Ich habe mal - angesichts der Diskussion im Rahmen des Wahlkampfes - die Medean Home Rule Bill aus dem 28th Parliament herausgekramt und an ihr grundlegende Überarbeitungen vorgenommen, um mal einen Entwurf für ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten. Ich lade alle Medeer und natürlich auch alle Albernier ein, ihre Statements hierzu abzugeben, um möglichst bald im nächsten Parlament ein solches Gesetz auf den Weg zu bringen.
Zumal ich das Gefühl habe, dass auch noch Verbesserungen an dem Gesetzentwurf möglich sind, ich aber derzeit etwas zu sehr in den bisherigen Strukturen des Gesetzes festgefahren bin.
Medean Home Rule Bill
Ein Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung für Medea und zur Umsetzung sich daraus ergebender Änderungen.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 - Home Rule for Medea
Das Folgende wird Gesetz:
Government of Medea Act
Ein Gesetz über die medeische Selbstverwaltung.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Section I - Foundations of Government
Art. 1 - Principles of Home Rule
1) Medea ist Teil des Königreiches Albernia und der Krone treu. Der offizielle Name lautet „Crown Colony of Medea“.
2) Im Rahmen dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze verleiht das Parlament des Königreiches Albernia der Crown Colony of Medea gewisse Rechte zur selbstständigen Verwaltung.
3) Medea und seine staatlichen Einrichtungen sind an die geschriebenen Gesetze und ungeschriebenen Traditionen des Königreiches gebunden.
Art. 2 - Government
1) Kann Ihre Majestät ihre Vorrechte in Medea nicht selbst wahrnehmen, so wird sie durch ihren Vizekönig vertreten.
2) Im Rahmen dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze werden im Name der Krone
a) die gesetzgebende Gewalt von der Versammlung von Medea (Assembly of Medea),
b) die vollziehende Gewalt vom Vizekönig (Viceroy of Medea)
wahrgenommen.
3) Die rechtsprechende Gewalt verbleibt bei den gesetzlich bestimmten und traditionellen Einrichtungen der Rechtsprechung des Königreiches.
4) Auf die Regierung von Medea findet der Regional Government Act nur insoweit Anwendung, als dies durch dieses Gesetz vorgesehen ist.
Art. 3 - Absence of Home Rule
Sind die in diesen und gegebenenfalls anderen Gesetzen des Königreiches definierten Bedingungen für die Wahrnehmung der Selbstverwaltung durch Medea in Gänze oder in Teilen nicht erfüllt, so treten das Parlament von Albernia an die Stelle der Versammlung von Medea und die Regierung Ihrer Majestät an die Stelle des Vizekönigs.
Art. 4 - Seat of Government
Sermor ist Residenzstadt Ihrer Majestät in ihren medeischen Besitzungen sowie Sitz der Versammlung von Medea und des Vizekönigs.
Art. 5 - Provinces
1) Medea umfasst die sieben Provinzen (Provinces) Aratés, Banosath, Campora, Mosambabo, Partha, Sermor und Tabun.
2) Medea soll nach dem Vorbild des Regional Government Acts entsprechend der medeanischen Bedürfnisse für die Provinzen Provinzverwaltungen einrichten, wobei alle Ämter auch Neben-IDs offenstehen sollen.
Art. 6 - Official Languages
1) Amts- und Verkehrssprache aller staatlichen Behörden in Medea ist Albernisch.
2) Kitabun, Massambo und Tabagon sind anerkannte Sprachen des öffentlichen Lebens und können regional als Amtssprache festgelegt werden.
3) Weitere Stammessprachen und -dialekte können regional als Amtssprachen festgelegt werden.
Section II - The Viceroy
Art. 7 - Term
1) Der Vizekönig wird von Ihrer Majestät auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät ernannt und tritt sein Amt nach Leistung des gesetzlichen Treue-Eids an.
2) Seine Amtszeit endet, wenn Ihre Majestät ihn von seinen Aufgaben entbindet. Dies geschieht auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät, auf eigenen Wunsch oder wenn ihm durch den Legislativrat das Misstrauen ausgesprochen wurde.
3) Der Vizekönig kann als seinen Vertreter im Einvernehmen mit der Regierung Ihrer Majestät einen Vizegouerneur (Deputy Governor) ernennen.
Art. 8 - Powers
1) Der Vizekönig nimmt, sofern Ihre Majestät sich nicht in ihren medeischen Besitzungen aufhält, in Bezug auf Medea alle Rechte wahr, die ihr
a) traditionell vorbehalten sind,
b) vom Parlament von Albernia gesetzlich übertragen wurden,
c) vom Parlament von Medea gesetzlich übertragen wurden.
2) Ein Recht, dessen Wahrnehmung sich auf das gesamte Königreich auswirkt, kann nicht vom Vizekönig wahrgenommen werden.
3) Eine Übertragung von Aufgaben an den oder ihre Wahrnehmung durch den Vizekönig ohne eine Grundlage gemäß Abs. 1 ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Handlung.
4) Ihre Majestät hat das Recht, von Zeit und Zeit und nach eigenem Ermessen ihrem Vizekönig Ratschläge zu erteilen; die Befolgung dieser Ratschläge durch diesen soll jedoch vor keinem Gericht des Königreiches überprüft werden.
Section III - The Assembly of Medea
Art. 9 – Structure of the Assembly of Medea
Die Versammlung von Medea besteht aus dem Legislativrat und dem Vizeköniglichen Rat.
Art. 10 – The Legislative Council
1) Dem Legislativrat gehört jeder wahlberechtigte Bürger des Königreiches an, der in Medea wohnt. Die Wahrnehmung des Stimmrechts kann durch ein Versammlungs-Maßnahme an Fristen und weitere Bedingungen gebunden werden.
2) Der Legislativrat wird vom Vizekönig geleitet. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
3) Die Mitglieder des Legislativrates können das postnominale Kürzel "MLC" als Abkürzung für "Member of the Legislative Council " führen.
4) Die Medeische Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten.
Art. 11 - Viceregal Council
1) Dem Vizeköniglichen Rat gehören Würdenträger, Stammeshäuptlinge und andere Personen an, die Kraft ihrer Ämter und Rollen oder auf der Grundlage ihrer herausragenden Leistungen um Medea eine herausragende Bedeutung im öffentlichen Leben ihrer Region oder Medeas genießen. Seine Zusammensetzung soll die regionale und kulturelle Vielfalt Medeas angemessen abbilden.
2) Die Mitglieder des Vizeköniglichen Rates werden durch den Vizekönig ernannt. Sie dürfen das postnominale Kürzel "VC" als Abkürzung für Viceregal Councillor führen.
3) Der Vizekönigliche Rat tagt unter der Leitung des Vizekönigs.
4) Der Vizekönigliche Rat trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende beteiligt sich nur dann an der Abstimmung, wenn anderenfalls ein Patt entstünde.
Art. 12 – Medean Assembly Measures
1) Die Gesetzgebung für Medea wird durch Maßnahmen der Versammlung (Assembly Measures) wahrgenommen.
2) Assembly Measures werden durch den Vizekönig vorgeschlagen und der Versammlung zur Kenntnis gebracht. Sie treten in Kraft, sofern nicht innerhalb von 96 Stunden ein Mitglied des Legilative Council beantragt, dass das Legislative Council gegen die Maßnahme sein Veto einlegt.
3) Der Vizekönig soll beide Häuser der Versammlung an der Vorbereitung von Versammlungmaßnahmen beteiligen.
4) Versammlungsmaßnahmen können vom Vizeköniglichen Rat und von jedem Mitglied des Legislativrates im Legislativrat eingebracht werden. Stimmt der Legislativrat ihnen zu, sind sie dem Vizekönig zur Ausfertigung zuzuleiten.
5) Jede Versammlungsmaßnahme kann durch Beschluss des Legislativrates jederzeit aufgehoben werden.
Section IV - Devolution of Powers
Art. 13 - Principles
1) Medea genießt nur in den Angelegenheiten, die in diesem und gegebenenfalls anderen Gesetzen genannt sind, das Recht zur Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung kann durch dieses und gegebenenfalls andere Gesetze vom Parlament von Albernia beschränkt werden.
2) Medea unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Medea Office wahrgenommen. Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Institutionen von Medea bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Verwaltung von Medea und hält sie ihrer gesetzlichen Pflichten an.
3) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von den Institutionen der Selbstverwaltung Stellungnahmen und Auskünfte zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann dem Vizekönig Weisungen erteilen oder in seinem Namen handeln, wenn dieser einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist.
4) Ist die Regierung Ihrer Majestät der Auffassung, dass eine konkrete Handlung oder ein Versammlungsmaßnahme die in Abs. 1 genannte Grundlage verletzt, bedarf die entsprechende Handlung oder das entsprechende Gesetz der Billigung des House of Commons.
Art. 14 - Catalogue of Devoluted Powers
1) Medea hat in diesen Angelegenheiten das Recht zur Selbstverwaltung:
a) Agrar-, Fischerei- und Forstwesen, ausgenommen Regelungen zur Sicherheit von Beschäftigen und Lebensmitteln,
b) Bildung, ausgenommen Regelungen zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen in ganz Albernia und gegebenenfalls mit dem Ausland,
c) Energie,
d) Kultur,
e) Medien,
f) Selbstverwaltung auf Provinz- und kommunaler Ebene, inklusive
g) Umwelt,
h) Verkehr zu Straße, Schiene und Wasser, ausgenommen Regelungen zur Verkehrssicherheit und zum Linksverkehr,
i) Wirtschaft, ausgenommen Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung, zur Teilnahme an der EcoSim sowie den Grundlagen des wirtschaftlichen Systems.
2) Rechte, die im Königreich traditionell von Regionen und Kommunen wahrgenommen werden, sind auch ohne besondere Auflistung in diesem und gegebenenfalls anderen Gesetzen Teil der Selbstverwaltung.
3) In den in Abs. 1 und 2 genannten Rechten ist Medea berechtigt, nicht-diplomatische Kontakte zu benachbarten Staaten zu pflegen und zu unterhalten.
Art. 15 - Limits of Home Rule
Keine Bestimmung dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze soll so interpretiert werden, als hätte Medea das Recht zur Selbstverwaltung in Angelegenheiten, welche die Beziehungen mit anderen Staaten über den direkten nachbarschaftlichen Kontakt hinaus betreffen, insbesondere in diplomatischen Beziehungen, und der militärischen Landessicherheit.
Art. 2 - Enabling HM the Queen to Make an Addition to the Royal Titles and Styles
1) Ihre Majestät wird ermächtigt, als Ausdruck der herausragenden Bedeutung ihrer Herrschaft über Medea durch königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des Königreiches Albernia einen Ihrer Majestät angemessen scheinenden Titel zu Ihrer Titulatur hinzuzufügen und diesen zu tragen und zu gebrauchen, wann immer es ihr angebracht und notwendig erscheint.
2) Es ist die Auffassung beider Häuser des Parlaments, dass Ihre Majestät vor der Erweiterung Ihres Titulars den Lord Lynx, King of Arms sowie eine Expertentagung im Kreise Ihrer Königlichen Albernischen Gesellschaft zu der Erweiterung zu Rate ziehen möge.