Royal Assent Notifications

  • Aldenroth | 11 August 2013


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    7th House of Commons Election Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Konkretisierung der Mindestkandidaturfrist


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Amendment
    1) Art. 3/2 des House of Commons Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      2) Alle Wahlberechtigten sind zwischen 132 und 240 Stunden vor Beginn der Wahlen durch Bekanntmachung im Forum in Kenntnis zu setzen. Zu Beginn der Wahlen erfolgt im Forum eine weitere Bekanntmachung. Individuelle Wahlbenachrichtigungen haben aufgrund der Aktivitätspflicht eines jeden Bürgers gemäß Citizenship Act, Article 4 (1) nicht zu erfolgen und führen zur Ungültigkeit der Wahl.

  • Aldenroth | 12 November 2013


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Clerk of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Right Hon Andrew Bennet, MP
    Clerk of the House of Commons


    3rd Regional Government Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Anpassung der Regional- und Lokalverwaltungen


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 - Liberalisation of competences
    Article 5/2 wird wie folgt geändert:

      2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben.


    Art. 2 - Rights of the Regional Assemblies
    1) Article 5 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung kann die Zustimmung weiterer Organe der Regionalverwaltung erfordert werden bevor der Lord Lieutenant eine Regionalverordnung erlassen kann.


    2) Article 6/1 wird wie folgt geändert:

      1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet.


    3) Article 6 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      6) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.


    4) Article 8 wird um den folgenden Abschnitt ergänzt:

      2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom Home Office aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.


    Organ Donation Bill


    Ein Gesetz über die Möglichkeiten und Durchführungen von Organspenden.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Fundamentals
    1) Bei Organspenden werden menschliche Organe für eine Transplantation zur Verfügung gestellt.
    2) Eine Spende von Organen kann zu Lebzeiten eines Menschen oder nach dessen Tod erfolgen.
    3) Für die Spende der Organe oder Gewebe muss eine schriftliche Einwilligungserklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Spenders vorliegen.
    4) Organspender müssen mindestens 16 Jahre alt sein, damit ihre schriftliche Erklärung Gültigkeit hat.
    5) Der Albernian Health Service führt eine Spendenregister über entnommene Organe und über Personen, welche auf ein Spendenorgan warten.


    Art. 2 – Removals
    1) Eine Entnahme von Organen und/oder Gewebe ist nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung (im Sinne des Art. 5/3) des Verstorbenen dahingehend vorliegt und sein Tod medizinisch festgestellt wurde. Eine Entnahme der Organe und/oder Gewebe ist nur medizinischem Fachpersonal (gemäß Art. 7 Public Health Act) gestattet.
    2) Der medizinische Tod ist dann eingetreten, wenn die Gehirnfunktionen erloschen sind, deren Herz-Kreislauf-System jedoch noch künstlich am Leben erhalten wird. Tritt zuerst der Herz-Kreislauf-Tod ein, darf keine Organentnahme erfolgen.
    3) Der Handel mit Organen und/oder Geweben ist verboten.


    Art. 3 – Transplantations
    1) Gespendete Organe und/oder Gewebe müssen innerhalb von sechs Stunden, nach Entnahme, der für die Spende vorgesehenen Person implantiert werden.
    2) Der Transport der gespendeten Organe/Gewebe muss in speziell dafür vorgesehenen Behältnissen und in Anwesenheit eines Arztes erfolgen.
    3) Eine Rückführung der Organe an den Spender, im Falle einer nicht erfolgten Transplantation, ist aus Gründen der Wahrung der Totenruhe, nicht gestattet.


    Art. 4 – Information privacy
    1) Spender und Spenden unterliegen der besonderen Geheimhaltung personenbezogener Daten.
    2) Personenbezogene Daten des Spenders dürfen nur mit Einwilligung der Hinterbliebenen an den Empfänger der Organe/Gewebe weitergegeben werden. Gleiches gilt für die Empfängerdaten. Auskünfte an Dritte, nicht im Zusammenhang mit der Spende stehenden Personen, sind nicht statthaft.


    Art. 5 – Donators' acquiescence
    1) Im Fall der Spende nach dem Tod des Spenders kann dieser seine Einwilligung mittels eines Organspendeausweises vorab dokumentieren.
    2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
    a) Name und Geburtsdatum des Spenders
    b) Wohnanschrift des Spenders
    c) Ausstellungsort und -datum
    d) Eigenhändige Unterschrift des Spender
    3) Darüber hinaus muss der Ausweis folgende Erklärung beinhalten:
    "Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Gewebe in Frage kommt, erkläre ich:
    [ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden.
    oder
    [ ] Ja, ich gestatte, dass nach meinem ärztlich festgestellten Tod Organe und Gewebe entnommen werden mit Ausnahme folgender Organe/Gewebe: ____________________
    [ ] Mir sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt, bzw. es liegen folgende Vorerkrankungen vor: ____________________________________________________ "
    .


    Sir Andrew Bennett, GCTO
    - Former Prime Minister -

    logo-aes75.png
    - Chairman -

  • Aldenroth | 15 February 2014


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker des House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende durch das House of Commons beschlossene Bill, welche zuvor bereits durch das House of Lords des gegenwärtigen Parlaments beschlossen wurde, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    Higher Education Bill


    Ein Gesetz zur Regulierung des albernischen Hochschulwesen.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Art. 1 – Basic Regulations
    1) Die Hochschulen des Königreiches dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
    2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
    3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen erfolgt über das Home Office, die Regionen oder privat.
    4) Das Home Office übt die Rechtsaufsicht über die staatlichen Hochschulen aus.
    5) Private Hochschulen, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
    6) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
    7) Auf der Grundlage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ordnen die Hochschulen ihre Angelegenheiten nach Maßgabe geltender Gesetze selbst.


    Art. 2 – Administration of Universities
    1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
    2) Jede Hochschule besitzt einen Senat, der die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelt.
    3) Mitglieder des Senats sind alle vom Träger der Hochschule berufenen Lehrkräfte. Mitglieder des Senats sind außerdem so viele studentische Vertreter, dass die Studierenden einen Anteil von 20% der Mitglieder haben. Alle Senatsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
    4) Der Senat wählt aus seiner Mitte der Lehrkräfte den Rector der Hochschule. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
    5) Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Institute. Über die Einteilung der Fakultäten und Institute und deren Verwaltung entscheidet der Senat der Hochschule.


    Art. 3 – Academic Degrees
    1) An den staatlichen Hochschulen des Königreichs können folgende akademischen Grade in den an der jeweiligen Hochschule eingerichteten Fakultäten erworben werden:
    a) Bachelor
    c) Master
    d) Doctor
    c) Professor
    2) Mit einem staatlich anerkannten akademischen Grad ist das Recht verbunden, diesen als Titel zu führen. Das Führen eines solchen Titels ohne den akademischen Grad erworben zu haben, oder nachdem der akademische Grad aberkannt wurde, ist strafbar.
    3) Privaten Hochschulen können akademische Grade nach Absatz 1 nur verleihen, indem ein Professor einer staatlichen Universität an der Vergabe beteiligt wird und seine Zustimmung nach Prüfung der geforderten Prüfungsarbeit nach den Kriterien der staatlichen Universität gibt. Dies ist außerdem nur möglich, wenn die jeweilige Hochschule vom Niveau ihrer Einrichtungen, ihrer Lehrinhalte und der Ausbildung und rechtlichen Stellung ihrer Dozenten mindestens den gleichen Standard wie eine staatliche Universität aufweist.
    4) Sonstige Studienabschlüsse privater Hochschulen werden von staatlicher Seite nicht anerkannt; mit ihnen wird kein Recht zum Führen eines Titels erworben.
    5) Die Voraussetzung zum Erwerb der Grade Bachelor, Master und Doctor ist die Ablegung einer den Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung entsprechenden, fachlich fundierten schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb der definierten Fristen ohne Zuhilfenahme unzulässiger Mittel.
    6) Als unzulässige Mittel gelten mindestens das Kopieren von Teilstücken oder der ganzen Arbeit aus bereits bestehenden Publikationen ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitate sowie das Heranziehen Dritter zur Mitarbeit. Weiteres regelt die Prüfungsordnung.
    7) Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Faculty Warden bewertet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend gemäß der vom Senat der Hochschule beschlossenen Regeln getroffen.
    8) Der Grad Professor wird durch Beschluss des Senats einer Hochschule mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln und mit Zustimmung der Regierung Ihrer Majestät verliehen. Er berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität.


    Art. 4 – Foreign Academic Degrees
    1) Im Ausland erworbene Studienabschlüsse werden im Königreich von staatlicher Seite in der Regel nicht anerkannt. Die Ausnahme bilden an ausländischen Universitäten erworbene Abschlüsse, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als den albernischen akademischen Graden gleichwertig eingestuft sind.
    2) Für Inhaber ausländischer Studienabschlüsse besteht die Möglichkeit, den fachlichen Wert ihres Abschlusses an einer staatlichen Universität prüfen und ggf. in einen akademischen Grad des Königreichs umwandeln zu lassen.
    3) Die Bewertung eines ausländischen Studienabschlusses erfolgt gemäß Art. 3/6 dieses Gesetzes.
    4) Bei Zweifeln bzgl. der Gleichwertigkeit eines ausländischer Studienabschlusses mit einem akademischen Grad des Königreichs ist grundsätzlich immer der nächstniedrigere akademische Grad zu verleihen bzw. ggf. eine Umwandlung zu verweigern.


    Art. 5 – Financial Endowment
    1) Die Finanzierung staatlicher Hochschulen erfolgt grundsätzlich durch das Schatzamt und/oder die Regionen.
    2) Die Hochschulen des Königreichs sind darüber hinaus befugt, Spenden von Dritten anzunehmen und im Rahmen von Kooperationen mit externen Partnern weitere Geldmittel zu aquirieren.
    3) Jedem albernischen Bürger steht ein gebührenfreier Besuch einer oder mehrerer staatlichen Hochschulen in einem oder mehren Studiengänger für insgesamt mindestens fünfzehn Semester zu. Ab dem sechzehnten Semester steht es den Hochschulen frei, nach eigenem Ermessen sozialverträgliche Gebühren bis maximal 1000 Pound Precious pro Semester von ihren Studierenden zu erheben.

  • Aldenroth | 14 February 2016


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    Regional Separation of Powers Bill


    Ein Gesetz zur Übertragung der Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt in den Regionen von der Regierung an das Parlament.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Amendment to the Regional Government Act


    (1) Die Artikel 5 bis 7 des Regional Government Act werden wie folgt neu gefasst:


      Article 5 – Regional Regulations


      1) Die Regionalversammlung ist berechtigt, Regionalverordnungen (Regional Regulations) für ihre Region zu beschließen, um damit Regelungen für regionale Angelegenheiten zu erlassen. Regionalverordnungen dürfen zu Regelungen von Recht des Königreiches nicht im Widerspruch stehen und brechen lokales Recht, welches zu ihnen im Widerspruch steht, wodurch dieses nichtig und unwirksam wird. Sie werden nach Beschluss der Regionalversammlung durch den Lord Lieutenant erlassen.
      2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben.
      3) Ob es sich bei einer Materie um eine Regionale Angelegenheit handelt, entscheidet im Streitfall abschließend das House of Commons durch Resolution.
      4) Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung oder einem Gesetz kann der Lord Lieutenant ermächtigt werden, in einer bestimmten Frage ohne Konsultation der Regionalversammlung Regionalverordnungen zu erlassen. In diesem Fall darf die Regionalverordnung keiner durch die Regionalversammlung bestätigten Regionalverordnung widersprechen.


      Article 6 – Regional Assemblies
      1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet.
      2) Die Regionalversammlung beschließt mit der Mehrheit der teilnehmenden Stimmen.
      3) Die Regionalversammlung hat das Recht, dem Lord Lieutenant Vorschläge für Regional Regulations (Proposals) zu unterbreiten. Den Erlass einer mit einem solchen Vorschlages übereinstimmenden Regionalverordnung darf der Lord Lieutenant nur ablehnen, wenn er ihn für rechtswidrig hält. In diesem Falle hat er diesen Einwand der Versammlung mitzuteilen. Beharrt die Versammlung auf ihrem Beschluss, so hat der Lord Lieutenant ihn dem House of Commons mitzuteilen, welches abschließend durch Resolution über die Rechtmäßigkeit entscheidet.
      4) Die Regionalversammlung hat das Recht, durch Beschluss eine Regionalverordnung aufzuheben. Ebenfalls hat das House of Commons jederzeit das Recht, durch Resolution Regionalverordnungen aufzuheben.
      5) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.


      Article 7 – Supervision
      1) Die Leitung der Regionalverwaltung unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Home Office wahrgenommen.
      2) Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Regionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Regionalverwaltung und halten die Regionen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
      3) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von der Leitung der Regionalverwaltung Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann ihr Weisungen erteilen oder in ihrem Namen handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist.
      4) Gegen Aufsichtsmaßnahmen kann die Leitung der Regionalverwaltung Widerspruch erheben. In diesem Falle unterzieht die Regierung Ihrer Majestät die Entscheidung einer nochmaligen, abschließenden Prüfung.


    (2) Art. 8/2 des Regional Government Act wird wie folgt neu gefasst:


      2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom House of Commons durch Resolution aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.


  • Aldenroth | 4 October 2016



    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgenden, durch das House of Commons beschlossenen Bills, welchen das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,



    The Most Hon Patrick Botherfield, MP
    Speaker of the House of Commons


    Taxes Reform Bill


    Ein Gesetz über die Erhebung von Steuern im Königreich Albernia.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1 – Basics
    1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern an das Königreich Albernia.
    2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung einer Ware, der Verrichtung einer Dienstleistung sowie am Wohnsitz.


    Article 2 – Competence
    1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Chancellor of the Exchequer.
    2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.


    Article 3 – Personal Income Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich.
    3) Als Steuer sind von den Einnahmen abzuführen:
    a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei.
    b. 15% der Einnahmen zwischen 10.000,01 und 30.000 Pound Precious
    c. 25% der Einnahmen zwischen 30.000,01 und 50.000 Pound Precious
    d. 35% der Einnahmen zwischen 50.000,01 und 80.000 Pound Precious
    e. 50% der Einnahmen über 80.000 Pound Precious


    Article 4 – Corporation Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die Einnahmen in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung der Einnahmen erfolgt jährlich.
    3) Steuerpflichtig ist der Gewinn des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia.
    4) Als Steuer sind vom Gewinn abzuführen:
    a. Die Einnahmen bis 10.000 Pound Precious sind steuerfrei.
    b. 15% des Gewinns zwischen 10.000,01 und 200.000 Pound Precious
    c. 30% des Gewinns über 200.000 Pound Precious


    Article 5 – Value Added Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen, die mehr als 30.000 Pound Precious Umsatz in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia erzielt hat.
    2) Die Versteuerung des Umsatzes erfolgt jährlich.
    3) Als Steuer sind grundsätzlich 20% des Umsatzes des Steuerschuldners in Albernia oder aufgrund von Tätigkeiten in Albernia abzuführen.
    4) Abweichend von Art. 3 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz von 10% für den Verkauf von Lebensmitteln.
    5) Von der Steuerschuld wird die Value Added Tax abgezogen, die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch den Steuerschuldner bezahlt wurde.


    Article 6 – Wealth Tax
    1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sind
    a. Natürliche Personen, die die albernische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einen Wohnsitz in Albernia haben.
    b. Juristische Personen, die in Albernia ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben
    c. Juristische Personen, die in Albernia eine Niederlassung haben
    2) Steuerpflichtig ist der Gesamtwert des Vermögens des Steuerschuldners, einschließlich Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Grundvermögen und Betriebsvermögen, abzüglich eines Freibetrags von 500.000 Pound Precious. Im Fall von Absatz 1c wird dazu nur das Vermögen innerhalb Albernias herangezogen.
    3) Die Vermögenssteuer wird jährlich erhoben.
    4) Als Steuer sind 1% des steuerpflichtigen Vermögens abzuführen.


    Article 7 – Tax Free Allowance
    Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, werden auf Antrag vom Chancellor of the Exchequer von der Entrichtung von Steuern befreit.


    Article 8 – Final Clauses
    1) Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2014 in Kraft.
    2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Taxes Act vom 29. Dezember 2006 seine Wirkung.


    Temporary Abandonment of Census of Enterprises Bill


    Ein Gesetz zur zeitweiligen Aussetzung des Census of Enterprises Act.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


    Article 1
    (1) Der Census of Enterprises Act vom 26. April 2010 wird bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
    (2) Das Gesetz tritt mit der Wiedereinführung einer Wirtschaftssimulation automatisch wieder in Kraft, sofern das dazu notwendige Gesetz nichts anderweitiges bestimmt.

  • Aldenroth | 5 December 2023


    Royal Assent Notification


    Your Majesty,


    als Speaker of the House of Commons überbringe ich Euch untertänigst die folgende, durch das House of Commons beschlossene Bill, welcher das House of Lords gemäß den Vorschriften des Parliament Reform Act zugestimmt hat, und ersuche um die Erteilung des Royal Assent.


    I remain, with the sincerest loyalty and respect, Your Majesty's humble and devoted subject and servant,


    The Right Hon Dame Scarlett P. Frinton, GCTO, MP
    Spekaer of the House of Commons


    1st Labour Standards Act Amendment Bill


    Ein Gesetz zur Herabsetzung der Wochenarbeitszeit.


    Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:



    Art. 1 - Reduction of the weekly and maximum working time
    In Art. 3 des Labour Standards Act werden die Absätze1, 2 und 4 wie folgt neu gefasst:


    1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 35 Stunden nicht überschreiten.
    2) Die wöchentliche Maximalarbeitszeit beträgt:
    a) 35 Stunden für Jugendliche unter 18 Jahren;
    b) 40 Stunden für Industriearbeiter und Handwerker;
    c) 45 Stunden für alle übrigen Beschäftigten.
    4) Den Beschäftigten ist für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 30 Prozent zu zahlen. Als Überzeitarbeit gilt die Arbeitszeit innerhalb einer Woche, die über die nach Absatz 1 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.

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