsorge jederzeit abändern oder anpassen, um ihren individuellen Bedürfnissen und Lebenssituationen gerecht zu werden.
2) Beiträge zur privaten Altersvorsorge können bis zu 50%, maximal jedoch in Höhe von 2.400 Pfund jährlich, steuerlich geltend gemacht werden.
3) Die Anbieter von privaten Altersvorsorgeprodukten sind verpflichtet, den Versicherten umfassende und verständliche Informationen über die angebotenen Vorsorgeoptionen, deren Kosten, Renditepotenzial und Risiken zur Verfügung zu stellen. Die Regierung etabliert Mechanismen zur Überwachung und Sicherstellung der Qualität der angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen, um den Schutz der Versicherten zu gewährleisten.
4) Das Preis-Leistungs-Verhältnis der privaten Altersvorsorge muss mindestens dem der privaten Rentenversicherung gleichen.
Article 8 Kombinierung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung
1) Jedem steht es frei, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine private Altersvorsorge abzuschließen.
2) Wer eine private Altersvorsorge abgeschlossen hat, hat gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann rentenrechtliche Leistungsansprüche, wenn er mindestens 40 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, es sei denn, er ist Bezieher einer Invaliden-, Witwen- oder Waisenrente und die Auszahlung aus der privaten Rentenverswicherung liegt unter 801 Pfund.
Nachzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zum Zwecke des Erwerbs von Rentenansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sind möglich.
Article 9
Dieses Gesetz tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Das Wort hat nun das ehrenwerte Mitglied für Greater Aldenroth.