Right honorable Members of the House,
ich bitte an dieser Stelle alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen dieser Legislaturperiode bekanntzugeben.
Right honorable Members of the House,
ich bitte an dieser Stelle alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen dieser Legislaturperiode bekanntzugeben.
Mr Speaker,
ich beantrage, die versäumte Wahl eines Deputy Speaker vorzunehmen.
Mr Speaker,
ich bitte um Durchführung der Vereidigung des von der Krone designierten Minister of Home Affairs an der dafür vorgesehenen Stelle.
Mr Speaker,
ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgender Bill:
Territorial Waters Treaty Ratification Bill
Article 1
Dem Vertrag über Hoheitsgewässer in der Fassung vom 26. Juli 2012 in der im Anhang niedergelegten Fassung wird zugestimmt.
Article 2
Die Regierung ihrer Majestät wird beauftragt und ermächtigt, die gemäß den Vertragsbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zur Mitteilung der Ratifikation des Vertragswerkes an die anderen Vertragsstaaten zu vollziehen.
Artikel 3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.
Anhang: Vertrag über Hoheitsgewässer
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Regrettable.
Ich nehme es zur Kenntnis.
Mr Speaker
gemäß Art. 15 des Constitution Act schlage ich dem Hause hiermit The Honourable Sir Robert Wellesley, KOC für das Amt des Governor General of the Dominion of Cranberra vor.
Mr Speaker,
ich beantrage, die Wahl eines Deputy Speaker vorzunehmen.
Mr Speaker,
da Ihre Majestät am heutigen Tage durch Letters patent geruhte, mich auf Vorschlag des House of Commons zum Governor-general zu ernennen, bitte ich um die Möglichkeit, wie vom Constitution Act verlangt vor dem versammelten Parlamente meinen Amtseid zu leisten.
Mr Speaker,
ich beantrage hiermit, dass das House of Commons der Königlichen Regierung gemäß Art. 31 des Constitution Act das Mißtrauen aussprechen möge.
Madam Deputy Speaker,
ich weise darauf hin, dass Sir Gordon und Mr Paddingon nach Feststellung des Elective Office nicht mehr Mitglied des House of Commons sind.
Right honourable Members of the House,
ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgender Bill:
Royal Cranberran Archives Bill
Article 1 - Grundlagen
1) Das Dominion Cranberra unterhält ein Archiv zur Sammlung des cranberrischen Rechts.
2) Das Archiv trägt den Namen "Königlich-Cranberrisches Archiv" ("Royal Cranberran Archives").
Article 2 - Aufgaben
1) Das Archiv ist dafür zuständig, alle cranberrischen Gesetze, Verordnungen und Verträge in der jeweils aktuell gültigen Fassung öffentlich für jedermann zugänglich zu halten.
2) Das Archiv soll außerdem alle anderen Dokumente von besonderer Bedeutung für das Dominion of Cranberra und seiner Provinzen und Territorien in seinen Bestand aufnehmen, auch wenn sie nicht der aktuell gültigen Fassung entsprechen.
Article 3 - Leitung
1) Das Archiv wird vom Direktor des Königlichen Archivs ("Director of the Royal Archives") geleitet.
2) Der Direktor wird vom Governor General auf Vorschlag des House of Commons ernannt.
3) Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Direktor kann jederzeit durch einen neuen Amtsinhaber ersetzt werden.
4) Fällt das Amt des Direktors zu irgendeinem Zeitpunkt vakant, so fällt seine Vertretung dem zur Inneres zuständigen Minister der Königlichen Regierung zu.
Article 4 – Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Mr Speaker,
ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgender Bill:
1st Constitution Act 1984 Amendment Bill
Art. 1 - Changes to the Constitution Act of 1984
Der Constitution Act of 1984 wird wie folgt geändert:
1. In Article 15 wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt und „Speaker des Hauses“ durch „Speaker of Parliament“
2. Article 17, Absatz 2 wird gestrichen.
3. In Article 18 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
4. Article 19 wird gestrichen.
5. In Article 20 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
6. Article 21 wird wie folgt neu gefasst:“ (1) Das Parliament ist beschlußunfähig, wenn nicht mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Im Parliament wird über alle Angelegenheiten durch die Mehrheit der Anwesenden entschieden, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.“
7. Article 22 wird wie folgt neu gefasst:“ Die Verhandlungen des Parliament sind öffentlich. Jedoch kann eine geheime Sitzung abgehalten werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Parliament einen entsprechenden Beschluß fassen.“
8. In Article 23 wird „Jedes Haus“ durch „Das Parliament“ ersetzt.
9. Article 24, Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:“ Mitglieder des Royal Government können jederzeit im Parliament erscheinen, um über Gesetzesvorlagen zu sprechen, gleichgültig, ob sie Mitglied des Parliament sind oder nicht. Sie müssen erscheinen, wenn ihre Anwesenheit gefordert wird, um Anfragen zu beantworten oder Erklärungen abzugeben.“
10. Article 25 wird wie folgt neu gefasst:“(1) Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen dürfen die Mitglieder während der Sitzung des Parliament nicht festgenommen werden.
(2) Die Mitglieder des Parliament dürfen außerhalb des Parliament nicht für Reden, Debatten oder Abstimmungen verantwortlich gemacht werden, welche sie innerhalb des Hauses durchgeführt haben.“
11. In Article 26 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
12. In Article 27 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
13. In Article 28 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
14. Article 29 wird wie folgt neu gefasst:"Das Royal Government erläßt Verordnungen, um die Vorschriften der Gesetze auszuführen sowie bestehende Verordnungen zu ändern oder aufzuheben."
15. In Article 31 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
16. Article 38 wird wie folgt neu gefasst:“Die Gesetzesinitiative steht ohne Unterschied dem Royal Government und den Mitgliedern des Parliament zu.“
17. Article 39 wird gestrichen.
18. In Article 41 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
19. In Article 44 wird wird „House of Commons“ durch „Parliament“ ersetzt.
20. Article 47 wird wie folgt neu gefasst:“(1) Änderungen dieses Gesetzes bedürfen eines Änderungsgesetzes. Ein solches Gesetz bedarf einer Zustimmung durch zwei Drittel der Mitglieder des Parliament.
(2) Änderungsgesetze dieser Art werden sofort von der Krone ausgefertigt und verkündet.“
Art. 2 - Comting into Force
Dieses Gesetz tritt nach den Bestimmungen des Constitution Act 1984 in Kraft.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!